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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


7. Juli 2011

Anlageberater will Revision gegen Hamburger Google-Urteil 3 U 67/11 einlegen

Wie DER SPIEGEL meldet, möchte der Finanzmensch, der Google das Googlen verbieten wollte (und beim Landgericht Hamburg auch konnte) gegen das Berufungsurteil Revision einlegen. Besonders stört er sich an dem Textbaustein, das Urteil habe keine „grundsätzliche Bedeutung“, wobei ich jedoch ganz schwer hoffen will, dass dem so ist.

Also: Der unglaublich solide Kläger, gegen den wegen Immobiliengeschäften etc. während des Verfahrens mindestens 15 Zivilverfahren liefen und ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen Betruges in 13 Fällen gegen Zahlung einer Geldauflage von 300.000 EURO eingestellt wurde, will von Google nicht mit den Suchbegriffen „Schrottimmobilien“ und „Betrug“ gefunden werden. Nun ja, …

In dem Urteil 3 U 67/11 des Hanseatischen Oberlandesgerichts steht wörtlich:

„So würde über den Umweg der Inanspruchnahme des Suchmaschinenbetreibers eine „Zensur“ von Informationen stattfinden, die im Interesse eines freien Meinungsaustauschs, der durch den Einsatz der Suchmaschinen als Verzeichnis der im Netz stehenden Beiträge gewährleistet wird, nicht hinzunehmen ist.“

Schöner hätte ich das auch nicht sagen können. Für die Revision sehe ich schwarz, denn die Leute vom VI. Senat des BGH, die voraussichtlich zuständig sein werden, halten vom Grundrecht der Meinungsfreiheit erfahrungsgemäß eher viel. Und wenn schon das OLG Hamburg ein Einsehen hat …

Am 02.09. werden wir sehen, ob auch der Vorsitzende Richter der Hamburger Pressekammer in einem ähnlichen Verfahren das richtungsweisende Urteil vom Sievekingplatz 2 anerkennt oder als „Einzelfallentscheidung“ bewertet. In Hamburg weiß man nie …

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5. Juli 2011

Dr. Nikolaus Klehr – Klagen, bis der Arzt kommt (7)

Zur Zeit kämpfe ich Seite an Seite mit den Google-Anwälten gegen einen gewissen Dr. Nikolaus Klehr, der sein Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, weil eine anonyme Website Unerfreuliches über ihn berichtet und Google entsprechende Kurztexte („Snippets“) der geheimnisvollen Seite wiedergibt. Dr. Nikolaus Klehr hat nicht nur meinen Mandanten verklagt, den er für den Betreiber der Website hält (Streitwert: 160.000,- Euro), sondern auch Google. Ähnliches hatte er in der Vergangenheit schon einmal erfolglos versucht (OLG Hamburg 7 U 111/09, aus Sicherheitsgründen hier nicht verklinkt).

Nun haben die Google-Anwälte stolz wie die Spanier der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg das nunmehr auch berichtete Urteil des OLG Hamburg 3 U 67/11 vom 26.05.2011 vorgelegt. Hatte die Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg vor fünf Jahren noch Google in der Haftung gesehen, so hat sich nunmehr eine Hausnummer weiter am Sievekingplatz 2 die Auffassung durchgesetzt, dass es einer Suchmaschine schlicht und ergreifend nicht zugemutet werden kann, die Ergebnisse redaktionell zu prüfen. Nun muss es der Vorsitzende mannhaft hinnehmen, dass einmal mehr eines seiner weltfremden Urteile den Weg alles irdischen gegangen ist. Vielleicht haben die Hamburger ja inzwischen ihren Internetführerschein gemacht … Weiterer Kommentar beim Kollegen Stadler.

In dem aktuellen Verfahren sollen meinem Mandanten und Google ca. zwei Dutzend Äußerungen und eine Fotomontage verboten werden. Für den Fall, dass die Zivilkammer 24 mal wieder eine ihrer esoterischen Haftungen konstruieren sollte, musste sicherheitshalber jede Äußerung auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft und entsprechender Beweis aufgeboten werden. Da weder mein Mandant, noch Google Urheber der Äußerungen ist, musste jede der beiden beklagten Parteien sämtliche behaupteten Sachverhalte selbst recherchieren, was überwiegend eine detektivische bzw. journalistische Tätigkeit ist. Die Schriftsätze sind jeweils so dick wie Telefonbücher.

Der zeitliche Aufwand, der zur Abwehr von solchen Klagen erforderlich ist, liegt jenseits von Gut und Böse. Betuchte Kläger können an-s-tändige Hamburger Kanzleien mit an-s-tändigen Stundensätzen beauftragen, wobei auf Klägerseite hier etliches zusammen kommen dürfte. Für private Blogger ist ein solcher Rechtsstreit eine unverhältnismäßige zeitliche wie finanzielle Belastung. Einer Suchmaschine mutet man diesen Aufwand nach dem neuen Urteil nunmehr nicht mehr zu, einem Privatmann, welcher der Urheberschaft anonymer Äußerungen bezichtigt wird, hingegen schon.

Erstaunlich an den Klehr-Verfahren ist, dass Dr. Nikolaus Klehr lauter Äußerungen verboten haben will, deren Wahrheitsgehalt nicht wirklich zweifelhaft ist. Allein die schiere Menge an angegriffenen Äußerungen jedoch birgt Risiken für Fehler und Angriffsfläche für Prozesstricks. Derartig absurde Zumutungen für Beklagte gibt es an genau einem Platz auf der Welt: dem Sievekingplatz 1.

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