28. Februar 2018

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat mit heutigem Beschluss nach zwei Monaten meinen Eilantrag abgelehnt. Herr Dr. Eumann darf sich daher vorläufig wieder gratulieren lassen.
Nach Rechtsauffassung des VG Neustadt soll Art. 33 Abs. 2 GG nicht einschlägig sein, weil die Wahl in der alleinigen Verantwortung des pluralistischen Gremiums, der LMK-Versammlung liege. Die Stärkung des demokratischen Elements lasse die Bedeutung des Art. 33 Abs. 2 GG zurücktreten.
Wirklich überzeugt hat mich der Beschluss nicht. Es ist zwar richtig, dass das rundfunkrechtliche Gebot der Staatsferne und die pluralistische Zusammensetzung der LMK-Versammlung geeignet sind, der Versammlung einen weiten Spielraum bei der Kandidatenauswahl zuzugestehen. Der entscheidende Makel des Verfahrens besteht aber darin, dass mangels Ausschreibung der Bewerberkreis von vornherein verengt worden ist: Das ist gerade aufgrund des Gebots der Staatsferne bedenklich, denn dadurch wird der böse Schein der Ämterpatronage erweckt.
Auch die erstaunlichen Unregelmäßigkeiten sollen hieran nichts ändern. So stört es nicht, dass über die angebliche „Unzulässigkeit“ meiner angeblich zu späten Bewerbung die (nach Geschäftsordnung nicht für eigene Entscheidungen befugte) „Findungskommission“ entschieden hatte, weil die Versammlung die Verkündung nicht beanstandet hätte. Das soll als Konsens ausreichen. Auch soll es unerheblich sein, dass die Findungskommission ihre Legitimation aus der siebten Amtsperiode bezog, obwohl die Wahl in die achte Amtsperiode fiel.
In Wirklichkeit allerdings war der Versammlung nicht einmal ein „Beschluss“ der Findungskommission mitgeteilt worden (der auch nicht einstimmig war), sondern man hat en passent mitgeteilt, dass die Bewerbungen „verspätet“ seien – obwohl es keine Fristen gab, die hätten beachtet werde können. Die Findungskommission widerum war durch eine als „vertraulich“ gekennzeichnete Beschlussvorlage vom Stellvertretenden LMK-Direktor Herrn Zehe mit hanebüchenen Rechtsauffassungen manipuliert worden. Dass dieser damit auf die Wahl seines künftigen Chefs und im Ergebnis auch auf seine Wiederwahl Einfluss nahm, geht offenbar auch durch.
In dem Beschluss sagt das Gericht also sinngemäß, dass die Beteiligten Narrenfreiheit hatten. Davon macht man offenbar auch reichlich Gebrauch. Lustig liest sich etwa die gerichtliche Bewertung einer Äußerung des geschätzten Herrn Dr. Braun, deren Sinn sich schwer erschließen lasse.
Der kostspielige Antrag war mir die Sache aber wert, denn auf anderem Weg wäre ich nie in den Besitz der höchst unerhaltsamen Akte über dieses mehr als fadenscheinige Verfahren gekommen. Die Akte ist ein Offenbarungseid an Unprofessionalität und Mauschelei. Während mir für meine Bewerbung künstliche Formalitäten in den Weg gelegt wurden, hatte Herr Dr. Eumann nicht einmal eine Bewerbung geschickt. In der Akte gibt es von ihm keinerlei Papiere, nicht einmal ein polizeiliches Führungszeugnis.
Ich habe nun zwei Wochen Zeit, um ggf. eine Instanz weiter zu gehen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.02.2018 – 5 L 1378/17.NW

Dr. Bernhard Braun von den Grünen Rheinland-Pfalz ist nicht nur Fraktionsvorsitzender und vormaliger Stellvertretender Landtagspräsident, sondern auch Stellvertretender Vorsitzender der Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK). Diese zu 1/3 aus Landtagsabgeordneten und zu 2/3 aus angeblich nicht parteipolitisch gesteuerten Vertretern der Gesellschaft zusammengesetzte Versammlung wacht über den privaten Rundfunk und ist für die Wahl des Direktors der LMK verantwortlich. Federführend ist der Hauptausschuss, dem neun Versammlungsmitglieder angehören, darunter auch mein geheimer Verbündeter Dr. Bernhard Braun.
