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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


10. Oktober 2014

Verkohlte Tonbänder und geschwärzter Schwan

 

Der am Dienstag vorhergesagte Pfeil aus Oggersheim ist nach Köln geflogen, verfehlte aber sein Ziel. Da die Kohl-Anwälte bei ihrem am Dienstag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung das Schwan-Buch – wenn überhaupt – erst frisch auf dem Tisch hatten, wird der Antrag mit heißer Nadel gestrickt gewesen sein. Auf dem Weg von der Luxemburger Straße zum Reichensperger Platz hatten die Kohl-Anwälte Gelegenheit zum Nachbessern. Ob das Oberlandesgericht Köln dem Schwarzen Riesen recht geben und den Schwan schwarz machen wird?

Zu den Rechtsfragen bei indiskretem Journalismus habe ich heute in der Legal Tribune Online publiziert:

Heribert Schwans Ko(h)lportage
Der Ghostwriter, den er rief

Update: Kohl hat nach richterlichem Hinweis des OLG Kön zurückgezogen.

 

7. Oktober 2014

Helmut Kohl und das Medienrecht

 

Anders als die meisten heutigen Politiker rannte der ewige Kanzler Helmut Kohl den Medien nicht hinterher. Insbesondere am TV war der Kanzler desinteressiert. Dem SPIEGEL verweigerte er ab einem bestimmten Zeitpunkt jeglichen Kontakt. Als Grund für dem Liebesentzug sehen gut informierte Kenner eine flapsige Zeile des SPIEGELs, in dem die Journalisten einen Seitensprung andeuteten. In der Bonner Republik galt das Privatleben von Politikern als absolutes Tabu.

Kohl, der eine Generation an Stimmimitatoren ein sicheres Auskommen bescherte, kam auch nicht auf die Idee, seine Gegner durch Klagen aufzuwerten. Ins Gericht ging der Kanzler allerdings dann, wenn es gegen seine Frau ging. Hannelore Kohl veranstaltete sogar einmal eine Ausstellung mit Kohl-Karikaturen und gab ein Kochbuch mit dem Titel „Was Journalisten anrichten“ heraus.

Derzeit richtet sich das Auge der Medienrechtler auf das im Heyne-Verlag erscheinende Buch des geschassten Kohl-Biographen Heribert Schwan. So hatte Schwan an drei Bändern der Kohl-Memoiren mitgewirkt, hierfür jedoch keine Verschwiegenheitserklärung oder einen sonstigen Vertrag unterzeichnet. Einen Vertrag hatte Kohl ausschließlich mit dem Verlag:

„Der Verlag sichert zu, dass [der Beklagte] persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug [dem Beklagten] entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen [dem Beklagten] und [dem Kläger] werden diese direkt besprechen.“

Im schließlich vom OLG Köln, Az 6 U 20/14, entschiedenen Fall hatte Kohl die Herausgabe der Tonbänder als solche herausgeklagt. Das Gericht gestand Kohl das sachenrechtliche Eigentum (§ 985 BGB) an den Tonbändern zu, weil es Kohl als Hersteller der Tonbandaufzeichnungen nach § 950 BGB bewertete. Der eigentliche Wert der Tonbänder bestehe nicht in ihrem Materialwert, sondern – unabhängig von der Frage urheberrechtlicher Schutzfähigkeit – im immateriellen Gehalt der auf ihnen dokumentierten Äußerungen des Klägers. Der Fall liegt nun beim BGH.

Urheberrechtlich und persönlichkeitsrechtlich war die Entscheidung offenbar witzlos. Zwar hat Kohl die 200 Bänder jetzt in Oggersheim gebunkert, doch Schwan, der kleine Pirat, hat sich natürlich Kopien gezogen … Und daraus nun sein Buch gezimmert, das er – Kohl zum Hohn – ausgerechnet mit PR-Partner SPIEGEL vermarktet. Diesen Dienstag wurde das Werk vorgestellt. Als treueste Kohl-Verteidigerin erwies sich mal wieder die BILD-Zeitung, deren Abgesandter sich um Kohls „geistiges Eigentum“ sorgte.

