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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


22. August 2014

Unbescholten überwacht

 

Die Humanistische Union stellt unter dem Titel „Unschuldig überwacht“ eine Reihe an Videos ins Netz, in denen Menschen von ihrer Überwachung durch den Inlandsgeheimdienst berichten. So hat etwa der Schleswig-Holsteiner Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert interessante Erfahrungen gemacht.

18. August 2014

Funktioniert der Medienpluralismus im Ukraine-Konflikt?

 

Ich mache mir gerade große Sorgen um unsere Medienlandschaft. Nach der Erfahrung mit der Propaganda des Dritten Reiches leisten wir uns einen teuren öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der staatsfern ein breites Spektrum an politischen Perspektiven garantieren soll. Die Freiheit der Presse wird nur durch Vielfalt von Meinungen und Medien verwirklicht.

Dennoch liefert uns die politische Presse nur einen bemerkenswert selektiven Ausschnitt aus der Realität, der meistens der atlantischen Sichtweise entspricht. Zwar hat vermutlich kein Journalist einen Propagandabefehl, aber wer vom von den Leitwölfen vorgegebenen Narrativ abweicht, läuft Gefahr, anzuecken oder als Verschwörungstheoretiker gebranntmarkt zu werden. Das ist nicht gut für Karriere oder soziale Position. Die wenigsten Journalisten verdienen ernsthaft Geld; wer eine Familie ernähren kann, der überlegt es sich zweimal, was er so schreibt – und was nicht.

Mit Peter Scholl-Latour haben wir einen unbequemen wie kompetenten Mahner verloren, dessen Stimme im Ukraine-Konflikt leider fehlen wird. Ein paar Leute bewahren sich einen kritischen Geist. So kritisiert etwa Promi-Philosoph Richard David Precht eine „Mobilmachung in den deutschen Medien“ – in einer österreichischen Publikation. Auch der Kollege Peter Vonnahme, vormals Richter am Bayrischen Verwaltungsgerichtshof, ist von dem Umgang der Medien mit dem Absturz von MH 17 befremdet.

Der Journalist Mathias Bröckers, der seinerzeit in der taz die selbstironische Seite „Die Wahrheit“ einrichtete, hat in den letzten Jahren viele Kollegen in Recherche ausgebildet, also der Kunst, Propaganda von Fakten zu trennen. Da seine Bücher häufig eine vom Narrativ abweichende Interpretation politischer Ereignisse bieten, gab es vor Jahren diverse Versuche, ihn mundtot zu machen, gegen die er sich in Extremfällen presserechtlich erfolgreich wehrte. Sein aktuelles Buch „Wir sind die Guten – Ansichten eines Putinverstehers oder wie uns die Medien manipulieren“, das mit Redaktionsschluss Ende Juli noch jüngste Entwiklungen berücksichtigen konnte, zeigt eine erstaulich einseitige Berichterstattung unserer Qualitätsmedien auf.

Besonders spannend an Bröckers Buch finde ich das Auseinanderdriften vom in den professionellen Medien gepflegten Narrativ und den Informationen, die sich über Socal Media verbreiten. Bereits das Einstiegskapitel, online bei TELEPOLIS, hat es in sich. Ich konnte das Buch vorab lesen und habe vieles über die Hintergründe des Konflikts erfahren, was man in unseren Qualitätsmedien nicht oder nur selten serviert bekommt. Wussten Sie, dass Frau Timoschenkos Karriere als professionelle Raubkopiererin begann?

14. August 2014

Bamford bei Snowden

James Bamford war im Vietnamkrieg selbst indirekter NSA-Mitarbeiter gewesen, zufällig wie Ed Snowden auch auf Hawaii. Das Ausspähen der eigenen Bevölkerung wollte er ebenfalls nicht mittragen, quittierte den Dienst und wurde zu dem, was man heute Whistleblower nennt. So sagte er in den 1970ern vor dem Church-Commitee aus, das dem Treiben der US-Geheimdienste erstmals herbe Einschnitte beibrachte. Die Lügen, mit denen seine Generation in den Vietnamkrieg getrieben wurden, ließen ihn nicht loss, und so wurde Bamford in den folgenden Jahren einer der profundesten Enthüllungsautoren im Geheimdienstbereich.

Sein „Puzzle Palace“ über die gigantische NSA wurde zum Klassiker, auch die Fortsetzung „Body of Secrets“, in der er u.a. das Northwoods Dokument einer breiten Öffentlichkeit vermittelte, sollte man unbedingt gelesen haben. Nun hat auch Bamford Snowden in Moskau getroffen und für Wired einen beklemmenden Artikel geschrieben. So sieht Snowden das schon von Kennedy befürchtete Risiko eines Kriegs aus Versehen, der im Cyberspace automatisiert ausbrechen kann. Die Entscheidung über das Für und Wider von Gegenmaßnahmen, wie sie zu Zeiten von Petrow noch mit kühlem Kopf möglich waren, wird von einem Computer getroffen.

Ich fürchte, dass wir uns Politiker, die das Internet für „Neuland“ behalten, einfach nicht mehr leisten können … In den USA, denen Frau Merkel so verbunden ist, muss derzeit Bamfords Kollege James Risen ins Gefängnis, weil er seine Quellen nicht preisgeben will. Im „Land of the Free“ sitzt übrigens konstant 2% der Bevölkerung.

4. August 2014

Ernst Maria Lang (1916-2014)

Der Karrikaturist Ernst Maria Lang ist tot.

Lang war wegen einer Karrikatur aus der Hitler-Jugend geflogen. Mehrere Jahrzehnte zeichnete er für die Süddeutsche. Anfang der 1960er verklagte Adenauer Lang, weil der Karrikaturist ihn bezgl. der Wiederbewaffnung der Lüge geziehen hatte. Zu einer Verhandlung kam es sehr zum Bedauern Langs nicht: Er hätte Adenauer gerne „vor Gericht“ gesehen …

3. August 2014

Why We Fight

 

Zu den bemerkenswertesten Dokumentationen über Kriegspropaganda gehört „Why We Fight“ (2005) von Eugene Jarecke. Die unter anderem mit dem Grimme-Preis ausgezeichnete Doku beginnt mit einem US-Amerikaner, der Rache für seinen bei 9/11 getöteten Sohn forderte und erreichte, dass man diesem eine Bombe auf den Irak widmete. Als ihm gewahr wurde, dass der Irak nichts mit 9/11 zu tun hatte, schämte er sich unendlich.

Während sich große US-Zeitungen bei ihren Lesern für ihre Kritiklosigkeit gegenüber Kriegstreibern entschuldigten, schwiegen deutsche Blätter in Schönheit zum eigenen Versagen.

Der Film scheint mir aktueller denn je zu sein.

1. August 2014

Asyl für Snowden läuft heute aus

 

Unsere Nachkommen werden uns danach beurteilen, ob wir Menschen mit Zivilcourage unsere Solidarität erweisen.

31. Juli 2014

Durfte DER SPIEGEL Fotos der Opfer von MH 17 verbreiten?

Mehrfach kam die Frage auf, ob das Agitprop-Magazin DER SPIEGEL für seinen aktuellen Titel die privaten Fotos der beim Flug MH 17 getöteten Menschen benutzen durfte.

Zivilrecht

Sofern nicht die Angehörigen eingewilligt haben: NEIN.

Wer in Deutschland Fotos verbreiten oder zur Schau stellen will, auf denen Gesichter zu erkennen sind, benötigt grundsätzlich nach § 22 KunstUrhG die Einwilligung entweder des Abgebildeten oder nach dessen Tod die von den Angehörigen (bis zum Ablauf von zehn Jahren).

Eine solche Einwilligung wäre entbehrlich in Fällen eines gewichtigen Berichtsinteresses der Öffentlichkeit, § 23 KunstUrhG. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, denn DER SPIEGEL hat kein Flugzeugunglück berichtend illustriert, sondern „Stoppt Putin“ bebildert. Wenn die Betroffenen oder deren Angehörige diesen politischen Apell nicht teilen, liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor.

