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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


18. Juni 2016

Begründung des Landgerichts Hamburg zur Böhmermann-Unterlassungsverfügung

Inzwischen liegt die Begründung zur einstweiligen Unterlassungsverfügung des Landgerichts Hamburg in Sachen Erdogan ./. Jan Böhmermann vor.

Der Besprechung des Kollegen Dr. Kahl ist praktisch nichts hinzuzufügen.

In alter Tradition berücksichtigt die Pressekammer im Ergebnis nicht den Kontext und ignoriert damit standhaft – um nicht zu sagen: trotzig – die Rechtsauffassung der Karlsruher Gerichte.

Dass es außerdem der „Schweinepfurz“ ist, der für das Gericht mit Ausschlag gebend ist, überrascht, da der religiöse Aspekt bislang in der Diskussion keine nennenswerte Rolle spielte. Eine religionsschmähende Intention Böhmermanns dürfte fernliegend sein, für die Einordnung als beleidigend kommt es auch nicht auf subjektive Befindlichkeiten des Betroffenen an, sondern auf ein verobjektiviertes Verständnis einer Äußerung.

Die Hamburger meinen zudem:

Da das Gedicht nicht als unauflösliche Einheit zu betrachten ist, ist wie auch ansonsten bei anderen Kunstwerken wie beispielsweise Büchern oder Filmen nicht die Verbreitung des gesamten Gedichts zu untersagen, sondern nur die aus dem Tenor ersichtlichen, vom Antragsgegner rechtswidrig verbreiteten Passagen.

Das kann man auch anders sehen. Insbesondere darf man nicht das eigentliche Schmähgedicht und Passagen daraus aus dem Kontext reißen, da etwa die ironisch bzw. sarkastisch gemeinten Passagen wie die rassistischen und sexistischen Anspielungen nun einmal isoliert einen anderen Sinn ergeben.

Jedenfalls aber steht die Auffassung des Landgerichts Hamburg, das einzelne Passagen für zulässig erachtet, im Widerspruch zur Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Berlin, das jegliches „Rezitieren oder Zeigen“ des Böhmermann-Gedichts für zensierenswert hält. Hiergegen haben die Berliner Piraten Hauptsacheklage eingereicht.

Wer immer in den letzten Wochen meinte, das Problem des fliegenden Gerichtsstands sei überschätzt, mag sich die unterschiedlichen Urteile von Köln, Berlin und Hamburg zu Gemüte führen.

26. Mai 2016

Dr. Nikolaus Klehr – Klagen, bis der Arzt kommt (21)

https://youtu.be/MnnMvIG4-NU

Seit vier Jahren nun warten über 1.000 Klehranleger und meine Wenigkeit auf die Berufungsverhandlung in Sachen Klehr ./. Kompa. Damals wurde mir das Einbetten eines YouTube-Videos mit einem ZDF-Beitrag über den streitbaren Krebsbehandler Dr. Nikolaus Klehr verboten. Schon seit zwei Jahren ist aus dem Rechtsstreit zwischen Klehr und dem ZDF klar, dass das Video keine offensichtlich rechtswidrigen Inhalte aufweist.  Außerdem wurde Klehr das Produzieren seiner Eigenblutpräparate verboten.

Doch still ruht der See. Warum die Prozesshanseln von der ZEIT (ebenfalls gegen das ZDF) am Oberlandesgericht Hamburg gerade einmal ein Jahr auf ihre Berufung warten mussten, würde mich ja mal interessieren.

In der Zwischenzeit hat sich einiges ereignet. So hat der BGH dem EuGH folgend klargestellt, dass Framing etwa keinen Fall urheberrechtlichen Öffentlichen-Zugänglich-Machens darstellt. Das ist zwar nicht 1:1 auf das Persönlichkeitsrecht übertragbar, nimmt jedoch etwas Druck vom Kessel.

Gerne hätte ich Herrn Dr. Klehr vor dem OLG Hamburg oder woanders verlieren sehen, doch vor ein paar Tagen ist mein Kontrahent vor seinen letzten Richter getreten.

Über Verstorbene soll man nur Gutes sagen, und tatsächlich habe ich jemand gefunden, der solches tut. Doch wenn man etwas genauer hinsicht, erkennt man auf den zweiten Blick, dass es sich nicht um einen redaktionellen Text handelt, sondern um eine „Anzeigensonderveröffentlichung“. Ob diese in dieser Form mit dem Medienrecht und dem Heilmittelwerbegesetz harmoniert, soll hier besser nicht erörtert werden …

Der Tod einer Partei allein beendet allerdings keinen Zivilprozess, vielmehr haben nun die Rechtsnachfolger die Möglichkeit, das Berufungsverfahren weiter zu führen. Dank der Finanzierung durch die edlen Klehranleger kann ich Widerstand bis zum BGH, zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte leisten. Und genau das werde ich auch tun.