Soweit bekannt, hat sich der Heyne-Verlag noch keine einstweilige Verfügung eingefangen. Allerdings dürfte das Buch hinsichtlich Persönlichkeitsrecht mehr als spannend werden. Das vom Focus kolportierte Ziel, die Veröffentlichung zu stoppen, hat der Alt-Kanzler nicht erreicht. Aller Wahrscheinlichkeit nach sitzen nun die Kohl-Anwälte in dieser Nacht bei Kaffee und Pizza, um schnellstmöglich ein Fax in Richtung Hamburg, Berlin oder Köln zu schicken. Wir werden in Kürze erfahren, welche Kammer das Rennen gemacht hat.

6. Oktober 2014

ZEIT-Prozesshanseln scheitern überwiegend mit Pressegängelung

 

Die meisten der einstweilig verbotenen Äußerungen hat heute das Landgericht Hamburg fürs erste wieder erlaubt. Distanzieren muss ich mich (einstweilen) von dem im oben genannten Video erweckten Eindruck,

Dr. Jochen Bittner sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „Die Anstalt“ im ZDF genannt wurden.

-> Josef Joffe und Jochen Bittner scheitern gegen Die Anstalt (ZDF)

3. Oktober 2014

Deutscher Fernsehpreis für Günter Wallraff

 

Günter Wallraff wurde gestern für „Team Wallraff“ mit dem Deutschen Fernsehpreis ausgezeichnet. Ich habe bislang keinen beeindruckenderen Journalist kennen gelernt. Die Hälfte seiner Arbeitszeit wurde durch Gerichtsprozesse verschwendet.

Als der Kollege Höcker mir letztes Jahr mit einem Prozess drohte, bot mir Wallraff spontan an, sich an möglichen Prozesskosten zu beteiligen. ;)

Hier die vollständige Aufzeichnung der sehenswerten Wallraff-Ausgabe von „Ich stelle mich (WDR)“ vom 17.08.2014.

2. Oktober 2014

Richterbeleidigung und andere lässliche Sünden

Ich habe auf Telepolis in letzter Zeit auf einige medienrechtlich interessante Entscheidungen hingewiesen:

1. Oktober 2014

Versteckte Kamera in Arztpraxis

 

Ein Hamburger Arzt hat gegen den NDR (vermutlich am Landgericht Hamburg) eine einstweilige Verfügung wegen eines Berichts erwirkt, der mit versteckter Kamera gedreht wurde. Der christliche Medizinmann hatte seine Künste als „Schwulenheiler“ angeboten, die ein schwuler Journalisten in Anspruch nahm, obwohl er vermutlich nicht wirklich „geheilt“ werden wollte.

Aufnahmen mit versteckter Kamera sind im Presserecht ein Klassiker, da es sich beim Verhältnis zwischen Arzt und Patient um einen vom Gesetzgeber besonders geschützten Bereich handelt. Arzt und Patient sollten vertrauensvoll und offen reden können. Das ist dann nicht unbefangen möglich, wenn man mit verdeckten Aufnahmen rechnen muss. Daher ist es relativ einfach, in der ersten Instanz eine Unterlassungsverfügung zu erwirken.

Allerdings ist eine Rechtsverteidigung durchaus möglich. RTL etwa wehrte sich erfolgreich gegen eine Unterlassungsverfügung, weil der dort betreffende Azrt anonymisiert war.

Dieses Jahr hob das Oberlandesgericht Hamburg eine Unterlassungsverfügung von Krebs-Behandler und Dauerkläger Dr. Nikolaus Klehr gegen das ZDF auf. Die Aufnahmen hatten nur den Eingangsbereich seiner Praxis sowie ein verpixeltes Beratungsgespräch ohne Originalton gezeigt. Entgegen dem Landgericht Hamburg vermochte das OLG darin keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erkennen.

 

30. September 2014

BGH: Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter E-Mails kann zulässig sein

Der BGH hat sich erneut mit der pressemäßigen Nutzung von fremden E-Mails beschäftigt. Vor ein paar Jahren hatte ich den BGH davon überzeugt, die Revision gegen ein Urteil des OLG Stuttgart nicht zur Entscheidung anzunehmen, das die Nutzung von E-Mails aus einer vermeintlich privaten Mailingliste erlaubte.

