DFB-Boss Theo Zwanziger hatte den Schiedsrichter Amerell mit einer grenzwertigen Äußerung bedacht, die vermutlich auch dem Dompfaff von Regensburg nicht gefallen hätte. Der Spruch von Zwanziger war allerdings insoweit daneben, als es bei Amerell und Kempter um Erwachsene ging, die insbesondere auch nicht in einem vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis standen wie die Kirchenmänner und -Messknäblein. Das Landgericht erließ daraufhin eine einstweilige Verfügung. Es ist nun mal ein Unterschied, ob man als DFB-Bonze etwas sagt, oder ob man Harald Schmidt heißt. Zudem lässt ja Zwanziger auch ganz gerne mal Äußerungen über sich verbieten.
Das Oberlandesgericht Augsburg sah es jedoch anders und hat Zwanziger nun seinen Spruch unter Hinweis auf die Meinungsfreiheit wieder erlaubt. Das ist insoweit überraschend, als dass Gerichte bei beleidigenden Äußerungen mit sexuellen Kontext normalerweise nicht sehr großzügig sind. Die Geschichte Amerell/Kempter war allerdings ohnehin eine Lachnummer, wenn auch eine tragische, welche alle Beteiligten jedenfalls Autorität gekostet hat. Auf die Entscheidungsgründe darf man gespannt sein.
(Das Video oben bezieht sich auf einen Rechtsstreit von Anfang 2010 – und hat auch ein paar Zensurlücken, die offenbar das Antlitz des Herrn Kempter betreffen.)
Die ARD hat es wieder getan! Man hatte die Reportage „Neues vom Drückerkönig“, die von lästigen Anwälten bedroht wurde, unter strenger Geheimhaltung ins Programm gehievt. Erst am Tag der Ausstrahlung wurde das Werk beworben. Eine einstweilige Verfügung gegen die Ausstrahlung rechtzeitig zu erwirken und zuzustellen wäre innerhalb dieser kurzen Zeit selbst für die Kollegen aus Hamburg und Berlin schwierig gewesen.
Genauso war man 2007 bei der Doku „Das Schweigen der Quands“ verfahren, die überraschend in ein Drittes Programm genommen wurde, bevor die superreiche Familie die Advokaten in Marsch setzen konnte. Die Quands haben darauf verzichtet, sich vor Gericht lächerlich zu machen, sondern stattdessen das einzig richtige getan: Sie haben sich ihrer Vergangenheit offensiv gestellt.
Während gegen die erste Drückerkönig-Doku BILD in die Bresche sprang und schon am nächsten morgen ein Pseudo-Interview mit Maschi brachte, war man diesmal wohl nicht schnell genug. Während Maschis PR-Leute derzeit vermutlich an einer Gegenstrategie basteln, meldet der STERN heute eine dubiose Maschi-Spende an die FDP.
Eine weniger prickelnde Angewohnheit von Howie ist es, die Gerichte zu nerven. Zum Beispiel mit diesem Schwachsinn, der anfangs noch vor dem LG Köln Bestand hatte, vom OLG Köln jedoch als Narretei erkannt wurde:
In der Werbeanzeige der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift Glücks Revue wird ein Titelblatt der Ausgabe „Viel Spaß“ vom 6.8.2008 abgebildet, auf dem der Kläger zu erkennen ist. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt nicht aus der Abbildung dieses Titelblatts in der Werbeanzeige. Auch der Umstand, dass diese Werbeanzeige erst am 26.8.2009 erschienen ist, also ungefähr ein Jahr nach Erscheinen des Titelblatts, und dass die Werbekampagne bis zum 4.11.2009 andauerte, insgesamt in jedenfalls 13 Ausgaben der Glücks Revue veröffentlicht war, begründet keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. (…)
Ein Imagetransfer lässt sich gegenwärtig nicht begründen. Selbst wenn die Beklagte eine Titelseite mit dem Kläger ausgewählt hat, weil gerade über ihn viel und regelmäßig berichtet wird, reicht das für einen Imagetransfer nicht aus, weil dem Betrachter nicht allein durch die Anzeige ein Imagetransfer bewusst wird, allenfalls wenn er Kenntnis von einer Vielzahl von früheren Ausgaben hat, was nicht unterstellt werden kann. Nur der Umstand, dass Personen, die sich für den Kläger und dessen Privatleben interessieren, zum gezielt angesprochenen Käuferkreis . der beworbenen Zeitschrift gehören, schafft eine „Verbindung“ zwischen Zeitschrift also Produkt und Kläger. Da aber offensichtlich ist, dass der Kläger insoweit nur einer von vielen ist, über die in der Zeitschrift berichtet wird, kann der Kläger allein nicht einen besonderen eigenen Werbewert begründen.
Die zum Axel Springer-Verlag gehörende Hamburger Mottenpost druckt diese Anzeige der Hamburger Piratenpartei nicht, weil man angeblich die Persönlichkeitsrechte des Spitzenkandidaten nicht verletzen möchte:
Liebe Mottenpost, das ist Unsinn. Und ihr wisst das. Der Axel Springer-Verlag hat erfahrene Anwälte, die exzellent informiert sind über die in Wahlkampfzeiten sehr begrenzten Persönlichkeitsrechte von Spitzenpolitikern sowie über die Harmlosigkeit des vorliegenden Bildnisses. Nicht einmal euer örtliches Landgericht würde einem nicht kommerziellen Anbieter, schon gar nicht einer politischen Partei, diese leicht erkennbare Fotomontage verbieten. Ich zeige es doch auch, ohne dass der Olaf oder ein ans-tändiger Hamburger Anwalt ein Fax schickt!
Ich habe den Olaf vor einiger Zeit mal kennen gelernt. Der ist entspannt. Der hat inzwischen sogar erkannt, dass die Internetsperren doof sind. Der macht nix gegen euch. Versprochen!
UPDATE:
Die Hamburger Morgenpost gehört NICHT zum Axel Springer-Verlag!
Ich bestreite mit Nichtwissen, dass die gute Anwälte haben!
Der NDR macht sich über Maschis Zensurwünsche lustig: Nachdem das Landgericht Berlin Bildaufnahmen am Schluss kassierte und auch das Landgericht Köln lästig wurde, haben die Nordlichter den „Drückerkönig“ nach den Schnittwünschen des möglichen „Stalkingopfers“ Maschmeyer neu geschnitten. Wieder ein schöner Anlass für Panorama, den Streisandstreuer anzuwerfen …! ;-)
Auch das ZDF präsentierte sich solidarisch, und brachte den obigen Frontal-Beitrag.
Tatsächlich können Persönlichkeitsrechte auch mal für den A**** sein, wie letztes Jahr via Landgericht München die Profi-Pokerin Sandra Naujoks demonstrierte.
Ruft man die ZDF-Satiresendung „Heute Show“ in der ZDF-Mediathek ab, so erscheinen ständig graue Bilder mit dem Hinweis, die ursprünglichen könnten aus rechtlichen Gründen nicht gezeigt werden. Da scheint es ja ordentlich Arbeit in der ZDF-Rechtsabteilung zu geben. Irgendwann machen die eine reine Audio-Show …
Für mich als Internetkonsument mit „neuartigem Rundfunkempfangsgerät“, der originärem TV schon lange entsagt, ist das natürlich besonders ärgerlich.
Das bei weitem größere Problem der Heute-Show ist allerdings, dass deren „Comedians“ nun einmal beim besten Willen nicht komisch sind, sieht man mal vom Running Gag „Gernot Haßknecht“ und ein paar sehr gelegentlichen Lichtblicken von Martin Sonneborn ab. Welke ist nun einmal kein Harald Schmidt oder Ingolf Lück. Und „Tina Hausten“ ist Galaxien von Anke Engelke entfernt. Bei solchen Aushilfscomedians sollte das ZDF meine Gebühren nicht über Gebühr verschwenden.
Wer fotografiert oder gefilmt wird, der muss vor Veröffentlichung um seine Einwilligungserklärung ersucht werden, § 22 KunstUrhG.
Zwar kann es wie bei sonstigen Willenserklärungen sein, dass diese aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit, Irrtums oder arglistiger Täuschung etc. unwirksam bzw. anfechtbar sind, oder Sittenwidrigkeit etc. vorliegt. Aber grundsätzlich kann man sich auf eine einmal gegebene Einwilligungserklärung verlassen. Eine Widerruf oder ein „Rücktritt“ sind nicht vorgesehen. Pacta sunt servanda. Andernfalls könnten Verlage und Medien einpacken, da bei jedem Bild eine willkürlich angestrengte Unterlassungsklage zu erwarten wäre.
Im Schrifttum wird zwar in Analogie zum im Urheberrecht bekannten Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung diskutiert, ob man nicht auch etwas ähnliches beim Recht am eigenen Bild ermöglichen sollte. Klassisches Beispiel sind nachträglich als Jugendsünde empfundene Aktaufnahmen oder Mitwirkungen an Filmkunst zur Erwachsenenbildung. Urteile diesbezüglich sind bislang nicht bekannt geworden. In der Praxis streitet man sich jedoch häufig über den Umfang der Einwilligung.
Nun hat das Landgericht Köln einem Mann einen Unterlassungsanspruch zuerkannt, der ein Interview über seine bei der Loveparade 2010 verstorbene Enkelin gegeben hatte, nachträglich jedoch seine Meinung hierzu änderte. Er hatte das Interview ursprünglich als Trauerarbeit bewertet, nachträglich jedoch wollte er nicht mehr auf Kosten der Verstorbenen Publicity.
Grundsätzlich sind Motive, warum jemand zu etwas einwilligt, irrelevant. Sofern kein Irrtum oder eine Täuschung etc. vorliegen, muss man sich bei § 22 KunstUrhG an seiner Erklärung festhalten lassen.
Eine Begründung für dieses neue Urteil ist noch nicht bekannt. Das Anliegen des Opas kann man menschlich nachvollziehen, eine juristische Begründung aber dürfte jedoch anspruchsvoll ausfallen. Sollte tatsächlich die Analogie zu § 42 UrhG gewählt worden sein, dann müsste konsequenterweise auch dessen Abs. 3 herangezogen werden, der demjenigen, der auf die Einwilligung vertraut hatte, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung bietet. Das könnte teuer werden. Wahrscheinlicher ist, dass man auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht rekurrierte. Warten wir mal ab, wie die Vorsitzende Richterin das Problem gelöst hat.
Der Kollege Prof. Schweizer hat die aktuellen Urteile aus Frankreich und Deutschland (Bild, Text), mit denen die Monegassen gegen die BUNTE unterlegen sind, im Volltext eingstellt.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass einzelne Äußerungen in dem beanstandeten, Artikel den Bereich der Privatsphäre der Klägerin tangieren, ist zu berücksichtigen, dass sich auf ein Recht, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen kann, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die – aus welchem Grund auch immer – erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss.
So isses. Prinzessinnen sind nun einmal dazu da, dass über sie in Klatschblättern berichtet wird. Eine andere Funktion haben sie (zum Glück) nicht.
Auch, wenn Sie die Monegassen genauso wenig interessieren sollten, wie mich, so sollte man wissen, was die Berliner Gerichte alles zu Unrecht verboten hatten. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten:
„Party-Prinzessin Charlotte“;
„Sie war wie eine neue Sonne, um die alle anderen Gäste kreisten… „;
„Charlotte ist die neue Party-Sonne“;
„Adieu – stille, kleine Charlotte, ihr mediterranes Temperament bricht offenbar durch:…“
„Mit wehendem Haar erinnert sie auf dem Dancefloor an Mama Caroline in deren besten Zeiten in den Nachtklubs ‚Jimmi’z‘, ‚Maxim’s‘, ‚Regine‘ und ‚Club 56‘. Damals hatte Caroline – ob mit Philippe Junot oder Guillermo Vilas – die Ausgehszene zwischen Monte Carlo, Paris und New York geprägt.“;
“ … die ‚Prinzessin außer Rand und Band‘.“;
„Charlotte ist in ihrer Clique die Sonne, um die sich alle anderen drehen.“;
„Genau ein Jahr ist es her, dass die Literaturstudentin Charlotte beim Rosenball ihr Debüt gab.“;
„Die Welt war damals schon entzückt: Sie gab das Bild eines schüchternen, bescheidenen jungen Mädchens ab. Mit einem charmant hochgesteckten Pferdeschwanz sagte sie ihrer Kindheit Adieu. Hatte sogar diesen schüchternen Lady Di-Blick. Den Kopf bescheiden gesenkt, die Augen weit offen, (…)“;
„Dagegen jetzt, zwölf Monate später, was für ein Kontrast! So viel ist passiert in diesem Jahr. Charlotte ist eingeschert in die High Society. Sie scheint dem Kokon ihrer Kindheit entschlüpft zu sein, ein strahlender Schmetterling hat sich entpuppt. Sie ist hineingewachsen in eine Gesellschaft, in der einerseits strenge Regeln gelten, andererseits einige wenige in ihren Kreisen sich das Recht nehmen, über diesen Regeln zu stehen.“;
„Heute spielt Charlotte wie selbstverständlich ihre neue Rolle als strahlender Gesellschaftsmittelpunkt. Wie selbstverständlich trägt sie die großen Roben von Chanel und plaudert mit ihrer Freundin Eugenie über den neusten Klatsch aus der jungen Society.“;
„Charlotte verkörpert mit ihrer unglaublichen Grazie den ‚Pedigree‘, den Adel, der nicht mal einen Titel braucht, um edel zu sein. ( … ) Aber mal ehrlich: Wer ist mehr Prinzessin vom Anblick her – die Windsor-Girls, die gern auf Pferden sitzen, oder Charlotte, die auf dem Rosenball tanzt?“;
„Es muss die Grimaldi-DNA sein, die ihr Blut erhitzt. Charlotte lernt nach einer behüteten Kindheit gerade was Neues: „die Leichtigkeit des Seins“. Und damit sie nicht wie im Roman von Milan Kundera „unerträglich leicht“ wird, kann sich Charlotte auf ihre kluge Mutter verlassen. Die hatte schon Pierre und Andrea Blei in die Partyschuhe gekippt, indem sie die Söhne auf strapaziöse Charityreisen nach Asien und Afrika schickte. Caroline weiss, dass sich auch die schönsten Schmetterlinge die Flügel verbrennen können! Charlotte wird das nicht passieren.“
Wenn Günther Jauch, der bekanntlich den Hals nicht voll kriegt, mal wieder einen seiner unverschämten Prozesse verliert, komme ich in Stimmung, eine Lokalrunde zu schmeißen. ;-)
Die heute vom Bundesgerichtshof bekannt gegebene Entscheidung ist jedoch inhaltlich interessanter, als angenommen. Eine Verlag hatte eine Nullnummer einer neuen Publikation gemacht, die testweise mit Jauchs Antlitz titelte. Das Ding sollte nie in den Verkauf kommen. Das aber war für den BGH nicht einmal entscheidend:
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers war hier vergleichsweise geringfügig, weil die Beklagte damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt hat, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen. Die Beklagte kann sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und den Inhalt ihres geplanten Magazins zu informieren.
Guck an!
Der BGH hat seine Auffassung bekräftigt, die Pressefreiheit werde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 – I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 – Der strauchelnde Liebling).
Und noch etwas ist an dem Urteil interessant: Es ging nämlich um die Gerichtsberichterstattung, inwieweit Berichte über die Hochzeit des Herrn Jauch zulässig seien.
Ihr Männer und Frauen vom I. Zivilsenat: gut gemacht! Ein guter Tag für die Pressefreiheit!
Wer Jauch zum Thema Hochzeit hören möchte, der wird im Giftschrank fündig … ;-)