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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Buskeismus.de nunmehr zitierfähig

Also krawallig ist es ja schon, das Blog des zähen Chronisten der Hamburger Pressekammer Rolf Schälike. Doch der Ausdauer des passionierten Bergsteigers und Pilzesammlers sowie seinen Experimente mit der Justiz können sich inzwischen weder Journalisten verschließen, wie vor einiger Zeit die Sonntags-FAZ, gerade Die Zeit, und auch in der aktuellen Ausgabe der renommierten Fachzeitschrift „Archiv für Presserecht“ gibt kein geringerer als Prof. Dr. Karl-Heinz Ladeur in seinem lesenswerten Beitrag „Mediengerechte Spzifizierung des Schutzes von Persönlichkeitsrechten gegen Beeinträchtigung durch Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik“ als Fundstelle etwa eine URL von buskeismus.de an – übrigens ein Urteil in Schälikes eigener Sache. Bekanntlich leistet sich der Mann Fehden mit Berliner Presseanwälten, die sich durch seine Berichterstattung „belästigt“ fühlen und bisweilen sogar im Duo bis u.a. nach Köln fliegen, um den Hamburger  an der Ausübung seiner Grundrechte aus Art. 5 GG zu hindern. Die meisten Presserechtler haben übrigens längst erkannt, dass man sich mit Schälike besser nicht anlegt.

Mir fiel vor zwei Jahren die Ehre zu, Deutschlands wohl ungewöhnlichsten Gerichtsreporter einer breiten Öffentlichkeit vorzustellen. Sicher, es dauert ein bisschen, bis man die Qualität seiner Arbeit erkennt, und viele Kollegen äußern sich abschätzig über den manchmal etwas kauzig wirkenden Herrn. Aber man muss einem Vogel auch dann zuhören können, wenn er nicht singt (Michael Ende). Wie im obigem Video von Zapp zu sehen ist, zeigen Schälikes Dokumentationen der Hamburger Absurdidäten Wirkung. Man spricht inzwischen im Bezug auf die Hamburger Pressekammer auch im Printbereich ganz offen von „Zensur“, der Kollege Prof. Weberling von

„grottenfalscher Interpretation der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts.“

Prof. Ladeur äußert sich ein bisschen vornehmer und beendet seinen aktuellen Beitrag wie folgt:

„Zur Zeit wird die Rechtsprechung ihrer Rolle bei der Herausbildung von Regeln nur in Grenzen gerecht.“

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