27. September 2014
Gestern habe ich live auf Twitter und dann bei Telepolis über den selbstentlarvenden Rechtsstreit zwischen den ZEIT-Autoren Josef Joffe und Jochen Bittner gegen das ZDF wegen angeblicher Unwahrheiten in einem zugespitzen satirischen Beitrag der „Anstalt“ berichtet. Kampfschauplatz war mal wieder Saal 335B des Landgerichts Hamburg.
Die gleichen Journalisten, die einseitig und ungenau über den Ukraine-Konflikt berichten, werden auf einmal denkbar sensibel, wenn es um Tatsachenbehauptungen über sich selber geht und legen an Satiriker absurde Maßstäbe an. Wie weggetreten kann man eigentlich sein? Ob man vielleicht mal Putin verraten sollte, dass man missliebige Meinungen am Landgericht Hamburg genauso effizient verbieten lassen kann wie in seinem eigenen straff geführten Reich, das so schrecklich sein soll? Wäre es nicht die politische Aufgabe freier westlicher Journalisten gewesen, dem Osten ein Vorbild in Sachen Pressefreiheit zu geben und wenigstens die Freiheit der Satire zu achten?
Der letzte namhafte Journalist, der den eigenen Kollegen in der Hamburger Zivilkammer 24 Sand in die Druckmaschinen streute, war 2008 Helmuth Markwort, weil er der Saarbrücker Zeitung einen Irrtum von Roger Willemsen zurechnen wollte, der diesem in einem Interview unterlief (Titel: „Heute wird offen gelogen“… ;) ). Nachdem die Hamburger Landrichter sich dankbar Sand in die Augen streuen ließen, hob der Bundesgerichtshof diese hanseatische Dösbattelei wieder auf. Sehr peinlich …
Die eigentlichen Probleme meiner gestrigen „Frontberichterstattung“ lagen da, wo man sie nicht vermuten würde. So musste ich kurzfristig einen dringenden Zahnarztermin verlegen und kämpfte im Gerichtssaal gegen einen schwachen Akku. Während in anderen Gerichten bei Nutzung von Steckdosen eine Jahresgebühr erhoben wird, ist man in Hamburg glücklicherweise liberal. Als tückisch erwies sich die Autokorrektur, die meine Arbeit leider stehts verdoppelte. So „vermenschlichte“ die Maschine den Namen des Kollegen Dr. Mensching, dem die ehrenvolle Aufgabe zufiel, das ZDF zu vertreten.
Das wohl ungewöhnlichste Hindernis beim gestrigen Twitter-Marathon war der Versuch von Uri Geller, mich auf meinem Smartphone anzurufen, weil er sich nochmals für unser auf english geführtes Nonsens-Interview wegen den verbogenen iPhone 6 bedanken wollte. Das war zwar bei Telepolis kein Hit gewesen, wurde aber von internationalen Medien wie dem Wallstreet Journal und dann anderen aufgegriffen und geht gerade um die ganze Welt. Wenn ich mich mit umstrittenen Löffelbiegern besser verstehe als mit die Wahrheit verbiegenden Journalisten, sagt das wohl irgendwas aus … ;)
Noch bizarrer allerdings war gestern eine E-Mail von Bittner, in der er mich auf seinen larmoyanten Kommentar im Heise-Forum aufmerksam machte. Das wäre gar nicht nötig gewesen, denn die Heise-Leser waren so aufmerksam, sämtliche von Bittners Kommentaren rot zu markieren …
admin •
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31. Juli 2014
Mehrfach kam die Frage auf, ob das Agitprop-Magazin DER SPIEGEL für seinen aktuellen Titel die privaten Fotos der beim Flug MH 17 getöteten Menschen benutzen durfte.
Zivilrecht
Sofern nicht die Angehörigen eingewilligt haben: NEIN.
Wer in Deutschland Fotos verbreiten oder zur Schau stellen will, auf denen Gesichter zu erkennen sind, benötigt grundsätzlich nach § 22 KunstUrhG die Einwilligung entweder des Abgebildeten oder nach dessen Tod die von den Angehörigen (bis zum Ablauf von zehn Jahren).
