Vergleiche sind eine tolle Sache. Damit kann man nicht nur unkalkulierbare Richtersprüche vermeiden, sondern vor allem können beide Parteien das Gesicht wahren und sich als Sieger verkaufen. Außerdem muss man nicht damit leben, dass ein ggf. hochpeinliches Urteil veröffentlicht wird. Haben sich nun solche Streithähne nach einem Showdown geeinigt, wird nicht selten Stillschweigen über die Details vereinbart.
Sicherlich gibt es gute Gründe dafür, dass solche Vergleiche häufig erst dann geschlossen werden, wenn man sich vor dem Kadi begegnet. Es ist zweifelsfrei nur ein böses Gerücht, dass die späte Einsicht gelegentlich mit der dann höheren Anwaltsgebühr zusammenhängen soll. Doch wenn man sich in der Öffentlichkeit streitet, dann muss man auch mit den Folgen leben.
§ 169 GVG
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.
Wem also an Diskretion gelegen ist, der sollte so geschickt sein, und früher in die Gänge kommen. „Pustekuchen“ sagt neuerdings die Pressekammer des Landgerichts Berlin, die einem Gerichtsblogger die Veröffentlichung eines von ihm notierten Vergleichs per einstweiliger Verfügung untersagte (LG Berlin 27 O 504/09). Der Mensch, dem hier so an Geheimhaltung liegt, ist der hochsolide Börsenguru Markus Frick, der sich seit einiger Zeit hässlichen Rufmords erwehren muss. Hierzu beauftragte Frick einen Rechtsanwalt, der gegen den besagten Gerichtsblogger eine Privatfehde führt gelegentlich in eigener Sache prozessiert.
Ich sage da nur: Streisand-Effekt. Nachdem es keine geschriebene Rechtsgrundlage gibt, mit der vorliegend in § 169 GVG eingegriffen werden könnte, kommt nach
Artikel 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
einzig das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in Betracht. Das scheint ja für alles gut zu sein. Was ein Gerichtsvergleich mit persönlicher Ehre zu tun haben könnte, erschließt sich mir nicht so recht.
Die Widerspruchsverhandlung endete im Eklat, da sich der Blogger von Anträgen auf Feststellung der Befangenheit der Richter einen Vorteil verspricht.