Borat-Darsteller Sacha Baron Cohen hat schon häufig mit seinem kalkuliert provokativen Humor die Gerichte beschäftigt. Jetzt ist ein Palästinenser sauer, der es nicht witzig findet, als Terrorist denunziert zu werden. Der Mann ist nicht einmal Moslem, sondern Christ und hat nichts gegen Israelis. Im Gegenteil hat er jetzt einen israelischen Anwalt, der ein Complaint gefiled hat! Gemein: Mit dieser Forderung wartete der Mann offenbar, bis der (weitgehend gefloppte) Film aus dem Kinos verschwand, um keine PR zu liefern.
Auch eine Frau ist sauer, weil sie sich erheblich verletzte, als sie Cohen das Mikrofon wegnehmen wollte, um ihn zum Schweigen zu bringen.
Der angebliche „Blogger des Jahres“ (Sparte: Newcomer), der u.a. auch ein Papier-Blog zur experimentellen Forschung über Persönlichkeitsrechtsverletzung leitet, hat angekündigt, morgen ab 8.00 Uhr exklusiv ein Interview mit einem „Johannes Eisenberg“ zu veröffentlichen. Wie Google verrät, gibt es etliche Herren mit dieser Namenskombination. In der Pfalz gibt es sogar einen ganzen Ort Eisenberg, der den einen oder anderen Johannes bieten dürfte. Medienrechtler erinnern sich an einen gewissen „Manfred Krug, Architekt“, der für die „Mogelcom“ sprach, die der echte Manfred Krug dann auch nicht mehr so nennen sollte …
Am Wochenende hatten seine Blogleser sich als Nikolausgeschenk ein Interview mit einem bekannten Presserechtler dieses Namens gewünscht, mit dem der Blogger so seine Schwierigkeiten hat. Welcher Johannes Eisenberg auch immer da ein Interview gegeben haben mag, ich kann mir nicht vorstellen, dass es sich um unseren Berliner Kollegen handelt, den ich insoweit gut genug kenne. Definitiv: No way.
Andererseits habe ich ja auch schon mal einen bekannten Richter vom Landgericht Hamburg interviewt, der es vorzieht, keine Interviews zu geben, nach Möglichkeit nicht einmal mit mir spricht, wenn er nicht muss. Man hat es im Pressebereich halt nicht leicht, Freundschaften zu schließen … ;-)
Anyway: Die Ankündigung gibt gewissen Anlass zur Befürchtung, dass das, was wir morgen zu sehen oder lesen kriegen, nur ganz kurze Zeit online sein wird. :-P
UPDATE:
Wie bei BILD kaum anders zu erwarten, verbarg sich hinter der pompösen Ankündigung nicht allzu viel Wahrheit. Der Johannes Eisenberg, der da interviewt wurde, ist definitiv nicht der Kollege aus Berlin.
Wie die Süddeutsche bereits letzten Monat meldete, hat das Landgericht München I einer Münchner Boulevardzahlung wegen Stilisierung einer Frau zur „Katzenhexe“, die angeblich im Dorf Katzen stehle, eine Geldentschädigung von stolzen 30.000,- Euro zugesprochen. Die Zeitung hatte neben der nicht hinreichend recherchierten Trash-Meldung zudem nur den Nachnamen abgekürzt, jedoch den seltenen Vornamen veröffentlicht, weshalb die Klägerin leicht identifiziert werden konnte.
Für eine Identifizierung lässt es die Rechtsprechung übrigens generell ausreichen, wenn der nähere Bekanntenkreis einen Betroffenen erkennen kann. Ein anderer beliebter Fehler ist das Anonymisieren von Gesichtern lediglich mit Augenbalken, statt zu Verpixeln.
Die FAZ hatte neulich ein bisschen ungenau über die Animositäten zwischen Diekmann, der TAZ und dem TAZ-Anwalt berichtet. So hatte die FAZ irrtümlich einen formlosen Hinweis des TAZ-Anwalts, Diekmann verstoße durch die Eigenveröffentlichung einer seinerzeit verbotenen TAZ-Satire gegen Urheberrecht, als förmliche Abmahnung gedeutet und berichtet, die TAZ bzw. deren Anwalt hätten die Eigenveröffentlichung Diekmann untersagen lassen (wollen).
