… sagt heute das Bundesverfassungsgericht.
Auch der private Flughafen unterliegt der Grundrechtsbindung:
(…) Auch die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger allerdings nur dort
gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet. Anders als im Fall des
Art. 8 Abs. 1 GG ist dabei die Meinungskundgabe aber schon ihrem
Schutzbereich nach weiter und nicht auf öffentliche, der Kommunikation
dienende Foren begrenzt. Denn im Gegensatz zur kollektiv ausgeübten
Versammlungsfreiheit impliziert die Ausübung der Meinungsfreiheit als
Recht des Einzelnen in der Regel keinen besonderen Raumbedarf und
eröffnet auch nicht einen eigenen Verkehr, der typischerweise mit
Belästigungen verbunden ist. Als Individualrecht steht sie dem Bürger
vom Grundsatz her überall dort zu, wo er sich jeweils befindet. (…)
Mit Demos hat man am Frankfurter Flughafen ja ausgiebig Erfahrung …
UPDATE: Und noch einmal Frankfurter Flughafen: Auf den Toiletten gibt es auch juristische Neuigkeiten!