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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


12. Oktober 2016

Urheberrecht fürs Museum

Das Landgericht Stuttgart schafft Urheberrechte, wo keine sind. So soll das Eigentum nebst Hausrecht Unterlasungsansprüche gegen Nutzung von Fotografien von gemeinfreien Kunstwerken begründen, wenn diese eigenmächtig im Museum abgelichtet wurden.

Außerdem billigt es der fotografischen Reproduktion eines zweidimensionalen gemeinfreien Werks Leistungsschutz nach § 72 UrhG zu.

Im Ergebnis wird daher ein Museum zum Monoplisten von Abbildungen des – eigentlich gemeinfreien – Werks, das aus Zeiten stammte, als es noch kein Urheberrecht gab. Möglicherweise ist es ja das Ziel der Reiss-Engelhorn-Museen, dass Fotografie nicht gelebt wird, sondern ins Museum gehört … ;)

Ich habe das mal auf Telepolis kommentiert: Recht am eigenen Boden.

LG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2016, Az.: 17 O 690/15. Nicht rechtskräftig.

7. Oktober 2016

Selbstjustizminister

Vorab: Ich kenne das vom GBA in Auftrag gegebene und nun in einer Fachzeitschrift veröffentlichte Gutachten noch nicht. Allerdings waren wohl die wesentlichen Inhalte der geleakten Dokumente zuvor Gegenstand konventioneller Berichterstattung und damit keine Geheimnisse mehr. Dass bei den Leaks von einem „schweren Schaden für die äußere Sicherheit“ die Rede sein könnte, erscheint mir unwahrscheimlich, zumal professionelle Geheimdienste und Terroristen ohnehin dem überwachten Internet misstrauen.

Ungeachtet dessen teile ich die Auffassung, dass die Politik brauchbare Gesetze (etwa für Whistleblower) zu machen und sich ansonsten nicht ohne Not in laufende Verfahren der Justiz einzumischen hat. Die Farce um das Blog Netzpolitik wäre wohl so oder so ein Rohrkrepierer geworden. Zu entscheiden hätten das letzten Endes Richter. Von einem Justizminister allerdings hätte man erwarten dürfen, dass er sich zunächst einmal vor seine Leute stellt und den Rechtsstaat seine Arbeit machen lässt.

Aus gutem Grund ist die Staatsanwaltschaft unabhängig, ministerielle Weisungsrechte spielen in der Praxis normalerweise keine Rolle. Dieses nennt man Gewaltenteilung. Mit politischer Justiz haben wir in Deutschland keine guten Erfahrungen gemacht.

4. Oktober 2016

Déjà-vue mit einem Geheimagent

Letzte Woche hatte ich mir am Landgericht Bochum den Auftakt des Steuerprozesses gegen den sagenumwobenen Geheimagenten Werner Mauss angesehen. Leider ging es nur um Geplänkel zur örtlichen Zuständigkeit. Dass Mauss sich öffentlich zur Herkunft der aufgetauchten Millionen äußert, ist eher nicht zu erwarten. Eine bisher zu den Akten gereichte und an die Öffentlichkeit gesickerte, allerdings ziemlich abenteuerlich anmutende Geschichte hierzu kann derzeit noch nicht bewertet werden. Bislang sind neun Termine angesetzt.

Mauss kam durch den „Künstlereingang“ und hüllte sich in einen Anorak, offenbar in der Hoffnung, Bildberichterstattung zu erschweren. Sein Medienanwalt Prof. Dr. Gero Himmelsbach (Kanzlei Romatka & Kollegen) versandte nach dem Termin eifrig Schreiben an Redaktionen, in denen er auf Achtung des Persönlichkeitsrechts pochte.

Inzwischen bestätigte der Kollege Himmelsbach gegenüber der Süddeutschen Zeitung, dass es von Mauss verschleierte Parteispenden an die CDU gegeben hat. Dies zaubert mir ein Lächeln auf die Lippen, denn auch in meinem Roman Das Netzwerk geht es u.a. um einen in die Jahre gekommenen Privatermittler aus dem Dunstkreis deutscher Geheimdienste, der mit verdeckten Finanziers einer konservativen Partei zu tun hat. ;)

24. September 2016

Unangenehmer Filesharing-Beschluss des Landgerichts Berlin

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss strenge Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Beweislast von Abmahnopfern zur Entlastung von der Störerhaftung gestellt. So veröffentlichte nun eine bekannte Abmahnkanzlei einen Beschluss, der das Abmahnopfer zu erheblicher Überwachung seiner Mitmenschen verpflichtet, denen er Zugang zu seinem Internetanschluss einräumt.

So genügt es nach Meinung des Landgerichts Berlin nicht, lediglich Personen zu benennen, denen man Zugang zum Internet eingeräumt hat, vielmehr soll ein Abmahnopfer sämtliche Rechner daraufhin checken, ob diese im betreffenden Zeitraum online gewesen seien und ob sich dort irgendwo Filesharing-Software befände. Mögliche Dritte sind vom Abmahnopfer zur Tat kritisch zu verhören (was lustig wird, wenn es um einen grottigen Erotikfilm geht).

Dem Landgericht Berlin zufolge soll der Abmahner damit in eine Position versetzt werden, in welcher er genug Munition hat, um gegen einen mutmaßlichen Filesharer bequem vorzuegehen. Eine Grenze sieht man in Berlin lediglich bei persönlichen Nähebeziehungen wie Ehepartner usw.. Unklar ist, welche Anforderungen das Gericht an Abmahnopfer stellt, die Dritten für deren eigene Endgeräte WLAN-Zugang gewährt haben.

Wer lieber den „guten Ratschlägen“ des CCC-Abmahnbeantworters folgen und sich vorgerichtlich um Kopf und Kragen reden will, nur zu! „Superclever“ ist auch die Erklärung, man sei Freifunker, denn damit verrät man dem Abmahner, dass man ungesichertes WLAN betreibt. Die Behauptung, eine Kontaktaufnahme nach einer Filesharing-Abmahnungen könne eine einstweilige Verfügung abwenden, ist schon deshalb unqualifiziert, weil einstweilige Verfügungen nicht der Praxis in Filesharing-Fällen entsprechen.

Wenn sich ein geschwätziges Abmahnopfer erst einmal um eine Klage „beworben“ hat, kostet das Zeit, Geld und Nerven. Man kann auch als Unschuldiger Klagen verlieren. Daher sollte man Filesharing-Abmahnungen entweder in den Papierkorb werfen und es auf eine Klage ankommen zu lassen, oder einen eigenen Anwalt einschalten. Von Do-it-yourself-Rechtsberatung ist jedoch definitiv abzuraten.

22. September 2016

„Snowden“ von Oliver Stone

Oliver Stones Biopic über Snowden ist in jeder Hinsicht gelungen.

Stone mag sich zur Dramatisierung manch dichterische Freiheit genommen haben, doch diese Kunstgriffe des Meisters erwiesen sich zur Gratwanderung zwischen Dokudrama und spannendem Kino als perfekt. Während etwa der Whistleblower-Film „Inside WikiLeaks“ als „Männer, die auf Bildschirme starren“ verspottet wurde und in jeder Hinsicht floppte, ist „Snowden“ ein kurzweiliger, unterhaltsamer, bildgewaltiger und vielschichtiger Streifen, der die beeindruckende Wandlung des patriotischen Elitesoldaten und CIA-Hackers in einen entschiedenen Bürgerrechtler anschaulich nachzeichnet, ohne in billige Heldenverehrung zu verfallen.

Zu wünschen wäre, dass Stone mit seinem Film wie bei JFK einen politischen Impact erzielt. Der Gegenwind, der gegenwärtig aus Hollywood und der US-Presse kommt, wird das schwierig machen, erlaubt aber Aufschluss darauf, wer wirklich das Sagen hat. Für die beruhigte Bevölkerung spielt das Überwachungs- und Schnüffeleithema derzeit keine Rolle. Wie schon eine Figur im Film sagt, begnügen sich die Leute mit dem Vorwand „Sicherheit“.

Als wir 2013 während des Obama-Besuchs in Berlin eine Snowden-Solidaritätsdemo an der Siegessäule aufzogen, kamen gerade einmal an die 100 Leute. Doch ganz umsonst war es nicht: Im Abspann von „Snowden“ ist ein Foto von unserer Demo zu sehen, bei der wir uns Masken von Snowden und Manning vor das Gesicht hielten. Dann bin ich also jetzt nicht nur in der US-TV-Serie Homeland, sondern nun auch im wohl bemerkenswertesten Kinofilm des Jahres … ;)

16. September 2016

Was WLANer nach der EuGH-Entscheidung tun sollten

Wer über den Telekom-Hotspot surft, etwa im Hotel oder im ICE, kann anonym ohne Password und Anmeldung ins Netz gehen. Denn § 8 TMG nimmt die Telekommunikationsunternehmen aus der Haftung aus. Das ist auch ziemlich sinnvoll, denn andernfalls kommt wieder so ein eigenwilliger Richter auf die Idee, den Inhaber von Compuserve wegen Rechtsverletzungen von dessen Kunden zu verurteilen.

Wenn Sie Ihr WLAN offen lassen, dann sollen Sie für Rechtsverletzungen Dritter haften, jedenfalls auf Unterlassung, was Anwalts- bzw. Prozesskosten verursacht. Nach der aktuellen EuGH-Entscheidung zur deutschen Störerhaftung müssen Sie den Zugang zu Ihrem WLAN mit einem Password verschlüsseln und den Namen Ihrer Gäste notieren. (Ob das mit dem deutschen Datenschutz harmoniert, wäre eine andere Frage.)

Warum Sie als Privatmensch für Gäste haften und quasi eine eigene Bestandsdatenspeicherung betreiben sollen, ist im Ergebnis seltsam. Das Haftungsprivileg der Telkos gilt nämlich sogar dann, wenn eine Telko private WLAN-Router für Angebote wie phone für ihr kommerzielles Angebot mitnutzt, etwa die Telekom mit WLAN-to-go. Technisch absolut identisch, doch was über das private WLAN rausgeht, kann teuer werden.

Das kommt aber nun einmal dabei raus, wenn man eher Lobbyisten als Experten in die Politik schickt. Die deutsche Störerhaftung ist übrigens weltweit einmalig und wird wie in vielen anderen Bereichen dafür sorgen, dass wir IT-mäßig von Ländern abgehängt werden, die man technisch eher in der Provinz verortet hätte. Innovation geht anders.

Das aktuelle Urteil legt nahe, dass rechtsbewusste Nutzer ihren WLAN-Zugang verschlüsseln sollen. Wer aber weiterhin sein WLAN offen lassen will – so die Idee des Freifunks – der sollte unbedingt (aber auch aus Gründen der Privatsphäre) ein Virtual Private Network zwischenschalten, das die Zuordnung des Internetanschlusses erschwert oder verunmöglicht.

VPN the whole day, keeps the Abmahnanwalt away!

Bekannte Anbieter sind perfect privacy, ipredator und vpntunnel. Die Freifunker machen das schon seit Jahren so und haben seither wohl Ruhe …

Falls Sie dennoch eine Abmahnung bekommen, ist Schweigen Gold: Der Kollege Herr Lorenz hatte mal vor Jahren im Rahmen einen statistischen Auswertung analysiert, welche ca. 3% Abmahnopfer tatsächlich verklagt werden. Das sind ganz überwiegend solche, die nach der Abmahnung selbst mit dem Abmahnanwalt in Kontakt getreten sind und sich dabei um Kopf und Kragen geredet haben. Aus meiner Praxis kann ich diesen Befund nur bestätigen. Aber, hey, was wissen wir Anwälte schon?

Also: Abmahnung entweder selbst in den Papierkorb werfen oder damit direkt zum eigenen Anwalt. Internetangebote, die Drohungen mit einer negativen Feststellungsklage wegen § 8 TMG empfehlen, sind vielleicht doch keine so eine tolle Idee …

Weitere juristische Kommentare zur allenfalls halbgaren EuGH-Entscheidung von den Kollegen Rechtsanwalt Thomas Stadler und Richter Dr. Reto Mantz.

EuGH, Urteil vom 15.09.2016 (Vorlageentscheidung), Az.: C?484/14

7. September 2016

„Bereich Internet“ im ZDF-Fernsehrat – Und wer hat’s erfunden? ;)

Heute las ich auf netzpolitik.org:

Auf gemeinsamen Vorschlag von Chaos Computer Club (CCC), D64 – Zentrum für Digitalen Fortschritt e. V., eco – Verband der Internetwirtschaft und media.net berlinbrandenburg e. V. hin wurde ich dieses Jahr vom Land Berlin für den „Bereich ‚Internet’“ in den ZDF-Fernsehrat entsandt. Ganz allgemein soll der Fernsehrat als „Anwalt des Zuschauers […] die Interessen der Allgemeinheit gegenüber dem ZDF“ vertreten und deshalb „so vielfältig wie die Gesellschaft selbst“ sein.