Ich hatte den urheberrechtlichen Hinweis auch so aufgefasst, mich aber gewundert, dass Diekmann den Text noch online hatte und daher nochmal vor meiner Veröffentlichung recherchiert. Zwar kann man einen anwaltlichen urheberrechtlichen Hinweis durchaus unter „Abmahnung“ subsumieren, was die Rechtsfolge des § 93 ZPO abwenden kann. Doch eine „richtige“ Abmahnung, für die auch Kosten entstehen, setzt voraus, dass der Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird, was nicht der Fall gewesen ist. So hatte das Hausblog der TAZ lediglich berichtet:
Jetzt aber verbreitet der Neu-Blogger den Beitrag selbst – und hat sich deshalb soeben eine weitere Klageandrohung von Anwalt Jony Eisenberg eingefangen. Der taz die Veröffentlichung verbieten, vor dem Kadi erfolglos um Schmerzensgeld dafür klagen – und dann das Ganze selbst veröffentlichen. So geht’s nicht, lieber Kai. Bitte merken: Urheberrecht gilt auch für Penisvergrößerungen!
Die „Klageandrohung“ betraf aber wohl das Begehren der TAZ, die Satire nun wieder selbst veröffentlichen zu dürfen. Das wurde inzwischen im Wege einer Vollstreckungsgegenklage wegen des nach Rechtskraft des Urteils weggefallenen Rechtsschutzinteresses von Diekmann durchgesetzt. Denn wenn Diekmann selbst Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht veröffentlicht, begibt er sich seiner Schutzwürdigkeit diesbezüglich, was die Rechtskraft des Urteils durchbricht.
Ich wäre beinahe in die gleiche Falle getappt, als ich meinen Beitrag für Telepolis schrieb. Da jedoch die Satire weiter bei Diekmann im Blog rumhing, was kaum der Fall gewesen wäre, wenn der TAZ-Anwalt losgelegt hätte, hatte ich diesen Punkt gerade noch rechtzeititg recherchiert. Tatsächlich hatte der TAZ-Anwalt lediglich eine „kostenlose Rechtsberatung“ geleistet. So schnell kann es also gehen!
Die TAZ bzw. deren Rechtsanwalt lassen sich aber nur ungern Zensurwünsche nachsagen, und so wurde denn auch die FAZ ungebeten „rechtlich beraten“. Heute nun erschien ein redaktioneller Widerruf der FAZ.
Das Landgericht Hamburg hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, wem die Kosten für eine sofort anerkannte (weil definitiv berechtigte) einstweilige Verfügung aufzuerlegen waren.
Der anerkennende Sünder bestritt nämlich den Zugang der Abmahnungs-Email und erzählte etwas von Firewall usw.
Doch da kannte er die Hamburger Hardliner nicht. Die Email, die auch als CC an den Versender abgeschickt und von diesem auch korrekt empfangen worden war, sei nun einmal wohl im Risiko-Bereich des Empfängers gelandet. Jedenfalls trage der abgemahnte Sünder das Verlustrisiko, denn eine Abmahnung sei ja eine „Wohltat“ am Abgemahnten. Sehr schön!
Die eigentlich spannende Frage ist jedoch: Kann eine bloße Email ohne Lesebestätigungsfunktion wirklich ein taugliches Medium einer Abmahnung sein? Wohl jede Kanzlei ist per Fax zu erreichen. Angesichts des abgemahnten Verstoßes, der nicht ernsthaft eilbedürftig gewesen ist, hätte man auch ein Einschreiben abwarten können.
Eine Bloggerin vertritt zur grundgesetzlich Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit eine extremere Auffassung. Daher möchte ich kurz nachlegen.
Grundsätzlich besteht bereits das philosophische Problem, was man als Kunst bewertet, vor allem die verfassungsrechtlich hochproblematische Frage, einem Werk den Status Kunst sogar abzusprechen. Aber darum geht es gar nicht, schon gar nicht um Bilderverbrennung oder ähnliches.