An dieser Stelle danke ich nochmals allen Klehranlegern! :)

17. Mai 2016

In Hamburg darf man verlieren!

 

Eigentlich sah es danach aus, als würde Erdoğan mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu spät antanzen. Denn der Kollege wollte sich einen Monat mit der Antragstelleung Zeit lassen.

Lässt man sich nämlich zu viel Zeit, stellt man die Dringlichkeit infrage mit der Folge, dass nicht im einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen werden kann. Es gibt keine festen Vorgaben, allerdings lassen die Pressekammern etwa fünf Wochen genügen. Bei einem Fall wie dem Böhmermann-Gedicht allerdings wäre es unverständlich, wenn man Wochen ins Land gehen lässt. Offenbar hat Erdoğans Anwalt noch rechtzeitig beantragt.

Anders als der Kollege Herr Prof. Dr. Höcker war Erdogans Münchner Anwalt so clever, die Sache am Landgericht Hamburg anhängig zu machen. Dort nämlich lässt man sich in Sachen Meinungs- und Pressefreiheit nicht von Karlsruhe irritieren, sondern verbietet im Zweifel. Falls doch mal etwas durchsickert, wacht eine Ecke weiter die vormalige Belegschaft der Hamburger Pressekammer, die sukzessive zum Hanseatischen Oberlandesgericht aufgestiegen ist. Sogar geschehen bei den Prozesshanseln der ZEIT, die sich gegen die ZDF-Anstalt wandten.

Das Landgericht Hamburg hat – nicht ganz unerwartet – die Teile des Gedichts verboten, die einen Sexualbezug aufweisen, schreibt SPON. Erlaubt ist jedoch

„Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdogan der Präsident“ 

„Er ist der Mann der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt“.

Weshalb der Satz mit Mädchen schlagen und den Gummimasken erlaubt wurde, ist eine gute Frage. Vielleicht hängt es damit zusammen, dass sich das Landgericht Hamburg nur einen Steinwurf entfernt von der Reeperbahn befindet, wo so etwas wohl normal ist. ;) Hätte ein eher ländliches Gericht geurteilt, wären vielleicht stattdessen die Ziegen erlaubt worden …

Wie die Sache ausgehen wird, ist ungewiss. Viele Hamburger Urteile wurde in Karlsruhe deshalb aufgehoben, weil die Hansesaten bei der Auzslegung von Äußerungen den Kontext nicht hinreichend würdigen. So hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.03.2010, Aktenzeichen: 1 BvR 1891/05, den Hamburger ins bürgerliche Stammgesetzbuch geschrieben:

So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird.

(…) Die Beurteilung eines Vorgangs anhand rechtlicher oder sittlicher Maßstäbe wird nicht anders als die Äußerung von Rechtsmeinungen grundsätzlich als eine ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden angesehen. Dies gilt in der Regel selbst für Fallgestaltungen, in denen ein Vorgang als strafrechtlich relevanter Tatbestand eingestuft wird.

(…) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde.

14. Mai 2016

Zitieren des Böhmermann-Gedichts „Schmähkritik“ durch Springerboss, CDU-Hinterbänkler und demonstrierende Piraten

In Sachen Erdoğan ./. Döpfner liegen inzwischen die Entscheidungsgründe des Landgerichts Köln vor, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dieser Instanz abwies.

Das Gericht prüfte nicht die Rechtmäßigkeit des Originalwerks, sondern sah in Döpfners Kommentar kein Zu-Eigen-Machen des Böhmermann-Gedichts (das Gericht hat ihn als „Herr C “ anonymisiert):

Die Meinungsfreiheit umfasst als individuelles Freiheitsrecht auch und insbesondere die Freiheit, in einem kontrovers geführten Meinungskampf um die Zulässigkeit einer Äußerung eines Dritten – wie Herrn Cs Text – sich dem Dritten öffentlich solidarisch zur Seite zu stellen und die umstrittenen Äußerungen des Dritten als zulässig zu erachten bzw. das Geschehene gutzuheißen.

