Radio Bremen hatte eine hochnotpeinliche „Dokumentation“ ausgestrahlt, deren Steilvorlagen ein bekannter Medienkritiker schwerlich übersehen konnte. Bei seiner Doku über die Pseudodoku machte der Kritiker ausgiebig von Videozitaten gebrauch und stellte seine Kritik auch auf YouTube.
Während Radio Bremen es hinnahm, dass andere YouTuber die gesamte Sendung (!) auf YouTube hochluden, hatte Radio Bremen nichts Besseres zu tun, als den Kritiker wegen Urheberrechtsverletzung zu attackieren. Die selektive Auswahl nur dieses Kritikers verrät, dass es Radio Bremen gar nicht um Urheberrecht, sondern einzig um gezielte Gängelung und Unterdrückung von Kritik geht.
Die Tatsache, dass hier Urheberrecht nur vorgeschoben wurde, wird auch deshalb augenscheinlich, weil für Abmahnung und Prozess kein wirtschaftliches Interesse erkennbar ist, das geschützt werden müsste. Denn für das zitierte Material aus der Radio Bremen-Sendung (das die Gebührenzahler bezahlt haben) gibt es keinerlei Zweitmarkt, es eignet sich einzig für die Ausstrahlung in einem öffentlich-rechtlichen Sender und war inzwischen nicht mehr aktuell, da eine darin thematisierte Landtagswahl inzwischen Jahre zurückliegt. In einem ähnlichen Fall, den Afghanistan Papers, hatten daher Gerichte entschieden, dass mangels Verwertbarkeit Urheberrecht gar nicht anwendbar sei.
Die Abmahnung selbst war formwidrig, so dass Radio Bremen auf den Abmahnkosten sitzen blieb, die Abmahnabwehr sowie entsprechende Kosten am Amtsgericht Bremen zahlen musste. Dass es dem Sender um Schikane des Kritikers ging, folgt auch aus der Tatsache, dass mit der Abmahnung überhaupt eine externe Kanzlei beauftragt wurde, also völlig überflüssig Kosten produziert werden sollten. Denn ein Sender mit eigener Rechtsabteilung, der mit der Abfassung einer lizenzrechtlichen Abmahnung überfordert ist und dazu externen Sachverstand benötigt, sollte sein Personal austauschen.
Bzgl. der Unterlassung tendierte das Landgericht Berlin zeitweise zu unserer Rechtsauffassung, nach Änderung der personellen Besetzung der Kammer sah man aber keinen Rechtsmissbrauch mehr. Die Parteien stritten bei einzelnen Szenen noch um die Frage, ob der Umfang der Zitate vom Zitatzweck gedeckt sei. Hierzu gibt es bislang nur sehr wenig Rechtsprechung, die Gerichte urteilen sehr unterschiedlich. Landgericht und dann Kammergericht billigten dem Kritiker einige Szene zu, bei den meisten vermissten sie einen tragfähigen Grund.
Andere Gerichte hätten es vermutlich anders gesehen. Denn im Zeitalter und Medium der YouTuber und Reaction-Videos dürften andere Maßstäbe anzulegen sein als zu den Zeiten des linearen Fernsehens. Zudem müsste auch Radio Bremen eigentlich ein Interesse daran haben, dass das Material möglichst authentisch und damit im zutreffenden Zusammenhang gezeigt und zitiert wird.
Ein schaler Beigeschmack verbleibt schon deshalb, weil sich Radio Bremen überflüssige Prozesse dieser Art eigentlich gar nicht leisten können sollte, denn nahezu alles an Radio Bremen ist unterfinanziert bzw. Gebührenverschwendung. Bremen liegt im Sendegebiet des NDR, der Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bespielt, so dass für Bremen ein Landesfunkhaus vollkommen ausreichend wäre. Stattdessen leistet man sich einen eigenen Sender, der ca. 300 hauseigene Mäuler plus das einer eigenen Intendantin stopft, sowie ca. 300 weitere der Tochtergesellschaft Bremedia. Bei ca. 680.000 Einwohnern lebt also knapp 0,1 % der Bevölkerung von Radio Bremen … Weil sich diese Gebührenverschwendung die Bremer nicht leisten könnten, wird die Sause von den anderen ARD-Anstalten quersubventioniert – obwohl gegenwärtig der Beitrag von Radio Bremen im ARD-Verbund nahezu unbedeutend ist.
Ein dünnhäutiger Sender, der nicht einmal derartige Kritik aushält, kann eigentlich weg.
Seit vor einigen Jahren das ursprünglich linke Thema Medienkritik zunehmend rechtspopulistisch besetzt ist, halte ich mich insoweit schon etwas länger zurück. Was aber diese Woche so vorbeirollte, möchte ich nicht unkommentiert lassen.