Der Komponist Stockhausen hat in seinen letzten Jahren alles Mögliche als Musik interpretiert. So hat er sogar die Anschläge vom 11. September zu einem Kunstwerk erklärt. Nun sind wir uns hoffentlich einig, dass die Kunstfreiheit nicht soweit gehen kann, dass sie das Töten oder auch nur die Verletzung von Menschen rechtfertigt. Auch Kunstfreiheit kann also nicht schrankenlos gewährleistet sein, sondern findet ihre Grenzen dann, wenn erhebliche Rechte anderer betroffen sind.
Bilder etc. werden nur ganz, ganz selten verboten, praktisch nur dann, wenn das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild in einer erheblichen Weise betroffen ist. Etwa die kopulierenden Schweine mit dem Gesicht von Franz-Joseph Strauß (dem man diese Kritik m.E. durchaus hätte zumuten können). Einem Künstler, der Claudia Schiffer in lasziven Posen Pin Up-mäßig malte, um damit gut zu verdienen, wurde das auch untersagt. Soweit ich die Rechtsprechung überblicke, werden künstlerische Bilder nur im absoluten Ausnahmefall wegen des Verstoßes gegen Persönlichkeitsrechte verboten. Vorsichtiger wäre ich da schon bei markenrechtlich oder urheberrechtlich geschützten Inhalten, wenn diese kommerziell verwertet werden. Siehe etwa auch den Beitrag „50 Jahre Asterix. Eine kleine Rechtsgeschichte“.
Man kann sich über Entscheidungen wie „Der blaue Engel“ trefflich streiten, aber im Grundsatz würde man den deutschen Gerichten Unrecht tun, wenn man ihnen nachsagte, sie gängen mit der Kunstfreiheit leichtfertig um. In entsprechenden Prozessen werden ggf. auch Kunstsachverständige gehört.
Die bloße Idee alleine, eine Person nackt darzustellen, ist trivial. Die Qualität der technisch-graphischen Umsetzung, den ggf. bewusst reduzierten Malstil usw. vermag ich nicht zu beurteilen, wobei nicht jeder Kunsthandwerker auch als Künstler gilt, denn Kunst kommt von Können und Künden. Eine künstlerische Aussage darf und soll sogar der Beobachter interpretieren und bewerten. Dafür benötigt man auch nur im Ausnahmefall Kunstsachverstand.
Die bloße Idee, eine ansonsten nackte Politikerin in Strapsen lächerlich zu machen ist eine künstlerische Aussage auf sehr rudimentärem Niveau. Jeder solch sich mal fragen, ob er oder sie es wirklich witzig fände, wenn die eigene Mutter im vorgerückten Alter öffentlich so bloßgestellt würde. Es gibt gewisse Tabu-Bereiche, über die sich eine Kultur definiert. So gibt es etwa sehr nachvollziehbare Gründe, heranwachsende Kinder nicht nackt abzubilden und Pornographie in der Öffentlichkeit zu regulieren. Jeder Erwachsene darf selber entscheiden, ob er sich öffentlich nackt darstellen will oder eben nicht.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird zwar von so manchen Anwälten und Gerichten zur politischen oder geschäftlichen Waffe pervertiert und führt tatsächlich oftmals zu Zuständen, die faktisch nichts anderes als Zensur darstellen. Doch grundsätzlich ist das aus der Menschenwürde hergeleitete Persönlichkeitsrecht ein kultureller wie ethischer Fortschritt, der auf gleicher Stufe wie die Kunstfreiheit steht.
Es mag sein, dass bei gewissen Politikern die Nacktheit ein künstlerisch veranlasstes Stilmittel wäre. Aber eine Politikerin, die mit Fragen wie dem Bau einer umstrittenen Brücke befasst ist, zu entblößen, ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in den grundsätzlichen Anspruch auf ein Minimum an Respekt. Und der beginnt spätestens an der Gürtellinie. Da muss die Politikerin sich schon ein bisschen mehr zu Schulden kommen lassen, als dass man so weit gehen dürfte, ihr und ihren Familienangehörigen eine solche Obszönität zuzumuten. Auch Politiker sind kein Freiwild.
