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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Tonträgerhersteller Helmut Kohl

 

Die gestrige ARD-Dauerwerbesendung für zwei Kohl-Bücher und den SPIEGEL brachte medienrechtlich durchaus interessante Erkenntnisse. So sollen einige der Tonkassetten, die Schwan auf das Urteil von Landgericht bzw. Oberlandesgericht Köln an Kohl herausgeben musste, teilweise unbrauchbar sein. Geargwöhnt wurde, ein Magnet sei den Bändern wohl etwas nahe gekommen.

Schwan will davon nichts wissen, und es ist anzunehmen, dass es jedenfalls seinen eigenmächtig gezogenen Kopien gut geht. In einem Restaurant hatte der indiskrete Schwan mit seinem Kohlkontakt geprahlt und Teile der Aufnahmen vorgespielt.

Durfte Schwan die Bänder kopieren, anderen vorspielen und inhaltlich auswerten?

Nun hatte ja bekanntlich das OLG Köln den Altkanzler zum Hersteller der Bänder erklärt und ihm statt Schwan das Eigentum hieran zugesprochen. Dann aber wäre es konsequent, Kohl bzw. seinem Verlag auch als Tonträgerhersteller nach § 85 UrhG anzusehen. Das würde bedeuten, dass Kohl wie ein Plattenproduzent

das ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

In dem Fall durfte Schwan weder eigenmächtig eine Kopie ziehen noch dürfte er eine solche an Dritte weitergeben. Soweit gestern der Kohl-Anwalt das Kopieren als „strafbar“ bezeichnete, mag dies nach § 108 UrhG formal zutreffend sein, spielt aber in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle.

Auch ein öffentliches Vorspielen wäre rechtswidrig, wobei man sich darüber streiten kann, ob eine Restaurantrunde von Journalisten als „öffentlich“ im Sinne der Vorschrift einzustufen ist. Da § 85 UrhG ein wirtschaftliches Interesse schützt, wird das eher nicht der Fall sein.

Nicht allerdings schützt das spezielle Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers vor inhaltlicher Auswertung der Bänder. Da käme man vielleicht mit Vertragsrecht ran, wobei es gewisse Beweisschwierigkeiten für die tatsächlichen Absprachen gibt. Es spricht allerdings viel dafür, dass die von Kohl beanstandeten 115 Äußerungen mit Persönlichkeitsrecht angreifbar sind. Da ich das Schwan-Buch weder vorliegen habe noch kaufen werde, kann ich das aktuell nicht beurteilen.

Mehr zur Rechtslage der Ko(h)lportage bei Legal Tribune Online.

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