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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


23. April 2016

Abbruch politischer Veranstaltung wegen Gedichtinterpretation

Ohne Worte.

22. April 2016

Das Netzwerk – Spione online

Inzwischen liegen erste Rückmeldungen und Rezensionen für meinen Geheimdienstthriller Das Netzwerk vor. Bislang sind alle positiv.  :) Eine Zeitschrift schrieb:

„Ein Thriller mit wenig Blut und umso mehr Grauen – davor, wie manipulierbar wir sind, wie politische Meinungen verbreitet werden, wie sich Geheimdienste verselbständigen und ihre skrupellosen Machtspiele spielen.“

Einige haben mich sogar zu einer Fortsetzung ermuntert …

Zum Thema passend habe ich heute bei Telepolis auf die neusten Enthüllungen über die Arbeitsweise und Werkzeuge der britischen und US-amerikanischen Spione geschrieben. Der Umgang der Briten mit persönlichen Daten dürfte bei den deutschen Datenschützern, die heute in Bielefeld wieder die Big Brother-Awards vergeben, zu Schnappatmung führen. Faszinierend ist auch die Auswertung von Social Media durch die CIA, die im Gegensatz zu uns nicht mühsam einer Twitter-Timeline etc. folgen muss.

In meiner Eigenschaft als benannter Sachverständiger habe ich vor einem Monat dem Landtag NRW meine fachliche Stellungnahme zu den Vorschlägen einer Ausweitung der Internetüberwachung zur Terrorbekämpfung eingereicht. Leider hat das Thema durch die Anschläge von Brüssel traurige  Aktualität erreicht – sowohl durch den Schrecken als auch mit der Frage, wie man mit dem Terrorproblem sinnvoll umgeht. Wie die Geschichte des Terrorismus lehrt, hat sich der Überwachungsansatz als Sicherheitsesoterik erwiesen, politische Probleme können nur politisch gelöst werden.

17. April 2016

Haben die Berliner Verwaltungsrichter Herrn Erdoğan beleidigt?

Dem türkischen Staatspräsident Erdoğan bietet sich für seinen juristischen Amoklauf ein weiteres Ziel: Das Berliner Verwaltungsgericht.

Die Berliner Polente hatte befürchtet, dass auf einer Demo vor der türkischen Botschaft das Gedicht „Schmähkritik“ rezitiert würde. Dort hatte die Piratenpartei nach der Extra3-Satire eine (übrigens von mir angeregte) wöchentliche Demo etabliert. Die Polizei machte zur Auflage:

„Das öffentliche Zeigen oder Rezitieren des Gedichts ‚Schmahkritik‘ von J… B… oder einzelner Textpassagen daraus wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist die bloße Namensnennung des Titels ‚Schmähkritik‘. Diese bleibt in Wort oder Schrift im Rahmen der Versammlung ausdrück ich erlaubt.“

Einen hiergegen gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 14. April 2016, Az. 1 L 268.16 ab. Dabei kam das Gericht nicht umhin, das komplette Gedicht in seinem Beschluss zu zitieren. ;)

Dabei ließen die Berliner Verwaltungsrichter ausdrücklich offen, ob eine Aufführung des Gedichts, die in den quasi-edukatorischen Kontext eingebettet ist, zulässig wäre.

Danach stellt die vom Antragsteller beabsichtigte Zitierung des Gedichts von J… B… eine Beleidigung dar. Hierbei bleibt ausdrücklich offen, ob die von J… B… selbst getätigten Äußerungen ihrerseits einen Straftatbestand erfüllen oder wegen ihres Kontextes noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Entscheidend dürfte insoweit der Umstand sein, dass B… sein Gedicht in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext einbettet-, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen (Thiele in: http://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/).

(Ja, die Richter haben den Bloggerkollegen Thiele zitiert.)

Jedenfalls die isolierte auszugweise Wiedergabe des Gedichts erfüllt die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Herrn B… wird ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnimmt, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen. Denn es fehlt die distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext-, wie dies bei der Satire von J… B… erfolgt ist. Deshalb stellt sich das Gedicht bzw. Auszüge daraus nur als eine Aneinanderreihung abwertender Verunglimpfungen des türkischen Staatspräsidenten dar. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller aufgrund der Masken und des angemeldeten Themas der Versammlung dem Staatspräsidenten unterstellten massiven sodomitischen Handlungen.

d) Für die versammlungsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens, das zugleich einen Straftatbestand – hier den des § 185 StGB – verwirklicht, ist unbeachtlich, ob eine beleidigte Person ein persönliches Interesse hat. den Beleidiger bestraft zu sehen und deshalb einen Strafantrag stellt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007, a. a.

Es wäre für die Rechtswissenschaft von unschätzbarem Wert gewesen, wenn der Veranstalter genau das gemacht hätte … :P

Spaß beiseite: Die Richter haben natürlich nichts zu befürchten, nicht einmal urheberrechtlich.

