Wenn hier und woanders von „Zensur“ die Rede ist, handelt es sich tatsächlich meistens um zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, die im Ergebnis allerdings Zensur nahe kommen – schon deshalb, weil die seltsamen Verhältnisse am Landgericht Hamburg eine Schere im Kopf implizieren und vorauseilenden Gehorsam provozieren.
Nun gibt es tatsächlich einen Fall öffentlich-rechtlicher Zensur. Zwar keine Vorab-Zensur, denn das ist definitiv verboten. Jedoch wurde dem Provider einer Website, die zur Blockierung einer Demonstration von Freunden nationalen Gedankenguts in Dresden aufrief, eine Unterlassungsaufforderung aufgedrückt, so dass die Website nun so aussieht. Man streitet sich darüber, ob zu Straftaten aufgerufen wird. Öhm, tja … Ob die Blockade einer – ja immerhin die Meinungsfreiheit verwirklichenden – Demonstration sinnvoll ist, oder nicht, sei einmal dahingestellt.
Die Dresdner Polizei gab sich jedenfalls sogar die Blöße, Bundestagsabgeordnete fest zu nehmen – das mit der Indemnität von Abgeordneten hat sich wohl noch nicht überall rumgesprochen.
Was auch immer in deutschen Landen gegen die de-Domain verfügt werden mag, es braucht die Betreiber der com-Domain eher nicht zu interessieren. Da kann man nämlich deren Aufruf sehr schön nachlesen. Bleibt eigentlich nur, den Dresdner Behörden für ihren Werbebeitrag zu danken …
UPDATE: Zur juristischen Vertiefung verweise ich auf den Kollegen Rechtsanwalt Stadler.
UPDATE: Der Kollege Prof. Müller kommentiert weise.
UPDATE: Telemedicus kommentiert ebenfalls.
UPDATE: Prof. Pestalozza im Interview über das neue sächsiche Versammlungsgesetz.