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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Der Hacker, der sich selber hackte

 

In „House of Cards“ versucht ein investigativer Reporter, einen Politiker durch Einsatz eines USB-Sticks auszuspionieren. Diesen will er in einem Rechenzentrum heimlich anbringen, stellt sich dabei jedoch so dilletantisch an, dass er sich dabei erwischen lässt, zumal seine Aktion verraten war, bevor sie begann. Täuschung in real life ist halt nicht jedermanns Sache …

Nun hat sich ein ähnlicher Fall in der Taz-Redaktion ereignet. So versuchte ein Taz-Mitarbeiter, einen USB-Keylogger verschwinden zu lassen. Die Taz schreibt in eigener Sache:

Am späten Vormittag versucht sich die Praktikantin am betroffenen Rechner einzuloggen. Wieder ein Problem. Allerdings ist der Rechner nicht komplett stillgelegt, wie es die EDV geplant hatte. Also macht sich ein Mitarbeiter daran, der Praktikantin einen anderen Rechner hinzustellen und einzurichten.

Während er daran arbeitet, beobachten mehrere Mitarbeiter, wie ein taz-Angestellter seine Zeitung über die Rückseite des betroffenen Rechners hält und den Keylogger entnimmt. Er habe nur einen USB-Stick herausgezogen, sagt der Erwischte laut Augen- und Ohrenzeugen. Der EDV-Mitarbeiter nimmt ihm den Stick ab. Gemeinsam gehen sie in die EDV. Es ist zwölf Uhr. Der Kollege äußert sich nicht weiter, geht auf die Toilette, dann an seinen Arbeitsplatz. Auch gegenüber dem herbeigerufenen Abteilungsleiter und einem Mitglied der Geschäftsführung sagt er nichts zu den Vorwürfen. Der Kollege verlässt die taz.

Es wäre vermutlich schwierig gewesen, einen USB-Stick einem Täter zuzuordnen. Im Fachjorgon nennen Strafrechtler so etwa „ungeschicktes Nachtatverhalten“.

Zur Rechtslage habe ich gestern bei Telepolis geschrieben: „Befugtes Spionieren“.

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