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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Geheimnisse des anwaltlichen Rubrums

Das Rubrum in gerichtlichen Dokumenten unterliegt der Konvention, dass der Kläger, Antragsteller usw. an erster Stelle genannt wird, dann der Gegner.Für anwaltliche Rubren gibt es keine verbindlichen Vorschriften. Manche Anwälte übernehmen pragmatisch die gerichtliche Reihenfolge, im Prinzip interessiert das auch niemanden.

Bei den wohl meisten Anwälten ist es allerdings üblich, dass man im Rubrum die eigene Partei zuerst nennt, also auch dann, wenn man den Angegriffenen usw. vertritt. Und man kann durchaus seine Schlüsse über die Qualität eines Anwalts ziehen, der solche Konventionen offensichtlich nicht einmal kennt.

Ein mir schon mehrfach aufgefallener Kollege hielt mir neulich vor Verhandlungsbeginn altklug einen Vortrag, man wisse auf meiner Seite wohl nicht, ob man den Kläger oder den Beklagten vertrete, weil unsere Partei zuerst genannt sei. Schade, dass die Richter noch nicht da waren, um dieses Eigentor zu bezeugen. Sie hatten dann aber auch so Spaß am Kollegen …

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Autor:
admin
Datum:
7. Dezember 2011 um 14:07
Category:
Allgemein,Die lieben Kollegen,Internet
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