Der Autor Maxim Biller hatte es Woody Allen gleichgetan und private Beziehungen literarisch verwertet. Doof halt nur, dass er gegen jeglichen Anstand verstieß und auch mit Intimitäten hausieren ging. In einer in Sachen Kunstfreiheit problematischen, aber überzeugenden Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht dem peinlichen FAZ-Schreiberling den Respekt vor dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gelehrt: Der Kavalier genießt und schweigt gefälligst.
Nun hat die Geschmähte gedacht, sie könne sich den Ärger versilbern lassen. Das Landgericht München hatte es mitgemacht, das Oberlandesgericht schon nicht mehr, und nun haben die Leute vom 6.Senat des BGH mal wieder Vernunft walten lassen und den Geldhahn „Persönlichketsrecht“ abgedreht.
Der für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die besondere Bedeutung der Kunstfreiheit betont. Deren hoher Rang und schrankenlose Gewährleistung gebieten bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeits-rechten durch Kunstwerke besondere Zurückhaltung. Obwohl die Veröffentlichung die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten schwerwiegend betraf, bestand im Streitfall kein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung einer Geldentschädigung. Dabei waren im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung insbesondere die äußerst schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot des Romans bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift.