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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Kohl ./. Heyne

 

Inzwischen ist in Sachen Kohl ./. Heyne-Verlag die Begründung zum Abweisungsbeschluss (28 O 433/14) des Landgerichts Köln veröffentlicht worden. Anders als beim Herausgabebeschluss zu den Kohl-Tonbändern, den die 14. Zivilkammer (Urheberrecht) verhandelt hatte, war die einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung des gesamten Buches in der „Pressekammer“ verhandelt worden.

Kohl berief sich hinsichtlich der Tonbandaufzeichnungen auf Urheberrecht, doch ohne Bezug auf den konkreten Inhalt des Buchs war der Antrag nun einmnal unschlüssig. Insoweit verweise ich auf meinen Beitrag in der Legal Tribune Online (Heribert Schwans Ko(h)lportage).

Soweit Kohl den Antrag eines Totalverbots auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung stützte, urteilte das Gericht:

Zwar beeinträchtigt die Veröffentlichung eines vertraulich gesprochenen Wortes den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist jedoch nicht per se rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich vielmehr um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Insoweit stehen sich hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) des Antragstellers und das Recht der Antragsgegnerin auf Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber.

Diese Abwägung kann jedoch nicht allgemein getroffen werden. Ein absolutes Veröffentlichungsverbot – wie es mit dem Antrag begehrt wird – kann nicht beansprucht werden. Dies könnte allenfalls der Fall sein, soweit die absolut geschützte Intimsphäre betroffen ist. Dieser hat sich der Antragsteller jedoch bereits grundsätzlich begeben, indem er sich dem Antragsgegner im Parallelverfahren geöffnet hat.

Außerhalb dieses Bereiches gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht allenfalls Schutz gegen einzelne konkrete Äußerungen, die vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich sind. Diese wären dann daraufhin zu überprüfen, ob an ihnen  unter Berücksichtigung des Kontextes, in den sie eingebettet sind, ein Berichterstattungsinteresse besteht, das das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung wiederum ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wahre Tatsachenbehauptungen, die den Betroffenen nicht in der besonders geschützten Intimsphäre treffen, grundsätzlich hingenommen werden müssen, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten. Die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen regelmäßig erst dann überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97/391; BGH, NJW 2011, 47).

Ob eine solche Situation bei der bevorstehenden Veröffentlichung zu bejahen ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern bedarf der Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes. Das erstrebte allgemeine und absolute Verbot lässt sich danach aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht herleiten.

Diese Woche wurde in Köln der neue Antrag verhandelt, der auf das Verbot von 115 einzelnen Äußerungen gerichtet ist, und damit zumindest zulässig sein dürfte. Diesmal entscheidet wieder die Kölner Urheberrechtskammer, die immer mal wieder für eine Überraschung gut ist. So hatte die Zivilkammer 14 gerade der Bundeswehr ein Urheberrecht an Verschlusssache-Berichten zugebilligt, die kaum als Werke der Literatur intendiert sind. Auch in der inzwischen aufgehobenen Pixelio-Entscheidung hat die Kammer die Rechte des Urhebers sehr weitgehend interpretiert.

Noch sind die genauen Äußerungen, gegen die sich Kohl wehrt, unbekannt, so dass die Erfolgsaussichten nicht beurteilt werden können. Das Verfahren bleibt also spannend. Der Rummel um das Buch hat sich jedenfalls für den Verlag ausgezahlt: So sind bislang über 100.000 Exemplare des Werks abgesetzt worden.

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