12. August 2014
Lange knabberten die Piraten daran, dass sie bislang nicht mit einem so richtig feisten Skandal aufwarten konnten. Gut, da gab es die (natürlich …) Berliner Piraten, die ihre Angestellten-Verhältnisse eher am „bayrischen Modell“ orientierten. Aber die Berliner Piraten nimmt ohnehin niemand mehr für voll.
Richtig große Kaliber wie den damaligen rheinland-pfälzischen FDP-Vorsitzenden Dr. jur. Hans-Otto Scholl, der in den 1980er Jahren aus Geldnot schließlich ein Juweliergeschäft überfiel, vermochten die Piraten nicht zu bieten. Unerreicht ist auch der Ex-Schatzmeister der Brandenburger GRÜNEN Christian Goetjes, der knapp 300.000,- € Parteigelder veruntreute und in einen Prostituiertenring involviert war. Der Ex-Mann von Sarah Wagenknecht, der sich auch als Landespolitiker versuchte, wurde wegen Betrug verurteilt. Von den Pfründen der Kohl-CDU, deren Spitzenpolitiker sich ihre Finanzlöcher von der Finanzwirtschaft FLICKen ließen, können Piratens nur träumen. Vom Genossen der Bosse Schröder, der schon als King in Niedersachsen das Leben zu genießen wusste, brauchen wir gar nicht erst anzufangen.
Nun hat offenbar der Vizepräsident des NRW-Landtags, Daniel Düngel, endlich den Vorstoß gewagt, um auch als Pirat an die Riege der ganz Großen aufzuschließen. Sein Delikt ist jedoch vergleichsweise bescheiden: er hat offenbar akute finanzielle Probleme – wie im Nach-Kohl-Schröder-Deutschland Millionen andere auch.
Schwerwiegender als seine finanzielle Kalamitäten finde ich den ungeschickten Umgang mit diesen. Stutzig machte mich bereits Düngels Fail, als er in Oberhausen die gescheiterte Wahlzulassung wegen mangelhaft eingereichten Wahlunterlagen zu vertreten hatte, denn solche Unprofessionalität ist meines Erachtens nicht zu entschuldigen. Doch trotz seiner Nähe zu den Berliner Peinlich-Piraten ist Düngel noch weit von einem „richtigen“ Skandal entfernt. Die Latte für einen solchen hängt denkbar hoch, seit sich die vormalige bayrische Sozialministerin Haderthauer an der Knastarbeit eines schwanzabscheidenden Serienmörders eine goldene Nase verdiente.
7. August 2014
Vor ein paar Jahren hatte ich mich mit einer Serie von Abstürzen im Ultraleichtflugbereich befasst. Da sich die Medien für das Thema nicht interessierten, hatte ich das Projekt „Absturzblog“ über Flugzeugabstürze ins Leben gerufen, das im Hintergrund von Fachleuten betreut wurde. (U.a. wegen Zeitmangel liegt das Projekt derzeit leider auf Eis.) In diesen Zeitraum fiel die verunglückte Maschine mit dem polnischen Staatspräsidenten, und es war spannend, wie diese Tragödie je nach Perspektive interpretiert und politisch instrumentalisiert wurde.
Diese Erfahrung politischer Vereinnahmung wiederholte sich nun mit MH 017, wo selbst sehr professionelle deutsche Zeitungen lieber halbgar rumspekulieren und politisch einseitige Verschwörungstheorien ausgeben, anstatt konservativ ihre Arbeit zu machen. Die Ungereimtheiten fasst Christoph Jehle bei TELEPOLIS unter dem Titel „Da stimmt doch was nicht“ zusammen. Warum solche Beiträge nicht in den großen Qualitätsmedien laufen, kann ich Ihnen leider auch nicht sagen.
