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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


2. Juli 2009

Kommentarfunktion in Blogs

Heute Vormittag hatte ich mich angesichts der hier berichteten Urteile zur Forenhaftung der OLGe Hamburg und Zweibrücken entschieden, die Kommentarfunktion freizuschalten, da man nunmehr wohl nicht mehr für unbekannte Kommentare haftet.

Soeben muss ich beim Medienjournalisten und Landgericht Hamburg-Touristen Stefan Niggemeier lesen, dass es da ein kleines Problem mit dem Datenschutz gibt. War mir bislang nicht bewusst.

Dann mache ich das Ding halt wieder aus … :-(

Grüße an dieser Stelle an alle Blogs außerhalb des Geltungsbereichts deutschen Rechts …! ;-)

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28. Juni 2009

OLG Zweibrücken lehnt wie OLG Hamburg Forenhaftung ab

Nachdem die Bundesregierung den FDP-Vorschlag zur Regulierung der Forenhaftung und weiterer Missstände nicht folgen wollte (oder konnte, weil unsere Politiker nun einmal Internet nur durch ausgedruckte Seiten kennen), bleiben die Probleme der weiterhin der Rechtsprechung überlassen.

Erfreulicherweise folgte in Sachen Forenhaftung das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken den Richtern des hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, welche in dieser Frage eine vernünftigere Einstellung haben als das berüchtigte Landgericht Hamburg:

Die Pflicht des Betreibers zur Überprüfung der eigenen Internetplattform darf nicht so weit gehen, dass der Diensteanbieter „pro-aktiv“, d.h. anlassunabhängig, nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen hat. (…) Dies folgt auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der den Plattformbetreiber (…) nicht zu einer vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichten will (…) Die Pflicht allgemein, auch bereits vor Eintritt einer Rechtsverletzung bzw. der konkreten Gefahr einer Rechtsverletzung nach Schutzrechtsverletzungen zu suchen, gefährdet rechtlich zulässige Geschäftsmodelle, bei denen die Tätigkeit des Betreibers nur auf den technischen Vorgang des Speicherns und der Zugänglichmachung von Inhalten, die Dritten zur Verfügung gestellt werden, bezogen ist.
Eine einschränkungslose Prüfpflicht kommt lediglich in solchen Fällen in Betracht, in denen das konkrete Geschäftsmodell des Plattformbetreibers von der Rechtsordnung nicht mehr zu billigen ist ( BGHZ 173, 188 – jugendgefährdende Medien bei ebay). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn massenhaft eine völlig anonyme Nutzung der jeweiligen Internet-Plattform zu rechtswidrigen Zwecken vom Betreiber ermöglicht wird (…).“
Weitere Details und Kommentare bei der Kollegin Denise Himburg.
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