Eine solche Einwilligung wäre entbehrlich in Fällen eines gewichtigen Berichtsinteresses der Öffentlichkeit, § 23 KunstUrhG. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, denn DER SPIEGEL hat kein Flugzeugunglück berichtend illustriert, sondern „Stoppt Putin“ bebildert. Wenn die Betroffenen oder deren Angehörige diesen politischen Apell nicht teilen, liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor.
Etwas anderes könnte aber gelten, wenn Bildrechte nach § 22 KunstUrhG wirksam übertragen wurden. Dem Vernehmen nach soll sich DER SPIEGEL aus sozialen Netzwerken bedient haben. Wenn man selbst Fotos von sich ins Netz stellt, gibt man insoweit ein Stück Privatsphäre von sich faktisch auf. Dies beinhaltet jedoch nicht automatisch die Erlaubnis, dass auch Dritte solche Fotos nutzen dürfen (zumal auch das Urheberrecht des Fotografen geschützt ist, sogar gegenüber dem Abgebildeten). Die Einwilligung nach § 22 KunstUrhG reicht grundsätzlich nur soweit, wie es dem Betreffenden vernünftigerweise erkennbar war. Wird man z.B. bei einem nicht öffentlichen Anlass gefilmt und lässt die Aufnahmen zu, bedeutet dies nicht, dass man pötzlich im landesweiten TV zu sehen sein will. Die Reichweite einer Einwilligung nach § 22 KunstUrhG ist regelmäßig Streitfrage am Richtertisch und wird in den Instanzen unterschiedlich beurteilt.
Bei Facebook heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen:
(…) Du erteilst uns deine Erlaubnis zur Nutzung deines Namens, Profilbilds, deiner Inhalte und Informationen im Zusammenhang mit kommerziellen, gesponserten oder verwandten Inhalten (z. B. eine Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt oder aufgewertet werden. Dies bedeutet beispielsweise, dass du einem Unternehmen bzw. einer sonstigen Organisation die Erlaubnis erteilst, uns dafür zu bezahlen, deinen Namen und/oder dein Profilbild zusammen mit deinen Inhalten oder Informationen ohne irgendeine Entlohnung für dich zu veröffentlichen. (…)
Außerdem ist Facebook der Ansicht, dass jedweder Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall (Anspruch), den man gegenüber Facebook Ireland Limited hat und der sich aus der Erklärung gegenüber Facebook oder in Verbindung mit dieser bzw. mit Facebook ergibt, ausschließlich vor dem für den nördlichen Bezirk von Kalifornien zuständigen US-Bezirksgericht oder vor einem Staatsgericht in San Mateo County zu verhandeln sei, wobei die Gesetze des Bundesstaates Kalifornien unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden seien.
Das Landgericht Berlin teilte allerdings 2010 freundlich mit, dass in Deutschland deutsches Recht anzuwenden sei und auch hierzulande geklagt werden könne. Das Urteil wurde dieses Jahr vom Kammergericht bestätigt.
Die Frage also, inwieweit ein Verlag für einen Printtitel von Facebook wirksam Rechte Dritter nach § 22 KunstUrhG erwerben kann, wäre daher auch hierzulande justiziabel. Wie gesagt, die Reichweite solcher Einwilligungen ist im Einzelfall eine diffizile Angelegenheit. Die Rechtsansicht, dass man auf Facebook wirksam darin einwilligt, in politische Kampagnen eingespannt zu werden, halte ich für abwegig.
UPDATE:
BILDblog hat sich die SPIEGELBILDerei vorgenommen. Dort ließen sich die SPIEGEL-Leute wie folgt ein:
„Wir halten die Optik für angemessen, denn es handelt sich um Opfer der ruchlosen Machtpolitik des russischen Präsidenten Putin. Dies rechtfertigt nicht nur eine so starke, emotionale Optik, es macht sie geradezu notwendig – und zwar im Interesse der Opfer und ihrer Angehörigen.“
UPDATE: Unabhängig vom Aspekt der Persönlichkeitsrechte sind natürlich auch die Urheberrechte der Fotografen betroffen.
Pressekodex
Der Verlag des SPIEGEL hat sich dem – nicht vor ordentlichen Gerichten justiziablen – Pressekodex unterworfen:
§ 1 (…) Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
§ 8 (…)
Richtlinie 8.2 – Opferschutz
Die Identität von Opfern ist besonders zu schützen. Für das Verständnis eines Unfallgeschehens, Unglücks- bzw. Tathergangs ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Name und Foto eines Opfers können veröffentlicht werden, wenn das Opfer bzw. Angehörige oder sonstige befugte Personen zugestimmt haben, oder wenn es sich bei dem Opfer um eine Person des öffentlichen Lebens handelt.