Zu ergänzen wäre noch, dass bei Boden-Luft-Angriffen zur Positionierung einer Rakete jede Menge Radarstrahlung entsteht, die das US-Militär eigentlich aufgezeichnet haben müsste, wenn es solche gab. Auch sonst wird der Luftraum penibel beobachtet. Natürlich bleiben auch die militärischen Daten unter Verschluss, da man die Gegenseite nicht in Kenntnis über die eigenen Fähigkeiten setzen will.
4. August 2014
Der Karrikaturist Ernst Maria Lang ist tot.
Lang war wegen einer Karrikatur aus der Hitler-Jugend geflogen. Mehrere Jahrzehnte zeichnete er für die Süddeutsche. Anfang der 1960er verklagte Adenauer Lang, weil der Karrikaturist ihn bezgl. der Wiederbewaffnung der Lüge geziehen hatte. Zu einer Verhandlung kam es sehr zum Bedauern Langs nicht: Er hätte Adenauer gerne „vor Gericht“ gesehen …
1. August 2014
Unsere Nachkommen werden uns danach beurteilen, ob wir Menschen mit Zivilcourage unsere Solidarität erweisen.
admin •
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31. Juli 2014
Mehrfach kam die Frage auf, ob das Agitprop-Magazin DER SPIEGEL für seinen aktuellen Titel die privaten Fotos der beim Flug MH 17 getöteten Menschen benutzen durfte.
Zivilrecht
Sofern nicht die Angehörigen eingewilligt haben: NEIN.
Wer in Deutschland Fotos verbreiten oder zur Schau stellen will, auf denen Gesichter zu erkennen sind, benötigt grundsätzlich nach § 22 KunstUrhG die Einwilligung entweder des Abgebildeten oder nach dessen Tod die von den Angehörigen (bis zum Ablauf von zehn Jahren).
Eine solche Einwilligung wäre entbehrlich in Fällen eines gewichtigen Berichtsinteresses der Öffentlichkeit, § 23 KunstUrhG. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, denn DER SPIEGEL hat kein Flugzeugunglück berichtend illustriert, sondern „Stoppt Putin“ bebildert. Wenn die Betroffenen oder deren Angehörige diesen politischen Apell nicht teilen, liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor.
Etwas anderes könnte aber gelten, wenn Bildrechte nach § 22 KunstUrhG wirksam übertragen wurden. Dem Vernehmen nach soll sich DER SPIEGEL aus sozialen Netzwerken bedient haben. Wenn man selbst Fotos von sich ins Netz stellt, gibt man insoweit ein Stück Privatsphäre von sich faktisch auf. Dies beinhaltet jedoch nicht automatisch die Erlaubnis, dass auch Dritte solche Fotos nutzen dürfen (zumal auch das Urheberrecht des Fotografen geschützt ist, sogar gegenüber dem Abgebildeten). Die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG reicht grundsätzlich nur soweit, wie es dem Betreffenden vernünftigerweise erkennbar war. Wird man z.B. bei einem nicht öffentlichen Anlass gefilmt und lässt die Aufnahmen zu, bedeutet dies nicht, dass man pötzlich im landesweiten TV zu sehen sein will. Die Reichweite einer Einwilligung nach § 22 KunstUrhG ist regelmäßig Streitfrage am Richtertisch und wird in den Instanzen unterschiedlich beurteilt.
Bei Facebook heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen:
(…) Du erteilst uns deine Erlaubnis zur Nutzung deines Namens, Profilbilds, deiner Inhalte und Informationen im Zusammenhang mit kommerziellen, gesponserten oder verwandten Inhalten (z. B. eine Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt oder aufgewertet werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass du einem Unternehmen bzw. einer sonstigen Organisation die Erlaubnis erteilst, uns dafür zu bezahlen, deinen Namen und/oder dein Profilbild zusammen mit deinen Inhalten oder Informationen ohne irgendeine Entlohnung für dich zu veröffentlichen. (…)
Außerdem ist Facebook der Ansicht, dass jedweder Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall (Anspruch), den man gegenüber Facebook Ireland Limited hat und der sich aus der Erklärung gegenüber Facebook oder in Verbindung mit dieser bzw. mit Facebook ergibt, ausschließlich vor dem für den nördlichen Bezirk von Kalifornien zuständigen US-Bezirksgericht oder vor einem Staatsgericht in San Mateo County zu verhandeln sei, wobei die Gesetze des Bundesstaates Kalifornien unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden seien.
Das Landgericht Berlin teilte allerdings 2010 freundlich mit, dass in Deutschland deutsches Recht anzuwenden sei und auch hierzulande geklagt werden könne. Das Urteil wurde dieses Jahr vom Kammergericht bestätigt.
Die Frage also, inwieweit ein Verlag für einen Printtitel von Facebook wirksam Rechte Dritter nach § 22 KunstUrhG erwerben kann, wäre daher auch hierzulande justiziabel. Wie gesagt, die Reichweite solcher Einwilligungen ist im Einzelfall eine diffizile Angelegenheit. Die Rechtsansicht, dass man auf Facebook wirksam darin einwilligt, in politische Kampagnen eingespannt zu werden, halte ich für abwegig.
UPDATE:
BILDblog hat sich die SPIEGELBILDerei vorgenommen. Dort ließen sich die SPIEGEL-Leute wie folgt ein:
„Wir halten die Optik für angemessen, denn es handelt sich um Opfer der ruchlosen Machtpolitik des russischen Präsidenten Putin. Dies rechtfertigt nicht nur eine so starke, emotionale Optik, es macht sie geradezu notwendig – und zwar im Interesse der Opfer und ihrer Angehörigen.“
UPDATE: Unabhängig vom Aspekt der Persönlichkeitsrechte sind natürlich auch die Urheberrechte der Fotografen betroffen.
Pressekodex
Der Verlag des SPIEGEL hat sich dem – nicht vor ordentlichen Gerichten justiziablen – Pressekodex unterworfen:
§ 1 (…) Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
§ 8 (…)
Richtlinie 8.2 – Opferschutz
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.
Richtlinie 8.3 – Kinder und Jugendliche
Insbesondere in der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar sein.
§ 11 (…)
Richtlinie 11.3 – Unglücksfälle und Katastrophen
Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.
§ 13 (…)
Richtlinie 13.1 – Vorverurteilung
Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind.
Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.
admin •
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29. Juli 2014
Lieber Börsenverein des Deutschen Buchhandels!
Ihr verleiht einmal jährlich mit großem Tamtam euren mit 25.000,- € dotierten Friedenspreis an „Persönlichkeiten, die in hervorragendem Maße vornehmlich durch ihre Tätigkeit auf den Gebieten der Literatur, Wissenschaft und Kunst zur Verwirklichung des Friedensgedankens beigetragen haben.“
Wie wäre es denn, wenn ihr euch einmal darum kümmern würdet, dass das meiner Meinung nach wichtigste Buch zu diesem Thema endlich einmal in einer deutschen Version erscheint und massenhaft unter die Leute kommt? Der australisch-britische Journalist Phillip Knightley hat in „The First Casualty“ zusammen getragen, mit welchen schamlosen Lügen Kriege „legitimiert“, verharmlost und schöngefärbt werden, und welche Rolle Journalisten und Kriegsreporter dabei spielen. Die Summe an Medienmanipulationen, mit denen unsere Politiker durchkamen, ist beeindruckend.
Ein Déjà vue gibt es beim Untertitel: „Von der Krim bis zum Irak“.
Knightleys Buch sollte Pflichtlektüre im Geschichtsunterricht werden, jedenfalls aber auf der Journalistenschule. Dass sich bis heute noch kein deutscher Buchverlag dieses Werks angenommen hat, ist ein Armutszeugnis. (Kann es wirklich sein, dass die deutschsprachige Wikipedia keinen Beitrag zu Knightley hat …?)
Lesenswert zum Thema Kriegslügen ist auch dieser aktuelle Beitrag auf Telepolis.
