Zu den Orten, an denen das Internet nur durch Internetausdrucker gelangt, zählt die Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Wer den Abmahnanwälten, welche für die Hamburger Landrichter das Internet auszudrucken pflegen, das Leben schwer machen möchte, dem sei dieses Skript hier wärmstens empfohlen. Entsprechend geimpfte Websites vergelten Ausdruckversuche mit dieser Überraschung:
Das erinnert mich an einen lustigen Rechtsstreit vom letzten Jahr, als ein namhafter Presserechtsanwalt (der nach eigenen Angaben nicht wusste, was eine Computermouse sei) das Landgericht Köln durch Internetausdrucke von einem Frevel meines Mandanten zu überzeugen versuchte. Als Zeugen für die Echtheit des Internetausdrucks hatte er seinen ihm untergebenen Kanzleikollegen benannt. Für das Landgericht Köln reichte Internetausdrucken aus.
In späteren Verfahren gegen diesen Mandanten machte sich der prominente Presserechtler so richtig lächerlich: Zu Beweiszwecken filmten die sich in der Kanzlei, wie sie auf der Website des Mandanten nach verbotenen Inhalten surften. Solcher Mummenschanz dürfte bei verständigen Internetnutzern nur ein Kopfschütteln auszulösen, denn auch der Besuch einer Website lässt sich verhältnismäßig leicht inszenieren.
Kürzlich hat RTL wegen einem lustigen Streich mit versteckter Kamera verloren: Man hatte heimlich in einer Arztpraxis gefilmt, wo es nun einmal ein gesetzlich geschütztes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gibt. Das Landgericht Düsseldorf hat die Ausstrahlung nun per einstweiliger Verfügung verboten.
Rechtsanwalt Dr. Ulf Vormbrock von den PETERS Rechtsanwälten, der die Entscheidung für den Mediziner erstritt, dazu: „Soweit ersichtlich, hat sich nun erstmalig ein Gericht mit der Anfertigung von heimlichen Filmaufnahmen beschäftigt und dem Treiben der TV-Stationen eine klare Absage erteilt. Gleichzeitig stärkt es die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen.“ (Ende)
Na, na, Herr Kollege, da sind Sie aber nicht ganz auf dem Laufenden. Ich habe sowas RTL bereits vor vier Jahren verbieten lassen. (Und auch mein Mandant war nicht der erste, der wegen versteckter Kamera die Gerichte bemühte.)
Damals vertrat ich einen Künstler, den RTL u.a. in seiner Garderobe heimlich beim Umziehen gefilmt – und diese Spannerei dann auch noch ausgestrahlt hatte. Die Kölner hatten nicht das geringste Unrechtsbewusstsein. Da man ihm kurz vor dem Beginn eines offiziellen Drehs quasi blind eine „Einwilligungserklärung“ unterschreiben ließ, sei alles rechtens. Filmen sein Filmen.
In dieser Erklärung stand ernsthaft, der Mandant „übertrage sein Urheberrecht“ auf RTL. Das ist schon rechtstechnisch Murks, denn Urheberrecht bzw. Persönlichkeitsrechte (um die ging es hier) KANN man gar nicht unter Lebenden „übertragen“, allenfalls Nutzungsrechte einräumen.
Für eine Einwilligungserklärung nach § 22 KunstUrhG ist zudem erforderlich, dass man überhaupt weiß, dass man gefilmt wird und welcher Natur die Aufnahmen ungefähr sein werden. Sonst kann man schlecht einen Willen entwickeln.
Bei versteckter Kamera fragt man naturgemäß erst hinterher, ob man die Aufnahmen überhaupt machen darf. Das ist in Garderoben eigentlich sogar ein Fall für den Staatsanwalt, § 201a StGB. Jedenfalls willigt niemand ein, mit versteckter Kamera gefilmt und ausgestrahlt zu werden, wenn er darüber nicht explizit aufgeklärt ist.
Seltamerweise urteilte die Zivilkammer 28 des kölschen Landgerichts in erster Instanz, dass die Einwilligungserklärung ausreiche, wobei sich das Urteil in Sachverhalt und Begründung diametral widersprach. Meine Meinung über die Rechtskenntnisse der Kölner Pressekammer ist seither sehr niedrig, und sie ist es auch geblieben.
