Als man 2013 durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ den Abmahnparagraph § 97a UrhG überarbeitete, fügte man dort in die Absätze 3 und 4 ein Quasi-Bestrafung für unfachmännisches Abmahnen ein.
Normalerweise darf ein Abmahner, der tatsächlich in seinem Urheberrecht verletzt wurde, Kostenersatz für seinen Anwalt verlangen. Demgegenüber muss ein Abgemahnter normalerweise die Kosten für eigene vorgerichtliche Rechtsberatung tragen.
Durch die Neufassung des § 97a UrhG kann der an sich berechtigte Abmahner jedoch Kostenersatz nur dann verlangen, wenn die Abmahnung den in § 97a Abs. 1 UrhG aufgestellten Anforderungen genügt, vgl. Abs. 3. Wenn die Abmahnung stattdessen wegen Missachtung dieser Anforderungen unwirksam ist, kann der Abgemahnte sogar nach Abs. 4 Aufwendungsersatz für seinen Anwalt verlangen. Mit anderen Worten: Ungeschicktes Abmahnen kann böse nach hinten losgehen.
Leider wurde die Vorschrift mit heißer Nadel gestrickt und produziert Rechtsunsicherheit. (Die Schwächen werde ich aus taktischen Gründen hier besser nicht verraten …) Erstaunlicherweise ist § 97a UrhG auch vielen Anwälten und sogar Richtern unbekannt. Seit 2013 warte ich vergeblich darauf, dass endlich mal Urteile zu § 97a UrhG kommen, auch die Fachliteratur bleibt unergiebig. Alles muss man selber machen!
Das Amtsgericht Bochum hat nun einen Abmahner auf Ersatz vorgerichtlicher Aufwendung verurteilt, weil die Abmahnung den handwerklichen Anforderungen aus Abs. 1 nicht genügte. Hintergrund war eine von mir betreute negative Feststellungsklage gegen überhöhte Lizenzforderung und Abmahnkosten, sowie Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnabwehr. Der gegnerische Anwalt verschloss sich auch in der mündlichen Verhandlung der Erkenntnis, dass seine Abmahnung evident gegen Abs. 1 verstieß, so dass dies tatsächlich entschieden werden musste. Wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache gab es sogar eine 1,6-Gebühr statt der üblichen 1,3.
Ich möchte nicht in der Haut des Kollegen stecken, der seinem Mandanten nun erklären muss, warum dieser trotz im Prinzip berechtigter Abmahnung nicht nur keine Anwaltskosten erstattet bekommt, sondern sowohl die Abwehrkosten als auch die Prozesskosten diesbezüglich bezahlen muss. Von den Lizenzansprüchen, die am Schluss noch gefordert wurden, gab es nicht einmal die Hälfte. Da der Unterlassungsanspruch bereits vorgerichtlich anerkannt wurde, bleibt der Urheber nun ganz überwiegend auf den Prozesskosten sitzen.
Der „professionelle“ Fotograf Marco Verch überschwemmt seit geraumer Zeit das Internet mit gefälligen Lichtbildern mit auffällig Google-trächtigen Werktiteln. Auf die Spitze trieb er sein aufdringliches Gebaren mit seiner ganz besonderen Schreibmaschine. Meistens stehen seine Werke unter einer Creative Commons-Lizenz, dürfen also kostenlos genutzt werden, wenn man die oft missverständlichen oder schwer auffindbaren Creative Commons-Bedingungen einhält.
Wer dabei naheliegende Fehler macht, etwa die Urheberbenennung vergisst, bekommt eine mehr oder wenige fette „Rechnung“, obwohl ei kostenlosen Lizenzen ein wirtschaftlicher Schaden kaum zu begründen ist. Ob solche Forderungen wirklich berechtigt sind, habe ich bundesweit vor diversen Gerichten durchgefochten. Je nach nach Richter und Fallgestaltung sind 0,- € oder maximal 100,- € drin, nicht aber die stolzen Forderungen, die Verch & Co. aufrufen. Wer eine solche Rechnung von Marco Verch nicht begleicht (oder sich nicht qualifiziert juristisch berät), riskiert eine anwaltliche Abmahnung oder gar Klage, die vor allem wegen des prinzipiell berechtigten kostspieligen Unterlassungsanspruchs besonders teuer wird.
Nun ist Herr Verch endlich auch auf die Masche mit dem Inkasso gekommen. So kommt nunmehr nach der Rechnung für den angeblich geschuldeten Betrag nicht der teure Anwalt, sondern eine Mahnung von der Creditreform Köln v. Padberg KG. Viele Rechtslaien glauben, dass eine behauptete Forderung dadurch zu einem vollstreckungsfähigen Titel würde, wenn da „Inkasso“ drauf steht.
Nein. Diese „Mahnung“ ist nichts weiter als ein „Bettelbrief“. Zwar kann Sie die Creditreform in irgendwelchen Datenbanken als vermeintlich unzuverlässigen Zahler führen, darf dies allerdings nur, wenn Sie der Forderung nicht widersprechen. Das Recht ist halt mit den Wachen.
Wenn Sie „Rechnungen“ von Marco Verch bekommen haben, sollten Sie sich qualifiziert beraten lassen, da die genannten Nachteile drohen. Gerne helfe ich Ihnen zu fairen Konditionen. (Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte ausschließlich an meine Mitbewerber.)
Heute feiert das Grundgesetz seinen 70. Geburtstag. Perfekt war und ist es nicht, gab Staat und Justiz aber eine Organisationsform mit einem Wertegerüst und Korrektiven, die dem Ideal einer Demokratie sehr nahe kommt und dem einzelnen Individuum mit der Verfassungsbeschwerde einen Rechtsanspruch auf Beachtung des Grundgesetzes gibt. Speziell dem deutschen Staat ist Besseres noch nicht passiert.
Um den Geburtstag angemessen einzuläuten, hatte ich vor zwei Jahren mit dem befreundeten Kabarettisten Philip Simon über Konzept für ein satirisches Programm zum Grundgesetz gebrainstormt. Das Ergbenis kann sich sehen lassen. Die Premiere der Kurzversion hatte bereits im Oktober 2017 Premiere, das Programm hat sich seither noch einmal drastisch verbessert. Unbedingt zu empfehlen!
Die mit Abstand meisten Creative Commons-Forderungen, die ich 2018 abwehrte, betrafen solche des Kölner „Fotografen“ Marco Verch. Wie eine Handvoll Mitbewerber auch spamt Verch das Netz mit Bildern zu wohlgefälligen Schlagworten voll, und wenn jemand bei der Nutzung der eigentlich kostenlosen Creative Commons-Lizenz einen Fehler macht, will er Geld sehen. Mehr zu dieser Masche hier.
Obwohl Verch seit geraumer Zeit mit einem irreführenden Urteil aus München durchs Dorf rennt, kann er heute vor Gericht je nach Gerichtsort auf entweder 0,- € oder maximal 100,- € hoffen, was den Aufwand einer Klage nicht lohnt. Wenn man sich seinen Zahlungsaufforderungen nicht beugt, schickt er schon mal seinen Rechtsanwalt mit einer sehr teuren Abmahnung los.
Jetzt aber hat sich „Fotograf“ Marco Verch etwas Neues ausgedacht. Bei Wörtern, die auf Twitter trenden, erscheint öfters mal ein Tweet, der das Bild einer historischen Schreibmaschine mit einem getippten Wort zeigt. Die Bilder liegen auf flickr, inzwischen sind es über 12.000 Variationen ein und desselben Motivs, die vermutlich von einem Programm generiert wurden.
Bei Flickr stehen die Bilder unter einer kostenlosen Creative Commons-Lizenz, die u.a. Namensnennung erfodert. Nur leider, leider wird dort nicht verraten, wer denn der Urheber ist, was eine Namensnennung ausschließt und den Eindruck erweckt, als sei dies dem Urheber nicht so wichtig.
Wer aber bei der Lizenz ein Fehlerchen macht, erfährt alsbald, wer sich hinter diesem „Kunstwerk“ verbirgt: Der freundliche Herr Marco Verch. Der schickt dann nämlich wegen einer angeblich ausgelösten Schadensersatzforderung eine Rechnung iHv 228,- €. Ich halte die Wette, dass selbst Urheberrechtshardliner unter den Richtern für diese Pseudo-Leistung keinen einzigen Cent geben werden.
Wer von Marco Verch derartige Rechnungen erhält, sollte zur Vermeidung einer kostspieligen anwaltlichen Abmahnung unbedingt eine vorbeugende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, Zahlungen jedoch verweigern.
Gerne kann ich das für Sie zu fairen Konditionen professionell erledigen, Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte an meine Mitbewerber.