9. Mai 2016
Der Polizeipräsident in Berlin erließ letzte Woche gegen eine Demonstration der Piratenpartei zwei ungewöhnliche Auflagen.
Zum einen sollte die Demo nicht anmeldungsgemäß vor der türkischen Botschaft stattfinden, vielmehr wollte der Polizeipräsident die Demo vor der Botschaft von Österreich sehen. Zum anderen sollten das Böhmermann-Gedicht oder Textpassagen daraus nicht „rezitiert“ oder „gezeigt“ werden. Lediglich der Titel „Schmähkritik“ durfte genannt werden. Bei einer Vorläufer-Demo hatte die Polizei zunächst das paraphrasierende Zitat „Kurden treten“ beanstandet und die Versammlung dann nach einem weiteren paraphrasierenden Zitat aufgelöst.
Zwar mag es auch in Österreich gerade Probleme geben, doch die Piraten wollten nicht gegen den „Wiener Schmäh“ demonstrieren, sondern gegen den Umgang mit dem „Schmähgedicht“. Meine Ausführungen zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Brokdorf und Heiligendamm haben sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch den Polizeipräsident davonüberzeugt, dass auch die Wahl des Orts der Versammlung von Art. 8 GG geschützt ist.
Doch einer Kritik von „Schmähkritik“ stand das Gericht kritisch gegenüber. In meinem Schriftsatz hatte ich geschrieben:
1.
Die Auflage zu 1) ist schon zu unbestimmt.
Wie jeder andere Verwaltungsakt muss sich auch die versammlungsrechtliche Verfügung zunächst an formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen messen lassen. Hierzu zählt insbesondere das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Danach muss die Verfügung so vollständig, klar und unzweideutig erfolgen, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann, Peters/Janz-Groscurth, „Handbuch Versammlungsrecht“, 1. Aufl. 2015, G Rn 131, 264.
a)
Der Umfang des Verbots ist unbestimmt.
Der Bescheid leidet schon daran, dass der verbotene Text nicht enthalten ist.
Dies wäre schon deshalb unumgänglich, da unklar und nur im Rahmen einer individuellen und ggf. subjektiven Wertung festzustellen ist, welche Anteile des Textes tatsächlich beleidigend sind.
Es ist auch nicht erkennbar, was der Antragsgegner unter „Textpassagen“ versteht.
Ist eine Textpassage eine Strophe? Ein Absatz? Ein Satz? Ein Halbsatz? Eine sinngemäße Kombination aus zwei Wörtern? Ein einzelnes Wort?
Ist es der Antragstellerin untersagt, den in seinem Palast residierenden, von Leibwächtern geschützten türkischen Staatspräsidenten, der seine Feinde aus der Luft bombardieren oder einsperren lässt, „feige“ zu nennen, nur weil dies Böhmermann auch tat?
Wie verhält es sich mit Schildern? Dürfen die Demonstranten einzelne Worte auf Schilder malen? Dürfen sie einzelne Buchstaben herumtragen? Sind Schilder mit Leerzeichen und Satzzeichen erlaubt?
Soweit der Antragsgegner gnädig das Zitat des Werktitels gestattet, ist dies offensichtlich zu weitgehend. So war dem Antragsgegner bei Erlass des Bescheids bekannt, dass das angerufene Gericht mit Beschluss vom 14. April 2016 – Az. 1 L 268.16 lediglich für die isolierte auszugweise Wiedergabe des Gedichts die Voraussetzungen einer Straftat als unzweifelhaft annahm und ansonsten offen ließ, ob eine Zitierung in einem etwa ironisierenden Kontext möglich ist.
b)
Völlig unklar ist, was der Antragsgegner unter den juristisch undefinierten Begriffen „Zeigen“ und „Rezitieren“ versteht.
Unter Rezitieren stellt sich die Antragstellerin eine werktreue Interpretation eines Gesamtwerks vor. Eine solche müsste notwendig auch die satirisch-ironisierende Einkleidung enthalten, da andernfalls eine Entstellung des Gesamtkunstwerks nach § 14 UrhG vorläge. Eine isolierte Rezitation ist von der Antragstellerin nicht ansatzweise beabsichtigt oder zu befürchten.
Insbesondere ist nicht geplant, werktreu wie im Böhmermannschen Original beim Gedicht selbst türkischsprachige Untertitel einzublenden und damit den Adressat seiner „Schmähkritik“ unmittelbar anzusprechen und herauszufordern.
Ist eine Rezitation erfüllt, wenn Synonyme verwendet werden? Ist es zulässig, Kurden „wegzubomben“, nicht aber zu „treten“?
Liegt eine Rezitation bereits vor, wenn Schilder mit dem Antlitz des türkischen Staatschefs und einer Ziege empor gehalten werden? Wäre es als ein Zitat zu werten, wenn diese Schilder aneinander gerieben würden?
Höchst unklar ist zudem, ob „Zeigen“ bzw. „Rezitieren“ des Gedichts auch andere Werkarten wie ein szenisches Aufführen beinhalten. Dürfen Pantomimen das Gedicht aufführen?
Bei der Demo vom 29.05.2016 wäre es aufgrund der Beteiligung von Kurden ohne weiteres möglich gewesen, die Äußerung „Kurden treten“ aufzuführen. Diesen wiederum hätte sich die Möglichkeit des „Christen Hauens“ eröffnet.
Wäre das Mitführen von Dönern oder Gummimasken als Zitat zu werten?
Und wären auch Schweinefurze untersagt, wie sie Herrn Kramm gelegentlich entfahren?
c)
Wie soll die Antragstellerin vor der Kundgebung den dort anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei einem Zitierverbot verkünden, was zu Zeigen oder zu Rezitieren verboten ist?
Umfasst die Auflage auch ein Rezitieren des Beschlusses des angerufenen Gerichts vom 14. April 2016 – Az. 1 L 268.16, welches das anonymisierte, jedoch vollständige Gedicht enthält? Oder des Beschlusses, der auf diesen Antrag ergeht?
2.
Die Auflage zu 1) ist jedenfalls gegenüber der Antragstellerin unbegründet, da das Verbot gegen § 15 VersammlungsG verstößt und keinesfalls mit Art. 5 Abs. 1, 3 GG sowie mit Art. 8 GG in Einklang zu bringen ist.
Eine Versammlung oder ein Aufzug kann nach § 15 VersammlungsG nur dann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Nichts dergleichen war und ist der Fall. (…)
Das Gericht ließ jedoch die Befürchtung von Straftaten nach § 103 StGB ausreichen. Der Verwaltungsakt sei nicht zu unbestimmt, sondern nach „Treu und Glauben“ auszulegen. Es sei dem Gericht unmöglich, in dem Gedicht Teile zu finden, die nicht beledigend seien. Es sei auch nicht Sache des Gerichts, einen abstraktem Katalog noch zulässiger (nonverbaler) Äußerungen im Bezug auf das Gedicht zu formulieren.
Eine Entscheidung über die genannten Beispiele sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Piraten nicht vorgetragen hatten, was sie denn konkret sagen wollten, insbesondere, ob die beandstandeten Reden wiederholt werden sollten.
Daraus folgt, dass ab sofort das Grundrecht der Versammlungsfreiheit künftig in der Weise eingeschränkt ist, dass ein Versammlungsleiter sein Manuskript der Polizei oder einem Gericht vorlegen muss. Wie das mit dem Zensurverbot aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 GG zu vereinbaren sein soll, wird zu klären sein.
Die vorgeschobene Befürchtung einer Beleidiging als „Straftat“ im Sinne des Versammlungsgesetzes ist lächerlich, denn bei Demos werden üblicherweise ganz andere Sachen geduldet. Zur Straftat gehört auch ein erkennbarer Vorsatz, der bei einer kritischen und distanzierten Kritik von Schmähkritik nicht ernsthaft festzustellen ist.
