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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


5. Oktober 2014

Schattenmann in der Regierung

 

CIA-Gründer Allen Dulles fürchtete nichts mehr als parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Seine dunklen Geheimnisse hielt der kalte Krieger in erster Linie vor dem eigenen Volk geheim. Der erfahrene Diplomat und Gesellschaftslöwe Dulles verstand es seinerzeit, die Parlamentarier mit seinem Charme einzuwickeln und zu belügen. Sicherheitshalber ließ er Parlamentarier im eigenen Land überwachen. Als die CIA schließlich Mitte der 1970er Jahre von Senator Frank Church gründlich auseinander genommen wurde, hatte der selbsternannte Meisterspion bereits das Zeitliche gesegnet.

Nunmehr erheben sich also die Leichen aus dem Keller des vormaligen deutschen Geheimdienstkoordinators Frank-Walter Steinmeier. So hatte der Stratege zwischen 2004 und 2008 heimlich einen Großteil der Telekommunikation bereitwillig an die NSA geliefert.

Als ich Steinmeier letztes Jahr noch persönlich fragte, ob er der NSA erlaubt habe, mein Handy abzuhören, hatte er das noch abgestritten – im Spionagehandwerk sozialübliches Verhalten. Der G10-Kommission hatte er auch nichts gesagt und damit deren Autorität untergraben. Einmal mehr hat sich das Konzept der Kontrolle von Geheimdiensten als Scharade zur Beruhigung von Kritikern herausgestellt.

Ich würde mir wünschen, dass von uns gewählte Politiker in erster Linie uns gegenüber loyal sind – vor allem in einer Zeit, in der uns die USA in einen neuen Kalten Krieg hineinziehen und mit TTIP knebeln wollen.

-> Doppelagent Steinmeier enttarnt

7. August 2014

Drei Wochen nach MH 017

Vor ein paar Jahren hatte ich mich mit einer Serie von Abstürzen im Ultraleichtflugbereich befasst. Da sich die Medien für das Thema nicht interessierten, hatte ich das Projekt „Absturzblog“ über Flugzeugabstürze ins Leben gerufen, das im Hintergrund von Fachleuten betreut wurde. (U.a. wegen Zeitmangel liegt das Projekt derzeit leider auf Eis.) In diesen Zeitraum fiel die verunglückte Maschine mit dem polnischen Staatspräsidenten, und es war spannend, wie diese Tragödie je nach Perspektive interpretiert und politisch instrumentalisiert wurde.

Diese Erfahrung politischer Vereinnahmung wiederholte sich nun mit MH 017, wo selbst sehr professionelle deutsche Zeitungen lieber halbgar rumspekulieren und politisch einseitige Verschwörungstheorien ausgeben, anstatt konservativ ihre Arbeit zu machen. Die Ungereimtheiten fasst Christoph Jehle bei TELEPOLIS unter dem Titel „Da stimmt doch was nicht“ zusammen. Warum solche Beiträge nicht in den großen Qualitätsmedien laufen, kann ich Ihnen leider auch nicht sagen.

Zu ergänzen wäre noch, dass bei Boden-Luft-Angriffen zur Positionierung einer Rakete jede Menge Radarstrahlung entsteht, die das US-Militär eigentlich aufgezeichnet haben müsste, wenn es solche gab. Auch sonst wird der Luftraum penibel beobachtet. Natürlich bleiben auch die militärischen Daten unter Verschluss, da man die Gegenseite nicht in Kenntnis über die eigenen Fähigkeiten setzen will.

31. Juli 2014

Durfte DER SPIEGEL Fotos der Opfer von MH 17 verbreiten?

Mehrfach kam die Frage auf, ob das Agitprop-Magazin DER SPIEGEL für seinen aktuellen Titel die privaten Fotos der beim Flug MH 17 getöteten Menschen benutzen durfte.

Zivilrecht

Sofern nicht die Angehörigen eingewilligt haben: NEIN.

Wer in Deutschland Fotos verbreiten oder zur Schau stellen will, auf denen Gesichter zu erkennen sind, benötigt grundsätzlich nach § 22 KunstUrhG die Einwilligung entweder des Abgebildeten oder nach dessen Tod die von den Angehörigen (bis zum Ablauf von zehn Jahren).

Eine solche Einwilligung wäre entbehrlich in Fällen eines gewichtigen Berichtsinteresses der Öffentlichkeit, § 23 KunstUrhG. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, denn DER SPIEGEL hat kein Flugzeugunglück berichtend illustriert, sondern „Stoppt Putin“ bebildert. Wenn die Betroffenen oder deren Angehörige diesen politischen Apell nicht teilen, liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor.

Etwas anderes könnte aber gelten, wenn Bildrechte nach § 22 KunstUrhG wirksam übertragen wurden. Dem Vernehmen nach soll sich DER SPIEGEL aus sozialen Netzwerken bedient haben. Wenn man selbst Fotos von sich ins Netz stellt, gibt man insoweit ein Stück Privatsphäre von sich faktisch auf. Dies beinhaltet jedoch nicht automatisch die Erlaubnis, dass auch Dritte solche Fotos nutzen dürfen (zumal auch das Urheberrecht des Fotografen geschützt ist, sogar gegenüber dem Abgebildeten). Die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG reicht grundsätzlich nur soweit, wie es dem Betreffenden vernünftigerweise erkennbar war. Wird man z.B. bei einem nicht öffentlichen Anlass gefilmt und lässt die Aufnahmen zu, bedeutet dies nicht, dass man pötzlich im landesweiten TV zu sehen sein will. Die Reichweite einer Einwilligung nach § 22 KunstUrhG ist regelmäßig Streitfrage am Richtertisch und wird in den Instanzen unterschiedlich beurteilt.

Bei Facebook heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen:

(…) Du erteilst uns deine Erlaubnis zur Nutzung deines Namens, Profilbilds, deiner Inhalte und Informationen im Zusammenhang mit kommerziellen, gesponserten oder verwandten Inhalten (z. B. eine Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt oder aufgewertet werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass du einem Unternehmen bzw. einer sonstigen Organisation die Erlaubnis erteilst, uns dafür zu bezahlen, deinen Namen und/oder dein Profilbild zusammen mit deinen Inhalten oder Informationen ohne irgendeine Entlohnung für dich zu veröffentlichen. (…)

Außerdem ist Facebook der Ansicht, dass jedweder Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall (Anspruch), den man gegenüber Facebook Ireland Limited hat und der sich aus der Erklärung gegenüber Facebook oder in Verbindung mit dieser bzw. mit Facebook ergibt, ausschließlich vor dem für den nördlichen Bezirk von Kalifornien zuständigen US-Bezirksgericht oder vor einem Staatsgericht in San Mateo County zu verhandeln sei, wobei die Gesetze des Bundesstaates Kalifornien unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden seien.

Das Landgericht Berlin teilte allerdings 2010 freundlich mit, dass in Deutschland deutsches Recht anzuwenden sei und auch hierzulande geklagt werden könne. Das Urteil wurde dieses Jahr vom Kammergericht bestätigt.

Die Frage also, inwieweit ein Verlag für einen Printtitel von Facebook wirksam Rechte Dritter nach § 22 KunstUrhG erwerben kann, wäre daher auch hierzulande justiziabel. Wie gesagt, die Reichweite solcher Einwilligungen ist im Einzelfall eine diffizile Angelegenheit. Die Rechtsansicht, dass man auf Facebook wirksam darin einwilligt, in politische Kampagnen eingespannt zu werden, halte ich für abwegig.

UPDATE:

BILDblog hat sich die SPIEGELBILDerei vorgenommen. Dort ließen sich die SPIEGEL-Leute wie folgt ein:

„Wir halten die Optik für angemessen, denn es handelt sich um Opfer der ruchlosen Machtpolitik des russischen Präsidenten Putin. Dies rechtfertigt nicht nur eine so starke, emotionale Optik, es macht sie geradezu notwendig – und zwar im Interesse der Opfer und ihrer Angehörigen.“

UPDATE: Unabhängig vom Aspekt der Persönlichkeitsrechte sind natürlich auch die Urheberrechte der Fotografen betroffen.

Pressekodex

Der Verlag des SPIEGEL hat sich dem – nicht vor ordentlichen Gerichten justiziablen – Pressekodex unterworfen:

§ 1 (…) Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

§ 8 (…)

Richtlinie 8.2 – Opferschutz
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen  zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.

Richtlinie 8.3 – Kinder und Jugendliche
Insbesondere in der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar sein.

§ 11 (…)

Richtlinie 11.3 – Unglücksfälle und Katastrophen
Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.

§ 13 (…)

Richtlinie 13.1 – Vorverurteilung
Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind.

Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.

30. Juli 2014

Diether Dehm erstattet Anzeige gegen den SPIEGEL, der über Leichen geht

 

Diether Dehm ist jetzt nicht unbedingt ein einfacher Charakter. Mir fiel er durch seine Klagefreudigkeit in der Hamburger Pressekammer eher negativ auf. Außerdem singt er. Aber gut, nobody is perfect.

Dehm hat gegen das sogenannte Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL wegen des unterirdischen Titels „Stoppt Putin“ Strafanzeige erstattet. Die Hamburger Starjournalisten hatten mit Bildern der über der Ukraine getöteten Flugzeuginsassen geschmacklose Propaganda gegen Russland gemacht und quasi Blutrache gefordert. Da man eine Atommacht nicht militärisch angreift, „beschränkt“ man sich auf einen Wirtschaftskrieg, der übrigens bereits im Mai von Obama abgesegnet wurde. Soweit mir bekannt ist, sind alle Kriege aus wirtschaftlichen Erwägungen geführt worden.

Der alpha-Blogger Stefan Niggemeyer hat sich dieser seit 70 Jahren beispiellosen Entgleisung anhenommen und analysiert auch den Umgang mit Umfragen.

Dehm schreibt:

Dehm stellt Strafanzeige und reicht Beschwerde beim Presserat gegen SPIEGEL ein

Auf dem Titel des letzten SPIEGEL: Fotos von Opfern des über der Ukraine abgestürzten Flugzeugs und in dicken roten Lettern die Forderung „Stoppt Putin jetzt“. (Noch dazu plagiierend, denn die BILD-Zeitung titelte schon am 21. Juli: „Wann stoppt die Welt Putin?“) Mit den Bildern der Toten wird schäbig gehetzt, und Putin, als Repräsentant des russischen Volkes, eines Tonkin-ähnlichen Flugzeugabschusses beschuldigt.

Der SPIEGEL, so schreibt der langjährige Redakteur des Magazins, Peter Ferdinand Koch, sei das „Eldorado der Geheimdienste“. Die CIA muss dabei mittlerweile das Rennen gemacht haben. Die neue Titelseite hetzt, wie es auch dem deutschen Anti-Russismus vor 1941 alle Ehre gemacht hätte. Und auch wie jene, behauptet nun der SPIEGEL entschuldigend, er habe nur friedliche Mittel gegen Russland wenden wollen. Stil und Wortwahl entstammen dem Wörterbuch des Unmenschen, verstoßen gegen das Grundgesetz und den Ehrenkodex des deutschen Presserates, bei dem ich Beschwerde einlege und gleichzeitig Strafanzeige gegen den SPIEGEL wegen Aufruf zum Angriffskrieg und Volksverhetzung stelle.

24. Juli 2014

Fotografieren bei Polizeieinsatz

Der Kollege Udo Vetter weist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht am eigenen Bild von Polizisten hin.

So untersagen Polizisten oft das Anfertigen von Fotos unter Hinweis auf ihre Persönlichkeitsrechte. Es kam sogar vor, dass Polizisten das Löschen von Bildern forderten oder Herausgabe von Kameras oder Fotohandys durchsetzten und dann selbst löschten. Grundsätzlich ist Fotografieren aber erlaubt, nach § 22 KunstUrhG kann lediglich das Veröffentlichen entsprechender Fotos rechtswidrig sein.

Es gab durchaus Entscheidungen, die den Polizisten in solchen Fällen Recht gaben, da man in Zeiten von Internet, in denen eine Verbreitung von Bildern ohne zeitliche oder tatsächliche Hindernisse erfolgen kann, derartiges ungern abwarten möchte. Solche richterliche Rechtsfortbildung ohne gesetzliche Grundlage dürfte nach dem nun genannten Urteil passé sein.

Vorliegend hatte der Einsatzleiter eines Sondereinsatzkommandos unter „Erwähnung“ von Beschlagnahme das Fotografieren untersagt und damit eine Journalistin an Bildberichterstattung über einen bewachten Arztgang eines Untersuchungshäftlings gehindert. Das SEK führte an, dass bei Bekanntheit der Gesichter die Einsatzfähigkeit etwa bei verdeckten Maßnahmen beeinträchtigt sei. Zudem sei man wegen Repressalien in Sorge. Insofern habe man zur Gefahrenabwehr gehandelt. Außerdem habe man vermeiden wollen, dass die Polizisten durch Fotografen abgelenkt würden.

Der Verlag ließ sich das nicht bieten und klagte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Dort unterlag er zunächst, hatte dann jedoch am OVG und am BVerwG Erfolg.

Das BVerwG befand, dass man der Gefahr einer Anblenkung auch mit einem Platzverweis hätte begegnen können. Grund(gesetz)sätzlich besteht jedenfalls ein in Art 5 GG und im Speziellen in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG verfassungsrechtlich verbürgtes Interesse der Öffentlichkeit, zeitgeschichtlich relevante Ereignisse fotografisch zu dokumentieren. Daher hätte man die Presse erst einmal gewähren lassen müssen, anstatt ein Verbot auszusprechen und dabei die Beschlagnahme anzudrohen.

Das Gericht urteilte allerdings, eine ohne vorheriges Verbot erfolgte vorübergehende Beschlagnahme eines Speichermediums greife weniger in die Pressefreiheit ein als die Verhinderung einer Fotoaufnahme und somit deren Speicherung auf dem Medium. Damit scheint ein solcher Eingriff noch im Spektrum der Möglichkeiten zu liegen. Vorzugswürder soll es aber wohl sein, auf die Einsicht von professionellen Journalisten zu setzen und die Interessen der Beamten kommunikativ zu wahren. Auf entsprechenden Bildern können diese etwa Gesichter verpixeln, was üblicherweise auch geschieht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11

Sonderfall: Demo

Von Privatleuten kann man allerdings nicht ohne weiteres erwarten, dass diese pixeln werden. Ob eine Anonymisierung tatsächlich erforderlich ist, hängt im Einzelfall von der schwierig einzuschätzenden Frage ab, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis nach § 23 Abs. 1 Nr.1 KunstUrhG vorliegt. Da könnte man etwa beim Eskortieren eines Untersuchungshäftlings bei einem Arztbesuch geteilter Meinung sein.

Im wohl häufigsten Fall allerdings, nämlich beim Filmen von Polizisten bei Demonstrationen etwa mit Kamerahandys, stellt sich das Problem nicht, denn rechtlich gesehen sind Polizisten – ob sie wollen oder nicht – Teilnehmer einer nun einmal in der Öffentlichkeit platzierten Demonstration, die nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG grundsätzlich gefilmt werden darf. Keine Regel ohne Ausnahme: Wird bei einer Demo auf einzelne Polizisten gezoomt oder werden solche entsprechend ausgeschnitten, kann das Privileg aus § 23 Abs. 1 Nr.1 KunstUrhG wieder entfallen.

 

25. Juni 2014

Luxemburger Bombenleger-Prozess geplatzt

 

Da ich am Wochenende ohnehin in der Gegend war, machte ich am Montag erneut einen Abstecher nach Luxemburg, um Impressionen des Bommeleeër-Prozesses aufzunehmen. Leider stand ich vor verschlossenen Türen, weil die da ihren Nationalfeiertag begingen. Da wurde mir klar, warum der Kollege Dr. Vogel meinte, der Dienstag wäre spannender … ;)

 

 

Heute nun ist das Verfahren am 176. Prozesstag geplatzt. Nunmehr nehmen sechs zum Teil hochrangige Gendarmen auf der Anklagebank platz, weil das Gericht mit dem Aussageverhalten der Staatsdiener nicht zufrieden war. Die „Gästeliste“ des „Jahrhundertprozesses“ war beeindruckend: Nicht nur Polizeichefs, Geheimdienstchefs und Ex-Staatschef Juncker, sondern sogar die Prinzen und deren Kindermädchen mussten in den Zeugenstand. Ein solches Verfahren würde ich mir auch für Deutschland wünschen.