Das kam mir irgendwie bekannt vor.

Ach ja, richtig! Das war meine Idee. Wir hatten das im Landtagswahlkampf NRW 2011 ins Piratenprogramm geschrieben.

Die PIRATEN NRW streben die Entsendung eines Interessenvertreters der Internetbenutzer in die Rundfunkräte an. Diese sind neben Parteivertretern überwiegend mit Vertretern gesellschaftlicher Gruppen, wie Kirche, Gewerkschaften oder Sportbund, besetzt. Die Nutzer der sogenannten „Neuen Medien“, die sich technisch mit dem Rundfunk überschneiden, sind mittlerweile eine relevante gesellschaftliche Gruppe geworden. Deshalb sollten sie auch in den Rundfunkräten berücksichtigt werden. Als Interessenvertretung ist der Chaos Computer Club e.V. (CCC) prädestiniert. Der CCC hat sich eine langfristige Kompetenz im Spannungsfeld zwischen Gesellschaft und IT erworben und stellt einen verlässlichen Vertreter der Internetnutzer dar.

Erfolg hat viele Väter … ;)

 

2. September 2016

Wie man auf Filesharingabmahnungen richtig reagiert – und wie besser nicht

Ist fachliche Kritik Werbung?

Zunächst möchte ich eines klarstellen: Ich habe nie Werbung für anwaltliche Filesharingabwehr gemacht und dieses Feld bewusst den Kollegen überlassen, schon wegen meiner Nähe zur Piratenpartei. Selbstverständlich schicke ich niemanden weg, der ein rechtliches Problem hat, schon gar nicht im Fall einer Klage. Fast alle Filesharingmandate, die ich betreue, resultieren aus Mund-zu-Mund-Propaganda.

Wenn mich jemand angefragt hat, habe ich den Leuten früher auch stets erklärt, dass ein Ignorieren eine ausreichende Strategie sein kann und daher anwaltliche Tätigkeit vorgerichtlich nicht nötig ist. Dennoch ist es mir in keinem einzigen Fall gelungen, Mandanten davon abzuhalten, mich vorgerichtlich mit Filescharingfällen zu mandatieren.

Wenn ich mich zu einem Rechtsthema fachmännisch äußere, und mir CCC-Leute „Eigenwerbung“ unterstellen, fordere ich, dass sich IT-Experten bitte auch nicht mehr öffentlich zu Sicherheitsthemen äußern sollten. Das können Laien doch sicherlich viel besser …

Wie reagiert man auf eine Abmahnung?

Das Abmahngeschäft funktioniert, indem man dem Abgemahnten Angst macht und hierdurch zur Zahlung stimuliert. Damit verdient man Geld, Gerichtsverfahren sind hingegen riskant, weil der Abmahner nicht weiß, ob und wie sich ein Gegner verteidigen kann und ob er überhaupt greifbar ist oder Geld hat.

Von den Abmahnungen, bei denen sich das Abmahnopfer nicht einschüchtern lässt, wird nur ein sehr geringer Anteil vor Gericht gebracht. Nach Erfahrungen von Anwälten sind dies knapp 3%.

Ob die Klagequote bei Abmahnopfern, die keinen Anwalt einschalten, höher ist, weiß ich nicht. Ich nehme aber an, dass Abmahner lieber Leute vor Gericht ziehen, die keine professionelle Gegenwehr signalisiert haben. Bei mir ist es so, dass bis auf eine Kanzlei 100% aller Abmahner Ruhe gegeben haben.

Ob irgendwelche Privatschreiben an Abmahner diese vom Klagen abhalten, ist genauso wenig auszuschließen wie die Wirkung von Homöopathie. Bei einer Verfallquote von ca. 97% auch ohne Schreiben kann man über die Wirkung nur spekulieren.

Sollte man dem Abmahner vorgerichtlich erklären, warum die Abmahnung unberechtigt ist?

Wenn man eine 300% robuste Rechtsposition hat, kann man das tun. Aber bei einem Klagerisiko von weniger als 3% rate ich dazu, gelassen abzuwarten. Denn der Abmahnanwalt muss sich für seine 3% diejenigen Abmahnopfer heraussuchen, von denen er sich Erfolg verspricht. Wer vorgerichtlich sein Pulver verschießt, macht sich für Abmahnanwälte im Gegenteil interessant.