So verbreiten großeMedienhäuserkritiklos die „Nachricht“, Gesundheitsminister Karl Lauterbach habe die Störchin angezeigt, weil diese ihm im Bundestag den Vogel gezeigt und ihn mit dem Kommentar „Sie sind völlig irre!“ bedacht habe. Weder sollte ein solch trivialer und alberner Vorgang Nachrichtenwert haben noch sollten Journalisten ihren Mangel an Allgemeinbildung ventilieren. Denn eigentlich sollte jedes Schulkind, erst recht jeder mit Juristen ausgestattete Minister und eigentlich auch jede politische Redaktion mal etwas von parlamentatischer Immunität für Äußerungen gehört haben. Laut Artikel 46 Abs. 1 Grundgesetz sind Äußerungen bis zur Grenze verleumderischer Beleidigung polizeifest. Ein Vogelzeig ist ein Fall für einen Ordnungsruf, aber nicht für die Polizei.
Die Störchin widerum zeigte Lauterbach allen Ernstes wegen „falscher Verdächtigung“ nach § 164 StGB an, also dem Anzeigen einer rechtswidrigen Tat wider besseren Wissens. Die Störchin, immerhin gelernte Juristin, sollte eigentlich wissen, dass der von Lauterbach angezeigte Tatbestand unstreitig, sondern lediglich die Bewertung als rechtswidrig untauglich ist. Mit gleicher Logik könnte jetzt eigentlich Lauterbach die Störchin anzeigen …
Diese Kindergarten-Sache hätte eigentlich jede seriöse Redaktion ausfiltern müssen, sie passte allerdings offenbar ins Narrativ.
Etwas anders jedoch verlief es jedoch mit dem ultrapeinlichen Bock, den Tagesschau.de geschossen hatte. So hatte die Südafrika-Korrespondentin der Tagesschau von einem Erfinder aus Simbawe berichtet, der einen Fernseher ohne Strom anbot. Gegen so einen Quatsch nehmen sich selbst Nigerian Scams als seriös aus. Der Deutschlandfunk übernahm die Ente und beklagte, dem Manne würde aus rassistischen Gründen keine Chance gegeben. Während man bei Tagesschau.de schließlich einen Fehler einräumte, beließ es der Deutschlandfunk beim Löschen.
Die Posse wurde natürlich vor allem von konservativen Medien eifrig verbreitet wie etwa BILD, die bekanntlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf dem Kieker hat. Wenn selbst die vom Fernsehen nicht wissen, dass Fernsehen nun einmal nur mit Strom funktioniert, und ungeprüft solchen Schmarren übernehmen, sollte man da nicht nur in der Chefetage kündigen. Das Hamburger Nachrichtenmagazin Der SPIEGEL, das Lauterbachs „Heldentat“ einer unbrauchbaren Strafanzeige Nachrichtenwert beimaß, ließ die Kollegen der Hamburger Tagesschau übrigens ungeschoren.
Das Sommerloch-Thema 2022, an dem sich die Gemüter derzeit erregen, ist offenbar ein Song über eine gewissen Layla, die gar keine ist.
Eigentlich kann man es politisch kaum korrekter machen: Da wird ein (fiktiv so angelegter) cross-dressender Mensch mit dem Geltungsanspruch bzw. Fetisch einer Sexarbeiterin besungen. Diese Pointe, dass es sich um eine in einem männlichen Körper geborene Person handelt, wird im Video aber erst am Schluss kommuniziert. Das Werk erinnert ein wenig an die besungenen „Damen“ „Lola“ und „Leyla“:
Da also in dem Video praktisch nur Herren zu sehen sind, wird da zweifellos keine Frau herabgewürdigt. Ob die Darbietung Ansprüche an Musik und Esprit befriedigt, darf jeder selber entscheiden – so etwa die Konsumenten, die den Song derzeit an die Spitze der deutschen Single Charts platzierten.
Löst man den Song aus dem Kontext des Videos, wird jedoch für unbefangene Rezipienten die Ironie nicht mehr erkennbar. Diese müssen vielmehr annehmen, dass da mit »Ich hab ’nen Puff und meine Puffmama heißt Layla. Sie ist schöner, jünger, geiler« tatsächlich eine Prostituierte Leyla distanzlos in primitiver Weise ohne Gesellschaftskritik und korrektes Gendern besungen wird. Dies rief natürlich die Tugendwächter und – innen auf den Plan.
Aktuell hatte die Stadt Würzburg bei einem von ihr veranstalteten Volksfest die Beschicker auf einen Verzicht des Titels gedrängt. Anders, als man es in einigen Medien erscheinen lässt, hatte sie das nicht hoheitlich als Sittenpolizei getan, sondern als Veranstalterin, die vertragliche Regelungen mit ihren Marktbeschickern hat, die üblicherweise den Verzicht auf nicht jugendfreie Werke und andere Anstößigkeiten vorsehen. Ein gewisser aktueller Tit(t)el von Ramstein etwa wäre klar deplatziert.