In der Landtagsdebatte vom 13.12.2017 wurde bestritten, dass die 2/3 Vertreter von Kirchen, Gewerkschaften, Verbänden usw. in Wirklichkeit doch parteipolitisch eingenordet sind („Freundeskreise“). So hielt sich der FDP-Mann Steven Wink an das Narrativ, sprach von „Verschwörungstherioen“ und referierte artig:
Ich möchte noch einmal einen Überblick geben, weil hier Vorwürfe kamen: SPD-gesteuert, der rote Filz. Die Versammlung der LMK besteht aus 42 Mitgliedern. Sieben davon sind Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz. Wir haben hier – die Mitglieder der Versammlung kennen die Zusammensetzung, aber uns ist es wichtig, sie für die Öffentlichkeit zu benennen, um das Bild zu vervollständigen –Vertreter aus den kommunalen Spitzenverbänden, Kirchen, Gewerkschaften, LVU, Kammern, Bauernverbände, Einzelhandelsverband, Verleger, Journalistenvertreter, Mitglieder der freien Berufe, Landeselternbeirat, Landesfrauenbeirat, Familienverbände, Landessportbund, Beirat für Weiterbildung, Verbraucherzentrale, BUND, Kinderschutzbund, Stiftung Lesen, die LIGA, Landesfachbeirat für Seniorenpolitik, Verband Deutscher Sinti, Mitglieder der Kunst- und Kulturbereiche,
(Zwischenruf Abg. Julia Klöckner, CDU: Auch so gehen die fünf Minuten rum!)
Verbände aus dem Bereich der behinderten Menschen. Hier zu sagen, dass überall politischer Filz darüber liegt, und somit der gesamten Versammlung diesen Vorwurf zu machen, ist nicht in Ordnung. Es ist hier wichtig, noch einmal die gesamte Zusammensetzung zu nennen, damit nicht der Eindruck entsteht – so, wie es heute versucht wird –, es wurde sich ein paar Mal im Hinterzimmer zum Bier getroffen, und man hat dort alles besprochen und gesagt, der Mann wird’s jetzt, los geht’s; denn in der Versammlung werden die Belange der meisten Gesellschaftsgruppen durch 35 Mitglieder, die nicht aus der Politik kommen, vertreten.
Außerdem hatte man sich darauf verständigt, dass die Zusammensetzung jener Findungskommission, die einen neuen Direktor ausklüngeln sollte, als Staatsgeheimnis behandelt würde. Whistleblower Dr. Bernhard Braun aber enthüllte direkt nach seinem Koalitionspartner die geheimen Gepflogenheiten und verriet sogar Hintergründe zur hochgeheimen Findungskommission:
Sie [Herr Dötsch] sind aber Mitglied eines Freundeskreises, in dem das diskutiert wird. Die Findungskommission besteht zur Hälfte – ich nenne es einmal so – aus dem kirchlichen und gewerkschaftlichen Freundeskreis und wird zur Hälfte von der CDU mitbestimmt. Diese Findungskommission hat empfohlen, einen Kandidaten einzuladen und anzuhören, der sich dann zur Wahl stellt.
In der Landtagsdebatte am 24.01.2018 legte Whistleblower Dr. Bernhard Braun noch einmal. So zitierte er – wie wir heute wissen – aus einer als „vertraulich“(!) gekennzeichneten Beschlussempfehlung des Stellvertretenden LMK-Direktors Herrn Zehe, welche (grottenfalschen) Rechtsbehauptungen dieser Jurist der Findungskommission auftischte:
Ich wäre auch sehr offen für eine Anhörung aller, die sich beworben haben, gewesen. Uns wurde gesagt – und Sie waren dabei, Herr Dötsch, oder zumindest Menschen aus Ihrer Partei –, nachdem die LMK, die Versammlung, beschlossen habe, diese eine Bewerbung zu nehmen und dann auch den Vorschlag zu übernehmen, dass sich nur einer vorstellt, könne man es nun hinterher nicht mehr ändern, weil es sonst rechtliche Schwierigkeiten geben würde. So wurde uns das dargestellt.
In dieser vertraulichen Beschlussvorlage wurde die Entscheidung, weitere Bewerber auszuschließen, allen Ernstes mit dem „Gleichheitsgrundsatz“ begründet. Obwohl keinerlei Fristen beschlossen oder kommuniziert waren, sollte der Kandidat Herr Dr. Eumann Vertrauensschutz dafür genießen, einziger Kandidat in einer demokratischen Wahl zu sein – wegen dem Gleichheitsgrundsatz …
In meinem Rechtsstreit am Verwaltungsgericht Neustadt hat die LMK eifrig versucht, mir die Akteneinsicht zu sabotieren. Doch als das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Rechtswegfrage geklärt hatte, erhielt ich vorletzte Woche Akteneinsicht. Mir liegen alle Protokolle vor, auch die aus dem jeweils nicht öffentlichen Teil, die der hochgeheimen Findungskommission und sogar auch die „vertrauliche“ Beschlussvorlage.
Zur Tarnung unserer geheimen Freundschaft hat Herr Dr. Braun mich übrigens im Landtag verspottet. Also ich finde, die jährlich knapp 6.000,- € plus Fahrtkosten, die der MdL Herr Dr. Braun für diese Nebentätigkeit (neben neun weiteren) bekommt, sind gut angelegt! ;)
Diese Woche wird das Verwaltungsgericht über meinen Eilantrag entscheiden.
UPDATE: FAZ: Medienpostenklüngel : Jetzt wird es amtlich
27. Februar 2018
Heute hat der BGH ein wichtiges Urteil zur Störerhaftung verkündet. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.
-> Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16
Im vom BGH entschiedenen Fall bestand kein Haftungsfall, da die Voraussetzungen nicht vorlagen. Einen solchen Unterlassunganspruch habe ich jedoch neulich am OLG Köln durchgesetzt, wo die Suchmaschine über Jahre hinweg über meinen Mandanten ein wirklich furchtbares Suchergebnis zynisch weiter verbreitete, das ihn sozial und wirtschaftlich erledigte. Google hat selbst während des Prozesses keinen Anlass gesehen, das widerwärtige Ergebnis zu löschen.
Das OLG Köln hat nicht nur das unter Google.de ausgeworfene Suchergebnis untersagt, sondern auch einen entsprechenden Redirect von Google.com. Der Fall wird vorraussichtich ebenfalls vor dem BGH landen, auch deshalb, weil das OLG Köln eine neue Fallgruppe eröffnet hat:
Im Fall meines Mandanten war nämlich nicht die verlinkte Seite rechtswidrig, sondern der von Google aus Suchergebnis-Zeile und Snippet zusammengepuzzlete Eindruck. So wurde mein Mandant mit einer Straftat in Verbindung gebracht, nur weil dessen Name in anderem Zusammenhang im 56. Leserkommentar eines Blogbeitrags auftauchte.

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23. Februar 2018
Die letzten Wochen zog der Beck-Verlag mir wieder nur so das Geld aus der Tasche. Für vertiefte Rezensionen fehlt mir leider die Zeit, hier aber einige Stichproben aus den Neuzugängen im medienrechtlichen Bücherschrank:
- Spindler/Schmitz: Telemediengesetz mit Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 2. Aufl. 2018, 99,- €
Mit dem NetzDG gibt es zwar noch keine Erfahrung oder gar Urteile hierzu, um so wichtiger ist natürlich die Einschätzung der Lehre. Prof. Liesching fiel die Aufgabe zu, mit dem NetzDG ein Gesetz zu kommentieren, dessen Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität er (wie die meisten anderen Fachleute auch) herzlich bezweifelt.
Stichprobe: Zur praktisch bedeutsamen Frage, wie sich die jüngsten Änderungen des TMG zur Störerhaftung für Privatleute mit WLAN auswirken, gibt Spindler einen knappen, aber prägnanten Überblick.
- Koreng/Lachenmann: Formularhandbuch Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2018, 129- €
Wenn im Mai die Datenschutzgrundverordnung endgültig scharf geschaltet wird und selbst bei Experten große Rechtsunsicherheit besteht, haben Abmahnanwälte Konjunktur. Soweit mir bekannt, handelt es sich um die erste Formularsammlung zur DSGVO. Der geschätzte Kollege Koreng wird wohl jetzt steinreich werden …
Stichprobe: Die knappen, aber prägnanten Ausführungen Thema Datenschutzerklärung sollte man gelesen haben.