Richtlinie 8.3 – Kinder und Jugendliche
Insbesondere in der Berichterstattung über Straftaten und Unglücksfälle dürfen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht identifizierbar sein.
§ 11 (…)
Richtlinie 11.3 – Unglücksfälle und Katastrophen
Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.
§ 13 (…)
Richtlinie 13.1 – Vorverurteilung
Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten und andere Rechtsverletzungen, deren Verfolgung und richterliche Bewertung. Sie darf dabei nicht vorverurteilen. Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind.
Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.
admin •
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16. Juli 2014
Dr. Nikolaus Klehr und sein tapferer Hamburger Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger haben am Hanseatischen Oberlandesgericht gegen das ZDF verloren. Klehr hatte 18.01.2011 am Landgericht Hamburg gegen das ZDF eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen eines angeblich rechtswidrigen Beitrags in WISO über die fragwürdige Praxis des selbsternannten Krebsbehandlers erwirkt. So wehrte sich Klehr gegen angeblich aufgestellte Behauptungen und die (gesichtsverpixelte) Aufnahmen aus seiner Praxis.
Das ZDF ließ sich nicht lumpen und wehrte sich zunächst erfolglos am Landgericht Hamburg. Weil es den Beitrag auch auf YouTube zu sehen gab, nahm Klehr auch Google (YouTube) und einen Blogger in Anspruch, der das Video über einen Link embedded hatte.
Nach über drei Jahren ertrotzter Unterlassungsverfügung hob im Mai 2014 das Oberlandesgericht Hamburg das Verbot gegen das ZDF auf. In der Zwischenzeit nämlich war der Bundesgerichtshof Ende 2012 mal wieder mit den Hamburgern hart ins Gericht gegangen und hatte den Hanseaten in einem anderen Fall, bei dem ebenfalls Klehr-Anwalt Dr. Krüger die Presse gegängelt hatte, mit sehr deutlichen Worten den ><((((*>
gezeigt:
„Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint.“
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10.
Das hat offensichtlich gesessen. Der Hamburger Pressesenat, dem inzwischen der mir so ans Herz gewachsene Richter Buske vorsitzt, bezog sich ausdrücklich auf dieses BGH-Urteil. Die Karlsruher Kritik an den Hanseaten hat eine lange Tradition.
Das OLG Hamburg befand nun, dass das ZDF inzwischen für seine Behauptung über eine in Deutschland rechtswidrige Arbeitsweise Klehrs genug Glaubhaftmachung aufgeboten hat. So hatte Klehr zunächst das ZDF der Lüge geziehen und mit eidesstattlichen Versicherungen seiner „Klehriker“ in Beweisnöte gebracht. Da aber die Version des ZDF von so vielen unabhängigen Zeugen plausibel gestützt wird, sieht auch der Senat „keine durchgreifenden Zweifel“ mehr:
„Unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze für die Überzeugungsbildung, nach denen eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht gefordert werden darf, sondern sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss (BGH, Urt. v. 11. 12. 2012, NJW 2013, S. 790 ff., 791), sind die von der Antragsgegnerin vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel daher auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgelegten Glaubhaftmachungs- und Beweismittel ausreichend, um ihren Vortrag als glaubhaft gemacht anzusehen.“
OLG Hamburg, Az.: 7 U 47/12, Urteil vom 06.05.2014, Rechtskraft nicht bekannt.
War das jetzt wirklich so schwer?
Auch die mit versteckter Kamera hergestellten Aufnahmen in der Azrtpraxis waren zulässig, weil diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der nunmehr als wohl doch nicht so falschen Behauptung stehen und der gute Herr Dr. Klehr durch deren Verbreitung demgegenüber nicht schwerwiegend in seinen Rechten verletzt wird, da die Praxisräume ohnehin einem größeren Personenkreis einsehbar sind und er nur in seiner Berufssphäre betroffen ist. Auch dazu hatte der BGH schon 2006 etwas gesagt, was längst herrschende Meinung ist – außerhalb des Landgerichts Hamburg, das immer wieder eine Nachhilfe aus Karlsruhe benötigt.