„The First Casualty: The War Correspondent as Hero, Propagandist and Myth-Maker“ (1975/2003)
27. Juli 2014
Gestern waren bundesweit etliche Leute im Grünen, um den Spionen Gesellschaft zu leisten.
Diese Reden von Katharina Nocun und Nicole Britz dürfen abgehört werden:
In Griesheim war auch ein bisschen was los. Dem Herrn Bangert zeigte ein Spion den Stinkefinger. Zum einjährigen Bestehen seiner Exkursionen zum Dagger Complex hat der Hessische Rundfunk berichtet.
24. Juli 2014
Der Kollege Udo Vetter weist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht am eigenen Bild von Polizisten hin.
So untersagen Polizisten oft das Anfertigen von Fotos unter Hinweis auf ihre Persönlichkeitsrechte. Es kam sogar vor, dass Polizisten das Löschen von Bildern forderten oder Herausgabe von Kameras oder Fotohandys durchsetzten und dann selbst löschten. Grundsätzlich ist Fotografieren aber erlaubt, nach § 22 KunstUrhG kann lediglich das Veröffentlichen entsprechender Fotos rechtswidrig sein.
Es gab durchaus Entscheidungen, die den Polizisten in solchen Fällen Recht gaben, da man in Zeiten von Internet, in denen eine Verbreitung von Bildern ohne zeitliche oder tatsächliche Hindernisse erfolgen kann, derartiges ungern abwarten möchte. Solche richterliche Rechtsfortbildung ohne gesetzliche Grundlage dürfte nach dem nun genannten Urteil passé sein.
Vorliegend hatte der Einsatzleiter eines Sondereinsatzkommandos unter „Erwähnung“ von Beschlagnahme das Fotografieren untersagt und damit eine Journalistin an Bildberichterstattung über einen bewachten Arztgang eines Untersuchungshäftlings gehindert. Das SEK führte an, dass bei Bekanntheit der Gesichter die Einsatzfähigkeit etwa bei verdeckten Maßnahmen beeinträchtigt sei. Zudem sei man wegen Repressalien in Sorge. Insofern habe man zur Gefahrenabwehr gehandelt. Außerdem habe man vermeiden wollen, dass die Polizisten durch Fotografen abgelenkt würden.
Der Verlag ließ sich das nicht bieten und klagte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Dort unterlag er zunächst, hatte dann jedoch am OVG und am BVerwG Erfolg.
Das BVerwG befand, dass man der Gefahr einer Anblenkung auch mit einem Platzverweis hätte begegnen können. Grund(gesetz)sätzlich besteht jedenfalls ein in Art 5 GG und im Speziellen in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG verfassungsrechtlich verbürgtes Interesse der Öffentlichkeit, zeitgeschichtlich relevante Ereignisse fotografisch zu dokumentieren. Daher hätte man die Presse erst einmal gewähren lassen müssen, anstatt ein Verbot auszusprechen und dabei die Beschlagnahme anzudrohen.
Das Gericht urteilte allerdings, eine ohne vorheriges Verbot erfolgte vorübergehende Beschlagnahme eines Speichermediums greife weniger in die Pressefreiheit ein als die Verhinderung einer Fotoaufnahme und somit deren Speicherung auf dem Medium. Damit scheint ein solcher Eingriff noch im Spektrum der Möglichkeiten zu liegen. Vorzugswürder soll es aber wohl sein, auf die Einsicht von professionellen Journalisten zu setzen und die Interessen der Beamten kommunikativ zu wahren. Auf entsprechenden Bildern können diese etwa Gesichter verpixeln, was üblicherweise auch geschieht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11
Sonderfall: Demo
Von Privatleuten kann man allerdings nicht ohne weiteres erwarten, dass diese pixeln werden. Ob eine Anonymisierung tatsächlich erforderlich ist, hängt im Einzelfall von der schwierig einzuschätzenden Frage ab, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis nach § 23 Abs. 1 Nr.1 KunstUrhG vorliegt. Da könnte man etwa beim Eskortieren eines Untersuchungshäftlings bei einem Arztbesuch geteilter Meinung sein.