- Binder/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, 239,- €
Pflichtlektüre für alle, die Landesmediendirektor werden wollen … ;)
Stichprobe: Bei der für Zivilrechtler relevanten Frage, ob ein Blog Gegendarstellungspflichten nach §§ 56, 54 RfStV auslösen kann, war dem Bearbeiter offenbar nicht die Sicht der Landgerichte Hamburg und Berlin bzw. Kammergericht bekannt, die § 56 RfStV für anwendbar halten.
- Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: ZPO, 76. Auffl. 2018
Medienrecht ist zur Hälfte Zivilprozessrecht, so dass auch dieser Standardjahreskommentar nicht fehlen darf. Das große Verkaufsargument der Neuauflage, auch die neuen Regeln zum beA zu kommentieren, hat sich allerdings vorerst erledigt … ;)
- Mes: Münchener Prozessformularbuch Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht, 5. Auflage 2018, 179,- €.
Handwerkszeug.
- Köhler/Bornkamm/Feddersen: Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, 36. Aufl. 2018, 179,- €.
Standard-Jahreskommentar zum UWG.
- Seitz: Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. 2017
Wer beim anspruchsvollsten aller Anträge nicht jede Erfahrung selber machen möchte, wird um Seitz kaum herumkommen.
Stichprobe: Leider auch unergiebig für die Frage, ob ein Blog Gegendarstellungspflichten nach §§ 56, 54 RfStV auslösen kann.
- Limper: Entertainmentrecht – Das Recht der Unterhaltungsindustrie unter Berücksichtigung der Medienkonvergenz, 1. Aufl. 2017, 59,-€
Fächerübergreifende Darstellung der Rechtsbeziehungen von Künstlern und Verwertern etc..
Stichprobe: Obwohl es überwiegend um Vertragsrecht geht, enthält das Buch nur einen Mustervertrag (Sportlervertrag).
- Limper/Musiol: Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl. 2017, 178,- €.
Stichprobe: Jedenfalls beim Presserecht eher Ausbildungsliteratur als Fundgrube.
Angekündigt:
- Sparen werde ich mir die angekündigte zweite Auflage von Götting/Schertz/Seitz: Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2018, 188,- €, denn die Erstauflage erwies sich als eher akademisch denn als ein „Handbuch“. Stattdessen empfehle ich Praktikern Korte: Die Praxis des Presserechts, 1. Aufl. 2014, 49,- €, sowie den Abschnitt zum Persönlichkeitsrecht im jeweils aktuellen Palandt.
- Cepl/Voß: Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz – ZPO mit spezieller Berücksichtigung des Marken-, Patent-, Design-, Urheber- und Lauterkeitsrechts sowie des UKlaG, 2. Aufl 2018, 199,- €.
Ein praktisches Werk, das es schon viel früher hätte geben sollen. Leider hat sich der Erscheinungstermin für die Zweitauflage um zwei Monate verzögert.
- Nach drei Jahren ist die 6. Auflage des Dreier/Schulze: Urheberrecht angekündigt. Auf den Zuwachs zur bereits jetzt ausgiebigen Kommentierung zu § 97a UrhG bin ich schon gespannt, nachdem Schricker letztes Jahr nicht allzuviel hierzu bot. Mal sehen, ob wir etwas über die Rechtsprechung zu Creative Commons lesen werden.
8. Februar 2018
Während alle Welt (von selbiger aus) auf einen kirschroten Sportwagen schaut, handelt es sich bei diesem Gefährt keineswegs um das erste extraterrestrische Auto in Privateigentum. Zwar mag der Tesla von Elon Musk der erste private Neuwagen im All sein, doch gibt es mindestens einen extraterrestischen Gebrauchtwagen in Privatbesitz. Vor drei Wochen hatte ich als Tischnachbarn einen Weltraum-Enthusiasten, der 2001 den Lunochod II gekauft hatte und sich seither als Eigentümmer des ferngesteuerten Autos bezeichnen darf.
