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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Trickreiche Auto-Blindfahrten

Vor ein paar Jahren rief mich abends aufgeregt ein Freund an. Die Polizei wäre bei seinen Eltern gewesen und habe nach ihm gefragt. So hätte man in der Presse gelesen, dass er zu Publicity-Zwecken zur Bewerbung einer Zaubershow im Ruhrgebiet einen außergewöhnlichen Stunt angekündigt habe. Der junge Mann behauptete nämlich, er habe ein fotografisches Gedächtnis und sei in der Lage, mit verbundenen Augen in einem Auto in der Stadt herum zu fahren, die er sich vorher eingeprägt habe. Er habe das Kunststück seit Wochen trainiert.

Der Polizist nun hatte Sorge um die Sicherheit des Straßenverkehrs in seiner Stadt sowie um die des Künstlers. Dieser deutete dem Ordnungshüter schließlich an, dass die Nummer möglicherweise mit einem Zaubertrick bewerkstelligt würde. Das jedoch führte erst recht zu polizeilichen Bedenken. Wäre das denn nicht möglicherweise „Vortäuschen einer Straftat“?

Das war dann der Moment, in welchem dem verantwortungsbewussten Zauberer der ganze Umfang seines Rechtsberatungsbedarfs schlagartig bewusst wurde. Wenn das Vortäuschen von Straftaten verboten sei, wie sei das dann beim scheinbaren Zersägen einer Jungfrau? Das sei ja auch immerhin mindestens Vortäuschen von Körperverletzung! Mit gefährlichen Werkzeugen! Es gelang mir, den Magier juristisch zu beruhigen …

Warum ich heute davon erzähle? Nun ja, ein anderer Freund von mir wollte ein ähnliches Kunststück zeigen. Der Mentalist Marc Hagenbeck vermag aufgrund paranormaler Fähigkeiten mit verbundenen Augen Auto zu fahren. Das hat ihm jetzt die Kreisverwaltung Neuwied untersagt.

« Lady Hekate und das Presserecht – Jeremy Hammond wegen Stratfor-Leak zu 10 Jahren Haft verurteilt »

Autor:
admin
Datum:
13. November 2013 um 20:20
Category:
Allgemein,Strafrecht
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