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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


7. März 2026

Dauergast in Bundespressekonferenz

2023 hatte ich für einen Journalisten am Landgericht Berlin die Mitgliedschaft im Verein Bundespressekonferenz e.V. eingeklagt, damit dieser Zutritt und Fragerecht in der Bundespressekonferenz hat. Der Verein war zu dem Zweck gegründet worden, allen Hauptstadtkorrespondenten gleichzeitigen und gleichwertigen Zugang zu Regierungsinformationen zu gewährleisten.

Nachdem sich der traditionell kritische Journalismus zum servilen Verlaubarungsjournalismus degeneriert hatte, war dem Mandanten willkürlich die Mitgliedschaft verweigert worden. Das kann ein privater Verein aber dann nicht ohne weiteres, wenn er ein örtliches Monopol hat. Das Landgericht Berlin hatte überraschend nicht die Mitgliedschaft zugesprochen, allerdings einen Gaststatus. Das war zwar inkonsequent, reichte dem Mandanten aber aus.

Der Verein hatte auch in der Berufungsinstanz keine sachlichen Gründe für einen Ausschluss angeführt, sodass Herr Warweg aufgrund seiner Anschlussberufung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sogar Mitglied geworden wäre. Die Verhandlung hätte zwei Tage vor dem Bundespresseball stattgefunden, der ebenfalls vom Bundespressekonferenz e.V. veranstaltet wird, und hätte wohl für reichlich Gesprächsstoff gesorgt. Infolge Berufungsrücknahme wurde nun das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.

Das Urteil hatte in der Fachwelt einzig insoweit Kritik erfahren, dass es nur ein Gastrecht und nicht auch noch die eigentlich beantragte Mitgliedschaft zusprach. So bleibt Herr Warweg nun „ewiger Gast“ der Bundespressekonferenz und darf auch auf dem Bundespresseball mittanzen. Er unterliegt also nicht einmal möglichen Vereinsstrafen und muss auch keine lästigen Vereinsrundschreiben lesen oder sich an „solidarischer“ Behinderung von Kollegen beteiligen.

Die Berufung war auch deshalb ungeschickt, weil der Bundespressekonferenz e.V. am Ast sägte, auf dem er sitzt: Im unwahrscheinlichen Fall eines Berufungserfolgs hätten wir die Bundesregierung noch am selben Tag durch das Verwaltungsgericht per einstweiliger Verfügung gezwungen, nur mit Veranstaltern von Pressekonferenzen zu kooperieren, die den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Denn der Staat darf sich nicht durch „Flucht ins Privatrecht“ seiner Grundrechtsbindung entziehen und den willkürlichen Ausschluss Einzelner dulden.

Dieser Prozess hat ein bezeichnendes Licht auf die Verflechtungen des Journalismus mit der Berliner Politik geworfen. Die Zeiten einer Tissy Bruns, die sich vor einem Vierteljahrhundert als BPK-Vorsitzende konsequent für Pressefreiheit einsetzte, statt sich zum servilen Herold der Regierung zu degradieren, sind offenkundig vorbei.

LG Berlin (Zivilkammer 4), Urteil vom 27.07.2023 – 4 O 29/23 – rechtskräftig.

4. Mai 2017

Parteienrecht: AfD Schleswig-Holstein ist kopflos

https://youtu.be/vvxMORpTw0Y

Eine Woche vor der Landtagswahl hat die AfD Schleswig-Holstein ihren gesamten Landesvorstand verloren. Nach über einem Jahr endlich stellte das Landesschiedsgericht der AfD endlich die Ungültigkeit der Vorstandswahlen vom April letzten Jahres fest.

Der Blick auf das Verfahren lohnt sich, denn das Verhalten von Parteifunktionären gegenüber Parteimitgliedern und der Parteisatzung ist ein bewährtes Indiz für die Einschätzung, wie sich solche Politiker wohl verhalten werden, wenn sie wirklich Macht bekommen.

Im April letzten Jahres wurde zu einem außerordentlichen Parteitag eingeladen, bei welcher der rechte Parteiflügel der ohnehin schon sehr rechten Partei aus geheimnisvollen Gründen solche Mitglieder gar nicht erst einlud, die wohl nicht erwünscht waren. Auch die satzungsgemäß erforderliche Bekanntgabe unerwünschte Anträge wurde mal eben vergessen. Am Vorabend dolchstoßte dann auch noch Bundesvorsitzende Frauke Petry mit einem eher nicht neutralen Rundbrief.

Beim Versuch, den an einem unheilbaren Einladungsmangel leidenden Parteitag zu verhindern, war ein Richter des Landesschiedsgerichts der AfD zurückgetreten, mit dem erklärten Ziel, die Arbeitsunfänghigkeit des Gerichts herbeizuführen und damit den Eilantrag zu sabotieren.

Die dann erfolgte Anfechtung wurde trotz der naturgemäßen Eilbedürftigkeit einen Monat lang nicht ernsthaft bearbeitet, ein willkürlich für zuständig erklärtes andere Gericht wurde gleichermaßen willkürlich wieder entzogen. Die juristische Herausforderung der ansich evidenten Sache war verfahrensrechtlicher Natur. Nach diesem Rumeinern zog der Mandant vor die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Das Landgericht Kiel entschied im Januar, dass die nahezu Untätigkeit von über einem halben Jahr noch im Rahmen des Zumutbaren läge. Daraufhin ließ sich das Landesschiedsgericht nochmal vier Monate Zeit.

Zwischenzeitlich versuchte der Bundesvorstand der AfD, erneut eine Arbeitsunfähigkeit des Landesschiedsgerichts herbeizuführen, indem man parteirechtswidrig einem Richter die Parteizugehörigkeit absprach. Diese billige Nummer rief nicht nur meine Empörung, sondern auch die der führenden Parteienrechtler Morlock und Ipsen auf den Plan.

Nunmehr also ist die AfD Schleswig-Holstein kopflos. Das macht wenige Wochen vor der Wahl an der Waterkant, wo die AfD mit 5% wenig Wasser unter dem Kiel hat, nicht den besten Eindruck.

Des sinnlosen Streitens nicht genug, hat nunmehr der kommisarisch im Amt verbliebene Vorstand trotzig Berufung eingelegt. Urteilsvermögen sieht anders aus.