Das Gericht sieht in der Prozesshanselei Erdogans ein ausreichendes Berichtsthema:

Der Antragsteller hat als Staatsoberhaupt der Türkei zu dieser Debatte Anlass gegeben, indem er wegen des Gedichts von Herrn C ein Strafverlangen gemäß §§ 103, 104a StGB vorlegte bzw. vorlegen ließ. Er muss daher auch scharfe Kritik an seiner Position hinnehmen.

Spannend wird es, wie das Gericht das ausdrücklich so formulierte „Zu-Eigen-Machen“ Döpfners wertet:

… was bejaht werden kann, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint oder dargestellt wird. Der Anspruch setzt aber – gewissermaßen vorgelagert – auch voraus, dass die Fremdäußerung selbst verbreitet oder veröffentlicht wird.

Wurde es aber nicht. Das Gericht verweist sogar darauf, dass Döpfners Text auf einen Beitrag zum Thema verlinkte, wo das Gedicht nur in geschwärzter Form präsentiert wurde. (Ich erinnere mich an eine hanseatische Gerichtspraxis, die verlinkte Inhalte nur belastend, nicht aber entlastend zurechnete).

Auch die Wiedergabe des Wortes „Ziegenficker“ in dem Artikel „Solidarität mit C!“ sieht das Gericht nicht als Zu-Eigen-Machen an. Insoweit stellt das Gericht auf den Kontext ab, in dem dieses (ungenaue) Zitat in Bezug zu anderen satirischen Beiträgen gesetzt wird.

Inzwischen hat ein von allen guten Geistern verlassener CDU-Hinterbänkler das Gedicht sogar vollständig(!), aus dem satirischen Kontext gerissen(!) im Bundestag(!) zitiert.

Erstaunlicherweise gefiel dies Erdoğans Kölner Anwalt Prof. Dr. Höcker:

„Der Kontext war ein völlig anderer als bei Böhmermann oder Döpfner. Deshalb habe ich der Bild-Zeitung auf Anfrage gerade mitgeteilt:
Die Rede ist rechtlich vollkommen in Ordnung und ein gutes Beispiel dafür, wie man schlimme Inhalte wiederholen kann, ohne selbst zu beleidigen.“

In Sachen Piratenpartei ./. Polizeipräsident in Berlin wird daher kaum zu begründen sein, weshalb Bruno Kramms Gedichtsinterpretation den Verdacht einer Straftat begründet haben sollte. Mit dieser Begründung war am 22.04.2106 eine Demo vor der türkischen Botschaft in Berlin aufgelöst worden. Eine dann erlassene Auflage sah vor, dass vom Gericht nur der Titel „Schmähkritik“ zitiert werden durfte.

Landgericht Köln, Beschluss vom 10.05.2016 – 28 O 126/16.

Siehe auch Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.05.2016 – 1 L 291.16.

1. April 2016

Unterschied zwischen Satire und Schmähkritik

Der Kollege Jan Böhmermann, ehemals Schöffenrichter am Amtsgericht Köln, hat seit letztem Jahr mehrfach in seiner Sendung den „Scherzanwalt Christian Witz“ zu Gast. Das könnte mit dem Rechtsstreit um Lukas Tagebuch zu tun haben, das von Böhmermann stammt.

Gestern nun erklärte Medienrechtsexperte Böhmermann ab Minute 9:40 den TV-Zuschauern insbesondere in Istanbul den Unterschied zwischen Satire und Schmähkritik.

https://youtu.be/7Dh3do-l_oU?t=583

Ich distanziere mich von dem Inhalt dieses Videos. Nicht, dass das Landgericht Hamburg wieder auf die Idee kommt, ich würde mir durch Einbinden eines Videos da irgendwas zu eigen machen. Die geographisch geringe Distanz zu Böhmermanns Show ist schon kompromittierend genug, denn die wird nur 600 m entfernt hier in Köln-Ehrenfeld aufgezeichnet.

UPDATE: Bei YouTube ist das Video inzwischen verschwunden.