Etwas anderes könnte aber gelten, wenn Bildrechte nach § 22 KunstUrhG wirksam übertragen wurden. Dem Vernehmen nach soll sich DER SPIEGEL aus sozialen Netzwerken bedient haben. Wenn man selbst Fotos von sich ins Netz stellt, gibt man insoweit ein Stück Privatsphäre von sich faktisch auf. Dies beinhaltet jedoch nicht automatisch die Erlaubnis, dass auch Dritte solche Fotos nutzen dürfen (zumal auch das Urheberrecht des Fotografen geschützt ist, sogar gegenüber dem Abgebildeten). Die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG reicht grundsätzlich nur soweit, wie es dem Betreffenden vernünftigerweise erkennbar war. Wird man z.B. bei einem nicht öffentlichen Anlass gefilmt und lässt die Aufnahmen zu, bedeutet dies nicht, dass man pötzlich im landesweiten TV zu sehen sein will. Die Reichweite einer Einwilligung nach § 22 KunstUrhG ist regelmäßig Streitfrage am Richtertisch und wird in den Instanzen unterschiedlich beurteilt.

Bei Facebook heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen:

(…) Du erteilst uns deine Erlaubnis zur Nutzung deines Namens, Profilbilds, deiner Inhalte und Informationen im Zusammenhang mit kommerziellen, gesponserten oder verwandten Inhalten (z. B. eine Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt oder aufgewertet werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass du einem Unternehmen bzw. einer sonstigen Organisation die Erlaubnis erteilst, uns dafür zu bezahlen, deinen Namen und/oder dein Profilbild zusammen mit deinen Inhalten oder Informationen ohne irgendeine Entlohnung für dich zu veröffentlichen. (…)

Außerdem ist Facebook der Ansicht, dass jedweder Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall (Anspruch), den man gegenüber Facebook Ireland Limited hat und der sich aus der Erklärung gegenüber Facebook oder in Verbindung mit dieser bzw. mit Facebook ergibt, ausschließlich vor dem für den nördlichen Bezirk von Kalifornien zuständigen US-Bezirksgericht oder vor einem Staatsgericht in San Mateo County zu verhandeln sei, wobei die Gesetze des Bundesstaates Kalifornien unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden seien.

Das Landgericht Berlin teilte allerdings 2010 freundlich mit, dass in Deutschland deutsches Recht anzuwenden sei und auch hierzulande geklagt werden könne. Das Urteil wurde dieses Jahr vom Kammergericht bestätigt.

Die Frage also, inwieweit ein Verlag für einen Printtitel von Facebook wirksam Rechte Dritter nach § 22 KunstUrhG erwerben kann, wäre daher auch hierzulande justiziabel. Wie gesagt, die Reichweite solcher Einwilligungen ist im Einzelfall eine diffizile Angelegenheit. Die Rechtsansicht, dass man auf Facebook wirksam darin einwilligt, in politische Kampagnen eingespannt zu werden, halte ich für abwegig.

UPDATE:

BILDblog hat sich die SPIEGELBILDerei vorgenommen. Dort ließen sich die SPIEGEL-Leute wie folgt ein:

„Wir halten die Optik für angemessen, denn es handelt sich um Opfer der ruchlosen Machtpolitik des russischen Präsidenten Putin. Dies rechtfertigt nicht nur eine so starke, emotionale Optik, es macht sie geradezu notwendig – und zwar im Interesse der Opfer und ihrer Angehörigen.“

UPDATE: Unabhängig vom Aspekt der Persönlichkeitsrechte sind natürlich auch die Urheberrechte der Fotografen betroffen.

Pressekodex

Der Verlag des SPIEGEL hat sich dem – nicht vor ordentlichen Gerichten justiziablen – Pressekodex unterworfen:

§ 1 (…) Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

§ 8 (…)

Richtlinie 8.2 – Opferschutz
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen  zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.

Richtlinie 8.3 – Kinder und Jugendliche
Insbesondere in der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar sein.

§ 11 (…)

Richtlinie 11.3 – Unglücksfälle und Katastrophen
Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.

§ 13 (…)

Richtlinie 13.1 – Vorverurteilung
Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind.

Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.

