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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Zum Fremdschämen: Deutscher Juristentag

Diverse Organisationen maßen sich an, für Juristen zu sprechen. Etwa die Anwaltskammern, die knapp 160.000 Anwälte vertreten. Oder der Deutsche Anwaltverein, der sich 68.000 Mitglieder rühmt und seine Tagungen allen Ernstes mit einem christlichen Gebet zu beginnen pflegt. Die Richter und Staatsanwälte sind im Deutschen Richterbund (15.000 konservative Mitglieder) und in der Neuen Richtervereinigung (550 aufgeweckte Mitglieder) organisiert. Außerdem existieren noch Special Interest-Vereine wie der EDV-Gerichtstag e.V. oder der „Rechtsstandort Hamburg e.V.“ (ja, den gibt es wirklich!).

Diese Verbände machen sich zum Teil wertvolle Gedanken, sie verstehen sich aber auch als Lobby-Organisationen für Juristen – aber fungieren gelegentlich auch selbst als Lobby-Assets.

Da gibt es z.B. die traditionsreiche, aber mit 7.000 eher winzige Vereinigung „Deutscher Juristentag e.V.“, die es gerade einmal alle zwei Jahre schafft, eine Tagung durchzuziehen und offenbar der Lobby-Arbeit interessierter Kreise aufgesessen ist, die sie fleißig weiter trägt. Beim jüngsten „Deutschen Juristentag“ in München hat eine Arbeitsgruppe von ca. 30 angeblichen IT-Juristen die folgenden Vorschläge erarbeitet, die ganz überwiegend angenommen wurden (Hervorhebungen durch mich):