Im Versuch einer journalistischen Einordnung bemüht der SPIEGEL als Sachverständigen einen Akademiker (Promotionen in Kirchengeschichte und Literaturwissenschaft):
»Natürlich ist das Lied sexistisch«, sagt hingegen Musikfachmann Michael Fischer von der Universität Freiburg. Dass die Protagonistin des Videoclips offensichtlich ein Mann in High Heels, schwarzem Minirock und mit blonder Perücke ist, ändere nichts am Charakter des Liedes. Dies sei jenseits von Ironie oder Transaspekten.
Doch. Ändert. Der Zielgruppe dürfte der ironische Charakter des Lieds nunmehr bekannt sein – und nunmehr auch dem Rest der Republik. Dank dir und deinen talibanen Freundinnen und Freunden, lieber Michael! Und ironisch meine ich daran nur „Freund“.
Wir haben in Deutschland mit staatlichen und religiösen Eingriffen und Bewertungen von Kunst und Kultur extrem schlechte Erfahrungen gemacht. Das letzte, was mich interessiert, ist die Meinung humorbefreiter, puritanischer Moralapostel und -innen.
Daher kann es zur Auffassung unseres in dieser Sache eigens bemühten Bundesjustizministers keine Alternative geben:
(Dies mit der Maßgabe, dass das konkrete Verbot wohl weniger behördlich als vertraglich war.)
Nachwuchs-Journalisten von Radio Bremen/FUNK wollten vermeintliche Einflussnahme von rechten Social Media-Trollen auf eine Landtagswahl im Jahr 2019 dokumentieren, fanden aber keine Belege für ihre scripted-reality-These. Trotz fehlendem ernstzunehmendem Befund wurde die fragwürdige Sendung abgenommen und gesendet. Ein Video eines medienkritischen Influencers hierüber ließ Radio Bremen in neureicher Manier mit exzessivem Urheberrecht zensieren.
Die Rechtsabteilung von Radio Bremen war mit einer einfachen urheberrechtlichen Abmahnung anscheinend überfordert, und beauftragte damit eine Anwaltskanzlei, was offenbar hätte Kostendruck auslösen sollen. Doch auch die Kollegen hatten mit den Anforderungen von § 97a Abs. 2 UrhG so ihre Schwierigkeiten, die sie sich von insgesamt drei Gerichten erklären ließen. Da die Abmahnung fehlerhaft war, muss Radio Bremen nach § 97a Abs. 4 UrhG sowohl die eigenen Kosten als auch die der Abmahnabwehr tragen.
Auch die Nutzung der Ausschnitte war aus unserer Sicht vollumfänglich gerechtfertigt, denn sie waren als Zitat iSd § 51 UrhG zum Beleg der These erforderlich, dass die Doku Mumpitz war. Zwar kann man sich durchaus darüber streiten, ob der Umfang des genutzten Materials in einem angemessenen Verhältnis zum Kommentar stand. Allerdings fehlt es Radio Bremen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inananspruchnahme von Urheberrecht für die erworbenen Auswertungsrechte des eingekauften Beitrags. Denn die beanspruchten wirtschaftlichen Interessen für die (von den Gebührenzahlern finanzierten) Aufnahmen gibt es nicht. Eine Zweitverwertung für das Material ist praktisch unmöglich, weil diese Ausschnitte ebenso wenig wie die Afghanistan Papers einen messbaren Marktwert haben (BGH, Urt. v. 30.4.2020 – I ZR 139/15 -, Afghanistan Papiere II). Sie eignen sich ausschließlich für diese gebührenfinanzierte und zum heutigen Zeitpunkt längst veraltete Pseudo-Doku, ein Zweitmarkt außerhalb der öffentlichrechtlichen Senderfamilien ist unrealistisch. Die Sendung wird nicht auf DVD erscheinen, im Kino gezeigt, auf Netflix angeboten werden oder als Musical aufgeführt werden, sie war eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Möchtegern-Journalisten.
Auch der Influencer verdiente mit seiner Sendung auf YouTube nichts, weil dort sofort die Filter anschlugen.
Zudem verhielt sich Radio Bremen widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, weil der Sender einzig gegen den Kritiker vorging, nicht aber gegen eigenmächtig hochgeladene Kopien der Sendung. Im Gegenteil wurde das Material von den Autoren sogar vollständig auf YouTube verbreitet. Bei der hauseigene Verwertung des Influencers wurde der Beitrag gerade einmal vier Mal gekauft (einmal offenbar von Radio Bremen), was weniger als 20,- € einbrachte.
Nachdem das Landgericht Berlin anfänglich zu unserer Rechtsauffassung tendierte, folgte es nach einem Wechsel der Richter der klägerischen Meinung und bewertete 80 % des beanstandeten Materials als nicht mehr vom Zitatzweck gedeckt. Der Einwand, dass Radio Bremen als Nicht-Urheber des Materials keine eigenen ideellen Interessen geltend machen kann und in keiner Weise bei der wirtschaftlichen Auswertung behindert wurde, zählte für das Landgericht nun nicht mehr.
Beide Seiten gingen in Berufung, nahmen solche jedoch nach Hinweisbeschluss des Kammergerichts zurück.
Während man sich um die juristische Bewertung streiten kann, ist die Sache für das von den anderen ARD-Häusern subventionierte Radio Bremen allenfalls ein Pyrrhus-Sieg:
Politisch ist die querulante Klage ein Desaster, denn das Material wurde ja bereits vom Gebührenzahler bezahlt und dient nicht einem wirtschaftlichen Wettbewerb. Es ist fadenscheinig, dass der dünnhäutige Sender Radio Bremen hier einen Kritiker unsportlich sabotieren wollte, was eine fragwürdige Mentalität offenbart.
Finanziell sind Abmahnung und Klage ein Fall für den Landesrechnungshof, denn die Kosten der gegnerischen Kanzlei, die kaum vermutlich nicht nach RVG, sondern nach Stundensätzen abrechnen wird, stehen in keinem Verhältnis zum Ertrag. Insbesondere das Beauftragen einer externen Kanzlei für eine Fingerübung wie eine Abmahnung (an der die Kanzlei dann auch noch scheiterte), ist nicht nachvollziehbar.
Peinlich aber ist vor allem, dass Radio Bremen notorisch klamm ist, und eigentlich jeden Cent für sein Programm verwenden müsste. Warum sich der in Niedersachsen liegende Stadtstaat überhaupt einen eigenen Sender mit Verwaltungsüberbau leistet, während Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein wirtschaftlicher Vernunft folgend den gemeinsamen NDR befassen, bleibt ein absolutes Rätsel. Die US-Besatzungszone, mit der die Enklave Bremen bis 1956 gerechtfertigt wurde, gibt es nicht mehr.
Der gepiesackte Hamburger Influencer lässt sich allerdings nicht einschüchtern und wird Radio Bremen und den empfindlichen FUNKern jedenfalls jetzt erst recht auf die Finger gucken.
Das Geschäftsmodell mit den Abzock-Forderungen für Fotos, die unter kostenfreien Creative Commons-Lizenzen stehen, ist nunmehr endgültig Geschichte.
Das Landgericht Köln stellte gegenüber dem massiven Lizenzforderer Marco Verch fest, dass dieser keinen höheren Lizenzschaden als 0,- € verlangen kann. Verch nahm daraufhin seinen Einspruch zurück.
Damit ist auch am letzten mir bekannten deutschen Gericht, das wenigstens eine geringe Summe zuerkannte, mit dieser Masche nunmehr endgültig Schluss. Vor einem Monat sprach auch in München das dortige Oberlandesgericht ein Machtwort.
Anschreiben von Verch sollten allerdings nicht ignoriert werden, denn der Unterlassungsanspruch steht dem Rechtsinhaber bei Nichteinhaltung der Lizenzbedingungen grundsätzlich zu, so dass eine anwaltliche Abmahnung teuer werden kann. Die Gerichte beurteilen den Unterlassungsstreitwert auch bei „kostenlosen“ Fotos unterschiedlich, manche setzen 6.000,- € an, was eine Kostennote von 627,13 € rechtfertigt und Prozesskosten auslösen kann. Daher sollte eine vorgerichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden, sinnvollerweise sollte das professionell geschehen.
Wer Verch bislang „Lizenzkosten“ bezahlt hatte, kann theoretisch versuchen, auf Rückzahlung zu klagen. Da Verch aber vergleichsweise geringe Forderungen anmeldet, sind solche Klagen meistens unwirtschaftlich. Wer nicht gerade vierstellig abkassiert wurde, sollte geleistete Zahlungen als Lehrgeld dafür abschreiben, zu spät einen Anwalt konsultiert zu haben.
Wenn Sie sich gegen aktuelle Forderungen von Verch professionell wehren wollen, können Sie mir gerne eine Mail schicken. Ein Telefonat ohne Termin ist nicht möglich.
-> Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber. Danke.
2009 hatte ich meinen Artikel Hamburg hört in Karlsruhe auf über die damals fragwürdige Rechtsprechung der Hamburger Pressekammer geschrieben. So war Karlsruhe denn auch der geeignete Ort, einmal die Entwicklung der Pressefreiheit nachzuzeichnen. Das habe ich im Rahmen der Gulaschprogrammiernacht in den Räumen der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe gemacht.
Anlass war die Änderung des Medienrechts, demzufolge Blogpostings seit November 2020 nicht mehr polizeifest sind.
Der meinungsfreudige Wikipedia-Autor mit dem Pseudonym „Feliks“ durfte deanonymisiert werden. Nach dreieineinhalb Jahren ging auch dieser Rechtsstreit (hoffentlich) nun zu Ende. Wie bereits die Hamburg Gerichte im Verfügungsverfahren und das Landgericht München im Hauptsacheverfahren, hat nun auch das OLG München ein hinreichendes Interesse der Öffentlichkeit an Identität und Person des Wikipedia-Autors bestätigt, und die Berufung von Feliks verworfen.
Im Beschluss findet der Senat für Feliks, vertreten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Achim Dörfer, deutliche Worte:
„Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2022, die in weiten Teilen juristische Fachkenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Äußerungsrechts, vermissen lassen, geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.“
„Inhaltlich falsch – und im Ton vollkommen unangemessen – ist der Vorwurf, die in vorliegender Sache tätigen Gerichte würden sich „als Experten zur Beurteilung der richtigen Berichterstattung über die Person von Prof. Dr. R. V. ‚aufspielen‘ . In der Sache bestätigt der Beklagte mit seinen Ausführungen, dass er sich bei der selektiven Wiedergabe des Lebenslaufs von Prof. Dr. V. nicht um Objektivität bemüht hat, sondern dass es ihm vor allem darauf ankam, dessen „Außenseiterposition“ herauszustellen.“
„Der Beklagte erhebt den Anspruch, es sei Sache des einzelnen Wikipedia-Autors, zu entscheiden, in welchem Umfang er frühere Aktivitäten der beschriebenen Person darstelle. In diesem Zusammenhang verkennt er grundlegend, dass der Leser von einem biographischen Beitrag erwartet, über den Werdegang der beschriebenen Person im Wesentlichen vollständig und objektiv informiert zu werden, um sich ein eigenes Urteil bilden zu können. Gerade Brüche im Lebenslauf oder die Abwendung von früher vertretenen Ansichten sind für den kritischen Leser dabei von besonderem Interesse. Die einseitige Auswahl der über Prof. Dr. V. berichteten Tatsachen lässt dagegen das Bestreben des Beklagten erkennen, alles zu verschweigen, was zu dem von ihm gezeichneten Bild eines „Außenseiters“ nicht passt. Anstatt sich mit den von ihm kritisierten Positionen inhaltlich auseinanderzusetzen, was auch im Rahmen einer Kurzbiographie zulässig ist und dem Leser wertvolle Orientierungshilfen geben kann, verschweigt der Beklagte wesentliche Aspekte des Lebenslaufs von Prof. Dr. V., um dem Leser die gewünschte negative Beurteilung von dessen Person aufzudrängen.“
„Wie das Oberlandesgericht Hamburg in seinem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Urteil vom 03.03.2020 (Az: 7 U 63/19, AfP 2020, 229) – in anderem Zusammenhang – zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Medium „Wikipedia“ sowohl eine erhebliche Breitenwirkung als auch – aufgrund der ständigen Bearbeitung der Beiträge durch die Nutzer selbst – der „Nimbus besonderer Objektivität“ zu. Die Frage, wer die Einträge erstellt und bearbeitet, kann daher insbesondere dann von öffentlichem Interesse sein, wenn es um Beiträge zu zeitgeschichtlichen oder politischen Themen geht und der konkrete Bearbeiter einer bestimmten politischen oder religiösen Richtung zuzuordnen ist (OLG Hamburg a.a.O., Rn. 40). Entgegen der Ansicht des Beklagten erschöpft sich das Interesse der Öffentlichkeit an der Identität des Wikipedia-Autors „Feliks“ nicht darin, den Beklagten verklagen, über ihn weiteres Material herausfinden oder mit ihm in Kontakt treten zu können. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte jedenfalls bei der Bearbeitung der Einträge über Prof. Dr. V, N. S., K. M. und E.D. diejenige Objektivität der Darstellung vermissen lassen, welche der verständige und unvoreingenommene Leser von einer Kurzbiographie auf „Wikipedia“ erwarten darf. In den vorgenannten Fällen hat der Beklagte sich ersichtlich davon leiten lassen, dass er die von den Betroffenen vertretenen Personen zum Nahostkonflikt ablehnt. Eine Unterrichtung darüber, welcher politischen und religiösen Richtung der Beklagte zuzuordnen ist, liefert dem Leser deshalb wesentliche Hintergrundinformationen, die ihm das Verständnis der vom Beklagten verfassten oder bearbeiteten Wikipedia-Einträge erleichtern.“
OLG München, Beschluss vom 12.04.2022 – 18 U 2509/21 Pre. Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
(Hinweis zum Video: Die darin enthaltene Rechtsmeinung, Wikimedia könne man nur in den USA mit einem US-Anwalt verklagen, ist unzutreffend. Man kann die in den USA ansässige Wikimedia-Foundation problemlos in Deutschland verklagen.)
Zu den Wikipedia-Abmahn-Mandanten des Österreicher Kollegen Herrn Magister Kurt Kulac gehört auch der Fotograf Diego Delso. Auch für Delso versilbert Herr Rechtsanwalt Kulac seit Jahren die „kostenlosen“ Creative Commons-Lizenzen durch Forderungen von angeblichem Lizenzschaden, nebst Abmahnkosten für seine stets mit gleichlautenden Schreiben.
Herr Kulac nutzt hierfür nicht nur die ungeklärte Rechtslage in Österreich aus, sondern erschwert die Rechtsverteidigung auch durch Verschweigen der Anschriften seiner häufig im europäischen Ausland ansässigen Mandanten.
