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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Abmahnbeantworter des CCC – leider nicht zu empfehlen

Der Chaos Computer Club (dem ich angehöre) hat einen Abmahnbeantworter ins Netz gestellt.

Gut gemeint ist aber leider nicht gut gemacht. Im Gegensatz zu den ansonsten stets empfehlenswerten Kollegen von netzpolitik.org rate ich dringend davon ab, das Ding zu benutzen.

So sollen die Abmahnopfer in dem Formular preisgeben, warum sie meinen, den unterstellten Rechtsverstoß nicht begangen zu haben, etwa weil sie im Urlaub gewesen wären usw.. Solche Geschwätzigkeit ist taktisch äußerst unklug. Denn wer sich ohne Not verteidigt, klagt sich an – und liefert den Abmahnern wertvolle Informationen, die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eher hilfreich als abschreckend sind.

Über meine Filesharing-Mandanten erfahren Abmahner vorgerichtlich grundsätzlich gar nichts. Die Abmahner wissen daher nicht, ob und wie sich meine Mandanten verteidigen können und ob bei denen überhaupt etwas zu holen ist. Sie wissen aber, dass sich die Mandanten professionell wehren werden. Stattdessen gehen die Abmahner den Weg des geringsten Widerstands und suchen sich lieber angenehmere Gegner. Bis auf eine Ausnahme (derzeit anhängig) haben die Abmahner daher keinen einzigen der vorgerichtlich von mir vertretenen Mandanten verklagt.

Bei mir ist es zudem Policy, dass ich bei bloßem Einklagen von Zahlungsansprüchen sofort bzgl. des Unterlassungsanspruchs eine negative Feststellungsklage erhebe, was für die Abmahner das Kostenrisiko erhöht. Auch auf billige Vergleiche brauchen Abmahner bei mir nicht zu hoffen. Alle bereits rechtshängigen Klagen, die mir erst in diesem Stadium angetragen wurden, konnten bislang glücklicherweise zu 100% abgewehrt werden.

In seiner Pressemitteilung gibt der CCC einen weiteren fragwürdigen Rechtsrat:

Der Abmahnbeantworter ist aus juristischer Sicht ein erster Schritt zu einer erfolgreichen sogenannten negativen Feststellungsklage: Er bringt den Abmahner unter Zugzwang, seine Abmahnung zurückzunehmen. Und er schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um später erfolgreich eine negative Feststellungsklage zu erheben, falls die Abmahnung nicht fristgerecht zurückgenommen wird.

Das ist Unsinn.

Eine negative Feststellungsklage setzt keinerlei vorgerichtliche Tätigkeit voraus. Wenn etwa mein Stammleser Herr Dirk Vorderstraße etwas von mir unterlassen haben will, geht noch am selben Tag die Klageschrift raus. Ich habe auch noch keinen gestandenen Abmahner gesehen, der vorgerichtlich eine urheberrechtliche Abmahnung zurückgenommen hätte.

Nicht ganz up to date ist die Auswahl der angebotenen Abmahnkanzleien. So hat sich die dort aufgeführte Kanzlei Schulenburg & Schenk aus dem Pornoabmahngeschäft zurückgezogen und mahnt sogar auf Unterlassung ab, wenn sie jemand als „Abmahnkanzlei“ bezeichnet. Stattdessen wäre der aus dieser Kanzlei ausgeschiedene Rechtsanwalt Yussof Sarwari zu nennen, der dieses Geschäftsmodell aufgegriffen hat und zu den handverlesenen Abmahnern gehört, welche die Sache auch konsequent vor Gericht durchzieht.

« Amtsgericht Frankfurt: Kein Lizenzschaden bei kostenfreien Creative Commons-Bildern – Wie man auf Filesharingabmahnungen richtig reagiert – und wie besser nicht »

Autor:
admin
Datum:
23. August 2016 um 12:58
Category:
Abmahnung,Allgemein,Die lieben Kollegen,Internet,Medienrecht,Urheberrecht
Tags:
 
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9 Comments

  1. Abmahnbeantworter (update) | -=daMax=-

    […] Update: Markus Kompa ist nicht amüsiert: […]

    #1 Pingback vom 23. August 2016 um 16:14

  2. Abmahnbeantworter: CCC bietet automatisierte Rechtshilfe für Abmahnopfer | t3n

    […] der Anwalt Markus Kompa anders. Der auf Medien- und Urheberrecht spezialisierte Jurist schreibt in einem Blogbeitrag über den Abmahnbeantworter: „Gut gemeint ist aber leider nicht gut gemacht.“ Aus taktischer Sicht erscheint es Kompa […]

    #2 Pingback vom 23. August 2016 um 16:24

  3. Update: Der Abmahnbeantworter – Netzbasti

    […] Rechtsanwalt Markus Kompa ist vom Abmahnbeantworter nicht begeistert. Abmahnbeantworter des CCC – leider nicht zu empfehlen: […]

    #3 Pingback vom 23. August 2016 um 21:31

  4. Kurz verlinkt | Schwerdtfegr (beta)

    […] RA Markus Kompa meint, das ding sei gar nicht zu empfehlen, und er begründet diese meinung auch gut nachvollziehbar. […]

    #4 Pingback vom 23. August 2016 um 22:34

  5. Abmahnbeantworter

    […] […]

    #5 Pingback vom 24. August 2016 um 10:37

  6. Telemedicus

    Wochenrückblick: Abmahnbeantworter, Whatsapp, Abbruchjäger

    +++ „Abmahnbeantworter” des Chaos Computer Clubs +++ Whatsapp aktualisiert AGB +++ Kommt das EU-weite Presse-Leistungsschutzrecht? +++ BGH: Kein Schutz für Abbruchjäger bei eBay +++ Neuer Versucht für Vernehmung von Snowden in Deut

    #6 Trackback vom 28. August 2016 um 20:17

  7. Wie entstehen Abmahnwellen? Eine Abmahnwellenvorhersage › DIRKS.LEGAL | RA STEPHAN DIRKS

    […] Gelegenheit nutzen, meine 0,02 € zum Abmahnbeanworter des CCC  loszuwerden. Ich fühle mich in ganz guter Gesellschaft, wenn ich sage, dass ich ihn in die Kategorie „gut gemeint aber nicht so […]

    #7 Pingback vom 08. Oktober 2016 um 09:07

  8. Abmahnbeantworter – Rechtsbelehrung Folge 41 (Jura-Podcast)

    […] Abmahnbeantworter des CCC – leider nicht zu empfehlen – Kritik von Rechtsanwalt Markus Kompa […]

    #8 Pingback vom 06. Dezember 2016 um 09:31

  9. Abmahnbeantworter ist Abmahnanwalts Liebling » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln

    […] Abmahnbeantworter des CCC – leider nicht zu empfehlen […]

    #9 Pingback vom 31. Dezember 2016 um 00:15

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