22. März 2016

Das Riesengedächtnis der ReNo-Angestellten von BaumgartenBrandt

Die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt hat sich einen Namen im Filesharingbereich gemacht. In der gegen meine Mandanten geführten Klage hatten die Kollegen allerdings reichlich Angriffsfläche geboten. Weil es sich um eine Massenabmahnung handelte, hatten auch etliche Kollegen über die Schwächen der identischen Klagen gebloggt, was gewisses Controlling der eigenen Arbeit ermöglichte. ;)

Sehr seltsam geriet allerdings der Vortrag, dass man rechtzeitig vor Verjährungseintritt Klage erhoben hätte. Erforderlich hierzu war der Nachweis, die Prozessgebühren rechtzeitig überwiesen zu haben. Diese Behauptung stellte BB unter Beweis mit Zeugnis eines (unbenannten) Mitarbeiters der Bank, des befassten Anwalts, der befassten ReNo-Angestellten und einem gefaxten Schreiben an die Bank mit der Aufforderung, die Überweisungen aus einer Liste rechtzeitig zu veranlassen.

Zu erwarten wäre jedoch die Vorlage von Überweisungsbelegen gewesen. Da es sich nach eigener Aussage um eine Liste mit Überweisungsaufforderungen handelte, dürfte es auch sehr unwahrscheinlich sein, dass sich ein Kanzlei- oder Bankmitarbeiter nach mehr als einem Jahr an eine einzelne Überweisungsaufforderung erinnern wird.

Für den Fall, dass tatsächlich die benannte ReNo-Kraft zu einer solchen Gedächtnisleistung fähig wäre, habe ich ihr im Schriftsatz Vermittlung an führende Mentalisten angeboten, die mit solchen Nummern im Varieté auftreten. Das Amtsgericht Braunschweig war auch nicht beeindruckt. Die eingelegte Berufung wurde inzwischen zurückgenommen.

5. März 2016

Eigenmächtige Werbung mit Prominenten – Sixt mal wieder …

Der Auotvermieter Sixt bleibt sich treu und nutzt mal wieder (vermutlich eigenmächtig) ein Politiker-Portrait, um Aufmerksamkeit für seine Werbung zur erheischen. Oskar Lafontaine hatte einst Unterlassungs- und Schadensersatzklage eingereicht und zunächst am Landgericht Hamburg 100.000,- € erwirtschaftet. Der BGH jedoch meinte, dass sich ein prominenter Politiker jedenfalls dann eine Nutzung gefallen lassen muss, wenn sich diese satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt. Denn das fällt unter Meinung- und Pressefreiheit, und die darf auch ein Unternehmen für sich in Anspruch nehmen.

Dieses Urteil sowie der schließlich am EGMR in Straßbourg verhandelte Fall Prinz Ernst August ./. Lucky Strike waren richtungsweisend, weil bis dahin im Werberecht ein sehr scharfer Wind wehte. In diesem Bereich gibt es kaum Rechtsprechung, so dass bei Unternehmen bis dahin große Unsicherheit herrschte, ob etwa in Unternehmenszeitungen Prominente honorarfrei abgebildet werden dürfen. Eine Grenze dürfte erreicht sein, wenn ein Promi so abgebildet wird, dass der Eindruck entsteht, er würde hierfür Geld bekommen oder sich aus anderen Gründen bewusst für das Unternehmen verwenden.

Sixt fühlte sich durch die Entscheidung bestätigt und machte heiter weiter. Inzwischen gehört es für Spitzenpolitiker beinahe schon zum guten Ton, von Sixt verspottet zu werden … ;)

(Bilder: Bilder: e-Sixt GmbH & Co. KG)

 

 

 

 

23. Februar 2016

Sorayas Erbe – und was Jörg Kachelmann davon bekommt

Gestern hat das OLG Köln geklärt, wer das Erbe der 2001 verstorbenen Prinzessin Soraya Esfandiary Bakthiary antreten darf. Nach der Prinzessin vom Pfauenthron ist das lex Soraya benannt, nämlich ein Gesetzentwurf von 1958, der unbotmäßige Berichterstattung über den ausändischen Staatsgast unter Strafe stellen sollte. Ein Verfahren in diese Richtung war am Landgericht Hamburg initiert worden. Diese Einschüchterung hatten sich die Redaktionen jedoch nicht bieten lassen.

Der Beitrag handelte übrigens von einem drohenden Putsch. Wie die Geschichte zeigt, war dies ein Frage der Zeit.

Spannender als das finanzielle ist Sorayas presserechtliches Erbe:

Soraya ging nämlich gegen ein erfundenes Interview vor und schrieb schließlich Presserechtsgeschichte, indem sie am Bundesverfassungsgericht zivilrechtlich eine so im Gesetz nicht vorgesehene Geldentschädigung durchsetzte. Nach 12 Jahren erwirtschaftete die Ex-Prinzessin 15.000,- DM. Wenn sich die Presse eines besonders schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schuldig macht, der nicht anders kompensiert werden kann, gibt es seither einen Anspruch eigener Art auf Geldentschädigung. Man muss also keine Schmerzen oder Behandlungskosten derselben nachweisen, sondern kann die Verlage auch so um Bares erleichtern.

Aktueller Rekordhalter ist Jörg Kachelmann, der in der ersten Instanz am Landgericht Köln auf das 635.000,- € kam.

 

17. November 2015

Matussek und das A-Wort – UPDATE

Der katholisch-konservative Dampfplauderer Matthias Matussek verfügt über eine bemerkenswerte presserechtliche Erfahrung mit dem A-Wort.

In der Kurt Krömer-Show war er vom Gastgeber als „Pöbelhans“, „Pöbler“ und „hinterfotziges Arschloch“ begrüßt worden. Seine Prozesshanselei gegen den Comedian fanden 2013 sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg albern. Da Matussek gute Miene zum Spiel gemacht und den Ball ebenfalls vulgär aufgegriffen hatte, musste er sich hieran festhalten.

Mehr Glück hatte Prozesshansel Matussek am Landgericht Köln, als er gegen die taz-Journalistin Silke Burmester vorging. Nachdem der WELT-männische Journalist von einem taz-Puff gesprochen hatte, wollte er nicht mit der Bezeichnung „Puffgänger“ leben. Einen solchen Gang dürfte er künftig auch nur schwer finanzieren können.

Denn nachdem die WELT-Chefedakteure einen Tweet Matusseks als „durchgeknallt“ getadelt hatten, nahm sich das Ehrenmitglied im Verein für deutsche Sprache die Freiheit, mit dem A-Wort zu parieren. Daraufhin reagierte das Haus nicht presse-, sondern arbeitsrechtlich und gab dem Mann den Laufpass. Wer selbst bei Springer aus charakterlichen Gründen rausfliegt, dem dürfte auf dem publizistischen Arbeitsmarkt nur ein geringes Spektrum zur Auswahl stehen.

UPDATE:

Matussek dementiert.

17. Juni 2015

Gerhard Schröder ./. DER SPIEGEL: Coverstory – Update

Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder soll gegenwärtig die Autorität genommen werden. Wer ein Putinversteher ist, muss nun einmal damit rechnen, dass z.B. Geheimdienstinformationen und ähnliches an die Presse gespielt wird. Das ehemalige Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL, das Putin nicht jetzt stoppte, aber das vielleicht ja mal später schaffen wird, ist sich natürlich nicht für eine entsprechende Medienoperation zu schade. So bildete man den Kanzler neben zwei weiteren Gestalten des Berliner Politbetriebs auf dem Cover ab.

Dabei bediente sich DER SPIEGEL als Stilmittel in einer Fotomontage der Optik von erkennungsdienstlichen Fotos. Dies ist natürlich insoweit problematisch, als dass die Printmedien dem Kodex des Deutschen Presserats (ha-ha!) zufolge nicht vorverurteilend berichten sollen. Kanzler Schröder ist bekanntlich sehr sensibel und lässt am Landgericht Hamburg schon mal Haare spalten.

Nun hat Schröder den SPIEGEL abgemahnt. Der Schritt dürfte eher ein Pressegag des ehemaligen Medienkanzlers sein, denn als Politiker aus der ersten Reihe muss man eben etwas abkönnen und ein dickes Fell haben. Andererseits muss man ja in der Hamburger Pressekammer mit allem rechnen …

Den Titel „Die Verführung – Das Kasachstan-Komplott. Wie sich deutsche Politiker von den Millionen eines Diktators und seiner Diener locken ließen“ wird man bei entsprechend aufgebotenen Anlasstatsachen als zutreffende Tatsachenbehauptung oder zulässige Meinungsäußerung bewerten dürfen. Allerdings sind meine Erfahrungen mit dem SPIEGEL bei der Recherche nicht durchgehend überzeugend.

Schröder könnte sich indes gegen die Darstellung mit schwarzen Haaren wehren, falls diese sich inzwischen dem Weiß eines berühmten Hamburger Richters angepasst haben sollten. ;)

UPDATE:

Habe jetzt die SPIEGEL-Story durch. Meine Skepsis über die Qualität der SPIEGEL-Recherche war berechtigt. Die Story ist sehr gut (auch wenn mich die vermutlich unappetitliche Quelle interessieren würde), aber einen Gehalt, der eine Kriminalisierung Schröders tragen könnte, habe ich da nicht gefunden.