Solchen in Österreich unfassbar teuren Prozessen können Abgemahnte in Deutschland mit sog. Torpedoklagen zuvorkommen, die dann den Gerichtsort in Deutschland binden. Hierzulande machen die Gerichte das Abzock-Modell nicht mehr mit. Auch Herrn Delso habe ich gerichtlich seine Grenzen aufzeigen lassen. Leider allerdings hat es der an einem unbekannten Ort lebende Spanier nicht mit der Erstattung von Anwaltskosten eilig.
Kulac war langjähriger Obmann von Wikimedia Österreich gewesen, und vertritt kaum zufällig Wikipedia-Freunde. Auch Herr Delso ist in der Szene kein Unbekannter:
Bei angeblichen Amateuren ist schwer nachvollziehbar, wie sie sich so viele Abmahnungen leisten können und damit die Uneinbringlichkeit eigener Anwaltskosten riskieren. Einer der Kulac-Mandanten hatte sich vor Jahren mal verplappert und eingeräumt, dass er Herrn Kulac eine Art Kaperbrief ausgestellt hat. Herr Kulac mahnte für ihn auf eigenes Risiko ab und zahlte faktisch also eine Provision an seinen Mandanten.
Wikimedia Deutschland und Österreich scheint dieses anrüchige Geschäftsmodell nicht zu jucken. Dass die Idee von Creative Commons, Wikimedia und Wikipedia in Verruf kommen, nimmt man offenbar lächelnd inkauf.
In einem ORF-Beitrag über Herrn Kulac, der auch selbst für Wikimdia fotografiert, heißt es:
Kurt Kulac betreibt einen unglaublichen Aufwand, wenn man bedenkt, dass die Arbeit an Wikipedia unbezahlt und freiwillig passiert: „Ich bekomme dafür nichts bezahlt und opfere dafür einen großen Teil meiner Freizeit, aber auch meines Geldes“, sagt Kulac.
2018 hatte ich am OLG Köln das inzwischen als „Speicherstadt“ bekannte Urteil herbeigeführt, demzufolge der „Lizenzschaden“ für rechtswidrig genutzte Lichtbilder, die unter einer kostenfreien Creative Commons-Lizenz verbreitet werden, grundsätzlich 0,- € beträgt. Fotografen müssen demnach beweisen, dass sie in einem solchen Fall tatsächlich einen Vermögensausfall gehabt hätten. Solches ist nach meiner Kenntnis keinem einzigen dieser „Profifotografen“ wie den Herren Thomas Wolf, Dirk Vorderstraße, Wladislaw Sojka, Christoph Scholz, Ralf Roltschek und Marco Verch gelungen, denn sie waren mit diesen Fotos im regulären Absatz nicht bzw. nicht nennenswert ins Geschäft gekommen.
Der Fotograf war dann damals (in einem Parallelfall) in Revision gegangen, hatte diese allerdings in letzter Minute zurückgezogen, wohl um die Rechtsunsicherheit zu erhalten und damit sein nach wie vor verfolgtes Geschäftsmodell zu schützen.
Nun konnte der Bundesgerichtshof sich doch noch zu dieser Rechtsfrage äußern, wenn auch nur indirekt in einem obiter dictum:
Die Marken-Inhaberin von „ÖKO-TEST“ hatte den Hersteller einer Zahncreme verklagt, dessen Lizenz zur Werbung mit Wort-Bild-Marke Werbung weggefallen war. Die Hersteller der von ihr getesteten Produkte dürfen das „ÖKO-TEST“-Zeichen nutzen, wenn diese mit ihr einen unentgeltlichen Lizenzvertrag abschließen, der die Nutzungsbedingungen regelt.
Zwar muss der Hersteller nun unterlassen und vielleicht konkret erlangte Vermögensvorteile herausgeben, einer Berechnung nach sogenannter Lizenzanalogie erteilte der BGH jedoch eine Absage:
Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.
(…) Die Schadensberechnung anhand einer fiktiven Lizenz ist zulässig, wenn die Überlassung eines Ausschließlichkeitsrechts der in Rede stehenden Art zur entgeltlichen Benutzung durch Dritte rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Entscheidend ist, dass der Verletzte die Nutzung üblicherweise nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (BGH, GRUR 1995, 349, 351 [juris Rn. 25 und 28] – Objektive Schadensberechnung; BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 – I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 22] = WRP 2006, 117 – Catwalk; BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 23 – BTK).
Der Schadensermittlung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der durch die unerlaubte Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts eines anderen einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, nicht besser dastehen soll, als wenn er dieses Recht erlaubtermaßen benutzt hätte (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 [juris Rn. 16] – Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 42 = WRP 2016, 66 – Tauschbörse II). Da der Verletzer in einem solchen Fall die Gestattung des Rechtsinhabers hätte einholen müssen, die dieser üblicherweise nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erteilt hätte, ist der Verletzer so zu behandeln, als sei durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Rechtsinhaber diese angemessene Lizenzgebühr entgangen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 – I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 901 [juris Rn. 17] – Dia-Duplikate). Insoweit ist mit Blick auf die normative Zielrichtung der Schadensberechnungsmethode eine abstrakte Betrachtungsweise geboten. Es ist deshalb unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (BGH, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 22] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 36 und 49 – BTK; BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – I ZR 45/09, juris Rn. 18; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30).
