4. Mai 2015
Wenn Sie sich das Album der Künstlerin Amy McDonald „A Curious Thing“ auf YouTube anhören (was jedenfalls bis vor Kurzem komplett möglich war), ist das für Sie kostenlos. Wer es aber fileshared oder in einen solchen Verdacht gerät, bekommt Stress mit den Anwälten der Plattenfirma.
Doch auch in Frankfurt am Main hatte sich das allgemeine Verständnis der Bearshare-Entscheidung-Entscheidung des BGH herumgesprochen. So ist der Kläger für eine Filesharerei dafür beweisbelastet, dass der Beklagte auch Täter oder Störungshaftender ist. Trägt der Anschlussinhaber einen plausiblen alternativen Geschehensablauf vor, hat der Kläger den Falschen am Wickel.
In einem von mir vertretenen Fall bestanden die Musikanten am Amtsgericht Frankfurt auf einer Beweisaufnahme und versuchten es auch noch in der Berufung. Doch der Anschlussinhaber war weder zur Beaufsichtigung seiner Frau verpflichtet, noch musste er lückenlos die minderjährigen Kinder überwachen. Den Sohn hatte ich als eine Art Bart Simpson geschildert, einen verschlagenen ‚Satansbraten‘, der auch bei noch so viel Ermahnung und Kontrolle immer einen Weg ins dunkle Internet finden würde. Seine Schwester war wie Lisa Simpson das brave Mädchen, dem man Streiche nicht ansieht, aber solche eben auch nicht ausschließen kann. Auch eine Haftung für das nicht ganz so zeitgemäß verschlüsselte WLAN lehnten wir dankend ab. Die Richter auch.
24. April 2015

Foto: Feuerwerk Kurparkfest 2009 Hamm, „Urheber“: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0
Der Fotograf dieser Aufnahme nimmt gerade am Amtsgericht Bochum diverse Personen vor Gericht in Anspruch. Dabei legt er Wert auf die Einordnung seiner Arbeit als „Lichtbildwerk“ und hält sich für einen Urheber:
„Die streitgegenständliche Fotografie erfüllt im Übrigen die notwendige Schöpfungshöhe und Professionalität als Lichtbildwerk. Als Lichtbilder gelten dagegen allgemein anerkannt lediglich u.a. Fotos von Maschinen (z.B. Passbildautomaten), erkennungsdienstliche Fotos („Verbrecherkartei“) oder auch kartographische Luftaufnahmen. Im Übrigen wurden vom Kläger manuelle Kameraeinstellung vorgenommen.“
Von einem angeblich professionellen Fotografen mit solcher Liebe zur Jurisprudenz hätte man eigentlich erwarten dürfen, dass er wenigstens bei den Grundbegriffen seiner Profession sattelfest wäre. Selbst ein handwerklich noch so perfektes Foto ist im Zweifel lediglich ein Lichtbild nach § 72 UrhG.
Lichtbildwerke hingegen sind solche, bei denen eine persönlich geistige Schöpfung vorliegt, § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Eine lediglich gefällige Abbildung ist nicht ausreichend, vielmehr ist in Minimum an geistigem Gehalt erforderlich. Ein Auftragsfotograf, der ein Familienfoto in naheliegender Weise arrangiert, ist grundsätzlich nur ein Lichtbildner. Hat der Fotograf jedoch einen künstlerischen Einfall und fordert etwa eine der Personen auf, sich im Kontrast zu den anderen Familienmitgliedern nackt abbilden zu lasten, könnte ein Kunstwerk vorliegen. Denn dann manifestiert sich eine künstlerische Idee im Lichtbild.

Bild: Uwe Meschede, 2005
Bei diesem künstlerisch hochwertigen Foto etwa hatte der dortige Fotograf einen Fachautor auf dem Gebiet des Falschspiels als Zocker inszeniert. Der Abgebildete ist Nichtraucher, besaß damals keinen Hut und spielt selbst auch nicht. Komposition und Stimmung standen von vorneherein fest, das Shooting war auf mehrere Stunden ausgelegt. Die Aufnahme wurde mit dem Sachverstand eines Industriefotografen aufwändig ausgeleuchtet und farblich verfremdet. Damit liegt unzweifelhaft ein Lichtbildwerk vor.
Auch das Ablichten vorhandener Motive kann Kunst sein, wenn sich hierdurch das Auge des Fotografen manifestiert. So gelingt dies dem zweiten Fotografen durchweg, mit den Werken seines Portfolios Bilder einzufangen, bei denen jeder mit einem Minimum ästhetischen Empfindens sofort merkt: „Ja! Das hat was!“. Nicht nur in der Auswahl der Motive, sondern auch in der technischen Umsetzung zeigt sich fotografisches Können. Ebensowenig wie bei einer Violine reicht der Besitz eines Fotoapparats aus, um Künstler zu sein.
Demgegenüber ist das schlichte Ablichten eines Feuerwerks allenfalls eine handwerkliche Leistung. Das bloße Abknipsen fremder Werke ist nie eine persönlich geistige Leistung, sondern bloße Vervielfältigung, § 16 UrhG. Den Feuerblitz hat der Feuerwerker geschöpft, denn dieser hat alle kreativen Entscheidungen getroffen, die der Fotofreund lediglich dokumentiert. (Der Knipser sollte sich daher fragen, ob er dem Feuerwerker nach § 78 Abs. 2 UrhG bzw. dem Veranstalter nach § 81 UrhG etwas schuldig ist.)
Den Lichtbildschutz aus § 72 UrhG für Arbeiten, die keinen Geistesblitz einfangen, hat seine historische Ursache in den damals hohen Kosten für den erforderlichen Magnesiumblitz. Um ein Urheber nach § 2 UrhG zu sein, benötigt man nun einmal ein gewisses Talent, das bei unserem Fotofreund bislang leider noch immer nicht durchgebrochen ist. Seine Arbeitsproben erschöpfen sich in Banalitäten, die handwerklich meist zu wünschen lassen. Um ein brauchbar beleuchtetes Werk zu bannen, benötigt er offenbar ein Feuerwerk.
Kreativität demonstrierte unser Fotofreund bislang vor allem beim Auslegen der Gesetze, um seine vermeintlichen Honoraransprüche zu begründen. In einer konservativen Branche wie der Jurisprudenz wird Einfalt im Zweifel nicht belohnt.
7. April 2015
Ein Shopbetreiber beauftragte einen Freund, der eine Kamera besaß, mit der Anfertigung von Fotos seiner angebotenen Produkte. Er kaufte ihm dafür sogar Zubehör und zahlte ihm mehrfach vierstellige Honorare. Als eine Neugestaltung des Webshops anstand, überzeugte ihn jedoch das Angebot eine Werbeagentur, die ästhetisch anspruchsvollere Leistungen bot und ihr Angebot deutlich pünktlicher einreichte. Der Amateurfotograf, der das Geschäft gerne selbst gemacht hätte, reagierte pampig und sandte eine Rechnung über 76.000,- €, weil ihm seine ursprüngliche Preisberechnung plötzlich nicht mehr angemessen erschien. Daraufhin beschloss der Shopbetreiber, langfristig sämtliche Bilder auszutauschen und wies die Agentur an, die Produkte erneut zu fotografieren.
Der Amateurfotograf lief erst Amok und dann zum Anwalt. Nach einer hanebüchenen Abmahnung wegen einer anderen Sache sandte er schließlich auch eine Abmahnung wegen sieben in den Webshop eingestellten Bildern, welche die gleichen Produkte abbildeten und daher sein Urheberrecht verletzt sei. Der Mandant möge bitte eine Unterlassungserklärung abgeben und insgesamt 6.776,83 € zahlen.
Das Nachahmen von Kunstwerken kann durchaus in Urheberrechte eingreifen. So liegen beim Künstler die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung, § 16 UrhG und (unfreie) Bearbeitung, § 23 UrhG. Diese Rechte gelten allerdings primär für Werke von Urhebern nach § 2 UrhG. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönlich geistige Schöpfungen. Das sind allerdings nur die wenigsten Fotos.
Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet in § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Lichtbildwerke sind persönlich geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG), die sich im Kunstwerk manifestieren. Erforderlich ist ein Minimum an geistigem Gehalt, Originalität und Können.
Ein bloßes Lichtbild genießt nach § 72 UrhG in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften Schutz. Jeder noch so untalentierte Knipsbildner hat daher Rechte am von ihm zusammengenipsten Material. Das bedeutet, dass ein Knipsbildner Anspruch auf Unterlassung, Bereicherungsausgleich und Schadensersatz hat, wenn andere sein konkretes Material verwenden. Dies nennt man Leistungsschutz, weil zwar nicht ein Geistesblitz geschützt wird, sondern ein Lichtblitz des Fotografen. Dem historischen Gesetz lag nämlich die Überlegung zugrunde, dass ein Fotograf hohe Kosten etwa für Filmmaterial und Magnesiumblitz hat und daher auch den Ertrag seiner Investition bekommen soll, auch wenn er kein Künstler ist.
Leistungsschutz beschränkt sich nur auf das konkret geknipste Material. Nicht allerdings „enstpricht“ es einem bloßen Leistungsschutz, einem anderen zu untersagen, eine ähnliche Aufnahme zu machen. Das können nur Urheber, die eine persönlich geistige Leistung erbracht haben – nicht aber uninspirierte Knipser. Einen bloßen Motivschutz gibt es übrigens nicht einmal bei Werken.
Ein Jahr später reichte der Knipser allen ernstes Klage ein, die das Landgericht Köln zunächst mit einem Gegendstandswert iHv 63.000,- € bedachte. Erstaunlicherweise zitierte der gegnerische Anwalt in der Klageschrift das bekannte Urteil Rote Couch, aus welchem der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen Nachstellung folgerte. Allerdings steht in der Entscheidung vor allem drin, dass es solche Rechte nur für Kunstwerke gibt. Das Urteil war der Kammer bereits bekannt, denn sie hatte es selbst gefällt.
Lediglich gefällige Bilder wie Produktfotografie sind für ein Werk nach § 2 UrhG nicht ausreichend. Vorliegend war die Qualität der Originalfotos zu schwach und der Grad an Übereinstimmung zu gering. Alles, was an den Fotos als originell hätte bewertet werden können, war schon nicht übernommen worden. Auch die Anordnung von drapierten Produkten vor weißem Hintergrund war naheliegend und im Übrigen vom Mandanten so beauftragt. Vorliegend hatte der Mandant die Bilder ja sogar bezahlt, ohne dass sich der „Künstler“ eine Beschränkung des Nutzungsrechts vorbehalten hätte, wie es ihm später plötzlich einfiel.
Das Landgericht Köln wies die Klage nun vollumfänglich ab. Zwar reduzierte das Gericht den Streitwert, doch der Unterlassungsanspruch trieb nun einmal den Gegenstandswert auf 50.000,- € hoch. Der Spaß kostet den Kläger daher erstinstanzlich 10.000,- € an Prozesskosten, was weitaus mehr als der Betrag ist, den sich der Kläger erhoffte. Selbst für eine erfolgreiche Unterlassung hätte sich der Knipser nichts kaufen können. Mandanten mit querulatorischem Anliegen weise ich übrigens regelmäßig die Tür, und zwar in deren eigenem Interesse.
Landgericht Köln, Urteil vom 26.03.2015, 14 O 96/14.
2. April 2015
Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger sei ein „Gesetz mit experimentellem Charakter“ – so formulierte es einer der Anwälte der LSR-Lobby. Abgesehen von dem Versuch, von Google Zwangsgeld zu pressen, experimentierte aber niemand so richtig, denn meinen Anfragen bei den typischen Pressegerichten zufolge gab es bislang offenbar noch keinen einzigen forensischen Anwendungsfall. Als dann einmal ein Screenshot eines „Presseerzeugnisses“ von einem Gegner eigenmächtig genutzt wurde, sah ich die Chance zu einem Experiment – das unerwartet lustige Ergebnisse zeitigte.
Unsystematisches Gesetz
Das Leistungsschutzrecht ist nicht nur medienpolitisch absurd, auch dessen gesetzestechnische Realisation in §§ 87f-h UrhG ist handwerklicher Murks. So wird in § 87f Abs. 1 UrhG den Presseverlagen ein erstaunlich weitreichendes Leistungsschutzrecht zugebilligt. Nahezu jeder Fitzelkram soll schützenswert sein, und das auch noch ausschließlich gegen jedermann – so § 87f Abs. 1 UrhG. In § 87g Abs. 4 UrhG hingegen wird der Anwendungsbereich auf Gegner beschränkt, die „Suchmaschinen oder entsprechende Dienste“ anbieten. Wäre das Gesetz von Juristen und nicht von Koksnasen geschrieben worden, hätte man den beschränkten Anwendungsbereich bereits von vorne herein definiert. So jedoch nimmt § 87g Abs. 4 UrhG mit der einen Hand, was mit der anderen gerade gegeben wurde.
Der Grund für dieses denkbar unästhetische Gesetz liegt darin, dass ursprünglich tatsächlich ein solches Recht gegen jedermann intendiert war und man nachträglich am Entwurf rumdoktorte.
Lichtbild-Leistungsschützer
Leistungsschutz für eine unkünstlerische Handlung genießen nicht nur Presseverleger, sondern auch Knipsbildner. Während man für ein konventionelles Urheberrecht ein Mindestmaß an Kreativität („persönlich geistige Schöpfung“, § 2 Abs. 2 UrhG) aufbieten muss, um als „Lichtbildwerker“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geehrt zu werden, genügt es für den Leistungsschutz aus § 72 UrhG, wenn jemand auf einen Auslöser drückt. Jeder Fotohandyknipser, der ohne Hinzusehen eine verwackelte Aufnahme produziert, darf sich „Lichtbildner“ nennen und die sogenannte „kleine Münze“ des Urheberrechts beanspruchen.
Zu den Falschmünzern im Urheberrecht gehören jene Knipser, die ihre Werke scheinbar großzügig unter eine kostenlose Creative Commons-Lizenz stellen, dann aber unverschämte Rechnungen verschicken, falls etwa jemand nicht den Namen des Fotograf oder die Lizenzbedingung nennt. Da die CC-Lizenzen für die meisten Rechtslaien un- oder missverständlich sind, liegt der Gedanke an eine Abmahnfalle nicht fern. So sehen es auch das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht , als es um die Frage ging, ob man den ehrenwerten Lichtbildner Herrn Dirk Vorderstraße als „Abzocker“ bezeichnen dürfe. Das Oberlandesgericht Köln teilt meine Meinung, dass unter CC kostenlos lizensierte Werke keinen darstellbaren Marktwert haben.
Und ein solcher Leistungsschützer schickte einem Mandanten von mir eine Rechnung, obwohl dieser einen Ausschnitt eines Knipsbilds in einer sogar nach § 24 UrhG zulässigen Weise genutzt hatte. Dass die Forderung weder dem Grunde noch der Höhe nach berechtigt war, hatten wir dem Leistungsschützer freundlich und ausführlich erklärt. Umso erstaunter waren wir, als der Leistungsschützer in Selbstvertretung am Amtsgericht sein vermeintliches Honorar einklagte.
Online-Screenshot-Piraterie
Wann immer ein Knipsbildner Urheberrecht – meiner Meinung nach – missbraucht, ist er allerdings bei mir an der denkbar falschen Adresse. Und wenn dann der Leistungsschützer selbst fremde Rechte nicht beachtet … Don Alphonso würde sagen: „Da hat wieder jemand am Watschenbaum gerüttelt!“
So hatte nämlich der Leistungsschützer einen Screenshot gemacht und diesen auch seinem Lizenzeintreibeschreiben beigefügt. Zusätzlich und ohne jegliche Notwendigkeit hatte er den Screenshot aber auch im System seiner Online-Bildverwaltung eingestellt und uns die Zugangsdaten zugesandt. Der Direktlink der Bilddatei setzte sich u.a. aus Login und Password zusammen und konnte direkt angeklickt werden. In diesem Moment gefriert einem gestandenen Urheberrechtler das Blut, denn das ist ein Fall des § 19a UrhG. Dass die URL ggf. nur Berechtigte kennen, ist ohne Belang, denn öffentliches Zugänglichmachen setzt keine Heimlichkeit voraus. Etwa Webcrawler wie die von Google erfassen ganz gerne mal Bilddateien, wenn diese nicht mit robots.txt markiert sind.
Der Mandant fragte sich, wie dem Leistungsschützer denn wohl seine eigene Medizin schmecken würde. Also drehten wir den Spieß um, mahnten den Leistungsschützer wegen der dortigen Inhalte (urheberrechtlich geschützte Graphiken, Texte usw.) ab und erhoben entsprechende Wiederklage, in der wir natürlich auch (moderaten) Schadensersatz wegen der Nutzung forderten. Erstaunlicherweise wollte uns der Leistungsschützer nicht glauben und veröffentlichte weiterhin „seinen“ Screenshot. Das fanden wir dann doch ein bisschen dreist und beschlossen aus pädagogischen Gründen, eine einstweilige Unterlassungsverfügung zu beantragen.
Verbotene Früchte
Den Unterlassungsanspruch stellte ich – wie man das als gewissenhafter Anwalt nun einmal tut – auf alle möglichen wie unmöglichen Anspruchsgrundlagen. Die Unterlassung ist durch die genutzten geschützten Werke durch konventionelles Urheberrecht begründet. Da der Mandant jedoch auch Presseverleger war, schlug ich vor, zusätzlich auch dieses neue Recht einmal mit aufzuführen und der Rechtsprechung Gelegenheit zu geben, etwas über „entsprechende Dienste“ in § 87g Abs. 4 UrhG und überhaupt zum LSR zu sagen. Die Anwendung des Leistungsschutzrechts war vor allem deshalb witzig, weil zwar nicht der Gegner eine Suchmaschine oder einen „entsprechenden Dienst“ betrieb – dafür aber der Mandant! Und der hält vom LSR genauso wenig wie ich … ;)
Ein Suchmaschinenbetreiber, der einen Piratenanwalt mit der allerersten Geltendmachung des LSR beauftragt – wir konnten einfach nicht widerstehen! Wirtschaftlich ist dieser Rechtsstreit weder für meinen Mandanten noch dessen Anwalt interessant, zumal wir ihn auch mit dem konventionellen Urheberrecht gewinnen werden.
Oups!
Ich kam aus dem Staunen nicht mehr heraus, als ich im Briefkasten die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung fand, bei der sich das Gericht einzig mit § 87f UrhG begnügt hatte. Das LSR ist deshalb verführerisch, weil man nicht lange und breit darlegen muss, dass man die reklamierten Rechte auch wirklich besitzt, denn das LSR bekommt man sogar, wenn man selbst geklaute Inhalte publiziert. Es reicht der Nachweis, dass der Streitgegenstand aus einem Presseerzeugnis stammt. Das macht die Schriftsätze und Urteile natürlich schlank und erspart damit Arbeit.
Nicht nur das Gericht scheiterte an dem unübersichtlichen Gesetz, auch insgesamt mindestens drei Anwälte, welche der gegnerische Leistungsschützer bemühte, sahen den versteckten § 87g Abs. 4 UrhG nicht. Und so wurde die einstweilige Verfügung in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
In meiner Stellungnahme zum Leistungsschutzunrecht für den Landtag NRW vom 03.03.2015 wies ich auf die Unbrauchbarkeit des nur in den Einschränkungen des § 87g Abs. 4 UrhG geltenden Gesetzes hin und gestand auf S. 7 sogar:
Das einzige dem Verfasser bekannte Verfahren, in dem eine Unterlassung erfolgreich mithilfe des Leistungsschutzrechts der Presseverleger durchgesetzt wurde, vertritt kurioserweise der Verfasser.
Aber das hat offenbar niemand gelesen. :(
Spielverderber
Gerne hätte ich die Rechtskraft der Rechtsstreite abgewartet, um dann eine Bilanz des LSR-Abenteuers zu ziehen. Überraschend schnell jedoch wurde das Urteil veröffentlicht und provozierte in diversen Medien kritische Reaktionen. Besonders gefreut habe ich mich über den kritischen Kommentar eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz, des Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, der es ebenfalls nicht schaffte, einen Paragraphen weiter zu lesen.
Doch dann stieß ausgerechnet ein befreundeter Anwalt den Dolch in den Rücken, der mich selbst etwa gegen Dr. Klehr vertritt: Dem denkbar kompetenten IT-Rechtler Thomas Stadler fiel natürlich sofort § 87g Abs. 4 UrhG ins Auge. Das nächste Mal werde ich ihn in solch subversive Aktionen einweihen müssen …
Durch den Fall wurde auch ein weiterer Geburtsfehler des LSR transparent: Der in § 87g Abs. 2 UrhG auf ein Jahr begrenzte Unterlassungsanspruch wird im August vermutlich von selbst auslaufen, möglicherweise bevor die Gegenwehr gegen die einstweilige Verfügung Wirkung zeigt. Damit sind Prozesse gegen den Unterlassungsanspruch einigermaßen witzlos.
Ungeheime Geheim-URL
Die spannende Rechtsfrage, ob die geheime URL wegen ihrer angeblichen Nichterratbarkeit keinen Fall des § 19a UrhG darstellte, wird in diesem Rechtsstreit allerdings nicht mehr entschieden werden. Denn erstaunlicherweise wurde der kryptische Teil der beiden URL im Urteil 1:1 veröffentlicht, und es ist bereits mehreren Personen gelungen, die Parteien und damit auch die Domain des Leistungsschützers zu identifizieren. Nunmehr sind die URL also nicht mehr geheim, und da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, wird der Gegner unter dieser URL keine Inhalte mehr einstellen dürfen. Tja …
Fazit
Anders, als es vielleicht die meisten Kommentatoren argwöhnten, stand hinter der Abmahnung kein gieriger Presseverleger, der ein Geschäft mit dem Leistungsschutzrecht machen wollte, sondern in Wirklichkeit ein erklärter Gegner desselben. Das nächste Google wird garantiert nicht in einem Land entstehen, das strukturpolitisch so weltfremde Gesetze macht wie in Neuland.

admin •

07:38 •
Abmahnung,
Allgemein,
Die lieben Kollegen,
einstweilige Verfügung,
Fotorecht,
Internet,
Landgericht Berlin,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Meinungsfreiheit,
Politik,
PR,
Pressefreiheit,
Urheberrecht,
Wettbewerbsrecht,
Zensur •
Comments (2)
11. März 2015
Der Verlag von Buchautor Heribert Schwan hat wohl auch am Oberlandesgericht Köln keinen Erfolg.
Das OLG Köln ist wie das Landgericht der Ansicht, dass Dr. Schwan im Verhältnis zum Kläger eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung traf. Die Verträge zwischen dem Kläger und dem Drömer Knaur Verlag einerseits und diesem und Dr. Schwan andererseits sähen vor, dass Dr. Kohl das Letztentscheidungsrecht über die Verwendung seiner Äußerungen als solche wie auch über den konkreten Inhalt und den Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zustehe. Beide Verträge des Verlags seien inhaltlich aufeinander abgestimmt und dem jeweils anderen Vertragspartner bekannt gewesen, der Vertrag zwischen Verlag und Schwan sei Kohl vereinbarungsgemäß zur Billigung vorgelegt worden. Das vertragliche Gefüge sei insgesamt dahingehend zu bewerten, dass Dr. Schwan im Rahmen seiner Tätigkeit in dienender Funktion gehandelt habe und er auch gegenüber Kohl zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen sei. Dementsprechend habe Schwan keine der Äußerungen Kohls, die in der Zusammenarbeit erfolgt sind, verwenden dürfen, es sei denn, diese seien ohnehin bereits öffentlich bekannt gewesen.
Damit wird der Rechtsstreit primär vertragsrechtlich entschieden, ohne dass es auf es auf einen Rückgriff auf Persönlichkektsrecht oder Urheberrecht ankommen wird. Die Verträge zwischen den Beteiligten lagen mir leider nicht vor, als ich mal die Rechtslage kommentierte (Heribert Schwans Ko(hl)portage).
Die Entscheidung soll am 05.05.2015 verkündet werden.
3. März 2015
Am Mittwoch debattiert ein Ausschuss des Bundestags über die gebotene Abschaffung des eigenartigen Leistungsschutzrechts für Presseverleger. U. a. der Kollege Thomas Stadler wird dort als Sachverständiger auftreten. Bereits im Dezember hatte eine Expertenrunde zu diesem Thema u.a. mit meinem früheren Chef Prof. Dr. Hoeren stattgefunden.
Auch der Landtag von Nordrhein-Westfalen wird sich am 12.03.2015 mit dem Thema im Rahmen eines Fraktionsantrags zur Abschaffung des LSR beschäftigen. Dazu habe ich eine Stellungnahme als Sachverständiger eingereicht.

admin •

20:08 •
Allgemein,
Internet,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Meinungsfreiheit,
Politik,
PR,
Pressefreiheit,
Urheberrecht,
Wettbewerbsrecht,
Zensur •
Comments (0)
18. Februar 2015
Schon länger fragte ich mich, wie viel Reibach der Wikipedia-Fotograf Herr Dirk Vorderstraße mit seinen nachträglichen Lizenzforderungen für CC-Bilder so erwirtschaftet hat. Seine großzügigen Investitionen in aussichtsarme Prozesse gegen mich und einen Mitstreiter ließen auf einen gewissen Neureichtum schließen. Nun hat uns Herr Dirk Vorderstraße im Rahmen eines weiteren bislang gescheiterten Verfügungsantrags fröhlich mitgeteilt, was er mit seinem Geschäftsmodell so im Jahr umsetzt.
Ich frage mich, was den Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann & Haberkamm & Rosenbaum geritten haben mag, derartige sensible Informationen ausgerechnet den Gegnern seines Mandanten zu liefern. Die Zahl liegt nämlich deutlich über der für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gültigen Höchstsumme von 17.500,- €. Diesen Status aber hatte Herr Vorderstraße bis Mitte 2014 beansprucht, als ich ihn sanft auf gewissen Ungereimtheiten hinwies. Auch an die IHK zahlt der selbsternannte Profi-Fotograf nun offenbar Mitgliedsbeiträge.