6. April 2016

Sechster Jahrestag des Hubschraubervideos

Ende 2009 lernte ich im Berliner Chaos Computer Club „Daniel Schmitt“ kennen, den damaligen deutschen Sprecher der scheinbar vielköpfigen Organisation WikiLeaks. Damals konnten nur politisch besonders Interessierte mit dem Projektnamen etwas anfangen. Über einen verschlüsselten Chat berichtete Daniel vor sechs Jahren aus Island, dass man nun etwas „ganz Großes“ vorhabe, dafür sogar eigens eine Website einrichte.

Das Hubschraubervideo, mit der eigenen Kamera des US-Militärs aufgenommen, zeigte schonungslos und unabstreitbar den Zynismus der Besatzungsmacht. Es wurde groß.

Doch die Folgen ernüchterten: Alle Verantwortlichen dieser Menschenhatz sind auf freiem Fuß, der Mensch allerdings, der das Video geleakt hat, sitzt in Haft. Friedensnobelpreisträger Obama ist nur ein sympathisch wirkenderer Bush. Statt aus Hubschraubern lässt Obama Menschen von Drohnen aus abballern.

Noch immer hat die Politik kein Whistleblowerschutzgesetz geliefert, so dass der Mensch, der die Panama Papers leakte, in Deutschland Strafrecht und Schadensersatzforderungen zu befürchten hätte.

Schon bald nach dem Hubschraubervideo begann es bei WikiLeaks zu kriseln. Die großartige Geschichte WikiLeaks lähmte sich mit  Selbstbeschäftigung und Egos.

Einige der Erfahrungen von damals haben mich zu meinem Politthriller Das Netzwerk inspiriert, der dieser Tage erscheint. Auch dort gibt es eine Whistleblowerwebsite, von der die anonymen Mitglieder nicht wissen, wer der andere ist – und ob man ihm vertrauen kann.

4. April 2016

Nazi-Gebrauchtwagenhändler

Ich habe ja schon so einige seltsame Prozessgegner gehabt, die man sich eigentlich gar nicht ausdenken kann. Aber aktuell ist einer dabei, der mich doch sehr an „Schtonk!“ von Helmut Dietl erinnert. So vertickte ein ehrenwerter Oldtimer-Händler an einen bayrischen Milliardär die Karossen bekannter Nazi-Größen. Nachdem der „Gebrauchtwagenhändler“ wegen Steuerdelikten zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, will er nun wieder ins Geschäft und sorgt sich mit anwaltlicher Hilfe um seinen Ruf.

Auch sonst kann sich meine Liste an aktuellen Prozessgegnern sehen lassen: ;)

  • GEMA
  • Google Inc.
  • Bundesamt für Verfassungsschutz
  • Dirk Vorderstraße
1. April 2016

Unterschied zwischen Satire und Schmähkritik

Der Kollege Jan Böhmermann, ehemals Schöffenrichter am Amtsgericht Köln, hat seit letztem Jahr mehrfach in seiner Sendung den „Scherzanwalt Christian Witz“ zu Gast. Das könnte mit dem Rechtsstreit um Lukas Tagebuch zu tun haben, das von Böhmermann stammt.

Gestern nun erklärte Medienrechtsexperte Böhmermann ab Minute 9:40 den TV-Zuschauern insbesondere in Istanbul den Unterschied zwischen Satire und Schmähkritik.

https://youtu.be/7Dh3do-l_oU?t=583

Ich distanziere mich von dem Inhalt dieses Videos. Nicht, dass das Landgericht Hamburg wieder auf die Idee kommt, ich würde mir durch Einbinden eines Videos da irgendwas zu eigen machen. Die geographisch geringe Distanz zu Böhmermanns Show ist schon kompromittierend genug, denn die wird nur 600 m entfernt hier in Köln-Ehrenfeld aufgezeichnet.

UPDATE: Bei YouTube ist das Video inzwischen verschwunden.

Das Köln-Foto des Thomas Wolf – negative Feststellungsklage gegen Abkassieren mit Creative Commons

Wer dieses Bild im Internet kostenlos nutzen will, soll in zuordbarer Weise die in der Wikimedia-Meta-Datei gewünschte Urheberbenennung

Thomas Wolf, www.foto-tw.de

leisten, sowie die Lizenzangabe CC BY-SA 3.0. Die wenigsten Leute verstehen, was von ihnen überhaupt verlangt wird.

Diese Lizenzbestimmungen findet man nur in der Meta-Datei, nicht aber in den Artikeln in der „freien“ Enzyklopädie selbst. Schon gar nicht findet man eine Benennung bei Google, wo das Foto wegen der Verbreitung über die Wikipedia häufig auftaucht. (Ich habe Zweifel daran, dass die Urheberbenennung in Form einer Verlinkung verlangt werden darf. Und da das wohl noch nicht genug an Verwirrung ist, bietet Wolf das Bild auf seiner Website zu einer ganz anderen Lizenz an.)

