Am Amtsgericht Köln unterlag eine eBay-Foto-Abmahnerin gegen einen sogar kommerziellen Nutzer. Der Beklagte hatte sich nicht einmal gewehrt und sogar den Gerichtstermin geschwänzt. Die Kölner Amtsrichter jedoch befanden die Klage als überwiegend unschlüssig.
Zwar war der Unterlassungsanspruch offensichtlich gegeben – den insoweit für das Anwaltshonorar wichtigen Streitwert dampfte das Gericht auf läppische 2.000,- € ein. Die für den Fotograf interessante Lizenzkostenforderung wies es als überwiegend unbegründet ab. Zutreffend stellte das Amtsgericht Köln fest, dass die Honorarempfehlungen der MFM „Fantasie“ seien. Eine Verdoppelung von Lizenzkosten wegen unterlassener Urheberbenennung gibt es auch in Köln nicht. Außerdem vermutete das Amtsgericht eine (rechtswidrige) Beteiligung des Anwalts am Abmahngeschäft.
Die sehr deutlichen Worte, die das Amtsgericht fand, ähneln frappierend dem, was in meinen Schriftsätzen zu solchen Fällen zu finden ist. ;)
Das Interesse der Klägerin an der exklusiven Nutzung ihres Fotos erscheint als überschaubar. Es übersteigt das Interesse an der Unterbindung einer privaten Urheberechtsverletzung – das nach § 97 Abs. 3 UrhG regelmäßig auf 1.000,00 EUR zu veranschlagen ist – kaum. Es ist nicht erkennbar, dass die illegale Nutzung ihres Fotos durch den Beklagten die Klägerin ernsthaft tangiert; daher erscheint ein höherer Streitwertansatz als nicht gerechtfertigt. Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die “erbeuteten” Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch § 97 a Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen beziehen sollte.