Zm 31.12.2016 verjähren Ansprüche von Musikurhebern gegenüber der GEMA wegen eigenmächtig an die Musikverleger ausgekehrten Tantiemen (Kammergericht Berlin Bruno Kramm ./. GEMA) aus dem Jahr 2013.
Wer die GEMA nicht sofort verklagen möchte, sollte keine Zeit verlieren und am besten noch heute die GEMA zur Erklärung eines Verjährungsverzichts für 2013 auffordern. Sollte die GEMA nicht vor dem Jahreswechsel reagieren, weil sie etwa mit Verfolgen von Weihnachtsliedern und Überwachung von Silvesterparties zur sehr beschäftigt ist, müsste man bis zum 31.12.2016 verjährungsunterbrechende Maßnahmen durchführen. Ob das notwenig wird, weiß man aber erst, wenn die einen Verjährungsverzicht nicht vor dem Jahreswechsel erklärt haben, wozu man denen halt schon ein paar Tage zubilligen muss.
Also keine Zeit verlieren! Zum Schreiben des Faxes und eingeschriebenen Briefes an die GEMA hier eine schöne musikalische Untermalung: