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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


13. Mai 2014

Der Mann, der die beendete Pfändung seines Grundstücks aus dem Jahre 1998 vergessen machen wollte

 

Ein stolzer Spanier hat nun am EuGH erfolgreich bewirkt, dass jedermann im Urteil nachlesen kann, dass sein Grundstück 1998 mit einer Pfändung belastet war und versteigert werden sollte.

Google allerdings darf nunmehr keine Suchergebnisse von Seiten auswerfen, die legal von der Pfändung von 1998 berichten, etwa Zeitungsarchive. Denn das ist dem Manne peinlich. Nunmehr muss Google gegenüber Europäern auf Anfrage prüfen, ob Ergebnisse konform mit der EU-Datenschutzrichtlinie sind.

Damit hat die 16 Jahre währende „Anarchie“ des Google-Algorithmus nun weitere Einschnitte erfahren. Die Betreiber der Suchmaschine müssen letztlich zurückhaltender mit Informationen umgehen, als andere Informationsanbieter und ein „Recht auf Vergessen“ berücksichtigen. Während mir aus meiner Praxis etliche Fälle bekannt ist, in denen Personen ein sehr berechtigtes Interesse an der Löschung von Suchergebnissen auf denkbar sensible Daten haben, tendiert die vorliegende Sache eher gegen Querulanz und ermutigt wohl etliche Kläger. Das Landgericht Hamburg wird vermutlich bald einen Anbau bekommen …

Foto: Anwesen von Barbra Streisand, das sich gegen das Google-Auto wehrte, oder so ähnlich.

Copyright (C) 2002 Kenneth & Gabrielle Adelman, California Coastal Records Project, www.californiacoastline.org

7. Mai 2014

Verspiegelte SPIEGEL-Affäre

 

Der Regisseur Roland Suso Richter ist dafür bekannt, Stoffe deutscher Gerichte dramaturgisch gekonnt, historisch aber mitunter sehr frei und bisweilen ärgerlich falsch zu verfilmen. Die gerade in der ARD gelaufene SPIEGEL-Affäre (hier ins Netz befreit) ist leider keine Ausnahme. Franziska Augstein hat dazu bereits das Wesentliche richtiggestellt.

Sehr schade ist, dass der Film nicht aus der Perspektive und Welt der 50er/60er Jahre erzählt wird. Denn in Wirklichkeit war die SPIEGEL-Affäre eine Art Flügelkampf im konservativen Lager. Die FDP, der Rudolf Augstein angehörte, war damals eher ein Sammelbecken für sehr national Gesinnte. Auch Augstein selbst war keineswegs die im Film dargestellt Lichtgestalt, wie man bei Otto Köhler nachlesen kann. Wie im Film kurz erwähnt wird, arbeiteten im SPIEGEL sogar höchst fragwürdige SS-Leute.

Im Film wird kurz ein vorgeblich punktueller Kontakt der SPIEGEL-Redaktion zum BND dargestellt, der wohl irgendwo in Pullach hause. Tatsächlich war der geschäftsführende Redakteur Hans Detlev Becker mit dem stellvertretenden BND-Chef, der in Hamburg residierte, eng befreundet und wurde sogar als dessen Nachfolger vorgeschlagen. Die damalige BND-Nähe des SPIEGEL dürfte auch einer der Gründe gewesen sein, dass Strauß eine Intrige von dessen Dienstherrn Adenauer witterte, um den ungeliebten Kronprinz aus Bayern als unfähigen Verteidigungsminister zu domestizieren.

Irreführend ist die im Film suggerierte Annahme, Strauß wär atomkriegsfreudiger als Adenauer gewesen. Von den meisten Historikern wird tapfer ausgeblendet, dass gerade Adenauer zur Atombombe ein äußerst naives Verhältnis pflegte und mit seinen Wünschen für deren Einsatz gegen die Sowjetunion Präsident John F. Kennedy mehrfach in Verlegenheit brachte.

Wie weggetreten die Mächtigen damals waren, sieht man am im Film erwähnten Prof. von der Heidte, der seinerzeit die Strafanzeige erstattet hatte. Von der Heidte hatte damals vorgeschlagen, die Bundeswehr in katholische und evangelische Divisionen aufzuteilen. Vermutlich ließ er sich hierzu vom Hohen Kommissar John McCloy inspirieren, der für das US-Militär die Rassentrennung forderte.

Beschähmend am Heldengemälde für Augstein ist schließlich, dass es der Drehbuchautor nicht für nötig befand, den eigentlichen Ghostwriter des berühmten „Bedingt abwehrbereit“-Artikels auch nur zu erwähnen. Jener Autor Heinz Höhne war es denn auch, der ein Jahrzehnt später eine Enthüllungsserie „Pullach intern“ über den BND brachte, welche die enge Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendienst und Nachrichtenmagazin beendete. Als Höhne, einer der profundesten Geheimdienstkenner, vor ein paar Jahren zu Grabe getragen wurde, ließ sich vom SPIEGEL dort niemand sehen.

1. Mai 2014

BGH: Kein postmortaler Anspruch auf Geldentschädigung aus Persönlichkeitsrecht für Peter Alexander

 

Peter Alexander wehrte sich gegen Boulevardberichterstattung über seine Trauer wegen des Tods seiner Tochter und forderte eine Geldentschädigung von mindestens 30.000,- €. Die Klage ging bei Gericht per Fax einen Tag vor Alexanders eigenem Tod ein und wurde der Beklagten aber erst einige Wochen später zugestellt. Der Sohn führte die Klage weiter.

Die Vererblichkeit von Ansprüchen aus dem Persönlichkeitsrecht ist wegen dessen höchstpersönlichen Charakters umstritten. Klassiker in diesem Bereich ist die Entscheidung „Der blaue Engel“, die Marlene Dietrichs sehr klagefreudigen Erben erstritten hatten. Besonders fragwürdig ist das Anliegen jedenfalls dann, wenn Geldentschädigung (vulgo: „Schmerzensgeld“) verlangt wird.

Der presserechtliche Anspruch auf Geldentschädigung ist so im Gesetz eigentlich nicht vorgesehen. Ausnahmesweise wird er aber dann zuerkannt, wenn sich ein Betroffener gegen eine wehr schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung wehrt und es mit einem Unterlassungsanspruch, dessen Prozesskosten die Verlage aus der Portokasse zahlen, nicht getan ist. Daher soll den Verlagen finanziell weh getan werden, um taktischen Rechtsbruch unwirtschaftlich zu machen.

Diese sogenannte „Genugtuungsfunktion“ gewährt der Bundesgerichtshof nur lebenden Personen. Hätte allerdings Alexander den Prozess zu Lebzeiten erfolgreich zuende geführt, dann hätte der Sohn 30.000,- € geerbt.

Vorliegend war der Prozess zwar „anhängig“ (also bei Gericht), aber noch nicht „rechtshängig“ (also dem Beklagten zugestellt). Insoweit erhoffte sich der Kläger eine analoge Anwendung des § 167 ZPO. Der BGH stellte aber klar, dass es darauf gar nicht ankäme. Die Genugtuungsfunktion gelte nur für Lebende.

Zynisch könnte man jetzt schlussfolgern, dass Verlage bei Personen mit geringer Lebenserwartung schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen hinsichtlich des Geldentschädigungsanspruchs riskieren können.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12.

29. April 2014

Team Wallraff!

 

Letztes Jahr wollte Günter Wallraff nach einem wie immer unterhaltsamen Gerichtstermin noch irgendwo einkehren. Als wir bei einem Fast Food-Anbieter vorbeikamen, meinte ich sarkastisch, da solle er doch mal eine Undercover-Recherche machen. Darauf antwortete Wallraff lässig: „Hab ich schon.“ Er schenkte mir sein Buch „Aus der schöne neuen Welt“ und machte mich auf ein Kapitel über den Arbeitsrechtsanwalt Naujoks aufmerksam. Aus Gründen von Standesrecht werde ich mir Kommentare zu diesem Kollegen verkneifen.

Am Montag nun lief bei RTL die von Wallraff betreute Recherche bei einem anderen Fast Food-Anbieter, die es mal wieder in sich hat. Und auch dort ist der Kollege Naujoks zu sehen. Damit Wallraff den ihm persönlich bekannten Anwalt undercover begegnen konnte, griff er diesmal besonders tief in die Trickkiste der Maskerade. Ich kenne nur wenige Journalisten, die auch nur annähernd so krass drauf sind wie Günter Wallraff.

Ich bin gespannt, ob RTL erfolgreich wegen der versteckten Kamera angegangen wird. Die Rechtsabteilung der RTLis ist nicht dafür bekannt, kampflos klein bei zugeben.

Wenn jetzt wieder die Spiegelleute versuchen, Wallraff am Zeug zu flicken, wirkt das schon irgendwie sehr bemüht. Eine Recherche beim Burgerbrater hätte auch das führende Magazin für investigativen Journalismus längst machen können. Haben sie aber nicht. Da fehlen vermutlich die Cochones.

22. April 2014

Rechtliche Auswirkungen der EU-Wahl werfen ihre Schatten voraus

In Deutschland unterliegt das Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant einem fundamentalen Schutz. Das Abhören entsprechender Gespräche durch Strafverfolgungsbehörden – offline wie online – ist unzulässig, eine Verwertung entsprechender Erkenntnisse ausgeschlossen.

Der Päsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel Filges wies allerdings anlässlich der in knapp einem Monat anstehenden Europawahlen darauf hin, dass unsere verehrten Sicherheitspolitiker da deutlich schmerzfreier sind. So war tatsächlich der Versuch gemacht worden, das anwaltliche Vertrauensverhältnis durch Europa auszuhebeln. So wollte man sogar den für Abhörmaßnahmen erforderlcihen Richtervorbehalt umgehen, etwa in der Weise, das Länder ohne einen solchen Richtervorbehalt bei eigenen Ermittlungsverfahren die deutschen Behörden zur Schnüffelei anweisen sollten. Dieser infame Angriff auf den Rechtsstaat konnte durch Besonnenheit der Entscheidungsträger abgewendet werden (BRAK Mitteilungen, S. 53).

Wer bei seiner Entscheidung zur EU-Wahl noch Hilfestellung benötigt, dem empfehle ich einen aktuellen Text von Süddeutsche-Chef Heribert Prantl über die Schiedsgerichte des geplannten TTIP-Abkommens. Demgegenüber spircht sich Friedrich Merz, Häuptling der von mir kürzlich beleuchteten Atlantik-Brücke, für eben diese privaten Schiedsgerichte aus.

Bzgl. TTIP weist die FAZ  aktuell auf negative Effekte etwa im Hinblick auf das Versicherungswesen hin.

14. April 2014

Big Brother Awards, StopWatchingUs in Köln

 

Am Wochenende habe ich fleißig Sozialpunkte bei den Datenschützern gesammelt.

Am Freitag stand in Bielefeld die jährliche Verleihung der Big Brother Awards an. Höhepunkt war Heribert Prantls wortgewaltige Laudatio auf Edward Snowden, dem der neu geaschaffene Positiv-Preis „Julia and Winston Award“ verliehen wurde.

Samstag dann ging es zu Demo StopWatchingUS in Köln, hier ein schöner Bericht des WDR.

Am Sonntag machten sich die Bündnispartner der Demo Gedanken, ob und wie man für Datenschutz noch mehr mobilisieren könnte. Das wird sehr schwierig werden. Das abstrakte Thema Überwachung wurde in Deutschland erst verstanden, als das Abhören von Angela Merkels Handy bekannt wurde (obwohl gerade das Belauschen fremder Staatschefs für Geheimdienste ein denkbar legitimes Ziel ist). Auf der Prioritätsskala der Deutschen rangiert Datenschutz etwa an Position 15.

9. April 2014

Demonstration gegen Massenüberwachung am 12. April in Köln

 

Kommenden Samstag treffen sich verantwortungsvolle Menschen in Köln, um zu demonstrieren, dass es sich auch unter Freunden nicht gehört, sich uneingeladen in fremden Rechnern und Telefonen herumzutreiben. Wem die Unschuldsvermutung und Privatsphäre etwas bedeuten, der findet sich um 14 Uhr am Heumarkt zur Demo #StopWatchingUs ein. Abends gibt es eine Party, am Sonntag ein Barcamp.

8. April 2014

Recht am Bild am eigenen Hund – Amtsgericht Bonn, 109 C 228/13

Inzwischen ist das von der Lokalpresse berichtete Urteil des Amtsgerichts Bonn online, das einem selbsternannten Umweltschützer verboten hatte, (heimlich) den Halter eines unangeleinten Hundes im Naturschutzgebiet zu fotogragieren, um ihn an die Behörden zu verpetzen. Die Bilder wurden nicht veröffentlicht, sondern für einen Rechtsstreit verwendet.

Das in den §§ 22 ff. KunstUrhG geregelte „Recht am eigenen Bild“ regelt zwar, ob man angefertigte Fotos von Personen auch veröffentlichen darf, nicht aber verbietet das KunstUrhG das Fotografieren (andere Ansicht: RA’in Janina Ruland). Grundsätzlich ist allerdings das Anfertigen von Fotografien in der Öffentlichkeit erlaubt, solange man nicht gerade ein militärisches Sperrgebiet ablichtet oder die „Öffentlichkeit“ zufällig eine öffentliche Sauna oder ähnliches ist. Juristisch ist Fotografieren von der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.

Vereinzelt gibt es Entscheidungen, die etwa fotografierten Polizisten vor Ort das Löschen von Fotos erlaubten, da diesen nicht zumutbar sei, eine drohende Veröffentlichung abzuwarten. Das Abfilmen von öffentlichem Raum mit Überwachungskameras kann gegen Datenschutzbestimmungen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen, etwa dann, wenn die Kamera auf den Hauseingang des Nachbarn gerichtet ist. Ggf. ist auch Haus- und Urheberrecht ist zu beachten.

Vorliegend aber war der Fotograf alles andere als aufdringlich, sondern fotografierte sogar heimlich. Die Bilder waren nicht zur Veröffentlichung oder zu einem Missbrauch bestimmt, sondern gingen ausschließlich an die Behörden, die sogar nach § 24 KunstUrhG und § 45 UhrG privilegiert sind. Angeblich hatte sie der Fotograf sogar anschließend gelöscht. Sie kamen dem Hundehalter erstmals im Wege einer Akteneinsicht zur Kenntnis:

(…) mit 18 dokumentierten und fotografierten Verstößen an dem streitursächlichen Tag und gut 35 mögliche Verstößen in einer Woche zielgerichtet letztlich an behördenstatt Ordnungswidrigkeiten festhält und die Personen während ihres Aufenthaltes systematisch überwacht ohne dass dies dem Kläger als Betroffenen zuvor bekannt gemacht worden wäre. (…)

Das Amtsgericht bewertete die Fotonachstellungen als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Hundehalters, der nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der selbsternannte Hilfssherrif hätte sich durch Notieren des Autokennzeichens behelfen und die Behörden ihren Job machen lassen können. Daher verurteilte es den Fotofreund zur Unterlassung und erkannte auf einen für Persönlichkeitsrechtsstreitigkeiten sensationell niedrigen Streitwert von 500,- €.

Unabhängig von der Frage, ob man das Gestalke von solch selbsternannten Wildhütern nun schätzt oder nicht: Juristisch ist das Urteil nicht ganz so überzeugend. Die vom Amtsgericht angeführten Urteile befassen sich nicht mit gezielter detektivischer Dokumentation von Hundeunrecht, sondern mit penetranter dauerhafter Videoüberwachung und betreffen überwiegend schon nicht den Unterlassungsanspruch.

1. Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht?

Während das Amtsgericht Bonn sich ausgiebig damit befasste, dass der Eingriff nicht gerechtfertigt gewesen sei, hielt es sich bei der Begründung, ob überhaupt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorläge, nicht allzu lange auf. Ein allgemeines „Recht aufs Nichtfotografiertwerden“ im öffentlichen Raum gibt es aber derzeit nicht. Soweit in jenem Nachbarschaftsfall von 1995 die Kameraüberwachung verboten wurde, ging es um einen Überwachungsdruck, der massiv in das Persönlichkeitsrecht eingriff.

2. Güter- und Interessenabwägung

Im bezogenen Urteil machte der BGH eine in derartigen Fällen nun einmal gebotene Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Eingriff ins allgemeine Persönlichkeitsrecht (grundrechtlich geschützt aus Art.. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) und dem Interesse des Filmers, der seinerzeit das Abladen von Unrat auf seinem Grundstück dokumentieren wollte (grundrechtlich ebenfalls geschützt, nämlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG). Letzteres sah der BGH in diesem konkreten Fall als weniger gewichtig an.

Beweisverwertung

Das Amtsgericht Bonn bezog sich auf zwei weitere Zivilurteile, in denen es allerdings nicht um Unterlassung ging. So hatte das OLG Köln die Beweisverwertung von Videoaufnahmen in einer Waschküche abgelehnt, weil diese heimlich angefertigt worden waren, was als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bewertet wurde. Ebenso erkannte als OLG Karlsruhe, als jemand sein Auto gegen Vandalismus verdeckt überwachen wollte. Ggf. wäre es sinnvoll gewesen, mit der gleichen Argumentation auch im Bonner Hunde-Fall einer Verwertung der Bilder durch die Behörden zu widersprechen.

Unterlassungsanspruch?

Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch gegen das Anfertigen von Fotos ist außer in § 201a StGB nicht vorgesehen. Einem Richter ist es auch nicht ohne weiteres gestattet, selbst Gesetze zu erfinden oder nicht anzuwenden, vgl. Art. 100 GG. Wenn nunmehr ein Richter unter extensivem Heranziehen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Dokumentieren von Rechtsverstößen verbietet und damit Fotografen eine Rechtfertigung für seine Fotos aufbürdet, dann steht künftig jeder Fotograf mit einem Bein mindestens im Gerichtssaal. Wenn etwa heimliches Fotografieren verboten ist, werden darüber vermutlich Privatdetektive nicht allzu glücklich sein. Betroffen wären jedenfalls definitiv die Dashcams, die ja derzeit auch datenschutzrechtlich in der Kritik stehen. Teleobjektive werden demnächst dann wohl waffenscheinpflichtig.

Wie gesagt, dem Denunziantentum gilt grundsätzlich nicht meine Sympathie. Aber solange sich ein Umweltfreund rechtstreu verhält und die Behörden unterstützen möchte, kann man dem Leinenmuffel durchaus zumuten, als Fotomotiv herzuhalten, wenn dies nur den dargestellten Zweck betrifft. Es wäre Sache des Gesetzgebers, hier Änderungen ausgestalten.

Jedenfalls der Hund hat ganz sicher keinen Anspruch auf Unterlassung, vgl. § 1 BGB.

Dokumentiert: Politiker zur Vorratsdatenspeicherung

Digital Courage hat diesen Clip von Politikerreden zusammengeschnitten. Nunmehr eher interessant für Historiker …

2. April 2014

Fefes Blog ./. re Fefes Blog

 

Der Psychologe Linus Neumann, Doyen der deutschen Trollforschung, stellte für eine Studie vor Jahren eine Trollfalle auf. Als Honeypot für die Krakeler richtete er einen Feed der Inhalte von Fefes Blog ein. Fefe betreibt als Ästhet sein Blog als kommentarfreie Verkündungsplattform, sodass Linus den hierdurch aufgestauten Mitteilungsdruck auf sein Studienblog re Fefes Blog ausleiten konnte, wo das Material eifrig beforscht wurde. Nachdem die Trollkommentar-Datenbank bemerkenswerte Ausmaße annahm und damit repräsentative Auswertung erlaubte, war es an der Zeit, das re Fefe-Blog würdig zu beenden.

Ein bloßes Abschalten hätten jedoch die Trolle nicht verstanden und als Zensur bewertet. Zudem konnte niemand voraussagen, wie die Trolle auf einen kalten Entzug reagieren würden. Um sich aus der Schusslinie zu nehmen, bat mich Linus um einen anwaltlichen False Flag-Angriff in Form einer 1.April-Abmahnung, die gegenüber den Trollen das Abschalten „erklärte“. Fefe war natürlich eingeweiht und einverstanden.

Die Empörungswelle begann in den frühen Morgenstunden und beinhaltete definitiv abmahnfähige Äußerungen … ;) Einige durchschauten den Aprilscherz, andere solidarisierten sich mit Linus. Der lässigste Kommentar lautete

Chuck Norris kommentiert bei Fefe.

Hier ein paar Reaktionen ;) :