Das Foto ist absolut nichts Besonderes. Selbst in der Wikipedia gab es das gleiche Motiv bereits fünf Jahre früher:

Thomas Robbin (2004), GNU-Lizenz für freie Dokumentation, Version 1.2 oder einer späteren Version, und Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert“

Es handelt sich um eine Aufnahme, die zur sogenannten blauen Stunde bei entsprechenden Lichtverhältnissen gemacht wird, wie viele Gebäude-Fotos von Herrn Wolf. Nun ist der Kölner Dom nicht zum ersten Mal fotografiert worden, am Deutzer Ufer treten sich die Fotografen gegenseitig auf die Füße. Eine qualitativ bessere Leistung des gleichen Motivs als beiden Wikipedia-Fotografen gelang David Witte.

„Urheberrechtsfalle“

Wer die auf den ersten Blick kostenlosen Fotos von meist bekannten Bauwerken im Internet verwendet, bekommt von Thomas Wolf eine Mail mit einer gesalzenen Rechnung. Von einer Kölnerin, die mit dem Bild ein Zimmer zur gelegentlichen Vermietung an Messegäste bewarb, verlangte Wolf zunächst 5.310,38 €, zzgl. Zinsen. (Der mir bekannte Wolf-Rekord liegt bei über 7.000,- €.) Wie bereits deren Tochter, die arglos den Brief mit der Rechnung öffnete, fiel auch die Kölnerin aus allen Wolken, denn für wirklich arbeitende Menschen ist eine solche Forderung eine Menge Geld.

Aber Thomas Wolf ist ja kein Unmensch, sondern kam gönnerhaft der Kölnerin entgegen und verlangte großzügig nur noch die Häfte. Schnäppchen! (Unter uns: Er macht solche Angebote eigentlich immer, nachdem er die Leute eingeschüchtert hat.) Mit seiner Masche, die aufmerksame Blogleser vom geschätzten Herrn Dirk Vorderstraße kennen, hat Herr Wolf offenbar üppig verdient. Die laufende Nummer seiner Rechnungen steht derzeit bei über 700.

Abzocken mit Creative Commons läuft nicht

Das kleine Problem ist halt nur, dass die Rechtsordnung einen solchen Anspruch für kostenfrei unter Creative Commons lizenzierte Fotos so nicht vorsieht. Insbesondere kann ein Amateurfotograf nicht nach den Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Foto Marketing e.V. abrechnen, wenn er nicht nachweist, dass er ernsthaft in dieser Größenordnung Lichtbilder lizensiert. Der Nachweis, dass der angebliche Berufsfotograf auch nur ein einziges Bild konventionell im Absatzweg lizensiert hätte, steht noch aus.

Eigentlich hatte ich Herrn Wolf vor einem Jahr am Amtsgericht München demonstriert, dass er allenfalls einen Bruchteil der aufgerufenen Summen realisieren kann, dennoch machte er heiter weiter. Offenbar hat er keine Vorstellung davon, was seine weit überrissenen Forderungen bei Empfängern psychisch auslösen. Niemand hat solche Summen herumliegen und man hätte auch sinnvolleres zu tun. Das Berliner Kammergericht nannte das Geschäftsmodell bei Mitbewerber Herrn Vorderstraße „Urheberrechtsfalle“ und ließ die Bezeichnung „Abzocken“ zu.

Negative Feststellungsklage

Die Kölnerin hatte zwischenzeitlich sogar 500,- € geboten, um ihre Ruhe zu haben. Als Herrn Wolf auch dies nicht reichte, reichte es der Kölnerin. Wir haben Herrn Wolf auf Feststellung verklagt, dass ihm gegen die Klägerin keine über 100,- € hinausgehenden Zahlungsansprüche zustehen (Streitwert 2.555,19 €).

Als Herr Wolf gestern zum Amtsgericht Köln anreiste, traf er im Zuschauerraum auf etliche andere seiner Abmahnopfer. Der Amtsrichter sah die Sache genauso wie ein aktueller Hinweisbeschluss des Landgerichts Köln: Der CC-Fotograf kann gerade einmal 100,- € verlangen – so, wie wir es beantragt hatten. Wolf gab auf, so dass die Entscheidung nunmehr rechtskräftig ist. Als Verlierer muss er die gesamten Kosten tragen, mit Anfahrt von Würzburg insgesamt wohl knapp 2.000,- €.

Aktion Dom-Foto

Damit Herr Wolf künftig nicht mehr um sein Köln-Foto bestohlen wird, suchen wir noch einen freundlichen Fotografen, der ein entsprechendes Köln-Foto schießt und es dann unter einer umfassend freien Lizenz bei Wikimedia hochlädt und der Allgemeinheit zur Verfügung stellt! ;)

Derzeit betreue ich noch weitere Rechtsstreite gegen den umtriebigen Fotografen: Zum einen werden wir die von manchen Gerichten zugestandenen 100,- € angreifen, denn wie schon Oberlandesgericht Köln am 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, sagte: Was nichts wert ist, ist nichts wert.

Zum andern hat mich ein Mandant, der an Herrn Wolf wegen der vermeintlich berechtigten Forderung bereits Geld überwiesen hatte, mit der gerichtlichen Rückforderung beauftragt.

UPDATE:

Ich habe einen kleinen Leitfaden veröffentlicht, wie man am besten reagiert.