I. Grundfragen
1.    Gesetzliche Anforderungen, die den Schutz des Persönlichkeitsrechts ebenso wie eine datenschutzgerechte Verwendung personenbezogener Angaben im Internet sicherstellen, sind dringend erforderlich. EU- und nationale Gesetzgeber sollten deshalb die Internetnutzung möglichst bald gezielt regeln.    angenommen    15:14:1
2.    Regelungen auf EU-Ebene sind nationalen Anforderungen vorzuziehen. Sie gewährleisten einheitliche Vorschriften innerhalb der EU und vermeiden damit eine gesetzgeberische Zersplitterung. Der von der EU-Kommission vorgelegte, die weitere Vollharmonisierung des Datenschutzrechts anstrebende Entwurf einer europäischen DatenschutzVO ist daher zu be- grüßen.    angenommen 20:7:2
3.    Sofern nicht europaweit geltende Regelungen geschaffen werden, muss das geltende deutsche Datenschutzrecht grundsätzlich überarbeitet und an die Erfordernisse der Internetnutzung angepasst werden. Die Orientierung des geltenden Datenschutzrechts am Leitbild einer Datenspeicherung und –verarbeitung in Großrechneranlagen ist ebenso zu überdenken wie die überkommene Dreiteilung in BDSG, TMG und TKG.    angenommen    28:0:2
4.    Das Internet als weltweit angelegte Kommunikations- und Informationstechnologie verlangt eine weltweit effiziente Regulierung. Nationale Gesetzgeber und Europäische Union sollten sich für globale, von den Vereinten Nationen beschlossene Regelungen der Internetnutzung einsetzen.
5.    a)
angenommen 26:1:3
Neben den Kommunikationsgrundrechten der freien Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit, der Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit ist ein „Grundrecht der freien Internet-Nutzung“ anzuerkennen. Das Internet bildet ein neues Medium, das sich der traditionellen Einordnung zwischen Individual- und Massenkommunikation entzieht.
abgelehnt    8:20:2
b)    Ein besonderes Grundrecht der „freien Internet-Nutzung“ ist nicht erforderlich. Vielmehr lässt sich eine angemessene freiheitliche Nutzung des Internets ausreichend durch die Grund- rechte des Art. 5 GG, Art 10 EMRK und 11 GRC gewährleisten.    angenommen    22:6:2
6.    a)
Im Interesse einer effektiven Durchsetzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Internet besteht ein schützenswertes Recht der Internetnutzer auf Anonymität. Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen durch Internetnutzer sollen weitestmöglich hinter dem Recht auf Anonymität zurückstehen, Identifizierungspflichten von Internetdiensten sind entsprechend zu beschränken.    abgelehnt    12:16:2
b)    Ein „Recht auf anonyme Internet-Nutzung“ ist nicht anzuerkennen. Bei aktiver Nutzung des Internets mit eigenen Beiträgen darf der Nutzer nicht anonym bleiben, sondern muss im Rahmen einer Verwendung von Pseudonymen zumindest identifizierbar sein. Nur dann lassen sich Rechtsverstöße wirksam verfolgen. Internet-Dienste sollen den Klarnamen und die Inter- netverbindung ihrer Nutzer registrieren.    angenommen    18:11:1
7.    Anders als bei der Datenerhebung und –verarbeitung durch Träger staatlicher Verwaltung erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch privatwirtschaftliche Internetanbieter im Spannungsverhältnis konkurrierender Grundrechte, der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von Diensteanbietern, der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen und der Informationsfreiheit der anderen Internetnutzer. Dieses Spannungsverhältnis ist bei der Ausgestaltung von Persönlichkeitsrecht und Datenschutz im Internet zu berücksichtigen.    angenommen    30:0:0
8.    Sowohl die geplante europäische „Datenschutz-Grundverordnung“ als auch die entsprechende nationale Regelung sollten ebenso ausdrücklich wie verbindlich ein Datum festlegen, zu dem die jeweiligen Vorschriften vor dem Hintergrund der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen sowie der bei der Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgten technischen Entwicklungen überprüft und, soweit erforderlich, geändert werden müssen.
