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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Anfängerfehler bei Gegendarstellung …

Der skurrile Gerichtsblogger Rolf Schälike, der die Pressekammern Hamburg und Berlin überwacht, hat offenbar sein Formtief überwunden und liefert wieder eifrig Berichte. Das Ding, was ich gerade lesen musste, zieht einem wirklich die Schuhe aus.

Protagonisten sind alte Bekannte, nämlich der empfindliche Herr Schrempp sowie dessen Anwalt Dr. S., der sich mit Schälike seit Jahren gerichtliche Gefechte liefert, weil er sich durch die Gerichtsberichterstattung belästigt fühlt. Gegenseite ist BILD online.

Für mich absolut unglaublich ist die Tatsache, dass Rechtsanwalt S. ein Begehren auf Gegendarstellung selbst unterzeichnet hat – das muss aber laut Pressegesetzen jeweils der Betroffene. So kann man etwa in Schertz/Götting/Seitz (2008) unter § 48 Randnummer 51, 52 (Seitz) nachlesen:

„In Pressesachen nicht erfahrene Anwälte achten zum Teil nicht hinreichend auf die Einhaltung der Formalien. Das kann zur Abweisung eines gerichtlichen Antrags führen. Die Gegendarstellung muss vor dem Gang zum Gericht beim Betroffenen konkret geltend gemacht werden. (..)

Die Gegendarstellung muss vom Betroffenen selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.“

Eine rechtsgeschäftliche (ungleich gesetzliche wie Erziehungsberechtigte usw.) Vertretung kommt Seitz zufolge nur bei Vorlage einer  Originalvollmacht infrage. Für die erforderliche Vorlage von Gegendarstellungsbegehren und ggf. Originalvollmacht dürfte nicht einmal ein Fax den Anforderungen genügen.

Wie häufig, wenn Kollege S. aufläuft, ging es mal wieder temperamentvoll zu. Genutzt hat es ihm nichts.

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