7. Juni 2014

Generalbundesanwalt Range: Original und Fälschung

Original:

 

 

Fälschung:

 

 

Hier die Bearbeitung der heute-Show! ;)

4. Juni 2014

Knast-Kollege

Vor ein paar Jahren hatte ich mit einem Kollegen aus Münster einige unerfreuliche Begegnungen. Jener Strafverteidiger wurde seiner Mandantschaft immer ähnlicher und ließ seine Umwelt gerne spüren, für was für einen tollen Hecht sich der Kollege und wie wenig er von seinen Mitmenschen hielt. Einmal zeigte ich ihm sehr deutlich seine Grenzen.

Inzwischen nun hat der Kollege ganz andere Möglichkeiten, neue Strafmandate zu akquirieren: Gegenwärtig sitzt er selbst in U-Haft. So hatte der Kollege Fahrtkosten für Gerichtstermine in Münster berechnet, für die er aus einem angeblichen Büro in Hamburg angereist sein will. Die Polizei schnappte ihn an der Autobahnausfahrt Bielefeld.

Ob sich die Knackis allerdings von einem Strafverteidiger begeistern lassen, der selber sitzt, wird man sehen. ;)

16. Mai 2014

Kramm ./. Eißfeldt: 5.000,- € pro Buchstabe

 

Pöbel-Musikant Jan Phillip Eißfeldt, Kampfname „Jan Delay“, zahlt an seinen Kollegen Heinz Georg Kramm, bekannt als „Heino“, eine Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) iHv 20.000,- € nebst Anwaltskosten, meldet BILD. Herr Eißfeld hatte sich die Meinungsfreiheit genommen, Herrn Kramm mal eben als „Nazi“ zu bezeichnen. Derartiges ist jedoch von der Meinungsfreiheit nur dann gedeckt, wenn es stichhaltige Anhaltspunkte für eine entsprechende Gesinnung etc. gibt.

Wer leichtfertig seine Mitmenschen mit dieser für einen Deutschen wohl härtesten Beleidigung stigmatisiert, liefert in erster Linie Aufschluss über sein eigenes primitives Gemüt und seine Unfähigkeit zu sachlicher geistiger Auseinandersetzung. Nach gegenwärtigem Forschungsstand wurde bislang noch nicht einmal irgendein einziger intelligenter Nazivergleich bekannt.

Derartige Beleidigungen wertet die Rechtsprechung als besonders schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die nicht lediglich durch eine künftige Unterlassung aus der Welt geschafft werden. Daher wird in besonderen Fällen der Verletzer zur Kompensation des Schadens in Form einer Geldentschädigung an den Verletzten verurteilt, die einen erzieherischen Wert hat. Herr Kramm hat angekündigt, den Betrag an Behinderte zu spenden.

Herr Delay profitiert übrigens finanziell von Herrn Kramm, weil dieser mit GEMA-Lizenzierung dessen „Liebeslied“ intoniert, was offenbar nicht auf Gegenliebe stieß.

14. Mai 2014

Informelle Ansprache einer Journalistin

In einem aktuellen ZAPP-Beitrag geht es um eine Journalistin, die aufgrund einer Telefonüberwachung eines Islamisten die Aufmerksamkeit von Ermittlungsbehörden erfuhr und als Zeugin gewonnen werden sollte. Der NDR spricht von „Eingriff in die Pressefreiheit“.

Betrachten wir einmal getrennt die Telefonüberwachung, die versuchte Gewinnung als Zeugin sowie die Frage der Verwertbarkeit als Beweismittel vor Gericht.