Nunmehr ging es um E-Mails eines Politikers, die auf einem ihm abhanden gekommenen Rechner gefunden wurden. (Passiert häufig: Allein in London werden jährlich an die 1.000 Notebooks allein in Taxen vergessen …) Der Unglücksvogel war außerehelicher Vater eines Kindes geworden, für das offenbar Sozialleistungen beantragt waren. Für einen Finanzminister war das halt schon ein bisschen peinlich.

Während die Vorinstanzen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erkannten, ließ heute nun der BGH die Äußerungen zu (via Beckmann & Norda):

Zwar greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und seiner Geliebten gewechselten E-Mails stützt, in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers auch nicht beteiligt, sondern aus dem Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen gezogen.

Und:

Die Informationen, deren Wahrheit der Kläger nicht in Frage stellt, haben einen hohen „Öffentlichkeitswert“. Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielten E-Mails belegen, dass sich der Kläger über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen und diese auf den Steuerzahler abgewälzt hat. Er hat es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass seine ehemalige Geliebte für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezog, obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben waren. Denn die Kindesmutter hatte der zuständigen Behörde den Kläger pflichtwidrig nicht als Vater von E. benannt.

27. September 2014

ZEIT-Journalisten verstehen keinen Spaß

 

Gestern habe ich live auf Twitter und dann bei Telepolis über den selbstentlarvenden Rechtsstreit zwischen den ZEIT-Autoren Josef Joffe und Jochen Bittner gegen das ZDF wegen angeblicher Unwahrheiten in einem zugespitzen satirischen Beitrag der „Anstalt“ berichtet. Kampfschauplatz war mal wieder Saal 335B des Landgerichts Hamburg.

Die gleichen Journalisten, die einseitig und ungenau über den Ukraine-Konflikt berichten, werden auf einmal denkbar sensibel, wenn es um Tatsachenbehauptungen über sich selber geht und legen an Satiriker absurde Maßstäbe an. Wie weggetreten kann man eigentlich sein? Ob man vielleicht mal Putin verraten sollte, dass man missliebige Meinungen am Landgericht Hamburg genauso effizient verbieten lassen kann wie in seinem eigenen straff geführten Reich, das so schrecklich sein soll? Wäre es nicht die politische Aufgabe freier westlicher Journalisten gewesen, dem Osten ein Vorbild in Sachen Pressefreiheit zu geben und wenigstens die Freiheit der Satire zu achten?

Der letzte namhafte Journalist, der den eigenen Kollegen in der Hamburger Zivilkammer 24 Sand in die Druckmaschinen streute, war 2008 Helmuth Markwort, weil er der Saarbrücker Zeitung einen Irrtum von Roger Willemsen zurechnen wollte, der diesem in einem Interview unterlief (Titel: „Heute wird offen gelogen“… ;) ). Nachdem die Hamburger Landrichter sich dankbar Sand in die Augen streuen ließen, hob der Bundesgerichtshof diese hanseatische Dösbattelei wieder auf. Sehr peinlich …

Die eigentlichen Probleme meiner gestrigen „Frontberichterstattung“ lagen da, wo man sie nicht vermuten würde. So musste ich kurzfristig einen dringenden Zahnarztermin verlegen und kämpfte im Gerichtssaal gegen einen schwachen Akku. Während in anderen Gerichten bei Nutzung von Steckdosen eine Jahresgebühr erhoben wird, ist man in Hamburg glücklicherweise liberal. Als tückisch erwies sich die Autokorrektur, die meine Arbeit leider stehts verdoppelte. So „vermenschlichte“ die Maschine den Namen des Kollegen Dr. Mensching, dem die ehrenvolle Aufgabe zufiel, das ZDF zu vertreten.

Das wohl ungewöhnlichste Hindernis beim gestrigen Twitter-Marathon war der Versuch von Uri Geller, mich auf meinem Smartphone anzurufen, weil er sich nochmals für unser auf english geführtes Nonsens-Interview wegen den verbogenen iPhone 6 bedanken wollte. Das war zwar bei Telepolis kein Hit gewesen, wurde aber von internationalen Medien wie dem Wallstreet Journal und dann anderen aufgegriffen und geht gerade um die ganze Welt. Wenn ich mich mit umstrittenen Löffelbiegern besser verstehe als mit die Wahrheit verbiegenden Journalisten, sagt das wohl irgendwas aus … ;)

Noch bizarrer allerdings war gestern eine E-Mail von Bittner, in der er mich auf seinen larmoyanten Kommentar im Heise-Forum aufmerksam machte. Das wäre gar nicht nötig gewesen, denn die Heise-Leser waren so aufmerksam, sämtliche von Bittners Kommentaren rot zu markieren …

25. September 2014

Geheimdienstkontrolle: Wer bewacht die Wächter?