Im wohl häufigsten Fall allerdings, nämlich beim Filmen von Polizisten bei Demonstrationen etwa mit Kamerahandys, stellt sich das Problem nicht, denn rechtlich gesehen sind Polizisten – ob sie wollen oder nicht – Teilnehmer einer nun einmal in der Öffentlichkeit platzierten Demonstration, die nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG grundsätzlich gefilmt werden darf. Keine Regel ohne Ausnahme: Wird bei einer Demo auf einzelne Polizisten gezoomt oder werden solche entsprechend ausgeschnitten, kann das Privileg aus § 23 Abs. 1 Nr.1 KunstUrhG wieder entfallen.
admin •
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20. Juli 2014
Wie man in 30 Jahren über das in der Ukraine abgestürzte Flugzeug berichten wird, kann man sich anhand der aktuellen „historischen“ Berichterstattung über den Abschuss von KAL- 007 von 1983 ausmalen. So „informiert“ das Hamburger Infotainmentmagazin SPIEGEL online über KAL 007, wobei der Spin natürlich klar gegen Russland geht. In dem „Bericht“ vergisst SPON allerdings ein ganzes Flugzeug, nämlich ein US-Spionageflugzeug RC-135, das aus ungeklärten Gründen den Radarschatten passierte. Außerdem scheint SPON nicht bekannt zu sein, dass damals Luftraumverletzungen durch die USA zum Zwecke der Provokation und Spionage zum Alltag gehörten. Vor ein paar Jahren habe ich den Fall mal bei TELEPOLIS in meiner Rupp-Bio nachgezeichnet.
Die Propaganda der USA wegen des Abschusses hörte es auf, als die USA versehentlich Iran-Air-Flug 655 abschossen. Die USA haben sich dafür nach Art des Hauses bis heute nicht entschuldigt, sondern die Schuldigen befördert. Spannend finde ich, dass der SPIEGEL-Autor zwar noch in der Geschichte weiter geht und den versehentlichen Abschuss der Sibir 1812 durch die Ukraine erwöhnt, aber besagten Flug 655 „vergisst“. Nicht wenige in meinem Bekanntenkreis nennen den SPIEGEL nur noch „das ehemalige Nachrichtenmagazin“.
Dem SPIEGEL ist es durchaus erlaubt, kritisch über die USA zu berichten, um Glaubwürdigkeit zu erwerben. Aber wenn es um Kriegspropaganda geht, hat der SPIEGEL gefälligst stramm zu stehen. Damals wie heute sind „die Russen“ die Bösen. Man muss Wulff nicht mögen, wegen seiner Freundschaft zu Maschmeyer kann man ihn sogar verachten, aber mit seinen aktuellen Anschuldigungen zu den deutschen Leitmedien hat er nun einmal nicht unrecht.
admin •
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16. Juli 2014
Dr. Nikolaus Klehr und sein tapferer Hamburger Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger haben am Hanseatischen Oberlandesgericht gegen das ZDF verloren. Klehr hatte 18.01.2011 am Landgericht Hamburg gegen das ZDF eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen eines angeblich rechtswidrigen Beitrags in WISO über die fragwürdige Praxis des selbsternannten Krebsbehandlers erwirkt. So wehrte sich Klehr gegen angeblich aufgestellte Behauptungen und die (gesichtsverpixelte) Aufnahmen aus seiner Praxis.
Das ZDF ließ sich nicht lumpen und wehrte sich zunächst erfolglos am Landgericht Hamburg. Weil es den Beitrag auch auf YouTube zu sehen gab, nahm Klehr auch Google (YouTube) und einen Blogger in Anspruch, der das Video über einen Link embedded hatte.