Da die Rechtsprechung bei sexistischer Nacktheit ohne inhaltlich wirklich kritischen Bezug insoweit einheitlich ist, bewerte ich die gerichtliche Gegenwehr der Künstlerin lediglich als Publicity-Gag. Davon, dass ausgerechnet in einer kunstsinnigen Stadt wie Dresden die Kunstfreiheit nicht gewährleistet sei, sind wir weit entfernt. Wohl jedes deutsche Gericht hätte den Fall ganz genauso entschieden. Das Bild wurde auch nicht als solches verboten, sondern darf lediglich vorerst nicht mehr öffentlich gezeigt werden. Nicht einmal der Verkauf war untersagt oder gar eine Vernichtung beantragt worden.
Und schließlich: Es ist ein himmelweiter Unterschied, ob sich eine Privatperson gegen die Ausbeutung ihrer Persönlichkeit wehrt, oder ob der Staat Bilder verbrennt.
Frau Lust, die sich übrigens den gleichen Namen wie eine schwedische Erotik-Darstellerin zugelegt hat, versteht sich als politische Künstlerin und äußert sich wie folgt:
„Mein Kunstwerk „Frau Orosz wirbt für das Welterbe“ ist ein künstlerischer Kommentar zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, nämlich der in der Geschichte Europas einmaligen Aberkennung des Welterbetitels für das Dresdner Elbtal. Die mit Amtskette dargestellte Oberbürgermeisterin wird auf dem Bild in den Kontext des Themas gestellt. Die von mir implizierte Aussage, dass sie praktisch mit „nichts in der Hand“ , also ohne konkrete eigene Taten für das Welterbe wirbt, ist ein Statement, dass in der Kunst sehr häufig durch Nacktheit dargestellt wird. Somit ist die dargestellte Nacktheit als künstlerisches Mittel zum Ausdrücken ihrer Tatenlosigkeit zu verstehen und somit voll und ganz durch die grundgesetzlich verbriefte Meinungs- und Kunstfreiheit abgedeckt.
Meine Absicht ist es, Diskussionen auszulösen.
Darf man so gesellschaftskritisch arbeiten?
Darf man sich so was trauen?
Darf man keinen Respekt vor der Macht haben?
Warum regen die Bilder so auf?
Warum hat der Mensch so viel Ehrfurcht von der Mächtigen?
Ich finde es spannend.“
Also, ich finde es absolut unspannend, sondern eher billig.
Zunächst einmal sind Starfakes – ob mit Photoshop oder mit Pinsel – keineswegs „voll und ganz durch die grundgesetzlich verbriefte Meinungs- und Kunstfreiheit abgedeckt“. Die Meinungs- und Pressefreiheit ist kein Freibrief, wie die Künstlerin meint, sondern wird mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (vorliegend mit der gesetzlichen Ausgestaltung in § 22 KunstUrhG) abgewogen. Persönlichkeitsrechte und die Rechte auf Meinungs- und Kunstfreiheit sind grundsätzlich gleichwertig, so dass man den Einzelfall auf das Für und Wider hin untersucht.
Da Nacktheit etwas sehr Privates ist, bei entsprechender Konnotation die Intimsphäre berührt, ist Derartiges nur bei einem überragenden künstlerischen Interesse gerechtfertigt. Und jetzt mal im Ernst, eine Politikerin in Strapse oder alternativ sogar als Domina darzustellen, ohne, dass ein irgendwie witziger Bezug zu erkennen wäre, ist pennälerhaft primitiv. Das könnte jeder 13jährige auch. So gewichtig ist die Kunst der Frau Lust wohl nicht.
Die Springer-Presse hatte das – natürlich – als Skandal aufzubauen versucht. Da auch die BILD-Zeitung mit der Rechtsprechung zu § 22 KunstUrhG vertraut ist, wussten die natürlich, dass das Bild verboten werden würde.