Herr Vorderstraße gibt die Summe mit „Tendenz steigend“ an, was ich für unwahrscheinlich halte, wenn sich die ersten Urteile zu vermeintlichen Lizenzansprüchen für Creative Commons-Lizenzen herumsprechen. Nach Rechtsauffassung des OLG Köln und des Kammergerichts Berlin steht einem Fotograf, der seine Lichtbilder unter CC BY 3.0-Lizenz kostenlos zur Verfügung stellt, auch bei Verstoß gegen die Lizenzbedingungen nichts zu. Der Marktwert für kostenlose Bilder liegt nun einmal bei Null.
Das beurteilen manche Gericht anders, allerdings bekommen Wikipedanten auch dort nicht annähernd die von ihnen stolz aufgerufenen Summen, die sie frech nach der (nicht für Amateure gemachten) Honorartabelle der Mittelstandsvereinigung Foto Marketing berechnen. Realistisch sind ca. 10%, Tendenz fallend. In Köln und Berlin derzeit 0%. Gerade heute musste ein Wikipedia-Fotograf den Münchner Gerichtssaal mit quasi leeren Taschen verlassen, denn der von ihm zu tragende Anteil an den Prozesskosten zehrte sein verbliebenes Lizenzansprüchlein wieder auf. Auch Dirk Vorderstraße hatte letztes Jahr am Amtsgericht Bochum draufgezahlt.

admin •

15:24 •
Abmahnung,
Allgemein,
Die lieben Kollegen,
einstweilige Verfügung,
Fotorecht,
Internet,
Kammergericht,
Landgericht Berlin,
Landgericht Köln,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Persönlichkeitsrecht,
PR,
Pressefreiheit,
Urheberrecht •
Comments (0)
16. Februar 2015
Dieser Tage begegnen mir in Köln lauter Personen beiderlei Geschlechts, die als Pippi Langstrumpf verkleidet sind. Dabei muss ich mich natürlich jedesmal an die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom letzten Jahr erinnern, der sich exakt damit auseinander zu setzen hatte. So hatte nämlich ein Anbieter von Kostümen mit einem solchen geworben, das unzweifelhaft Pippi Langstrumpf darstellte.
Nun ist es aber so, dass auch fiktive Charakter vom Urheberrecht geschützt sein können. So war es mal einem Autor verwehrt worden, einer Figur aus dem Roman „Dr. Schiwago“ ein literarisches Eigenleben anzudichten. Nicht allerdings kann man jemandem untersagen, sich mit einer Romanfigur zum privaten Gebrauch zu befassen und zu identifizieren, etwa sich im Karneval als solche zu verkleiden. Und auch die „Beihilfe“ hierzu, selbst wenn sie kommerziellen Charakter hat, kann nicht durch Urheberrecht verboten werden. Anders wäre der Fall gewesen, hätte sich der Anbieter auch an den Markenrechte versündigt …
BGH, Urteil vom 22.01.2014 – Az. I ZR 164/12
14. Februar 2015
Der Sender Astro-TV, der die Bevölkerung mit Informationen über die Auswirkung der Konstellation von Planeten und Sternen auf unseren Alltag versorgt, hatte offenbar sein eigenes Horoskop nicht gelesen. So wurden die Macher gutgläubig von einem gefälschten Clown infiltriert. Der „Clown“ gehörte in Wirklichkeit zu den subversiven Performance-Künstlern von Peng! und war auf der Mission, die Astro-TV-Zuschauer über möglichen Nepp aufzuklären. Daher schlug er dem Moderator ein Ei über den Kopf und nutzte die Live-Sendung zu einer Warnung vor Schwächen des Informationsangebots. Das Ergebnis ist auf www.astrotv.rip dokumentiert.
Statt der Sterne befragte Astro-TV nun einen Rechtsanwalt, der eine esoterische Abmahnung schickte:
Sie haben einen Ihrer Aktivisten bzw. Sympathisanten in einer Sendung von Astro TV unter Vorspiegelung einer falschen Identität auftreten lassen. Der Auftritt des angeblichen “Zauberers” endete damit, dass über dem Moderator von “AstroTV” ein rohes Ei vergossen wurde. Dieser Vorgang erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung.
Die Bewertung des Sachverhalts als „Hausfriedensbruch“ oder „Sachbeschädigung“ sollte man vielleicht mal bei Gelegenheit mit einem Pendel überprüfen. Die aus meiner Sicht fehlerhafte Einordnung eines Clowns als Zauberer lässt auch insoweit auf Bildungslücken schließen.
