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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Overblocking: YouTube muss entsperren

httpv://www.youtube.com/watch?v=-gu–dQOgzI

Aktuell löscht YouTube fleißig Beiträge, die nicht der Regierungslinie zur Corona-Krise beipflichten. Da zu diesen Fragen Politik und Medien mehrfach die herrschende Meinung wechselten und sich selbst rennomierte Wissenschaftler uneins sind, ist das eine sportliche Einstellung.

Zwar hat ein privater Konzern grundsätzlich Hausrecht und kann sich aussuchen, wen er reinlässt. Nun ist YouTube/Google aber marktbeherrschend. Daher strahlen die Grundrechte auch auf einen Konzern aus, sogenannte mittelbare Drittwirkung. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist daher nur gerechtfertigt, wenn dieser nicht willkürlich geschieht. Sofern die Hausregeln und die Gesetze beachtet wurden, muss YouTube daher den Nutzer gewähren lassen.

Einem Mandanten wurde ein Video gelöscht, das die Aufforderung zum Widerstand hielt. Der Inhalt des Videos bewegt sich innerhalb des Spektrums der Nutzungsbedinungen der Antragsgegnerin. Soweit die Autorin allgemein dazu auffordert, „Widerstand“ zu leisten, wäre nicht erkennbar, dass solcher Widerstand in rechtswidriger Form erfolgen sollte. Im Hinblick auf die befürchtete Gefahr für Grundrechte hätte der Mandant sogar das in Art. 20 Abs. 4 GG verbriefte Recht zum „Widerstand“ gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Grundgesetzlich verbrieft sind das auch Recht zur Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG, zur Versammlungsfreiheit und zur Demonstrationsfreiheit aus Art. 8 GG.

Damit befand sich der Mandant in guter Gesellschaft, etwa des hiesigen Präsidenten der Anwaltskammer, der neulich schrieb:

„Lassen Sie uns -trotz aller Unterschiede unserer jeweiligen Tätigkeit und der jeweiligen Betroffenheit durch die Krise – die Überzeugung haben und den Eindruck vermitteln, dass wir ,,eine Anwaltschaft“ sind, die unserem Rechtsstaat verpflichtet ist und die auch bereit ist, diesen zu verteidigen, wenn sich die Stimmen mehren sollten, jetzt sei die Stunde der Exekutive gekommen und Grundrechte sowie Verfahrensrechte seien (dauerhaft) disponibel.“

Das Landgericht Köln erließ die beantragte Verfügung postwendend.

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Autor:
admin
Datum:
7. Mai 2020 um 15:35
Category:
Allgemein
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Ein Kommentar

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    […] 4. Overblocking: YouTube muss entsperren(kanzleikompa.de, Markus Kompa)Aktuell lösche Youtube zahlreiche Beiträge, die nicht der Regierungslinie zur Corona-Krise entsprächen, schreibt der Medienanwalt Markus Kompa. Davon betroffen sei auch ein Video eines seiner Mandanten gewesen, das die Aufforderung zum Widerstand enthalten habe. Dagegen habe sich dieser erfolgreich juristisch zur Wehr gesetzt: „Zwar hat ein privater Konzern grundsätzlich Hausrecht und kann sich aussuchen, wen er reinlässt. Nun ist YouTube/Google aber marktbeherrschend. Daher strahlen die Grundrechte auch auf einen Konzern aus, sogenannte mittelbare Drittwirkung. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist daher nur gerechtfertigt, wenn dieser nicht willkürlich geschieht. Sofern die Hausregeln und die Gesetze beachtet wurden, muss YouTube daher den Nutzer gewähren lassen.“ […]

    #1 Pingback vom 08. Mai 2020 um 11:34

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