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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Helene Fischer muss sich nicht politisch vereinnahmen lassen

Die NPD hatte im Thüringer Landtagswahlkampf versucht, mit Musik populärer Künstler junge Wähler zu begeistern. Das hatten sich diverse Musiker nicht bieten lassen und erwirkten einstweilige Unterlassungsverfügungen, etwa die Höhner und Wir sind Helden, beide bekannt für ihr Engagement gegen Rechts.

Eine Ehrenrunde benötigte die sich unpolitisch gebende Entertainerin Helene Fischer, deren einstweilige Verfügung zunächst aufgehoben wurde. Zuständig für den Erwerb von Rechten zur öffentlichen Nutzung von Werken der Tonkunst sind GEMA bzw. GVL, die nach § 11 WahrnehmungsG gegenüber jedermann zum einräumen von Lizenzen verpflichtet sind.

Nicht zuständig ist die GEMA allerdings für die Nutzung von Musik zu Werbezwecken, wie der BGH 2009 herausfand. Während das bloße Abspielen von Musik bei öffentlichen Werbe-Veranstaltungen durchaus ein GEMA-Fall sein kann, ist eine Grenze da erreicht, wo ein Musikstück etwa als Hymne Wiedererkennungswert hat. Dies war vorliegend bestritten. Allerdings sahen die Richter am Thüringischen Oberlandesgericht zu Jena eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil die Künstlerin durch das häufige Abspielen vereinnahmt wurde.

Entscheidend war für die Richter, ob sich ein Durchschnittsbeobachter einer musikbegleiteten Wahlkampfveranstaltung frage, ob die Künstlerin denn etwas mit der NPD zu tun habe. Auf die politische Haltung kam es daher nicht an, auch nicht auf einen Nachweis eines tatsächlichen Schadens, sondern darauf, dass nicht auszuschließen sei, dass dadurch der Ruf der Sängerin beschädigt werden könne.

UPDATE: Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 18. März 2015, Az.: 2 U 674/14

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Autor:
admin
Datum:
5. April 2015 um 15:06
Category:
Abmahnung,Allgemein,einstweilige Verfügung,Internet,Medienrecht,Musikrecht,Politik
Tags:
 
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