II.    Einwilligung, Recht auf „Vergessen“ – Informationspflichten
9.    a)
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist auch beim Persönlichkeitsrechts- und Datenschutz im Internet zu beachten. Soweit die Verarbeitung von Daten das Einverständnis des Betroffenen voraussetzt, liegt es in der Entscheidung des Betroffenen, ob und unter welchen Voraussetzungen Dritte diese Daten verwenden dürfen.
angenommen 24:0:5
b)    Eine wirksame Einwilligung liegt vor, wenn die Einwilligung freiwillig erfolgt und die Einwilligende ausreichende Vorstellung davon hat, dass im Internet veröffentlichte Informationen verarbeitet werden und an Dritte gelangen können.    angenommen    23:1:6
10.    a) b)    Für die wirksame Einwilligung Minderjähriger ist allein die Zustimmung der gesetzlichen
11.    a)
angenommen 20:10:1
Eine Einwilligung im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zulässig, soweit die gesetzlichen Vorgaben zur Kontrolle solcher Bedingungen eingehalten werden. Dies gilt auch für Voreinstellungen von Internetdiensten und opt-out-Modelle, die von einer konkludenten Einwilligung ausgehen, solange der Datenverarbeitung nicht ausdrücklich widersprochen wird.    abgelehnt    4:24:3
12.    a)
Für die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist ähnlich wie beim Interessenaus- gleich zwischen der Resozialisierung von Straftätern und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein „Recht auf Vergessen“ insoweit zu entwickeln, als die Einwilligung des Betroffenen gesetzlich auf 4 Jahre beschränkt werden sollte.    abgelehnt    7:22:3
Für die Einwilligung Minderjähriger ist deren Einsichtsfähigkeit ausreichend. Ihre Geschäftsfähigkeit ist dagegen ebenso wenig erforderlich wie die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.    abgelehnt    12:18:0
Vertreter erforderlich.    abgelehnt    3:28:0
c)    Für die wirksame Einwilligung Minderjähriger ist sowohl die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter als auch die Einwilligung des einsichtsfähigen Minderjährigen erforderlich.
b)    Der Gesetzgeber sollte differenzierende Regelungen schaffen, im Grundsatz opt-out-Regelungen zulassen, aber bei erheblichen Persönlichkeitsrechtseingriffen die ausdrückliche Einwilligung durch aktives Tun (opt in) verlangen.    abgelehnt    13:17:1
c)    Eine wirksame Einwilligung kann nur durch aktives Tun (Ankreuzen einer Erklärung, Auslösen eines Zustimmungs-Buttons etc.) des Nutzers erklärt werden (opt-in). Opt-out-Modelle sind unzureichend.    angenommen    17:12:2
b)    Statt der Befristung gem. a) ist dem Betroffenen ein jederzeitiges Widerrufsrecht zuzuerkennen.    angenommen 18:9:5
c)    Im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Freiwilligkeit einer erteilten Einwilligung ist eine Widerrufsmöglichkeit eng zu begrenzen.
angenommen 14:13:5 d)    Löschungsverpflichtungen für Dienstebetreiber im Internet sind nur insoweit anzuerkennen,
als ihnen der Widerruf gem. 12. b) mitgeteilt wurde.    angenommen    29:2:1
e)    Betreiber sind im Fall eines solchen Widerrufs nicht verpflichtet, bei Dritten auf eine Löschung hinzuwirken.    abgelehnt    14:14:4
13.    a)
Betreiber von Internetdiensten sollen verpflichtet sein, ihre Nutzer darüber zu informieren, ob und welche personenbezogenen Daten im Rahmen der Nutzung des Dienstes erhoben werden.    angenommen 31:1:0
b)    Grundsätzlich sind die allgemeinen Vorstellungen der Nutzer über die Datenerhebung und –verwendung durch Internetdienste für eine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung ausreichend.    abgelehnt    10:18:4
