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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


4. Juli 2011

BGH zur vermeintlichen Veröffentlichungspflicht der Presse über Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei Verdachtsberichterstattung

Berichterstattung über den Verdacht von Straftaten ist bei prominenten Tatverdächtigen eine riskante Sache. Findige Promi-Anwälte drehen, wenden und „verstolpen“ die Worte, um geltend zu machen, ein Bericht erwecke einen falschen oder unvollständigen Eindruck. Von Journalisten wird bisweilen Hellsichtigkeit oder ein Rechercheaufwand gefordert, der jenseits von Gut und Böse ist.

Grundsätzlich ist es ja völlig in Ordnung, wenn Journalisten zur Sorgfalt diszipliniert werden, statt willkürlich Rufmord zu betreiben. Was die Advokaten aus dieser an sich respektablen Rechtsprechung gemacht haben, ist allerdings mehr als fragwürdig. Man riskiert z.B. bereits eine Menge Geld, wenn man über eine strafrechtliche Verurteilung berichtet, ohne darauf hinzuweisen, dass diese noch nicht rechtskräftig ist. Medienanwälte betuchter Klientel feuern häufig ein ganzes Bündel an unverschämten Anträgen dieser Art in der Hoffnung auf Zufallstreffer ab.

Der IV. Senat des Bundesgerichtshofes, der den zensurfreudigen Gerichten gerne die Leviten liest, hat nun im Bereich der Verdachtsberichterstattung ein Signal gegen diesen Trend gesetzt: Ein Barde hatte sich erfolgreich gegen einen aus einer Strafanzeige resultierenden Verdachtbericht gewehrt, der fortan zu unterlassen war. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.

Doch das reichte dem Barden nicht: Er begehrte Geldentschädigung vom Verlag und wollte im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs auch einen Bericht über die Verfahrenseinstellung durchsetzen. Bis rauf zum BGH leisteten die Gerichte dem Ansinnen keine Folge:

(…) Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in dem beanstandeten Artikel nur mitgeteilt wird, gegen den Kläger sei eine Anzeige erstattet, nicht aber über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens berichtet worden. Zudem wurde in dem Bericht darauf hingewiesen, dass eine frühere Anzeige gegen den Kläger ohne Erfolg geblieben ist. Im Hinblick darauf ist – insbesondere auch nicht bei Zugrundelegung der vom Kläger angeführten Äußerungen im Schrifttum – offensichtlich kein äußerungsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gegeben. Dem Bericht ist nicht mehr als die Erstattung einer Strafanzeige und die Meinung der Anzeigenden zu entnehmen, ohne dass eine Prognose über den weiteren Verlauf aufgestellt wurde. (…)

Damit war eine korrigierende Folgeberichterstattung nicht angezeigt. Hätte das Blatt selbst Verdächtigungen aufgestellt oder sich den Verdacht zu eigen gemacht (bzw. den Eindruck des Zu-Eigen-Machens nach Hamburger Art erweckt), wäre es natürlich anders gelaufen.

Der Anspruch auf Geldentschädigung, der ohnehin nur alle Jubeljahre gewährt wird, war jedenfalls nicht qualifiziert geltend gemacht worden:

(…) Den vom Kläger als übergangen gerügten Vortrag zu den schweren Folgen der Veröffentlichung hat dieser nur pauschal dargelegt, ohne dem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen. (…)

Mutig vom Anwalt …

Via Kanzlei Prof. Schweizer.

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