Lustig ist allerdings die Koinzidenz, dass BILD-Chef Kai Diekmann exakt am gleichen Tag, dem 16.11.2009, als er an Persönlichkeitsrechten der Politikerin mitverdiente, ebenfalls mit der künstlerischen Verwertung seiner Nacktheit konfrontierte. Peter Lenks Plastik hat im Gegensatz zum lahmen Politikerin-Bild einen inhaltlich-politisch veranlassten, pointierten Bezug, der eine entsprechend exponierte Nacktheit Diekmanns höchstwahrscheinlich sogar rechtfertigt. Da allerdings Diekmann selbst Fotos und Videos des Werkes in Internet stellte, als selbst Verbreiter des Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht gewesen war, würde ihm das sogenannte Rechtsschutzinteresse für einen entsprechenden Prozess fehlen.
Eine im Dresdner Fall spannende Frage ist, inwieweit der Politikerin ein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht – der Diekmann vor sieben Jahren versagt worden war. Da es zumindest in Pressesachen schnell mal zu 20.000,- und 30.000,- Euro kommen kann, wird Frau Lust langfristig selbige am Malen vergehen, denn so uninspiriert, wie sie malt, wird sie kaum etwas absetzen können.
Auch morgen wird sich in BILD mit aller Wahrscheinlichkeit ein Artikel über das „Skandal-Bild“ finden. Wie aufregend …
Das Bild wirkt unbeholfen, fast amateurhaft – noch unbeholfener allerdings ist die Reaktion der Porträtierten. Denn dargestellt wird auf dem Bild mit dem Titel „Frau Orosz wirbt für das Welterbe“ keine andere als die Dresdener Oberbürgermeisterin.
und veröffentlicht das „Werk“ ebenfalls. „Unbeholfen“ hat die Politikerin also agiert? Da würde mich doch mal interessieren, wie der Journalist reagiert hätte, wenn jemand seine Mutter so gemalt hätte.
Mein Blogleser Kai Diekmann ist nicht der einzige, der von Künstlern in der Öffentlichkeit entblößt wird. Nachdem Peter Lenk ja schon seit Jahren die nackten Tatsachen offenbart, hatte nun die Künstlerin Erika Lust die Dresdner Oberbürgermeisterin Helga Orosz nur in Strapsen bekleidet gemalt, wobei ein politischer Bezug durch den Titel „Frau Orusz wirbt für das Weltkulturerbe“ hergestellt worden war.
Nach der erfolgreichen Unterlassungsklage darf die aus Kasachstan stammende Künstlerin ihr Bild künftig weder im Original noch als Replikat öffentlich machen oder sie riskiert ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro. Nach dem Gerichtsentscheid kündigte die Künstlerin Berufung an.
In ihrem Urteil verwiesen die Richter darauf, dass in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte von Orosz das Recht auf Kunstfreiheit einschränkten. Vor allem die explizite Darstellung der Geschlechtsteile sei ein unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre. Zudem werde die Oberbürgermeisterin mit ihrer Amtskette gezeigt – damit „in Würden, aber nicht in Würde“, wie der Vorsitzende Richter Stephan Schmitt sagte.
Unser lieber Kollege Dr. Kornmeier lässt sich in der Financial Times über perfide bloggende Anwälte aus:
Ein Geschäftsmodell würden eher `Opferanwälte` betreiben, die sich in Blogs verbreiten und hierdurch auf Mandantenfang gehen. Perfide sei, sagt Kornmeier, dass solche Anwälte von den abgemahnten Rechtsverletzern oftmals Honorare verlangen, die teilweise sogar höher seien als die den Abgemahnten angebotenen Vergleichszahlungen.
Öhm, also, äh …
Meint der Kollege Dr. Kornmeier hier mit „Abgemahnten“ solche Rechtsverletzer, die sich noch im vorgerichtlichen Stadium befinden?
Mir ist bis jetzt noch kein Anwalt bekannt, der vorgerichtlich höhere Honorare genommen hätte, als die Vergleichszahlung. Und für das Stadium der vorgerichtlichen Auseinandersetzung hielte ich derartiges auch für sehr, sehr schwer nachvollziehbar. Den Mandanten, der seinem Anwalt mehr bezahlt, als er für die vorgerichtliche „vergleichsweise“ Beilegung aufbringen müsste, würde ich auch gerne mal sehen.
Dass es vor Gericht im Unterliegensfall teurer werden kann, ist selbstverständlich, hat also keinen Nachrichtenwert. Also was redet denn der Dr. Kornmeier da?