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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Affiger Urheber

 

Die Internet-Community hat gerade Spaß an einem Rechtsstreit um die Urheberrechte an einem Selfie, das ein Affe selbst ausgelöst hat.

Wikimedia argumentiert, da der Affe den Auslöser gedrückt habe, besitze dieser auch die Rechte an seinen Selbstportraits, es gebe also keinen menschlichen Urheber.

Die englischsprachigen Wikipedia-Leute weigern sich, das Bild zu löschen. Weitere Einzelheiten hat der Dayly Telegraph.

Lichtbildwerk?

Nach deutscher Rechtskonzeption können nur Menschen Urheber eines Kunstwerks nach § 2 UrhG sein. Vorliegend hat aber der Affe selbst auf den Auslöser gedrückt. Eine „persönlich geistige Schöpfung“ wird der Affe nicht reklamieren können.

Lichtbild?

Es könnte jedoch Leistungsschutz am Lichtild nach § 72 UrhG bestehen, also an künstlerisch uninspirierter Knipserei. Auch der Lichtbildner muss seine Leistung grundsätzlich „persönlich“ erbringen. Erforderlich ist ein „minimaler Gestaltungsspielraum“, innerhalb dessen der Lichtbildner tätig wird. Ein solcher kann auch im Aufstellen automatischer Kameras liegen.

Das Aufstellen einer Fotovorrichtung alleine reicht nicht – etwa beim Paßbildautomaten ist der Abgebildete der Lichtbildner, der den Vorgang steuert (vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rn 646). Der Vorgang muss allerdings willensgesteuert sein, was etwa beim Auslösen eines Blitzers der Verkehrsüberwachung nicht der Fall ist.

Vorliegend soll der Affe sich spontan die Kamera gegriffen und ausgelöst haben. Weder wusste der Affe, dass das Geräusch ein Foto auslöst noch wird der Besitzer des Fotoapparats dieses Verhalten geplant haben. Damit könnten nach deutschem Urheberrecht weder Affe noch Fotoapparatbesitzer Leistungsschutz an dem Bild beanspruchen. Auch ein Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG ist für Tiere bislang nicht vorgesehen.

Obwohl Affen eigentlich nicht klagebefugt sind, sieht man sie häufig als Prozessparteien, vor allem am Landgericht Hamburg.

« Die Spenden der Hurenwanderer gehen an das Tucholsky-Museum – Drei Wochen nach MH 017 »

Autor:
admin
Datum:
6. August 2014 um 21:08
Category:
Allgemein,Bildnis,Fotorecht,Internet,Landgericht Hamburg,Medienrecht,Recht am eigenen Bild,Urheberrecht
Tags:
 
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2 Comments

  1. Affiger Urheber » Rechtsanwalt Markus Kompa | Digitale Notdurft

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