Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Lehrgeld

Jeder Anwalt kann ein Lied von Außenständen und fauler Mandantschaft singen. Bei mir dauerte es zum Glück über acht Jahre, bis ich das erste mal gegen einen eigenen Ex-Mandanten vorgehen musste. Der hatte es dann wirklich doch ein bisschen weit getrieben und bekam jetzt vom Landgericht Köln seine mehr als verdiente Quittung.

Der gute Mann wollte sich u.a. um die Begleichung eines wirklich sauer verdienten Honorars von 2.977,83 € drücken. Neben allerhand Geschichten, die er durch „Zeugnis seiner Lebenspartnerin“ usw. beweisen wollte, kam er auch auf die Idee, mit einem erfundenen Gegenanspruch aufzurechnen – in Höhe von über 46.000,- €. Die würde ich ihm schulden, weil er in seiner Eigenschaft als Sachverständiger mit mir ab und zu über einen Fall gesprochen habe usw. Tatsache war, dass der Mann sich bemüht hatte, in diesem Fall als Sachverständiger von Dritten beauftragt zu werden. Er hatte von sich aus angeboten, eine Unfallakte kursorisch kostenfrei zu prüfen, ob die Beauftragung eines Sachverständigen sinnvoll sei. Als ich nach einem Jahr auf Zahlung meines Honorars bestand, wollte er für seine eigenen Dienste nach einem Dreivierteljahr dann urplötzlich zur Kasse bitten und faxte mir kackfrech ein „Stundenblatt“ mit über 160 Arbeitsstunden à 290,- € – zzgl. Kosten für „Verbrauchsmaterial“. (Dass seine „Beratung“ nichts genutzt, sondern nur geschadet hatte, steht auf einem anderen Blatt.)

Diese Strategie war nicht nur reichlich naiv, sondern für den Zechpreller auch äußerst nachteilhaft. Das Landgericht Köln verurteilte ihn zur Zahlung und erteilte der „Aufrechnung“ mit dem fiktiven Anspruch natürlich eine klare Absage. Da aber bei Entscheidung über die Aufrechnung der Streitwert entsprechend erhöht wird und damit zu höheren Anwaltsrechnungen führt, präsentiert sich für den „cleveren“ Mann die Rechnung wie folgt:

2.977,83 €  Klageforderung
160,89 €  Zinsen
408,00 €  Gerichtskosten
1.717,50 €  meine Anwaltskosten (netto), Anfahrtskosten (netto), Abwesenheitsgeld, Verdienstausfall, usw.
1.314,60 €  seine Anwaltskosten nach RVG (brutto)
500,00 €  seine Anfahrtskosten insgesamt (geschätzt)
142,80 €  Abwesenheitspauschale seines Anwalts nach RVG (brutto)
7.214,62 € Summe

Da der zeitliche und tatsächliche Arbeitsumfang allein wegen des zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs wirklich jedes Maß sprengte, ist anzunehmen, dass der gegnerische Kollege entweder wesentlich mehr berechnet hat, oder aber jeden Morgen den Tag verflucht, an dem er dieses querulatorische Mandat angenommen hat. Ich jedenfalls hatte für die von mir eingesetzten Gerichtskosten von 267,- € so viel Spaß, wie schon lange nicht mehr … ;)

Für mich gibt es allerdings noch einen „kleinen“ Nachschlag: Wegen der Pseudoforderungen habe ich negative Feststellungsklagen eingereicht, einmal in Höhe von ca. 40.000,- € und einmal in Höhe von ca. 6.000,- €. Dies produziert für mich nochmal Honoraransprüche zu den entsprechenden Streitwerten. Und natürlich hat der Gegner jedes Mal seinen (geschäfts-)tüchtigen neuen Anwalt mit der „Abwehr“ beauftragt. Da kommen dann für die Gegenseite noch mal mindestens 6.000,- € an Kosten zusammen. Bzgl. des 40.000,- €- Verfahrens geht er hoffentlich noch in Berufung, das wären dann für mich nochmal ca. 3.000,- € … :)

Ungeachtet der finanziellen Belastung jammerte der gute Mann den Richtern die Ohren voll, was ich doch für ein gemeiner Anwalt sei. Er hätte durch diese Kostenklagen so viel Zeit verloren und würde nicht mehr wissen, wo ihm der Kopf stünde. Äh, … ja. Ich möchte jetzt nicht in der Haut seines aktuellen Anwalts stecken … :P

« Dominik Rzepka weiß wieder was – Kein Anschluss unter dieser Nummer »

Autor:
admin
Datum:
6. August 2012 um 10:00
Category:
Allgemein,Landgericht Köln
Tags:
 
Trackback:
Trackback URI

Keine Kommentare

No comments yet.

Kommentar-RSS: RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.