27. Juli 2014

Im Westen nichts Neues …

 

Bekanntlich befasse ich mit der Geschichte des Kalten Kriegs. Diese ist insoweit meine eigene, weil ich in den 1980er Jahren das, was ich im TV sah, für die Realität hielt. Nach Abgleich der historisch gesicherten Fakten war die westliche Darstellung des Kalten Kriegs etwas …, ähm …, nun ja …, „einseitig“.

Seit ich mich mit Medienmanipulationen und politischer PR („Propaganda“) befasse, hat sich mein Blick ein wenig geschärft. Dass es aber ausgerechnet in Zeiten von Internet, in dem die Bedeutung des Medienkartells eigentlich gebrochen sein sollte, noch möglich wäre, dass sich unsere Redaktionen so plump und durchschaubar gebärden, ernüchtert.

Obwohl es für Moskau nicht das geringste schlüssige Interesse geben kann, zivile Passagiermaschinen vom Himmel zu holen oder Verbündete bei derartigem Terrorismus zu unterstützen, titeln unsere deutschen „Qualitätsmedien“ unisono gegen Putin. Nun bin ich gewiss kein Freund totalitärer Staatsformen, und gegen den Ex-Geheimagent und Ex-General Putin persönlich gibt es gewiss viel zu sagen. Aber was wir da gerade an „Expertise“ geboten bekommen, ist kaum geeignet, dass nachhaltig angeschlagene Vertrauen hierzulande in die „unabhängigen“ Medien zu stärken.

Umso dankbarer bin ich, dass etwa der Heise-Verlag mit TELEPOLIS besonneneren Stimmen Raum gibt. So hat gestern der ehemalige verteidigungspolitische Sprecher der CDU/CSU und Ex-Vizepräsidenten der OSZE zur westlichen Propaganda im Ukraine-Konflikt deutliche Worte gefunden.

Noch feister hetzen die US-Medien. Putin scheint es gelassen hinzunehmen. In der Pressekammer des Landgerichts Hamburg habe ich noch keine Putin-Anwälte gesehen (aber die von Westerwelle, Schröder, Gabriel, Wulff …).

Spannend finde ich übrigens die „Hellsichtigkeit“ Hollywoods, wo man das Böse aus Moskau schon vor ein paar Jahren erkannt hat. So spielen die Fortsetzungen von „Mission Impossible“ (Teil 4, 2011), „Stirb Langsam“ (Teil 5, 2013) und „Jack Ryan“ (Teil 5, 2014) in Moskau, wobei jeweils CIA-Leute zu edelsten wie unkaputtbaren Helden stilisiert werden. In den beiden letztgenannten Streifen werden die Russen als abgrundtief böse dargestellt und dürfen wie wilde Tiere hemmungslos abgeballert werden. Für das deutsche Publikum spricht, dass diese beiden im Vergleich zu den Vorgängern ausgesprochen langweiligen Filme nach wenigen Wochen wieder aus den Kinos verschwunden waren.

24. Juli 2014

Fotografieren bei Polizeieinsatz

Der Kollege Udo Vetter weist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht am eigenen Bild von Polizisten hin.

So untersagen Polizisten oft das Anfertigen von Fotos unter Hinweis auf ihre Persönlichkeitsrechte. Es kam sogar vor, dass Polizisten das Löschen von Bildern forderten oder Herausgabe von Kameras oder Fotohandys durchsetzten und dann selbst löschten. Grundsätzlich ist Fotografieren aber erlaubt, nach § 22 KunstUrhG kann lediglich das Veröffentlichen entsprechender Fotos rechtswidrig sein.

Es gab durchaus Entscheidungen, die den Polizisten in solchen Fällen Recht gaben, da man in Zeiten von Internet, in denen eine Verbreitung von Bildern ohne zeitliche oder tatsächliche Hindernisse erfolgen kann, derartiges ungern abwarten möchte. Solche richterliche Rechtsfortbildung ohne gesetzliche Grundlage dürfte nach dem nun genannten Urteil passé sein.