14.    Ein Koppelungsverbot ist nur erforderlich, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen Leistungen ohne Einwilligung oder nicht in zumutbarer Form möglich ist. Im Übrigen darf ein Diensteanbieter die Nutzung des Dienstes davon abhängig machen, dass der Nutzer, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen, in die Erhebung und Verwendung von Daten aus der Dienstenutzung einwilligt.    angenommen    14:2:15
III. Persönlichkeitsrechtsschutz
15.    Die von der Rechtsprechung zum Spannungsverhältnis von Persönlichkeitsrecht und Kommunikationsgrundrechten entwickelte Sphärentheorie (Intim-, Privat-, Sozial- und Öffentlichkeitssphäre) ist grundsätzlich auch auf Internetveröffentlichungen anzuwenden und ermöglicht einen flexiblen Ausgleich von Konflikten.    angenommen    28:1:3
16.    Die für Warentests entwickelten Grundsätze der Neutralität, Sachkunde und Objektivität sind auf Bewertungsportale nicht anzuwenden.    angenommen    17:9:6
17.    Die Verbreitung von Bildern öffentlicher Plätze und Geschehnisse ist grundsätzlich zulässig, wenn nicht identifizierbare Personen wiedergegeben werden. Namentlich ein „Gefühl der ständigen Beobachtung“ ist für sich genommen nicht geeignet, die Verbreitung solcher Bilder einzuschränken.    angenommen 23:3:6
18.    Bei behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist dem Betroffenen – in Anlehnung an §§ 101 UrhG, 19 MarkenG, 140b PatG – ein Auskunftsanspruch zur Benennung des Rechtsverletzers zu gewähren; Ausnahmen sind nur in verfassungsrechtlich gebotenen Fällen zuzulassen.
angenommen 20:8:4
19.    a)
Für Internetaccessprovider und die Betreiber von Internetdiensten ist an den Haftungsprivilegierungen der Art 12 ff. ECRL, §§ 8 ff. TMG festzuhalten, soweit Intermediäre lediglich fremde Inhalte veröffentlichen.    angenommen    25:2:5
b)    Betreiber von reinen Suchmaschinen sind von einer Haftung für Persönlichkeitsrechts- verletzungen, die von Suchergebnissen ausgelöst werden können, insgesamt auszunehmen.
angenommen 14:12:4
c)    Intermediäre können auf Schadenersatz nur in Anspruch genommen werden, wenn sie sich Veröffentlichungen Dritter zu Eigen machen. Allein die Kenntnis des Dritt-Angebots, die Hilfestellung des Dienstebetreibers bei der Optimierung des Angebots oder sonstige technische Unterstützungsleistungen des Dienstebetreibers bewirken keine Aneignung von Inhalten. Eine haftungsauslösende Aneignung wird auch durch die Benennung des dritten Autors oder durch eine Distanzierung des Diensteanbieters ausgeschlossen.
angenommen 19:6:7
d)    Der Störerhaftung soll ein Dienstebetreiber nur dann unterliegen, wenn er zumutbare Verhaltens-, namentlich Prüfpflichten verletzt, die nach Art des Internetdienstes unterschiedlich weitreichend sein können. Die vom BGH in der „Blogger“-Entscheidung (Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10) aufgegriffenen Grundsätze – keine Verantwortlichkeit des Providers, wenn er nach Meldung der Rechtsverletzung durch den Rechtsinhaber
die Veröffentlichung löscht – sind fortzuentwickeln. Für Äußerungen auf Kommunikationsplattformen sollte ein „Notice-and-take-down“-Verfahren eingeführt werden, in dem auf Meldung eines potentiell Verletzten zunächst der Äußernde zur Stellungnahme aufgefordert wird. Nimmt er nicht in gesetzter Frist Stellung, wird seine Äußerung entfernt; andernfalls findet die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Äußerndem und Verletztem statt.    angenommen 27:1:4
e)    Ergänzend zu d): Bei anonymen Meinungsäußerungen erfolgt eine umgehende Entfernung der Äußerung.    angenommen    26:4:2
IV. Datenschutz
20.    Die Anwendbarkeit europäischen und nationalen Datenschutzrechts sollte nicht vom Sitz des datenverarbeitenden Unternehmens abhängen, sondern – wie im Entwurf der EU-DatenschutzVO angelegt – davon, auf welche Märkte Diensteanbieter ihr Angebot ausrichten. Europäisches und nationales Datenschutzrecht ist anwendbar, wenn ein Angebot sich an Nutzer in europäischen Märkten wendet, unabhängig davon, ob Diensteanbieter ihren Sitz in Drittstaaten haben.