Das Oberlandesgericht Köln allerdings sah die Sache genauso, wie wir. Das wurde dann für RTL richtig teuer.
Die „Ursula von der Leyen“ der FDP fiel durch einen peinlichen Versuch auf, der FAZ ihre Präsenzquote im Europaparlament zu zensieren. Mit einem dreisten Antrag hatte FDP-Glamour-Girl Koch-Mehrin der Hamburger Pressekammer eine einstweilige Verfügung aus dem Kreuz geleiert.
Der von mir stets verehrte Kollege, der die FAZ (sonst aber selbst auch schon mal ganz gerne FDP-Gestalten) vertritt, hatte bei so „hochprozentigen“ Ungenauigkeiten leichtes Spiel und brachte sogar Richter Buske zur Korrektur seiner unhaltbaren Zensurentscheidung.
Wenn Mächtige kritisiert werden, dann werden die schnell mal mächtig sauer – und freuen sich, wenn die ihnen gewogene Presse dem Überbringer schlechter Nachrichten Glaubwürdig abspricht. Aber seriöse Presse mag es natürlich nicht, wenn man widerum ihr die Unabhängigkeit streitig macht.
Verdachtsberichterstattung ist gefährlich
So geschah es, dass ein für seine Unabhängigkeit bekanntes Blatt dem rechtspolitischen Sprecher einer bürgerlich nicht so recht gelittenen Partei „selektiven Umgang mit Akten“ beim Thema „Sachsensumpf“ nachsagte. Als eine andere Zeitung die Vermutung andeutete, dass es um die Unabhängigkeit der seriösen Zeitung vielleicht doch nicht zum Besten bestellt sein könne, war das schon wieder zuviel für die freiere Presse.
Für einen gestandenen Journalisten aus Schrot und Korn gibt es in solchen Fällen nur eine Devise: Eine Pilgerreise nach Hamburg zu Richter Buskes lustiger Pressekammer, wo der Ehre genüge getan werde. (more…)
Heute Vormittag hatte ich mich angesichts der hier berichteten Urteile zur Forenhaftung der OLGe Hamburg und Zweibrücken entschieden, die Kommentarfunktion freizuschalten, da man nunmehr wohl nicht mehr für unbekannte Kommentare haftet.
Beide haben übrigens den gleichen Presseanwalt. Dass dessen unverhältnismäßige Attacke gegen die Medien mit dem Zweck der Geheimhaltung der Angelegenheit absolut kontraproduktiv gewesen ist, liegt auf der Hand. Nun verwertet man halt selbst die Story. Da stören dann weder Persönlichkeitsrechte, noch schämt sich ein Günther Jauch, eine junge Frau vor laufender Kamera nach ihren intimen Praktiken zu fragen.
Dem Kommentar der Süddeutschen ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.
Vor knapp zwei Jahren veröffentlichte ich bei Telepolis den Artikel „Der Gerichtsreporter und die Kammer des Schreckens“ ein Beitrag über Rolf Schälike, der die Ereignisse in der Hamburger Pressekammer in seinem Blog kundtut. In der heutigen Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung widmet sich fast eine ganze Seite dem Richter- und Anwaltsschreck, den sie als „Der einzige Zeuge“ betitelt.
Ich selbst kann über Schälike mangels gebotener journalistischer Distanz nicht mehr schreiben, denn ich hatte ihn letztes Jahr in einigen Medien-Angelegenheiten anwaltlich vertreten. Derlei Probleme hat Autor Birger Menke nicht:
„Schälikes Einsatz ist so bewundernswert wie sein aufklärerisches Motiv, sein Sachverstand dagegen eher zweifelhaft. Selbst unterlegene Anwälte erkennen in den Berichten gelegentlich den Fall nicht wieder, was oft ganz einfach daran liegt, dass Schälike in der Regel nur mitbekommt, was vor Gericht verhandelt wird – ohne Akteneinsicht.“
Lassen wir das mal so stehen.
Der Artikel bringt wenig Neues, läßt aber vieles wie die „Stolpe-Entscheidung“ aus.
Auch schreibt die Sonntags-FAZ die Spottbezeichnung „Kammer des Schreckens“ dem FOCUS zu – der sie sich bei mir entliehen hatte. Hm. Sollte ich vielleicht die FAZ verklagen …? ;-)
1996 bin ich Prof. Hoeren das erste mal begegnet. Mit seinem späteren Institutspartner Prof. Holznagel hatte er damals an der Uni Münster eine sehr weitsichtige Podiumsdiskussion zur Freiheit im Internet und den sich abzeichnenden Problemen organisiert. Auch der Strafrechtler Prof. Welp war dabei. War damals Internet noch eher eine Domäne von NERDs und Studenten, haben sich die damaligen Visionen erfüllt – auch hinsichtlich des Konfliktpotentials.
Hoeren war schon immer ein Freund deutlicher Worte und provoziert ganz gerne mal. Vielleicht verstehen wir uns ja deshalb so gut! Die Äußerung, die er jetzt allerdings beim Medienforum in Köln vom Stapel gelassen hat, hätte selbst ich mich nicht getraut:
„Wir haben es mit bestochenen Abgeordneten und mit bestochenen
Gutachtern zu tun…“
Damit meine Freunde in Hamburg nicht nervös werden, möchte ich mich von dieser Äußerung, die gemäß der Stolpe-Entscheidung als „Tatsachenbehauptung“ auszulegen und damit vom Äußernden zu beweisen ist, natürlich in aller Form distanzieren. Aber wenn Hoeren – übrigens Richter im Nebenamt am „EDV-Senat“ des OLG Düsseldorf – vor irgendwelche Pressekammern gebeten wird, würde ich ihn natürlich vertreten …
Hoeren bekam in Köln Widerworte von seinem Kollegen Ladeur, der einen „nomadisierendem Individualismus“ geißelte. Ladeur wirkt übrigens in der Freihen und Hansestadt Hamburg, wo man Individualisten und Freiheiten anscheinend nicht ganz so zu schätzen weiß wie andernorts.
UPDATE:
Hoeren hat inzwischen in seinem Blog nachgelegt und seine Kritik auf den abgebrochenen Jura-Student Elmar Brok konkretisiert, der im Verdacht steht, Lobbyist von Bertelsmann zu sein – um es mal höflich auszudrücken. Gut, dass Hoeren ihn nicht „alter Bertelsmann“ genannt hat … ;-)
Wer eine einstweilige Verfügung beantragen will, muss halt in die Gänge kommen, sonst fehlt es an der insoweit erforderlichen „Eilbedürftigkeit“. So lag es im aktuellen Fall, als Contergan-Geschädigte 2007 zum Boykott einer Firma aufriefen, die erst 2009 auf die Idee kam, sich juristisch zu wehren.
Die beantragte einstweilige Verfügung hatte die Firma zwar vom Landgericht Köln bekommen, doch das ist kein Kunststück: Eine einstweilige Verfügung wird im Regelfall allein aufgrund des Vortrags des Antragstellers erlassen, der Anspruchsgegner wird gar nicht angehört und erfährt von dem Verfahren erst, wenn ihm die erlassene Verfügung zugestellt wird. Da darf dann der Antragsteller lügen und auslassen, wie es ihm beliebt. Und hier will man erst 2009 etwas von dem Boykott bemerkt haben …
Hier haben sich die Gegängelten gewehrt, das Landgericht Köln musste die eV aufheben. Triviale Sache. Keineswegs handelt es sich um eine „historische Entscheidung“, wie der Antragsgegner meint. In der Sache wurde ja nichts entschieden.
Boykottaufrufe bleiben weiterhin problematisch. Unzulässig sind sie vor allem dann, wenn die Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Ideologisch begründete Boykottaufrufe wie der vorliegende hingegen haben vor Gericht gewisse Chancen.
Heute hat der BGH eine wichtige Entscheidung in Sachen Abwägung Meinungsfreiheit einerseits gegen Persönlichkeitsrecht bzw Datenschutz (sic!) andererseits getroffen.
Bereits die unteren Instanzen – sogar die der Sachkenntnis bzgl. Internet ansich unverdächtige Pressekammer Köln – hatten hier keinen Zensurbedarf gesehen.
Angesichts des Totalversagens gewisser norddeutscher Pressekammern und des Totalausfalls des Gesetzgebers hat wenigstens Karlsruhe nicht vergessen, dass es mal so etwas wie Meinungsfreiheit gab. Wie die lernunwilligen Lehrrer ankündigten, will man das Bundesverfassungsgericht anrufen. Gute Idee: Dann bekommt die frohe Botschaft eben noch mehr Gewicht!