Vorliegend hatte der Einsatzleiter eines Sondereinsatzkommandos unter „Erwähnung“ von Beschlagnahme das Fotografieren untersagt und damit eine Journalistin an Bildberichterstattung über einen bewachten Arztgang eines Untersuchungshäftlings gehindert. Das SEK führte an, dass bei Bekanntheit der Gesichter die Einsatzfähigkeit etwa bei verdeckten Maßnahmen beeinträchtigt sei. Zudem sei man wegen Repressalien in Sorge. Insofern habe man zur Gefahrenabwehr gehandelt. Außerdem habe man vermeiden wollen, dass die Polizisten durch Fotografen abgelenkt würden.

Der Verlag ließ sich das nicht bieten und klagte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Dort unterlag er zunächst, hatte dann jedoch am OVG und am BVerwG Erfolg.

Das BVerwG befand, dass man der Gefahr einer Anblenkung auch mit einem Platzverweis hätte begegnen können. Grund(gesetz)sätzlich besteht jedenfalls ein in Art 5 GG und im Speziellen in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG verfassungsrechtlich verbürgtes Interesse der Öffentlichkeit, zeitgeschichtlich relevante Ereignisse fotografisch zu dokumentieren. Daher hätte man die Presse erst einmal gewähren lassen müssen, anstatt ein Verbot auszusprechen und dabei die Beschlagnahme anzudrohen.

Das Gericht urteilte allerdings, eine ohne vorheriges Verbot erfolgte vorübergehende Beschlagnahme eines Speichermediums greife weniger in die Pressefreiheit ein als die Verhinderung einer Fotoaufnahme und somit deren Speicherung auf dem Medium. Damit scheint ein solcher Eingriff noch im Spektrum der Möglichkeiten zu liegen. Vorzugswürder soll es aber wohl sein, auf die Einsicht von professionellen Journalisten zu setzen und die Interessen der Beamten kommunikativ zu wahren. Auf entsprechenden Bildern können diese etwa Gesichter verpixeln, was üblicherweise auch geschieht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11

Sonderfall: Demo

Von Privatleuten kann man allerdings nicht ohne weiteres erwarten, dass diese pixeln werden. Ob eine Anonymisierung tatsächlich erforderlich ist, hängt im Einzelfall von der schwierig einzuschätzenden Frage ab, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis nach § 23 Abs. 1 Nr.1 KunstUrhG vorliegt. Da könnte man etwa beim Eskortieren eines Untersuchungshäftlings bei einem Arztbesuch geteilter Meinung sein.

Im wohl häufigsten Fall allerdings, nämlich beim Filmen von Polizisten bei Demonstrationen etwa mit Kamerahandys, stellt sich das Problem nicht, denn rechtlich gesehen sind Polizisten – ob sie wollen oder nicht – Teilnehmer einer nun einmal in der Öffentlichkeit platzierten Demonstration, die nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG grundsätzlich gefilmt werden darf. Keine Regel ohne Ausnahme: Wird bei einer Demo auf einzelne Polizisten gezoomt oder werden solche entsprechend ausgeschnitten, kann das Privileg aus § 23 Abs. 1 Nr.1 KunstUrhG wieder entfallen.

 

16. Juli 2014

Dr. Nikolaus Klehr – Klagen, bis der Arzt kommt (20) – Klehr verliert gegen das ZDF

 

Dr. Nikolaus Klehr und sein tapferer Hamburger Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger haben am Hanseatischen Oberlandesgericht gegen das ZDF verloren. Klehr hatte 18.01.2011 am Landgericht Hamburg gegen das ZDF eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen eines angeblich rechtswidrigen Beitrags in WISO über die fragwürdige Praxis des selbsternannten Krebsbehandlers erwirkt. So wehrte sich Klehr gegen angeblich aufgestellte Behauptungen und die (gesichtsverpixelte) Aufnahmen aus seiner Praxis.

Das ZDF ließ sich nicht lumpen und wehrte sich zunächst erfolglos am Landgericht Hamburg. Weil es den Beitrag auch auf YouTube zu sehen gab, nahm Klehr auch Google (YouTube) und einen Blogger in Anspruch, der das Video über einen Link embedded hatte.