(…) Es bedeutet eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, wenn die Versammlung verboten wird oder infolge von versammlungsbehördlichen Verfügungen und verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe kommt, etwa indem sie ihren spezifischen Charakter so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfGE 110, 77 <89>; vgl. zu weit reichenden räumlichen Beschränkungen auch BVerfGE 69, 315 <321, 323, 364 ff.> – Brokdorf).
In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes haben Grundrechte einen hohen Rang. Der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht bedarf der Rechtfertigung, nicht aber benötigt die Ausübung des Grundrechts eine Rechtfertigung, BVerfG NJW 2007, 2167 (G8-Gipfel in Heiligendamm).
Nachdem der Antragsteller bereits drei Versammlungen durchgeführt hatte, ist nicht bekannt, dass irgendjemand Strafanzeige deswegen erstattet hätte. Auch seine Exzellenz, der türkische Botschafter, hat sich bislang nicht gerührt. Im Gegenteil hat die Antragstellerin Grund zur Annahme, dass das Botschaftspersonal ihre Demonstration billigt und sogar begrüßt, denn den meisten hier lebenden Türken schätzen die in Deutschland gewährleisteten Grundrechte und die Sensibilität und Weitsicht der sie wahrenden Gerichte.
Verwaltungsgericht Berlin – Pressemitteilung
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.05.2016 – 1 L 291.16.
23. April 2016
17. April 2016
Dem türkischen Staatspräsident Erdoğan bietet sich für seinen juristischen Amoklauf ein weiteres Ziel: Das Berliner Verwaltungsgericht.
Die Berliner Polente hatte befürchtet, dass auf einer Demo vor der türkischen Botschaft das Gedicht „Schmähkritik“ rezitiert würde. Dort hatte die Piratenpartei nach der Extra3-Satire eine (übrigens von mir angeregte) wöchentliche Demo etabliert. Die Polizei machte zur Auflage:
„Das öffentliche Zeigen oder Rezitieren des Gedichts ‚Schmahkritik‘ von J… B… oder einzelner Textpassagen daraus wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist die bloße Namensnennung des Titels ‚Schmähkritik‘. Diese bleibt in Wort oder Schrift im Rahmen der Versammlung ausdrück ich erlaubt.“
Einen hiergegen gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 14. April 2016, Az. 1 L 268.16 ab. Dabei kam das Gericht nicht umhin, das komplette Gedicht in seinem Beschluss zu zitieren. ;)
Dabei ließen die Berliner Verwaltungsrichter ausdrücklich offen, ob eine Aufführung des Gedichts, die in den quasi-edukatorischen Kontext eingebettet ist, zulässig wäre.
Danach stellt die vom Antragsteller beabsichtigte Zitierung des Gedichts von J… B… eine Beleidigung dar. Hierbei bleibt ausdrücklich offen, ob die von J… B… selbst getätigten Äußerungen ihrerseits einen Straftatbestand erfüllen oder wegen ihres Kontextes noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Entscheidend dürfte insoweit der Umstand sein, dass B… sein Gedicht in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext einbettet-, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen (Thiele in: http://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/).
(Ja, die Richter haben den Bloggerkollegen Thiele zitiert.)
Jedenfalls die isolierte auszugweise Wiedergabe des Gedichts erfüllt die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Herrn B… wird ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnimmt, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen. Denn es fehlt die distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext-, wie dies bei der Satire von J… B… erfolgt ist. Deshalb stellt sich das Gedicht bzw. Auszüge daraus nur als eine Aneinanderreihung abwertender Verunglimpfungen des türkischen Staatspräsidenten dar. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller aufgrund der Masken und des angemeldeten Themas der Versammlung dem Staatspräsidenten unterstellten massiven sodomitischen Handlungen.
d) Für die versammlungsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens, das zugleich einen Straftatbestand – hier den des § 185 StGB – verwirklicht, ist unbeachtlich, ob eine beleidigte Person ein persönliches Interesse hat. den Beleidiger bestraft zu sehen und deshalb einen Strafantrag stellt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007, a. a.
Es wäre für die Rechtswissenschaft von unschätzbarem Wert gewesen, wenn der Veranstalter genau das gemacht hätte … :P
Spaß beiseite: Die Richter haben natürlich nichts zu befürchten, nicht einmal urheberrechtlich.
6. April 2016
Ende 2009 lernte ich im Berliner Chaos Computer Club „Daniel Schmitt“ kennen, den damaligen deutschen Sprecher der scheinbar vielköpfigen Organisation WikiLeaks. Damals konnten nur politisch besonders Interessierte mit dem Projektnamen etwas anfangen. Über einen verschlüsselten Chat berichtete Daniel vor sechs Jahren aus Island, dass man nun etwas „ganz Großes“ vorhabe, dafür sogar eigens eine Website einrichte.
Das Hubschraubervideo, mit der eigenen Kamera des US-Militärs aufgenommen, zeigte schonungslos und unabstreitbar den Zynismus der Besatzungsmacht. Es wurde groß.
Doch die Folgen ernüchterten: Alle Verantwortlichen dieser Menschenhatz sind auf freiem Fuß, der Mensch allerdings, der das Video geleakt hat, sitzt in Haft. Friedensnobelpreisträger Obama ist nur ein sympathisch wirkenderer Bush. Statt aus Hubschraubern lässt Obama Menschen von Drohnen aus abballern.
Noch immer hat die Politik kein Whistleblowerschutzgesetz geliefert, so dass der Mensch, der die Panama Papers leakte, in Deutschland Strafrecht und Schadensersatzforderungen zu befürchten hätte.
Schon bald nach dem Hubschraubervideo begann es bei WikiLeaks zu kriseln. Die großartige Geschichte WikiLeaks lähmte sich mit Selbstbeschäftigung und Egos.
Einige der Erfahrungen von damals haben mich zu meinem Politthriller Das Netzwerk inspiriert, der dieser Tage erscheint. Auch dort gibt es eine Whistleblowerwebsite, von der die anonymen Mitglieder nicht wissen, wer der andere ist – und ob man ihm vertrauen kann.
4. April 2016
Ich habe ja schon so einige seltsame Prozessgegner gehabt, die man sich eigentlich gar nicht ausdenken kann. Aber aktuell ist einer dabei, der mich doch sehr an „Schtonk!“ von Helmut Dietl erinnert. So vertickte ein ehrenwerter Oldtimer-Händler an einen bayrischen Milliardär die Karossen bekannter Nazi-Größen. Nachdem der „Gebrauchtwagenhändler“ wegen Steuerdelikten zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, will er nun wieder ins Geschäft und sorgt sich mit anwaltlicher Hilfe um seinen Ruf.
Auch sonst kann sich meine Liste an aktuellen Prozessgegnern sehen lassen: ;)
- GEMA
- Google Inc.
- Bundesamt für Verfassungsschutz
- Dirk Vorderstraße
1. April 2016
Der Kollege Jan Böhmermann, ehemals Schöffenrichter am Amtsgericht Köln, hat seit letztem Jahr mehrfach in seiner Sendung den „Scherzanwalt Christian Witz“ zu Gast. Das könnte mit dem Rechtsstreit um Lukas Tagebuch zu tun haben, das von Böhmermann stammt.
Gestern nun erklärte Medienrechtsexperte Böhmermann ab Minute 9:40 den TV-Zuschauern insbesondere in Istanbul den Unterschied zwischen Satire und Schmähkritik.
https://youtu.be/7Dh3do-l_oU?t=583
Ich distanziere mich von dem Inhalt dieses Videos. Nicht, dass das Landgericht Hamburg wieder auf die Idee kommt, ich würde mir durch Einbinden eines Videos da irgendwas zu eigen machen. Die geographisch geringe Distanz zu Böhmermanns Show ist schon kompromittierend genug, denn die wird nur 600 m entfernt hier in Köln-Ehrenfeld aufgezeichnet.