Damit darf das ZDF den Beitrag wieder zeigen. Gewonnen hat aber vor allem das Team Dr. Klehr/Dr. Krüger, denn über drei Jahre lang konnte das ZDF Krebspatienten im Endstadium nicht vor Klehrs möglicherweise doch nicht so hilfreicher, dafür aber schweineteuren Behandlung warnen. Auch die Hamburger Pressekammer darf stolz auf sich sein. Die Prozesskosten bezahlt Klehr, der von todkranken Krebspatienten für seine Künste exorbitante Honorare nimmt, aus der Portokasse.
Vermutlich wird auch YouTube/Google in gleicher Sache obsiegen. Und vielleicht darf irgendwann dann auch der Blogger wieder das Klehr-Video verlinken. Hätte der finanziell nicht so gut wie das ZDF und Google aufgestellte Blogger aus Kostengründen die Notbremse gezogen und auf die Berufung verzichtet, so wäre das Verbot längst rechtskräftig. Seit über zwei Jahren wartet der Blogger auf den Termin zur Berufungsverhandlung. Der Prozess mit einer schlussendlich drohenden Kostenlast von 20.000,- € wurde durch die „Klehranlage“ finanziert. Weit über 1.000 Menschen haben den Hamburger Landrichtern gezeigt, was sie von dem weltfremdem Umgang mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit halten.
Ach so: Der Blogger bin ich. Danke an euch Klehranleger! Venceremos! :)
admin •
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27. März 2014
Heute ist ein großer Tag für die Zunft der Medienrechtler: Was Uschi von der Leyen nicht schaffte, dürfen künftig Richter Buske & Co.: Netzsperren verfügen.
admin •
16:07 •
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13. März 2014
Herr H. ist heute vom Landgericht M. zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei Berichten wäre anzuraten, auf die bislang noch fehlende Rechtskraft hinzuweisen. So kann Herr H. immer noch Revision einlegen. Solange dies noch möglich ist, beurteilten Gerichte die Berichterstattung ohne eine solche Angabe als Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Der Hintergrund ist der, dass ein Mensch aufgrund der Unschuldsvermutung so lange als unschuldig zu gelten hat, bis ein rechtskräftiges Urteil gesprochen ist. Ohne Angabe zur Rechtskraft wird – mitunter zwingend – der Eindruck erweckt, als sei die Verurteilung endgültig. Und wer lässt sich schon gerne nachsagen, er sei ein Straftäter?
Update: Herr H. hat auch konkret Spaß an Presserecht und schätzt es nicht, wenn man seine Steuerschulden höher schätzt, als er sie einräumt.
admin •
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25. Februar 2014
Dem grundsympathischen Krebsbehandler Herrn Dr. Nikolaus Klehr bleibt es weiterhin verboten, die von ihm kreierten Eigenblut-Präparate in seiner Betriebsstätte in Grünwald zu produzieren. Das Anrühren seiner angeblich so wirkungsvollen Krebstherapie hat ihm nun trotz edelster Anwälte der Bayrische Verwaltsungsgerichtshof verwehrt, der seine Berufung verwarf und Rechtsmittel nicht zuließ. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, hatte Klehr der Regierung jahrelang keine Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweise für verantwortliche Personen vorgelegt. Ich wäre nicht überrascht, wenn er es mit einer querulatorischen Verfassungsbeschwerde versucht.
Mit Herrn Dr. Klehr habe ich ja selbst so meine Probleme. Seit fast zwei Jahren warten ich darauf, dass das Hanseatische Oberlandesgericht endlich einen Termin zur Berufungsverhandlung macht.
Neulich hatte ich für einen Mandanten Dr. Klehrs Domain „krebsbehandlung.de“ gepfändet, worauf der Wunderdoktor wohkl sehr nervös wurde und ganz schnell seine Schulden bezahlte. ;)
admin •
16:54 •
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12. August 2013
Die Hamburger Humorwächter vom Land- und Oberlandesgericht haben letzten Samstag Kurt Krömer gewähren lassen, der den katholischen Dampfplauderer Herrn Matthias Matussek in seiner Satire-Sendung in Minute 20 als „Pöbelhans“, „Pöbler“ und „hinterfotziges Arschloch“ begrüßte. Medienprofi Matussek hatte daraufhin zunächst mitgeblödelt und versucht, für sein neuestes überflüssiges Prozess „Schleichwerbung“ (Krömer) zu machen. Matussek hatte sich vom Showmaster zur Reaktion „Blöde Sau“ provozieren lassen. Als Matussek das Thema „Rotlicht“ vorgab, fragte Krömer, ob Matussek „Puffgänger“ sei. Krömer outete sich als Puffgänger und vereinbarte mit Mary Roos einen gemeinsamen Puffbesuch nach der Aufzeichnung. Dann setzte er noch eins drauf und behauptete, in Matusseks Buch stünde, dieser sei ein „regelmäßiger Puffgänger“. Auch über Gott entspann sich ein frommer Dialog.