Telefonüberwachung

Der Telefonverkehr eines bekannten Islam-Konvertiten, der Straftaten und Anstiftung zu solchen im In- und Ausland verdächtigt wird, wurde überwacht. Im Gegensatz zur anlasslosen Massenüberwachung haben wir es hier mit einer Person zu tun, die aufgrund von Brandstiftung und religiös motivierter Gewaltbereitschaft eine Gefahr darstellt. Die Anstiftung zu Gewalttaten im Ausland dürfte erfahrungsgemäß durch Telekommunikation geschehen. Daher ist es nachvollziehbar, dass die Polizei da ein Auge und ein Ohr auf diese Person hat und die Möglichkeiten des § 101a StPO nutzt. Die Polizei ist zur Gefahrenabwehr gesetzlich verpflichtet.

Wenn die Journalistin nicht völlig weltfremd ist, wird sie daher mit einer Telefonüberwachung einer solchen Person wohl auch rechnen müssen. Und selbstverständlich werden Anrufe bei überwachten Personen auch in den Akten protokolliert. Laut NDR soll bereits das ein „offenkundiger Verstoß gegen die Pressefreiheit“ sein. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des § 101a StPO, bei der sich auch Journalisten gegen Abhören wehrten und den Schutz entsprechender Kommunikation wie Rechtsanwälte forderten, blieb allerdings 2011 erfolglos. Ein Gesetz, das bereits das Anfertigen von Akten aussetzt, nur weil ein Anrufer ein journalistisches Interesse hat, gibt es erst recht nicht, denn man muss ja erst einmal bewerten, ob es überhaupt Kommunikation zur Wahrnehmung journalistischer Interessen ist. (Eine andere Frage ist, ob das dann vor Gericht als Beweismaterial verwertbar wäre, siehe unten.)

Wenn also professionelle Journalisten gewisse Personen am Telefon befragen, sollten sie sich im klaren sein, dass sie ggf. die Befragung für Behörden leisten. Auch der Islamist wird vermutlich nicht so naiv sein, am Telefon gewisse Dinge zu sagen. Dafür, dass man die Journalistin gezielt überwacht hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Ansprache der Journalistin als Zeugin

Die Ermittler nutzten ihre Kenntnis vom Kontakt mit der Zielperson, um die Journalistin als mögliche Zeugin anzusprechen und luden diese vor. Auch das ist eher trivial. Journalisten gehören allerdings zu den in § 53 StPO privilegierten Berufsgeheimnisträgern und dürfen daher bei Bezug zu redaktionellen Tätigkeit die Zeugenaussage verweigern. Anders als bei den anderen berufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechten gibt es für Journalisten allerdings gewisse Einschränkungen, vgl. § 53 Abs. 1 am Ende StPO sowie Abs. 2, Satz 2f.

Ob aber ein Journalist von seinem Zeugnisverweigerungsrecht auch Gebrauch machen möchte, können die Ermittler nicht im Voraus wissen. Also werden sie wohl fragen müssen, ob er aussagebereit ist, was regelmäßig in Form einer Zeugenvorladung geschieht.

Verwertbarkeit vor Gericht

Allerdings berichtet die Journalistin, dass sie vor der Zeugenvorladung von den Behörden auch „informell angesprochen“ worden sei. Was man ihr genau angetragen hat, etwa eine Bitte um Aushorchen, berichtet sie leider nicht. Die Ansprache von Journalisten durch Sicherheitsbehörden ist verfassungsrechtlich heikel, und da wäre es für die Beamten schon sinnvoll gewesen, von Anfang an die Form zu wahren. Gewisse Aussagen dürfen nämlich erst nach einer ordnungsgemäßen Zeugenbelehrung verwertet werden.

Sofern durch eine Telefonüberwachung das Zeugnisverweigerungsrecht eines Journalisten unterlaufen wird, wäre auch das grundsätzlich nicht verwertbar. Die triviale Bitte um ein Interview enthält allerdings ohnehin nichts, was irgendwie relevant wäre, so dass sich die Frage in einem Prozess nicht stellen wird.