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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Agnes Krumwiedes Sondervotum

Im „BESCHLUSS DER PG URHEBERRECHT VOM 21.2.2013 – BAUSTEINE FÜR EIN MODERNES UND FAIRES URHEBERRECHT“ (ABSCHLUSSBERICHT DER PG URHEBERRECHT) der Bündisgrünen findet sich zum Sätzlein

Hier zeigt sich auch, dass klassische Unterscheidungen zwischen privat und öffentlich wie zwischen privat und gewerblich/geschäftlich, wie sie im Urheberrecht maßgeblich sind, mit zunehmender Vernetzung der BürgerInnen neu bestimmt werden müssen1.

in Fußnote 1 ein aufschlussreiches Sondervotum:

Sondervotum Agnes Krumwiede, an dieser Stelle Folgendes zu ergänzen: „Jede/r NutzerIn, die/der Werke öffentlich verbreitet, handelt potenziell kommerziell. Aufmerksamkeit für Angebote ist das Kapital im digitalen Raum. Aufmerksamkeit für ein Angebot im Netz, das auf Werken von UrheberInnen basiert, bedeutet einen mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, an welchem die UrheberInnen beteiligt werden müssen.“.

Was könnte Agnes damit gemeint haben?

„Öffentliches Verbreiten“ liegt bereits dann vor, wenn man Filesharing macht, denn während des Downloads stellt man gleichzeitig auch einen Upload zur Verfügung – so das technische Prinzip des dezentralen Tauschens. Nach Meinung von Gerichten kann dies als „kommerziell“ zu werten sein, wenn etwa ein ganzes Album betroffen ist. Ein einziges Liedchen ist noch kein Indiz. Was genau Agnes jetzt mit „potentiell kommerziell“ meinen könnte, ist schwierig zu erraten. „Potentiell“ ist eine Nullaussage, potentiell jedenfalls …

Weitaus ärgerlicher ist, dass Agnes von „UrheberInnen“ spricht, die „beteiligt werden müssen“. Von den Verwertungseinnahmen, die Agnes im Sinn hat, geht nämlich gerade einmal ein Bruchteil an die Urheber, der Löwenanteil bleibt bei den unkreativen Verwertern hängen. Im Übrigen bedeutet der Genuss eines Werks nicht zwingend einen „wirtschaftlichen Vorteil“. Von einem „Vermögensschaden“ (das scheint Agnes zu meinen) kann man eigentlich nur dann sprechen, wenn denn ein Werk tatsächlich ohne Filesharing gekauft worden wäre. Wie es neulich eine EU-Studie gezeigt hat, sind wirtschaftliche Einbußen durch Filesharing nicht festzustellen. Was Agnes mit „mittelbarem“ und „unmittelbarem“ wirtschaftlichen Vorteil meinen könnte, übersteigt auch meine juristische Fantasie.

Die vormalige Profipianistin, im Bundestag zuständig für die bündnisgrüne Kulturpolitik, gilt als GEMA-freundlich.

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Autor:
admin
Datum:
22. Mai 2013 um 12:20
Category:
Allgemein,Internet,Medienrecht,Politik,PR,Urheberrecht
Tags:
 
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