Matussek konterte dies mit „Unverschämtheit“ war daraufhin zur Hamburger Pressekammer gepilgert, die sich letztes Jahr in Sachen Papst ./. Titanic lächerlich machte. Doch weder die Käfer-Kammer, noch der Buske-Senat gaben dem Journalisten eine einstweilige Verfügung. Das ist auch völlig klar, denn 750 m vom Westflügel des Landgerichts Hamburg, wo die Pressekammer untergebracht ist, stößt man auf die Reeperbahn, wo regelmäßige Puffgänger anzutreffen sind. Außerdem liegt Hamburg im protestantischen Norden, da hätte der katholische Frömmler sich besser woanders hin gewendet.
UPDATE: Eine Entscheidung hat das OLG wohl erst am Mittwoch, den 14.08. getroffen. Hätte das OLG zu einer andere Rechtsauffassung tendiert, so wäre es vermutlich schon vor Ausstrahlung eingeschritten.
Zu empfehlen ist insoweit das katholische Bayern, wo Kirchenexperte der SÜDDEUTSCHEN Matthias Drobinski eine einstweilige Verfügung gegen die Satire-Zeitung „Eulenspiegel“ erwirkte. In einer Satire „Sackrileck“ über die Schwulen-Lobby im Vatikan hatte das Blatt ihn und seinen Kollegen von der BILD irgendwie nicht nett bezeichnet. Selbst Heribert Prantl, der sich ganz gerne einmal für die Pressefreiheit stark macht, ermutigte Drobinski, sein Persönlichkeitsrecht zu wahren. Es scheint sich tatsächlich eher um Pennälerhumor gehandelt zu haben. Eulenspiegel-Chef Gregor Füller kommentierte lässig:
„Im Nachhinein muss ich gestehen, dass es natürlich aus Marketinggründen schöner wäre, wenn ich einen anderen Namen gewählt und sich dadurch eine wichtige Persönlichkeit verletzt gefühlt hätte statt Herr Drobinski“, sagt Füller.
admin •
15:32 •
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29. Juli 2013
Vor fast genau einem Jahr hatte ich darüber berichtet, dass das Hanseatische Oberlandesgericht der Freien und Hansestadt Hamburg und an der Berufung seinen legendären Vorsitzenden Herrn Richter am Oberlandesgericht Buske mitwirken lassen will. Mein Anwalt Thomas Stadler und meine Unmaßgeblichkeit fanden das ein bisschen anrüchig, denn Herr Buske war damals in seiner Eigenschaft als Vorsitzender Richter der „Pressekammer“ des Landgerichts Hamburg an einer einstweiligen Verfügung gegen mich beteiligt, die der hier zu beurteilenden Klage voranging.
Normalerweise kann ein Richter, der in der Ausgangsinstanz an einem Fall beteiligt war, nicht in der Berufungsinstanz ein zweites Mal über denselben Fall richten. In Hamburg ist man der Auffassung, dass eine einstweilige Verfügung ja etwas völlig anderes sei. Und so ließen uns die Hanseaten nunmehr freundlich wissen, dass Herr Buske nichts dabei findet, wenn er abermals über mich zu Gericht sitzen wird.
Die Sache hat insoweit einen Haken, als dass die Zivilkammer 24 nie einen Hehl daraus gemacht hat, dass sie einmal getroffene Entscheidungen aus Prinzip grundsätzlich bestätigt. Die sind anscheinend sogar stolz auf den Ruf. Wenn aber Wertungen aus einstweiligen Verfügungen auch in der Hauptsache nur alle Jubeljahre revidiert werden, dann würde ich mich schon wohler fühlen, wenn Herr Buske das jemand anders machen lassen würde, denn wie man es dreht und wendet, er richtet über seine eigene Entscheidung.
