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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Die verlorene Ehre des Abmahnanwalts

Nunmehr wurden die Urteilsgründe zur Entscheidung des OLG Köln vom Januar veröffentlicht, das die Beanstandungen der Vorinstanz an einem Artikel über die Filesharing-Abmahnszene nicht so recht zu teilen vermochte.

Ein freundlicher Kollege, der häufig für Rechteinhaber ihr wertvolles Urheberrecht gegen skrupellose Filesharer verteidigt, hatte in einem Beitrag einer Zeitschrift „Die Abmahninustrie“ eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gewähnt und in erster Instanz Recht bekommen. Das Landgericht Köln bezog abstrakte Äußerungen im Text auf den tapferen Anwalt, weil dessen Künste in einem Kasten unter namentlicher Identifizierung gewürdigt wurde:

„Der Kläger ist aktivlegitimiert. Sein Persönlichkeitsrecht ist geschützt. An dem durch Art. 2 Abs.1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich nimmt der Kläger auch insoweit teil, als er in seinem sozialen Geltungsbereich als freiberuflicher Rechtsanwalt und Einzelunternehmer betroffen ist. Bei der Frage, wie der Kläger seine Honorierung mit seinen Mandanten im Bereich seiner Abmahnungstätigkeit ausgestaltet, werden seine unternehmerischen Interessen berührt. Denn die Betroffenheit setzt nur voraus, dass sich die Behauptung in individueller, seine Interessensphäre berührender Weise auf den Anspruchssteller bezieht (Wenzel/Burkhardt, 5.Auflage 2003, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 11.77 m. w. N.). Die Betroffenheit kann daher schon vorliegen, wenn die Darstellung der Verhältnisse anderer auf die eigenen ausstrahlt, nicht ausreichend ist hingegen die Betroffenheit als Gruppenangehöriger (Wenzel/Burkhard, a. a. O. und 11.81).“

Das OLG Köln hob die Entscheidung auf, denn es sah den Anwalt jedoch nur als einen von mehreren, ohne, dass ihm insoweit konkret der Vorwurf zugeordnet wurde:

Die Kanzlei des Klägers wird neben anderen Rechtsanwälten in einem davon klar getrennten Abschnitt unter der eigenständigen Zwischenüberschrift „Kurze Wege“ erwähnt. Bei den Zwischenüberschriften „Gebührenfalle“ und „Kurze Wege“ handelt es sich um verschiedene Aspekte unter dem Hauptthema des Artikels „Abmahn-Industrie“. Dementsprechend wird die Kanzlei des Klägers nicht als Exempel für ein Anwaltsbüro angeführt, das unberechtigte Forderungen geltend macht, sondern als Exempel der zur Abmahn-Szene gehörenden Anwaltschaft. Diese wird als eine von mehreren Protagonisten der Abmahn-Szene beleuchtet, zu der die Kanzlei des Klägers auch unstreitig gehört, und es wird unter Beigabe eines Bildes von dem gemeinsamen Eingang von der Kanzlei mit der Firma F. GmbH & Co. KG berichtet, dass sich diese Firma auf die Täterrecherche in Tauschbörsen spezialisiert hat und auf dem Klingelschild dieses Unternehmens steht: „Bitte bei O. + M. klingeln“. Der Sinngehalt dieses Artikels beschränkt sich insoweit auf die – insoweit auch unstreitig richtige – Aussage, die Kanzlei des Klägers betätige sich wie viele andere Rechtsanwälte in der Abmahn-Szene. Selbst wenn man eine Verbindung zu dem vorausstehenden Absatz unter der Zwischenüberschrift „Gebührenfalle“ sehen wollte, würde sich dieser auf den Sinngehalt beschränken, dass bezogen auf die in der Abmahn-Szene tätigen Rechtsanwälte unter Einschluss der Kanzlei des Klägers bei einem geringeren Teil von diesen laut Expertenerklärung mit rechtswidrigen Gebührenforderungen zu rechnen sein könne. Bezogen auf die Kanzlei des Klägers werden nur unstreitige Umstände, die auf eine besonders ausgeprägte effiziente Abmahntätigkeit hindeuten, vor Augen geführt. Soweit es am Ende desselben Abschnitts, der „unterbrochen“ wird durch eine Berichterstattung außerhalb des „L. Klüngels“, es bleibe in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Text-Guard mit Sitz in I. ein „Geschäftsbereich“ der N. GmbH ist, die wiederum ebenfalls ihren Sitz im Bürogebäude der Kanzlei des Klägers hat, kommt auch diesen Ausführungen der vorbeschriebene Sinngehalt zu, ohne dass gegenüber der Kanzlei des Klägers irgendein Vorwurf illegalen Verhaltens zu erkennen ist. Die der Wahrheit entsprechende Berichterstattung über eine intensive Abmahntätigkeit im Zusammenwirken mit einem in der Täterrecherche tätigen Unternehmen stellt keine das (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Äußerung dar.

Das Urteil dürfte in seiner Tendenz ein Schritt gegen die in den letzten Jahren zu beobachtende Ausweitung der Andeutungs-Rechtsprechung darstellen, in denen Kläger durch Umkehrschlüsse etc. geltend machen können, dass unstreitig zutreffende Berichte einen angeblich falschen (=vom Äußernden zu beweisenden) Eindruck erwecken. Die Beliebigkeit, mit welcher findige Anwälte und Kläger mit gefüllter Kriegskasse auf diese Weise die Meinungsfreiheit einschränken können, ist besorgniserregend. Diesen rechtsfreien Raum hat nunmehr das OLG Köln ein Stück weit eingedämmt.

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Ein Kommentar

  1. Die verlorene Ehre des Abmahnanwalts | Die Abzocker

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