 

Im Leitartikel zum aktuellen KOMPASS habe ich das gegenwärtigen Konzept der Geheimdienstkontrolle in Deutschland beschrieben. Ab S. 4 skizziere ich zunächst kurz, welche Erfahrungen wir hierzulande mit Geheimdiensten so gemacht haben. Anschließend stelle ich knapp die Kontrolle durch Justiz, Verwaltung, Politik und Medien dar, sowie meine Meinung zu dem Thema. Die Zeitung enthält auch ein Interview mit Padeluun von Digital Courage.

9. September 2014

Presserat haut SPIEGEL-BILD wegen „Stoppt Putin jetzt!“ auf die Finger

Der Deutsche Presserat hat dem ehemaligen Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL sowie der Springerpresse eine Missbilligung ausgesprochen. Auf der Website des Presserats heißt es:

Der Beschwerdeausschuss 2 des Deutschen Presserats hat sich in seiner heutigen Sitzung mit 30 Beschwerden zur Berichterstattung über den Absturz des Fluges MH 17 beschäftigt. Das Gremium stellte klar, dass identifizierende Abbildungen von Opfern in der Regel nicht mit dem Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 vereinbar sind. „Die Argumentation einiger Medien, den Opfern ein Gesicht zu geben, ist nachvollziehbar, dennoch: Nur weil jemand zufällig Opfer eines schrecklichen Ereignisses wird, darf er nicht automatisch mit Foto in der Presse gezeigt werden“, sagte Ursula Ernst, Vorsitzende des Ausschusses.

So erhielt BILD ONLINE eine Missbilligung für die Berichterstattung „Ruhet in Frieden!“, erschienen am 23.07.2014. Darin wurden Opfer gezeigt, deren Fotos mit zahlreichen Details aus ihrem Privatleben angereichert wurden. Ein öffentliches Interesse am Abdruck dieser Bilder bestand nicht. Ebenfalls sanktioniert wurden Veröffentlichungen im STERN  („Angriff auf uns“) und auf BUNTE Online („Diese Familie wurde ausgelöscht“). Auch hier waren identifizierende Fotos von Opfern bzw. einer Opferfamilie ohne Genehmigung erschienen. Mit Blick auf die weniger detaillierte Darstellung wurde hier jeweils ein Hinweis erteilt.

Eine Missbilligung erhielt zudem DER SPIEGEL für die Veröffentlichung der Titelseite „Stoppt Putin jetzt!“, erschienen am 27.07.2014. Aus Sicht des Ausschusses wurden die Opferfotos auf der Titelseite für eine politische Aussage instrumentalisiert. Damit wurde auch hier der Opferschutz verletzt. 18 Leser hatten sich über die Veröffentlichung beschwert.

In weiteren Beschwerden ging es um die Abbildung von Leichenteilen im Trümmerfeld. Diese Fotos sind nicht unangemessen sensationell, urteilte der Ausschuss. Ursula Ernst: „Die Fotos dokumentieren eindringlich die schreckliche Dimension und die Folgen des Ereignisses. Sie sind noch akzeptabel, da kein Opfer erkennbar ist und die abgebildeten Situationen nicht unangemessen in der Darstellung hervorgehoben werden.“


Richtlinie 8.2 – Opferschutz
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen  zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.

Zur rechtlichen Bewertung auch im Hinblick auf den Pressekodex hatte ich in der Legal Tribune Online geschrieben. Der Presserat hat sich mit der „Missbilligung“ für eine harmlose Sanktion entschieden. Hätte der Presserat eine ausdrückliche Rüge ausgesprochen, hätte SPIEGEL-BILD das im Blatt veröffentlichen müssen.

Was anderes als Propaganda war wohl zu erwarten, als sich DER SPIEGEL einen BILD-Mann in die Chefredaktion holte? Früher hätte man so etwas wenigstens bemäntelt.