UPDATE: Bei YouTube ist das Video inzwischen verschwunden.
5. März 2016

Der Auotvermieter Sixt bleibt sich treu und nutzt mal wieder (vermutlich eigenmächtig) ein Politiker-Portrait, um Aufmerksamkeit für seine Werbung zur erheischen. Oskar Lafontaine hatte einst Unterlassungs- und Schadensersatzklage eingereicht und zunächst am Landgericht Hamburg 100.000,- € erwirtschaftet. Der BGH jedoch meinte, dass sich ein prominenter Politiker jedenfalls dann eine Nutzung gefallen lassen muss, wenn sich diese satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt. Denn das fällt unter Meinung- und Pressefreiheit, und die darf auch ein Unternehmen für sich in Anspruch nehmen.

Dieses Urteil sowie der schließlich am EGMR in Straßbourg verhandelte Fall Prinz Ernst August ./. Lucky Strike waren richtungsweisend, weil bis dahin im Werberecht ein sehr scharfer Wind wehte. In diesem Bereich gibt es kaum Rechtsprechung, so dass bei Unternehmen bis dahin große Unsicherheit herrschte, ob etwa in Unternehmenszeitungen Prominente honorarfrei abgebildet werden dürfen. Eine Grenze dürfte erreicht sein, wenn ein Promi so abgebildet wird, dass der Eindruck entsteht, er würde hierfür Geld bekommen oder sich aus anderen Gründen bewusst für das Unternehmen verwenden.
Sixt fühlte sich durch die Entscheidung bestätigt und machte heiter weiter. Inzwischen gehört es für Spitzenpolitiker beinahe schon zum guten Ton, von Sixt verspottet zu werden … ;)
(Bilder: Bilder: e-Sixt GmbH & Co. KG)











23. Februar 2016
Gestern hat das OLG Köln geklärt, wer das Erbe der 2001 verstorbenen Prinzessin Soraya Esfandiary Bakthiary antreten darf. Nach der Prinzessin vom Pfauenthron ist das lex Soraya benannt, nämlich ein Gesetzentwurf von 1958, der unbotmäßige Berichterstattung über den ausändischen Staatsgast unter Strafe stellen sollte. Ein Verfahren in diese Richtung war am Landgericht Hamburg initiert worden. Diese Einschüchterung hatten sich die Redaktionen jedoch nicht bieten lassen.
Der Beitrag handelte übrigens von einem drohenden Putsch. Wie die Geschichte zeigt, war dies ein Frage der Zeit.
Spannender als das finanzielle ist Sorayas presserechtliches Erbe:
Soraya ging nämlich gegen ein erfundenes Interview vor und schrieb schließlich Presserechtsgeschichte, indem sie am Bundesverfassungsgericht zivilrechtlich eine so im Gesetz nicht vorgesehene Geldentschädigung durchsetzte. Nach 12 Jahren erwirtschaftete die Ex-Prinzessin 15.000,- DM. Wenn sich die Presse eines besonders schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schuldig macht, der nicht anders kompensiert werden kann, gibt es seither einen Anspruch eigener Art auf Geldentschädigung. Man muss also keine Schmerzen oder Behandlungskosten derselben nachweisen, sondern kann die Verlage auch so um Bares erleichtern.
Aktueller Rekordhalter ist Jörg Kachelmann, der in der ersten Instanz am Landgericht Köln auf das 635.000,- € kam.
15. Februar 2016

Bald erscheint mein Politthriller Das Netzwerk, der im Snowden-Sommer 2013 wenige Monate vor der Bundestagswahl im Geheimdienstmillieu spielt. Letztes Jahr musste ich meiner Lektorin beinahe monatlich berichten, dass Ideen in meinem Roman inzwischen von der Wirklichkeit eingeholt wurden. Das Harmloseste war noch meine Erfindung eines BND-Stammtisches auf dem Oktoberfest, dessen Existenz zu meiner Überraschung im NSA-Untersuchungsausschuss tatsächlich bestätigt wurde.
Auch die aktuelle Affäre um den WELT-Journalisten Lachmann, der sich offenbar der AfD als PR-Fuzzi angediehnt hatte, ist da keine Ausnahme: Mein Roman handelt nämlich auch von politischen Journalisten, die eine verdeckte Agenda haben oder schlichtweg käuflich sind, sowie um eine neuartige rechtspopulistische Partei, welche politische PR professionell manipulieren lässt.
21. Januar 2016
Der Rundfunk war in Deutschland nach 1945 eigentlich auf einem ganz guten Weg, um die Zeiten der staatsgesteuerten Propaganda zu überwinden. Gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sollte die Unabhängigkeit des Rundfunks vom Staat sichergestellt werden, auch in finanzieller Hinsicht. So entstand der öffentlich-rechtliche Rundfunk.
Die Realität sieht jedoch anders aus, da die Entscheidungsträger und Journalisten alles andere als unabhängig sind, wenn sie ihren Job behalten und sogar Karriere machen wollen. Schamgrenzen scheint es keine zu geben. Nachrichtenmoderatoren wechseln die Front und werden ausgerechnet Regierungssprecher. Regierungssprecher wechseln das Hemd und werden ausgerechnet Intendanten öffentlich-rechtlicher Sender. Die Drehtür ist gut geölt, die Rundfunkräte sind gut ausgesucht, nämlich von den Parteien und angeschlossenen Organisationen.
Nunmehr haben sich SWR und MDR auf Druck von Grünen und Roten (denen beide die Felle wegschwimmen) entschlossen, der AfD keine Bühne zu bieten und die AfD von TV-Duellen und offenbar auch Elefantenrunden auszuschließen. Derartiges Gatekeeping kann man gut finden oder auch nicht, jedenfalls hat die Bevormundung der Zuschauer mit dem Auftrag des Rundfunkstaatsvertrags nur noch wenig zu tun:
§ 11 Auftrag
(1)
Auftrag der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2)
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
Während die TV-Verantwortlichen auf weitere Karriere hoffen dürfen, dürfte die Aktion nach hinten losgehen: Trotz wenig wohlwollenden Medien bekommt die AfD inzwischen in Umfragen über 10% Zustimmung und wird von einigen Demoskopen als die drittstärkste politische Kraft gesehen. Im Gegenteil wird die AfD die Benachteiligung dazu nutzen, um sich als Unterdrückte zu profilieren und über „Lügenpresse“ zu schimpfen. Den Vorwurf „Lückenpresse“ wird man bei selektiver Berichterstattung kaum von der Hand weisen können.
Das kleine Problem an der Sache ist, dass wir uns den gebührenfinanzierten Rundfunk deshalb leisten, weil wir unabhängige Informationsquellen haben wollen. Aus diesem Grunde ist der Rundfunkbeitrag keine Steuer. Das wäre aber im Zweifel ehrlicher. So aber bezahlen wir sogar für Falschmeldungen, wie sie insbesondere im Ukraine-Konflikt langsam inflationär werden.
UPDATE:
Julia Klöckner (CDU) sagt Teilnahme ab.
„Der Generalsekretär verwies auf die verheerende Wirkung des Verhaltens von Frau Dreyer, die ja auch die Rundfunkkommission der Länder leitet: „Das ist nicht nur ein Frontalangriff auf die Staatsferne öffentlich-rechtlicher Medien. Gleichzeitig macht sich die Ministerpräsidentin so zur ersten Wahlhelferin der Rechtspopulisten!“ Niemand dürfe sich wundern, wenn die dann „Lügenpresse“ riefen und die Politikverdrossenheit zunehme.“
Ich persönlich glaube, dass man diesen Leuten reichlich Gelegenheit zur Blamage geben sollte. Oliver Kalkofe braucht schließlich Material! ;)