angenommen 30:0:1
21.    Auch bei Internetsachverhalten ist die Datenschutzregelung auf „personenbezogene“ Angaben zu beschränken. Eine Anwendung auf sämtliche Daten und Informationen ist abzulehnen.
angenommen 28:1:2
22.    Als „personenbezogen“ sind Daten anzusehen, bei denen im Sinne eines abstrakten Gefährdungspotentials, selbst auf Grund theoretisch möglicher Verknüpfungen, ein – auch nur entfernter – Personenbezug hergestellt werden kann. Ob und inwieweit solche Verknüpfungen unter praktischen Gesichtspunkten vorgenommen werden, sollte unberücksichtigt bleiben.
23.    a)
angenommen 16:13:2
Das geltende datenschutzrechtliche Konzept eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt ist aufzugeben zugunsten einer Freigabe mit Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten.
abgelehnt    4:25:2
b)    Das geltende Regelungskonzept des Datenschutzes, ein Verbot der Verwendung personenbezogener Angaben mit Erlaubnisvorbehalt, ist grundsätzlich beizubehalten, aber mit deutlich erweiterten Erlaubnistatbeständen für die Internetkommunikation. Datenschutzrechtliche Anforderungen sollten bei überwiegenden Kommunikationsinteressen zurücktreten.    angenommen 24:7:1
24.    Gesetzliche Datenschutzregelungen sollten Anreize für datenschutzsparsame Geschäftsmodelle setzen, namentlich für eine Datenverarbeitung auf pseudonymisierter Grundlage, bei der eine Wiederherstellung des Personenbezugs im Regelfall nicht zu erwarten ist.
angenommen 20:0:9
25.    a)
Das Datenschutzrecht sollte lediglich abstrakte Datenschutzziele formulieren und sich auf Regelungen zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Angaben beschränken. Produktausgestaltungen bei Hard- und Software sollten dem Wettbewerb der Hersteller und der Auswahlentscheidung der Nutzer überlassen bleiben.    abgelehnt    9:21:2
b)    Das Datenschutzrecht sollte Anforderungen an die Ausgestaltung von Hard- und Software vorsehen, etwa Mindestanforderungen an datenschützende Voreinstellungen von Internetdiensten, die Beschränkung von opt-out-Modellen oder Vorgaben für die Default- Einstellung von Internetdiensten.    angenommen    23:8:1
c)    Der Gesetzgeber sollte auf eine Zertifizierung von Produkten entsprechend dem Produktsicherheitsrecht und die Einführung von entsprechenden technischen Standards der Internetnutzung drängen.    abgelehnt    20:5:4
26.    Die Anforderungen an eine datenschutzkonforme Organisation (§ 9 BDSG) sollten im Sinne eines Risikomanagementsystems als Datenschutzmanagementsystem weiterentwickelt werden, dessen Einhaltung Bestandteil der Compliance-Verpflichtung von Unternehmen sein muss.
27.    a)
angenommen 21:3:6
Ein erweitertes Instrumentarium zur Durchsetzung von Datenschutzbestimmungen durch verschuldensunabhängige Haftung, Beweislastumkehr etc. (siehe b) sollte nur und erst eingeführt werden, wenn konkrete Datenschutzverletzungen die Sinnfälligkeit und Erforderlichkeit solcher Regelungen nachgewiesen haben.    abgelehnt    9:20:2
b)    Ein konsequenter Datenschutz sollte durch Bestimmungen gesichert werden, die aa)    eine verschuldensunabhängige Haftung von Diensteanbietern und Betreibern,
abgelehnt    6:20:6 bb)    eine Umkehr der Beweislast beim Verschulden von Schadenersatzansprüchen gegenüber
Diensteanbietern und Betreibern    angenommen    20:8:4 cc)    eine pauschalisierte Haftung für immaterielle Schäden gewährleisten.
angenommen 16:10:5
28.    Sowohl die europäische „Datenschutz-Grundverordnung“ als auch die entsprechende nationale Regelung sollten die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern und deren Umgang mit personenbezogenen Daten regeln.    angenommen    25:2:4