Für die Bemessung der als Schadensersatz zu zahlenden angemessenen Lizenzgebühr müssen hingegen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30; BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 18 = WRP 2019, 209 – Sportwagenfoto). Bei der Bestimmung des fiktiven Lizenzentgelts sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten (BGH, GRUR 2006, 143, 146 [juris Rn. 28] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 49 – BTK). Maßgebliche Bedeutung kommt dabei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 – Sportwagenfoto; GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung). Insofern kommt es nicht darauf an, ob die vom Rechtsinhaber geforderten Lizenzgebühren allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit der Rechtsinhaber die von ihm vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 32 = WRP 2009, 847 – Resellervertrag; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung).
(2) Nach diesen Grundsätzen kann der Schaden, der der Klägerin durch die streitgegenständliche Nutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens seitens der Beklagten entstanden ist, nicht anhand einer fiktiven Lizenzgebühr bemessen werden.
Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts weist die Berechtigung zur Benutzung der Klagemarke 1 allerdings einen objektiven Vermögenswert auf, der einer Berechnung anhand einer Lizenzgebühr grundsätzlich zugänglich ist. Dass bei einer Marke die Erteilung von entgeltlichen Lizenzen rechtlich möglich (vgl. Art. 22 Abs. 1 GMV, Art. 25 Abs. 1 UMV, § 30 Abs. 1 MarkenG) und verkehrsüblich ist, zieht die Revisionserwiderung nicht in Zweifel. Ihr Einwand, die Klägerin habe nicht dargetan, dass eine entgeltliche Lizenz für die Verwendung von Testsiegeln wie dem „ÖKO-TEST“-Zeichen verkehrsüblich sei, ist rechtlich ohne Belang. Für die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Lizenzierung kommt es bei der insoweit gebotenen abstrakten Betrachtung nicht auf die Üblichkeit der Zeichenlizenzierung in der konkret in Rede stehenden Branche an, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art – vorliegend einer Marke – ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 1973 – I ZR 74/71, BGHZ 60, 206, 211 [juris Rn. 14] – Miss Petite; BGH, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 23] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 49 – BTK). Dass die Klägerin davon abgesehen hat, sich den wirtschaftlichen Wert der Klagemarke 1 durch die Erteilung entgeltlicher Lizenzen tatsächlich zunutze zu machen, ist für die Annahme eines objektiven Werts der der Marke innewohnenden Nutzungsberechtigung ohne Bedeutung.
Mit Blick auf die Lizenzierungspraxis der Klägerin kann jedoch nicht angenommen werden, dass sie sich diesen Wert im Wege einer von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr zunutze gemacht hätte (für die Praxis unentgeltlicher Lizenzen vgl. auch OLG Köln, GRUR 2015, 167, 173 [juris Rn. 98]; WRP 2018, 873 Rn. 19 und 21 [juris Rn. 33 und 35]; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 421 Rn. 65 [juris Rn. 168]). Sofern die Klägerin den Herstellern der getesteten Produkte die Benutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens zur Bewerbung der Waren gestattet, geschieht dies stets unentgeltlich; so ist sie auch gegenüber der Beklagten verfahren. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen.
Die vom Rechtsinhaber geforderten und auf dem Markt durchgesetzten Lizenzsätze für die in Rede stehende Benutzungshandlung sind für die Bemessung der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr maßgeblich, auch wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 – Resellervertrag; GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung). Nichts Anderes kann gelten, wenn der Rechtsinhaber durchweg eine unter der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr liegende Vergütung verlangt oder – wie vorliegend die Klägerin – die Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts ausnahmslos unentgeltlich gestattet.
In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass vernünftige Vertragsparteien ein von der Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers abweichendes Entgelt vereinbart hätten, wenn der Verletzer die Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts eingeholt hätte. Bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie soll der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser als ein vertraglicher Lizenznehmer gestellt werden (BGHZ 119, 20, 27 [juris Rn. 32] – Tchibo/Rolex II). Es würde der Funktion des Schadensersatzrechts, den durch eine Rechtsverletzung erlittenen Vermögensnachteil auszugleichen, und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 20 [insoweit nicht in BGHZ 200, 350 abgedruckt]) zuwiderlaufen, wenn dem Rechtsinhaber im Wege des Schadensersatzes eine Lizenzgebühr zugebilligt würde, die er bei einer erlaubten Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts niemals erzielt hätte (vgl. OLG Köln, WRP 2018, 873 Rn. 25 f. [juris Rn. 40 f.]; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 349, 352 [juris Rn. 35] – Objektive Schadensberechnung). Ansonsten würde der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt (vgl. dazu BT-Drucks. 16/5048, S. 37 und 62; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 62 – ORWI; BGHZ 225, 316 Rn. 67; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 26 – Nachlizenzierung).
Der Umstand, dass die Klägerin die Nutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens zur Bewerbung der getesteten Produkte nur unter bestimmten – im Streitfall von der Beklagten nicht eingehaltenen – Nutzungsbedingungen unentgeltlich gestattet, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass (vgl. OLG Köln, WRP 2018, 873 Rn. 19 [juris Rn. 33]; aA OLG Frankfurt, ZUM-RD 2020, 443, 445 [juris Rn. 41]; LG München I, ZUM 2015, 827, 831 [juris Rn. 79]; Schaefer, MMR 2015, 470; Koreng, K&R 2015, 99, 102; BeckOK.Markenrecht/Goldmann, 27. Edition [Stand 1. Oktober 2021], § 14 MarkenG Rn. 725.1a). Die fehlende Beachtung von lizenzvertraglichen Vorgaben zur Nutzung eines Ausschließlichkeitsrechts kann bei der Bemessung einer zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr – etwa mit Blick auf einen dadurch eintretenden Marktverwirrungsschaden – Berücksichtigung finden (vgl. BGHZ 119, 20, 27 [juris Rn. 31] – Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 29 – BTK; BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 20/21, juris Rn. 30 – Layher) oder dazu führen, dass der Verletzer einen daraus resultierenden konkreten Schaden des Rechtsinhabers auszugleichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1966 – Ib ZR 5/64, BGHZ 44, 372, 382 [juris Rn. 26] – Meßmer-Tee; BGH, GRUR 1973, 375, 378 – Miss Petite [insoweit nicht in BGHZ 60, 206 abgedruckt]; GRUR 2010, 239 Rn. 29 – BTK). Sie rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass ein Rechtsinhaber, der sein Ausschließlichkeitsrecht – wie die Klägerin das „ÖKO-TEST“-Zeichen – stets unentgeltlich lizenziert, für die betreffende Benutzungshandlung abweichend von seiner Lizenzierungspraxis eine Vergütung verlangt hätte.“
In einer zustimmenden Urteilsbesprechung weist Prof. Raue außerdem darauf hin, dass nach dem EuGH eine abstrakte Schadensberechnung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 3 II RL 2004/48/EG verstößt, wenn ein pauschalierter Schadensersatz „den tatsächlich erlittenen Schaden in Ausnahmefällen (…) eindeutig und beträchtlich überschreitet“ (EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 31 – OTK/SFP; Raue ZUM 2017, 353 (354)).
Obwohl die Herren Thomas Wolf, Dirk Vorderstraße, Wladislaw Sojka, Christoph Scholz, Ralf Roltschek und Marco Verch ständig vor Gerichten scheitern, habe ich nach wie vor Lizenzforderungen für kostenlose Creative Commons-Fotos auf dem Tisch.
OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018 – 6 U 131/17 – Speicherstadt
BGH, Urteil vom 16.12.2021 – I ZR 201/20 – ÖKO TEST III
Seit November 2020 sind Online-Medien nicht mehr polizeifest. Die seit 1949 verfassungsrechtlich garantierten Medienfreiheiten können nunmehr von Landesmedienanstalten durch Untersagungsverfügungen und Ordnungsgelder nach §§ 109, 19 MStV beschnitten werden. Diese faktisch staatlichen Behörden dürfen sogar selbst darüber befinden, was „Wahrheit“ ist, ein spezifisches Verfahrensrecht oder einen Richtervorbehalt gibt es nicht.
Wer sich Meinungsfreiheit nicht von einer Meinungspolizei definieren lassen möchte, dem bietet § 19 Abs. 3 MStV den Ausweg, sich gegenüber dem Trägerverein des Deutschen Presserats auf dessen Pressekodex zu verpflichten. Anders als die Behörden kann der Presserat nichts verbieten, sondern nur psychologische „Sanktionen“ wie Rügen usw. aussprechen (was er seltenst macht). Durch eine mehr oder weniger freiwillige Selbstverpflichtung endet nicht nur automatisch die Zuständigkeit vom Eumann & Co., sondern die Anbieter werden auch datenschutzrechtlich als Journalisten anerkannt und entsprechend privilegiert.
2021 verweigerte der Presserat allerdings einigen Interessenten mit unterschiedlichen Begründungen den Zutritt. Dies ist misslich, weil es absehbar keine Alternativen zum Presserat gibt. Eine Mandantin wollte sich weder staatliche Zensur noch Ungleichbehandlung bieten lassen und verklagte den Presserat auf Annahme ihrer Selbstverpflichtung.
Die Grundrechte wie Pressefreiheit usw. gelten zwar in erster Linie gegen den Staat, sie haben aber auch Ausstrahlungswirkung ins Privatrecht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine private Organisation ein Monopol hat, auf das alle angewiesen sind, etwa das einzige Fußballstadion am Ort oder eine marktbeherrschende Kommunikationsplattform betreibt.
Nach ca. einem halben Jahr kam der Presserat dann doch noch zur Vernunft und akzeptierte die Mandantin.