Mehr Glück hatte der Kollege mit dem Auffinden von § 87 UrhG, der einem Sendeunternehmen das ausschließlichr Recht an seinem noch so belanglosen Material zubilligt. Die Clowns verweigern allerdings den Coteau vor dem Abmahner. Eine Nutzung des Beitrags könnte als urheberrechtliches Zitat, Enthüllungsjournalismus oder Kunst gerechtfertigt sein, falls Jupiter im dritten Haus steht und der richtige Aszendent gefunden wird. Ein irdisches Gericht wird den Fall allerdings nur klären, wenn den Astrologen der Nachweis gelingt, dass Peng! Betreiber der Website ist.
Nicht zielführend wird jedenfalls das Anliegen der anoymen Website sein, die Landesmedienanstalt zum Entzug der Sendeerlaubnis zu bewegen. Solange die Religionsfreiheit grundgesetzlich geschützt ist, wird auch das Geschäft mit irrationalen Angeboten legal bleiben. Ich finde es allerdings immer wieder irritierend, wenn diejenigen, die großzügig Meinungsfreiheit für sich selbst beanspruchen, andere ausgerechnet zensieren wollen. Zur Meinungsfreiheit gehört nun einmal auch das Recht, Unsinn zu verbreiten. Bei Zensur, liebe Clowns, hört für mich der Spaß so ein kleines bisschen auf.

admin •

11:30 •
Abmahnung,
Allgemein,
Beweise,
Internet,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Meinungsfreiheit,
PR,
Pressefreiheit,
Strafrecht,
Urheberrecht,
Zensur •
Comments (0)
17. Januar 2015
Das Landgericht Köln hat dem Axel Springer Verlag per einstweiliger Verfügung untersagt, das Video mit der Attacke gegen einen Paparazzo weiterhin online zu stellen. Grönemeyer will sich gegen aufdringliches Fotografieren verbal und wohl auch mit einer temperamentvollen Gestik seiner Tasche gewehrt haben.
Filmaufnahmen im öffentlichen Raum muss man grundsätzlich hinnehmen, während das öffentlich-zur-Schau-stellen und Verbreiten der Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten nur bei einem hinreichen anerkennenswertem Berichtsinteresse der Öffentlichkeit zulässig ist. Die private Anwensenheit auf einem Flughafen alleine ist kein insoweit erforderliches zeitgeschichtliches Ereignis.
Ein solches sehen Springers Juristen offenbar in der Tatsache, dass Grönemeyer ausgeflippt ist und sich nicht sozialadäquat benommen habe. Grönemeyers Anwalt hält dagegen und spricht von einer Notwehrsituation. Die Grenze zwischen Notwehr und Selbstjustiz verläuft allerdings fließend.
Richtig ist, dass man die Privatsphäre im Internetzeitalter effizient nur durch Datenvermeidung schützen kann, wozu Einschüchtern, Verprügeln oder Exekutieren des Fotografen einen nachvollziehbaren Beitrag darstellen können. Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung bei §§ 22ff KunstUrhG jedoch ein geordnetes Zivilverfahren vor. Auch hätte Grönemeyer etwa das Flughafenpersonal bitten können, das Hausrecht wahrzunehmen, wenn er sich belästigt fühlt. Dem Flughafenbetreiber billigen Gerichte sogar die Rechte an Fotomaterial zu, das auf dessen Grundstück aufgenommen wurde.
Springer hat angekündigt, den Rechtsweg auszuschöpfen.
Die in London und Berlin ansässigen Parteien kabbeln sich am Landgericht Köln. Die Anwendung des „fliegenden Gerichtsstands“ nach § 32 ZPO ist vorliegend schon deshalb sachgerecht, weil sich der Vorfall am Flughafen Köln ereignete. Plakativer kann man den fliegenden Gerichtsstand kaum veranschaulichen … ;)

admin •

13:30 •
Abmahnung,
Allgemein,
Bildnis,
einstweilige Verfügung,
fliegender Gerichtsstand,
Fotorecht,
Internet,
Landgericht Köln,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Meinungsfreiheit,
Persönlichkeitsrecht,
PR,
Pressefreiheit,
Pressekammer,
Recht am eigenen Bild,
Strafrecht,
Urheberrecht,
Verdachtsberichterstattung,
Zensur •
Comments (0)