Wie bereits hier berichtet hatte der für seine Empfindlichkeit bekannte Finanzvertrieb MLP AG nach seinem umstrittenen Sieg gegen das einstige MLPblog.de nun auch das streitbare MLPwatchblog.com ins Visier genommen. So wurde entsprechend den Anforderungen der World Intellectual Property Organisation (WIPO) vorgebracht, die Domain könne von Dritten irrtümlich als von der Firma stammend aufgefasst werden (1), die MLPwatchblogger hätten keine Rechte, ihren Namen als Domain zu benutzen (2) und die Domain sei in schlechter Gesinnung registriert worden (3).
Die streitbaren Watchblogger nahmen die Herausforderung an.
In der nun von der WIPO veröffentlichten Entscheidung wies diese die Beschwerde zurück.
Zwar könne man durchaus vom Domainnamen her den Eindruck gewinnen, es mit einer Website der Beschwerdeführerin zu tun zu haben (1). Ziemlich albern wirkte die Argumentation, MLP beobachte die Märkte und deshalb könnte man sie für „watcher“ halten – wo sich doch langsam herumgesprochen haben sollte, dass man bei MLP in erster Linie wohl die Provisionen beobachtet, welche für „Empfehlungen“ eingestrichen wird.
Die Beschwerdeführerin drang jedoch nicht mit ihrer Behauptung durch, den deutschen oder sonstigen Nutzern des englischsprachigen Blogs sei der Begriff „watchblog“ nicht geläufig. Die MLPwatchblogger hätten durchaus das Recht, sich so zu nennen (2).
Damit erübrigte sich die Frage nach einer schlechten Gesinnung bei der Registrierung der Domain (3). Auch die hätte die WIPO abgelehnt.
Entsprechend dem Verfahren wurde die Domain des Watchblogs auf der Website der WIPO veröffentlicht, was der Domain bei Google offenbar zu einem besseren Standing verhalf: Obwohl es sich um eine ausländische und englischsprachige Website handelt, wird sie inzwischen bei Google in der Top Ten gelistet. MLP hat also das genaue Gegenteil von dem erreicht, was man wollte. Und es wurde wieder ein Stück mehr an Rechtssicherheit gewonnen.
Auch in Deutschland nehmen die juristischen Auseinandersetzungen mit der so auf Diskretion bedachten Firma kein Ende: Die Verbraucherschützer und Strukturvertriebskritiker Finanzparasiten.de haben bezüglich einer 2006 ergangenen einstweiligen Verfügung MLP gerichtlich zur Klageerhebung in der Hauptsache aufgefordert. Das bedeutet, dass sich MLP in einem ordentlichen – und öffentlichen! – Gerichtsverfahren der Frage zu stellen hat, ob man die Firma mit gewissen Begriffen bezeichnen darf, oder nicht. Vorausgesetzt, Grundgesetz und Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht haben Gültigkeit, dürfte das für MLP ähnlich peinlich werden. Wenn nicht in Hamburg, dann spätestens in Karlsruhe – vor der Haustüre des badischen Finanzvertriebs.