Inwiefern man im All Eigentum wirsam erwerben kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Weltraumvertrag sowie der Mondvertrag binden primär nur Staaten. Im deutschen Recht käme das weitere Problem hinzu, dass zum Eigentumserwerb ja irgendwer „den Besitz vermitteln muss“. Zum Besitz nämlich ist nach § 854 BGB Sachherrschaft erforderlich. Aber kann man ernsthaft behaupten, die tatsächliche Kontrolle über ein Mondauto zu haben? Seit 1973 gibt es nicht einmal Funkkontakt zu dem Gefährt. Der ADAC wird es wohl auch nicht richten. Die Lösung wäre ein Fahrzeugbrief, bei dem nach § 952 BGB die Übergabe des Dokuments ausreichen würde.
Allerdings kann der Eigentümer mit dem extraterrestrischen Oldtimer wohl nicht wirklich etwas anfangen. Zwar kam der Exzentriker seinem Mondauto mal bei einem Besuch auf der ISS sehr nahe, aber die letzte bemannte Mondlandung liegt wohl schon 45 Jahre zurück. Mich beschleicht das dumpfe Gefühl, mein Bekannter sei Opfer des ersten betrügerischen Weltraum-Gebrauchtwagenhändlers geworden. Bislang kannte ich nur betrügerische Anbieter von Mondgrundstücken. Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis man auch Anwälte ins All schießt …

Photo taken and edited by de:Benutzer:HPH on „Russia in Space“ exhibition (Airport of Frankfurt, Germany, 2002) CC BY-SA 3.0
6. Februar 2018
Seit etwa sieben Jahren versenden diverse Fotografen Forderungsschreiben, in denen sie horrende Beträge fordern, weil ihre unter kostenlose Creative Commons-Lizenzen gestellte Lichtbilder von Nutzern nicht oder nicht hinreichend benannt werden. Angeblich wäre ihnen dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden.
Bereits 2014 hatte ich am Berliner Kammergericht durchgesetzt, dass man dieses Geschäftsmodell „Abzocken“ nennen darf. Wenn solche Fälle allerdings tatsächlich mal vor Gericht landen, lassen sich die Abmahnopfer meistens zu einem Vergleich breitschlagen.
In den letzten zwei Jahren haben allerdings ca. 30 Abmahnopfer sog. „negative Feststellungsklagen“ gegen solche Forderungen erhoben. Seither habe ich diverse Gerichtsstände durchgetestet und etwa Herrn Wolf bzw. seine Anwälte nach Köln, Mannheim, Frankfurt, München, Hannover, Koblenz und Berlin gebeten. Inzwischen ist die Saat aufgegangen: Manche Gerichte erkennen zwar einen Bruchteil dieser Forderungen an, inzwischen aber folgen mir die meisten Richter und weisen die vermeintlichen Ansprüche vollends zurück.
Der persönlich sehr sympathische, geschäftlich aber nicht ganz so freundliche Herr Thomas Wolf – TW Photomedia – behauptet zwar in seinen Anschreiben, das Amtsgericht Köln hätte ihm leztes Jahr 367,- € für ein Bild zugstanden. Letzten Sommer hat dieser Richter seine Ansicht in gleichgelagerten Fällen jedoch geändert und will wie seine Kollegen gerade einmal einen Hunni anerkennen. Derzeit ist am OLG Köln eine Revision anhängig, in der wir Herrn Wolf auch noch die lezten 100,- € streitig machen. 2016 hatte der Senat in einem viel zitierten PKH-Beschluss in dieser Sache anklingen lassen, dass 0 x 0,- € = 0,- € sei.
Auch an Herrn Wolfs eigenem Gerichtsstand, dem Amtsgericht Würzburg, hat sich nunmehr in einer Serie an Urteilen meine Rechtsauffassung durchgesetzt, dass solche Forderungen zur Gänze unbegründet sind. Während 0,- €-Urteile der Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf inzwischen rechtskräftig sind, wird sich mit den Würzburger Judikaten noch das Landgericht Nürnberg-Fürth befassen.
Auch ein 0,- €-Urteil des Amtsgerichts Koblenz muss in die Verlängerung, und zwar zum Landgericht Frankenthal, das bislang in der Wikipedia noch kein Foto bekommen hat. Gebäudefotografie ist allerdings genau die Spezialität von Herrn Wolf. Vielleicht nimmt er ja mal die Kamera zum nächsten Gerichtstermin mit … ;)

admin •

16:30 •
Abmahnung,
Allgemein,
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