Nach über drei Jahren ertrotzter Unterlassungsverfügung hob im Mai 2014 das Oberlandesgericht Hamburg das Verbot gegen das ZDF auf. In der Zwischenzeit nämlich war der Bundesgerichtshof Ende 2012 mal wieder mit den Hamburgern hart ins Gericht gegangen und hatte den Hanseaten in einem anderen Fall, bei dem ebenfalls Klehr-Anwalt Dr. Krüger die Presse gegängelt hatte, mit sehr deutlichen Worten den ><((((*>
gezeigt:
„Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint.“
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10.
Das hat offensichtlich gesessen. Der Hamburger Pressesenat, dem inzwischen der mir so ans Herz gewachsene Richter Buske vorsitzt, bezog sich ausdrücklich auf dieses BGH-Urteil. Die Karlsruher Kritik an den Hanseaten hat eine lange Tradition.
Das OLG Hamburg befand nun, dass das ZDF inzwischen für seine Behauptung über eine in Deutschland rechtswidrige Arbeitsweise Klehrs genug Glaubhaftmachung aufgeboten hat. So hatte Klehr zunächst das ZDF der Lüge geziehen und mit eidesstattlichen Versicherungen seiner „Klehriker“ in Beweisnöte gebracht. Da aber die Version des ZDF von so vielen unabhängigen Zeugen plausibel gestützt wird, sieht auch der Senat „keine durchgreifenden Zweifel“ mehr:
„Unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Überzeugungsbildung, nach denen eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht gefordert werden darf, sondern sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss (BGH, Urt. v. 11. 12. 2012, NJW 2013, S. 790 ff., 791), sind die von der Antragsgegnerin vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel daher auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgelegten Glaubhaftmachungs- und Beweismittel ausreichend, um ihren Vortrag als glaubhaft gemacht anzusehen.“
OLG Hamburg, Az.: 7 U 47/12, Urteil vom 06.05.2014, Rechtskraft nicht bekannt.
War das jetzt wirklich so schwer?
Auch die mit versteckter Kamera hergestellten Aufnahmen in der Azrtpraxis waren zulässig, weil diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der nunmehr als wohl doch nicht so falschen Behauptung stehen und der gute Herr Dr. Klehr durch deren Verbreitung demgegenüber nicht schwerwiegend in seinen Rechten verletzt wird, da die Praxisräume ohnehin einem größeren Personenkreis einsehbar sind und er nur in seiner Berufssphäre betroffen ist. Auch dazu hatte der BGH schon 2006 etwas gesagt, was längst herrschende Meinung ist – außerhalb des Landgerichts Hamburg, das immer wieder eine Nachhilfe aus Karlsruhe benötigt.
Damit darf das ZDF den Beitrag wieder zeigen. Gewonnen hat aber vor allem das Team Dr. Klehr/Dr. Krüger, denn über drei Jahre lang konnte das ZDF Krebspatienten im Endstadium nicht vor Klehrs möglicherweise doch nicht so hilfreicher, dafür aber schweineteuren Behandlung warnen. Auch die Hamburger Pressekammer darf stolz auf sich sein. Die Prozesskosten bezahlt Klehr, der von todkranken Krebspatienten für seine Künste exorbitante Honorare nimmt, aus der Portokasse.
Vermutlich wird auch YouTube/Google in gleicher Sache obsiegen. Und vielleicht darf irgendwann dann auch der Blogger wieder das Klehr-Video verlinken. Hätte der finanziell nicht so gut wie das ZDF und Google aufgestellte Blogger aus Kostengründen die Notbremse gezogen und auf die Berufung verzichtet, so wäre das Verbot längst rechtskräftig. Seit über zwei Jahren wartet der Blogger auf den Termin zur Berufungsverhandlung. Der Prozess mit einer schlussendlich drohenden Kostenlast von 20.000,- € wurde durch die „Klehranlage“ finanziert. Weit über 1.000 Menschen haben den Hamburger Landrichtern gezeigt, was sie von dem weltfremdem Umgang mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit halten.
Ach so: Der Blogger bin ich. Danke an euch Klehranleger! Venceremos! :)
admin •
11:53 •
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