Ich frage mich, wo die Kollegen die letzten Jahre waren, als die Diskussionen über die von mir markierten Themen liefen. Vermutlich nicht im Internet. Aber so richtig krass sind die Beschlüsse, welche die Strafrechtler vorlegten. Die Herrschaften sprechen sich allen Ernstes für den Staatstrojaner usw. aus:

I. Grundlagen
1.    Die starke Abhängigkeit der modernen Gesellschaft von informationstechnischen Systemen und deren Verletzlichkeit erfordert nicht nur technische, sondern auch strafrechtliche Antworten. Da das gegenwärtige strafrechtliche und strafprozessuale System primär auf materielle Güter und nicht auf immaterielle Daten zugeschnitten ist, bedarf es einer grundlegenden Anpassung.
angenommen 70:4:1
2.    Dabei ist dem raschen informationstechnischen Wandel Rechnung zu tragen. Dies kann nicht durch Normen bewerkstelligt werden, die sich an einzelnen Technologien orientierten; vielmehr bedarf es Normen, die sich an der Funktion und am Ergebnis orientieren.
angenommen 64:5:11
3.    Im Hinblick auf die zahlreichen erforderlichen Reformen im Bereich des Internetstrafrechts sollte wegen der Komplexität der Materie, der schnellen technischen Entwicklungen, der vielfältigen internationalen Verflechtungen sowie des unerlässlichen kriminologischen Forschungsbedarfs eine interdisziplinär besetzte Sachverständigenkommission eingesetzt werden, die dem Gesetzgeber beratend zur Seite steht.    angenommen    71:1:7
II.    Materielles Strafrecht
1.    Die bisher verstreut geregelten „datenbezogenen“ Strafbestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen sollten unter besonderer Berücksichtigung der Vorfeldhandlungen (insbesondere §§ 202a, 202b, 202c, 303a, 303b StGB) zusammengefasst, vereinheitlicht und systematisch zusammenhängend geregelt werden.    angenommen    63:2:11
2.    Für schwerwiegende und breitflächige Angriffe sind Qualifikationstatbestände mit erhöhter Strafdrohung vorzusehen. Zugleich sollten bei diesen Qualifizierungen weiterreichende Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden (unter anderem Telekommunikationsüberwachung) geschaffen werden.    angenommen 53:12:12
3.    a) b)
Um eine Strafbarkeitslücke im Hinblick auf den Geheimnis- und Datenschutz im Internet zu schließen ist ein neuer Straftatbestand zur „Datenhehlerei“ einzuführen.
angenommen 45:16:19
Der Straftatbestand der „Datenhehlerei“ soll nicht den Erwerb von Daten erfassen, der ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dient.
angenommen 53:9:18
4.    Das StGB benutzt für die einschlägigen Inhaltsdelikte den traditionellen, an körperlichen Datenträgern orientierten Schriftenbegriff des § 11 Abs. 3 StGB. Der Schriftenbegriff ist durch eine Regelung zu ersetzen, die nicht auf den Datenträger, sondern auf die einschlägigen Inhalte abstellt. Ebenso ist der auf Schriften zugeschnittene Besitzbegriff durch ein inhaltsspezifisches Pendant zu ersetzen.    angenommen    61:10:7
III. Strafprozessrecht
1.    Der Gesetzgeber muss dem hohen Gefahrenpotential der Internetkriminalität für die Bürger wie für den Staat und seine Einrichtungen angemessen Rechnung tragen. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionsfähigen Strafrechtspflege. Dem widerspräche es, den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungsmaßnahmen und technische Möglichkeiten vorzuenthalten, die diese für eine effektive Strafverfolgung benötigen.
angenommen 45:24:10
2.    Der Gebrauch der existierenden Technologie für eine flächendeckende Überwachung, Filterung und Kontrolle jeglicher elektronischer Kommunikation ist allenfalls mit äußerster Zurückhaltung anzuwenden. Sind Überwachungs- und Filterbefugnisse erst einmal gewährt, so entziehen sie sich einer effektiven Kontrolle durch Justiz und Parlament.    abgelehnt    17:50:12
3.    Strafprozessuale Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen können je nach Intensität des Eingriffs im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig sein. Dafür ist es erforderlich, dass der Gesetzgeber diese Eingriffe nicht mehr an körperlichen Beweisgegenständen orientiert, sondern funktionsbezogen regelt, dabei aber klar und detailliert die Voraussetzungen hierfür festlegt.
angenommen 56:4:18
4.    Nach dem derzeitigen Stand der Technik sollte insbesondere für folgende wichtige (repressive) Maßnahmen durch den Gesetzgeber Rechtsklarheit geschaffen werden:
a)
Quellen-Telekommunikationsüberwachung :
aa)    Ein heimliches Eindringen in ein informationstechnisches System zum Zwecke einer repressiven Quellen-Telekommunikationsüberwachung sollte als Ausgleich für die technisch meist unmögliche Telekommunikationsüberwachung entsprechend den Voraussetzungen der §§ 100a, 100b StPO möglich sein.    angenommen    45:28:4
bb)    Die hierfür eingesetzte Software muss vorab unabhängig zertifiziert werden, z.B. durch den Datenschutzbeauftragten, um sicherzustellen, dass die technischen und rechtlichen Anforderungen eingehalten und die beim Einsatz dieser Software unvermeidlichen Gefahren beherrschbar sind.    angenommen 57:11:11
cc)    Es sollte eine gesetzliche Pflicht geschaffen werden, in jedem Einzelfall nachträglich den Datenschutzbeauftragten zu informieren.    abgelehnt    27:41:11
b)    Online-Durchsuchung :
aa)    Ein heimliches Eindringen in ein informationstechnisches System zum Zwecke einer repressiven Online-Durchsuchung ist angesichts der Möglichkeit einer Verschlüsselung der gespeicherten Daten ein wichtiges Ermittlungsinstrument und sollte daher, wenn auch unter hohen, verfassungsrechtlich vorgegebenen Eingriffsschwellen (vgl. BVerfGE 120, 274) erlaubt werden.    angenommen    47:27:5
bb)    Die hierfür eingesetzte Software muss vorab unabhängig zertifiziert werden, z.B. durch den Datenschutzbeauftragten, um sicherzustellen, dass die technischen und rechtlichen Anforderungen eingehalten und die beim Einsatz dieser Software unvermeidlichen Gefahren beherrschbar sind.    angenommen    57:13:8
cc)    Es sollte eine gesetzliche Pflicht geschaffen werden, in jedem Einzelfall nachträglich den Datenschutzbeauftragten zu informieren.    abgelehnt    27:44:7
c)    Spezielle Herausgabepflichten bzgl. Verkehrsdaten und (erweiterten) Bestandsdaten sollten geschaffen werden, damit, soweit technisch möglich, die Nutzer im Bedarfsfall rückverfolgbar bleiben.    angenommen 52:13:11
d)    Vorratsdatenspeicherung : Telekommunikationsanbieter sollten generell und soweit verfassungsrechtlich zulässig nach Maßgabe der RL 2006/24/EG (EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie) verpflichtet werden, bestimmte Verkehrsdaten zu sammeln und für mindestens sechs Monate zu speichern.
IV.    Internationales Strafrecht
1.    Internetkriminalität ist nicht auf den nationalen Bereich beschränkt.
a)    Es sollten internationale und supranationale Institutionen geschaffen werden, die mit exekutiven Befugnissen zur selbständigen Bekämpfung der Internetkriminalität ausgestattet werden.    abgelehnt    8:56:14
b)    Zur effektiven Bekämpfung grenzüberschreitender Internetkriminalität sollten völkerrechtliche Verträge geschlossen werden, die transnationale Ermittlungen im Internet unabhängig von der Zustimmung des anderen Staates ermöglichen. angenommen 33:29:14
2.    Im Internet führen die herkömmlichen Prinzipien des Strafanwendungsrechts oftmals dazu, dass mehrere – sich möglichweise widersprechende – Strafrechtsordnungen Anwendung finden. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten wichtige, für die Internetkriminalität bedeutsame Straftatbestände verschiedener Staaten (im Rahmen von internationalen und supranationalen Organisationen) verstärkt harmonisiert werden.    angenommen    67:4:4

Wirklich professionelle Straftäter werden auch über diese Vorschläge eher lachen und sie umgehen. Bei dem Abbau der Bürgerrechte, denen die Juristentags-Juristen da so treudoof zugestimmt haben, ist mir das Lachen gründlich vergangen.

Mich würde doch mal das Durchschnittsalter der Mitglieder dieses eigenartigen Vereins interessieren.

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2 Comments

  1. Links 2012-09-24 | -=daMax=-

    […] Der deutsche Juristentag will mehr Bespitzelung und Zensur. Doof finden das Thomas Stadler, Markus Kompa, Carsten Hoenig, fefe und der […]

    #1 Pingback vom 24. September 2012 um 17:52

  2. Wochenspiegel für die 39. KW, das war etwas zum "fremd schämen", heimliche Aufnahmen von Kunden beim Sex und der Samstagswitz - JURION Strafrecht Blog

    […] Frage ob der DJT zum “fremd schämen” war, vgl. auch […]

    #2 Pingback vom 30. September 2012 um 11:25

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