Nach über drei Jahren ertrotzter Unterlassungsverfügung hob im Mai 2014 das Oberlandesgericht Hamburg das Verbot gegen das ZDF auf. In der Zwischenzeit nämlich war der Bundesgerichtshof Ende 2012 mal wieder mit den Hamburgern hart ins Gericht gegangen und hatte den Hanseaten in einem anderen Fall, bei dem ebenfalls Klehr-Anwalt Dr. Krüger die Presse gegängelt hatte, mit sehr deutlichen Worten den ><((((*> gezeigt:

„Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint.“

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10.

Das hat offensichtlich gesessen. Der Hamburger Pressesenat, dem inzwischen der mir so ans Herz gewachsene Richter Buske vorsitzt, bezog sich ausdrücklich auf dieses BGH-Urteil. Die Karlsruher Kritik an den Hanseaten hat eine lange Tradition.

Das OLG Hamburg befand nun, dass das ZDF inzwischen für seine Behauptung über eine in Deutschland rechtswidrige Arbeitsweise Klehrs genug Glaubhaftmachung aufgeboten hat. So hatte Klehr zunächst das ZDF der Lüge geziehen und mit eidesstattlichen Versicherungen seiner „Klehriker“ in Beweisnöte gebracht. Da aber die Version des ZDF von so vielen unabhängigen Zeugen plausibel gestützt wird, sieht auch der Senat „keine durchgreifenden Zweifel“ mehr:

„Unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Überzeugungsbildung, nach denen eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht gefordert werden darf, sondern sich das Gericht mit einem für das praktische Leben  brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss (BGH, Urt. v. 11. 12. 2012, NJW 2013, S. 790 ff., 791), sind die von der Antragsgegnerin vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel daher auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgelegten Glaubhaftmachungs- und Beweismittel ausreichend, um ihren Vortrag als glaubhaft gemacht anzusehen.“

OLG Hamburg, Az.: 7 U 47/12, Urteil vom 06.05.2014, Rechtskraft nicht bekannt.

War das jetzt wirklich so schwer?

Auch die mit versteckter Kamera hergestellten Aufnahmen in der Azrtpraxis waren zulässig, weil diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der nunmehr als wohl doch nicht so falschen Behauptung stehen und der gute Herr Dr. Klehr durch deren Verbreitung demgegenüber nicht schwerwiegend in seinen Rechten verletzt wird, da die Praxisräume ohnehin einem größeren Personenkreis einsehbar sind und er nur in seiner Berufssphäre betroffen ist. Auch dazu hatte der BGH schon 2006 etwas gesagt, was längst herrschende Meinung ist – außerhalb des Landgerichts Hamburg, das immer wieder eine Nachhilfe aus Karlsruhe benötigt.

Damit darf das ZDF den Beitrag wieder zeigen. Gewonnen hat aber vor allem das Team Dr. Klehr/Dr. Krüger, denn über drei Jahre lang konnte das ZDF Krebspatienten im Endstadium nicht vor Klehrs möglicherweise doch nicht so hilfreicher, dafür aber schweineteuren Behandlung warnen. Auch die Hamburger Pressekammer darf stolz auf sich sein. Die Prozesskosten bezahlt Klehr, der von todkranken Krebspatienten für seine Künste exorbitante Honorare nimmt, aus der Portokasse.

Vermutlich wird auch YouTube/Google in gleicher Sache obsiegen. Und vielleicht darf irgendwann dann auch der Blogger wieder das Klehr-Video verlinken. Hätte der finanziell nicht so gut wie das ZDF und Google aufgestellte Blogger aus Kostengründen die Notbremse gezogen und auf die Berufung verzichtet, so wäre das Verbot längst rechtskräftig. Seit über zwei Jahren wartet der Blogger auf den Termin zur Berufungsverhandlung. Der Prozess mit einer schlussendlich drohenden Kostenlast von 20.000,- € wurde durch die „Klehranlage“ finanziert. Weit über 1.000 Menschen haben den Hamburger Landrichtern gezeigt, was sie von dem weltfremdem Umgang mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit halten.

Ach so: Der Blogger bin ich. Danke an euch Klehranleger! Venceremos! :)