Beruhigend ist es jedenfalls, dass man in Hamburg auch keine anderen Gründe sieht, etwa Befangenheit gegenüber meiner Person, weil ich mich ja schon das ein oder andere mal unbotmäßig über seine Urteile geäußert hatte. Na, was kann ja noch schief gehen …?
admin •
13:02 •
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15. März 2013
Während diesen Freitag wieder die weisen Häupter der Pressekammer des Landgerichts Hamburg über Persönlichkeitsrechte wichtiger Menschen befinden, tagt in der Charité Berlin das „Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin“ auf einem Kongress. Bei dieser Gelegenheit ehren die Mediziner die BR-Journalistin Claudia Gürkov, die sich wie keine andere an die Fersen des berüchtigten Krebsbehandlers Herrn Dr. Nikolaus Klehr gehängt hat, mit einem Journalistenpreis.
Eine von den Hamburgern zunächst gegen den Bayerischen Rundfunk erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung, die Herr Dr. Nikolaus Klehr und der tüchtige Kollege Herr Dr. Sven Krüger eines Beitrag von Frau Gürkov zunächst trickreich erstritten hatte, war dort zum Großteil wieder aufgehoben worden. Klehr&Krüger versuchten ihre Glück eine Hausnummer weiter beim Pressesenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts, dem inzwischen Herr Buske vorsitzt – erfolglos. Dem Kollegen Krüger war es nämlich zum Verhängnis geworden, dass er Fristverlängerung für Schriftsätze beantragt hatte. Bei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz ist es aber ein bisschen ungeschickt, wenn man demonstriert, dass man es dann doch nicht so eilig hat …
admin •
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25. Dezember 2012
Im Sommer diesen Jahres war ich in der Verlegenheit, einen Prozess finanzieren zu müssen, der seiner Natur nach nur in Karlsruhe Aussicht auf Erfolg hat. Gegner war der ehrenwerte Krebsbehandler Dr. Klehr. Eigentlich hatte ich nur mit überschaubarer Unterstützung gerechnet, welche die jeweils aktuelle Instanz mitfinanzieren würde. Nachdem innerhalb weniger Tage rund 40.000,- € auf meinem Konto landeten, stellten sich ungeahnte Herausforderungen. So gilt es, 1.500 Eingänge mit jeweils unterschiedlichen Beträgen zu verwalten, von denen ein Großteil verfügt hat, dass sie im Erfolgsfalle in einen Fonds überführt werden sollen, der ähnliche Prozesse finanziert, während andere, wie ja die Ansage war, ihren Einsatz gerne zurück hätten. Da ich ein chronisches Zeitdefizit habe und ungern fremdes Geld bei mir rumliegen habe, wollte ich das über einen gemeinnützigen Verein abwickeln lassen. Es stelle sich jedoch heraus, dass das ideelle Fördern fremder Prozesse nicht als steuerbegünstigter Zweck gesehen wird, ein Verein also ggf. Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer zahlen müsste, was nicht der Zweck der Prozessfinanzierung war. Umgekehrt hatte ich die Befürchtung, das bei mir liegende Geld könnte sich irgendwie auf meine Einkommenssteuer auswirken, was Maßnahmen erfordert hätte. Das scheint jedoch nicht der Fall zu sein. Ich teile also allen Klehr-Anlegern mit, dass das Geld, soweit es nicht für den Prozess bereits verwendet wurde, entgegen den Planungen noch auf meinem Konto liegt und von mir persönlich verwaltet wird.
Obwohl am hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg die Schriftsätze längst gewechselt sind, wurde uns noch immer kein Prozesstermin genannt. Auch scheint es dabei zu bleiben, dass den Vorsitz den Senat ein alter Bekannter führen wird, so dass in dieser Instanz kaum mit einem Bewusstseinswandel gerechnet werden kann. Inzwischen haben sich bekannte Juristen in Fachzeitschriften zu dem Fall geäußert, und mir ist bislang keine Fachmeinung bekannt, die den Hamburgern beigepflichtet hätte. Auch im Bundesjustizministerium wird der Fall aufmerksam verfolgt. 2013 wird haftungsrechtlich spannend!
Nochmals herzlichen Dank an alle Klehr-Anleger, die den Kampf möglich gemacht haben!
admin •
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