Wenn man darlegen und beweisen kann, dass Dritte als Täter infrage kommen, macht eine entsprechende Einlassung nur Sinn, wenn man diese Personen auch dem Gegner namhaft macht. Zudem fordern etliche Gerichte unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung „Tauschbörse I“, dass man diese Personen befragt hat und auch über deren Internetgewohnheiten Auskunft gibt.

Besonders delikat wird es, wenn es um Pornofilesharing geht, denn dann müsste man seinen Bekanntenkreis nach entsprechenden Vorlieben befragen und dem Abmahner denunzieren. Ich persönlich würde über meine Freunde Dritten frühestens dann Auskunft geben, wenn ich vor Gericht stehe. Dass ich irgendwelchen windigen Abmahnern ohne Not solche Daten preisgäbe, käme für mich nicht in die Tüte.

Sollte man denn nicht eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

Bis vor ein paar Jahren haben das standardmäßig die meisten Anwälte so gemacht, um Kosten für den teuren Unterlassungsanspruch zu vermeiden. Erfahrungsgemäß wird der Unterlassungsanspruch allerdings nie eingeklagt. Insbesondere habe ich in Fällen dieser Art nie eine einstweilige Verfügung gesehen.

Im Gegenteil hat es ein Abmahnopfer, dass keine solche Erklärung abgibt, in der Hand, bei einer Zahlungsklage im Wege der Widerklage eine negative Feststellungsklage einzureichen, dass kein Unterlassungsanspruch besteht. Dadurch erhöht sich bei einem Abmahner das Kostenrisiko.

Sollte man dem Abmahner einen kleineren Betrag überweisen, um ihn milde zu stimmen?

Auf gar keinen Fall. Denn der Abmahner wertet das als Schwäche und weiß dann außerdem, dass das Abmahnopfer Geld hat. Das steigert das Klagerisiko auf 100%.

Gilt das alles auch für Freifunk?

Freifunker können sich zusätzlich auf § 8 TMG berufen, bewegen sich aber bis zur für den 15.09.2016 erwarteten Urteilsverkündung des Europäischen Gerichtshofs in Straßbourg in einer Grauzone. Meines Erachtens müsste § 8 TMG auch für Privatleute gelten, aber ob Gerichte dem folgen, wird man sehen.

Aber auch Freifunker können es bei einem Risiko von nur ca. 3% gelassen auf eine Klage ankommen lassen.

Kostet vorgerichtliche Abmahnabwehr immer mindestens 150,- €?

Nein. Außerdem ist die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts aus den genannten Gründen nicht unbedingt notwendig, denn die Rechtsfragen kann man auch dann prüfen, wenn der Gegner wirklich ernst macht. Selbst in einem laufenden Prozess könnte man den Gegner noch deutlich herunterhandeln.

Sollte man mit einer negativen Feststellungsklage drohen?

Wenn man wirklich eine exzellente Rechtsposition hat, sollte man damit nicht nur drohen, sondern das sofort durchziehen. Als Mittel der Widerklage setze ich negative Feststellungsklagen offensiv ein. Einer Warnung hierzu bedarf es nicht.

Drohungen diesbezüglich kann man sich sparen. Jeder erfahrene Anwalt weiß, dass solche Drohungen meistens Bluffs sind, denn die wenigsten investieren Geld in so etwas, denn davon profitieren in erster Linie Anwälte.

Anders kann es liegen, wenn man auf § 8 TMG geht. Aber auch dann könnte man genauso gut auch eine Klage abwarten. Ein Pokerspieler deckt seine Karten nicht früher auf, als er muss

Wie gut sind die Chancen, einen Prozess zu gewinnen?

Es gibt sehr viele Ansätze, um es den Abmahnern schwer zu machen. In den Prozessen, die ich für Mandanten geführt habe, konnten wir über alle Instanzen die Ansprüche abwehren, was aber manchmal alles andere als ein Kinderspiel ist. Das liegt daran, dass die Gerichte in den Instanzen und an den verschiedenen Gerichtsorten die Rechtslage unterschiedlich interpretieren. Etliche Gericht verlangen ernsthaft, dass man Erwachsene (!), denen man Zugang zum WLAN eingeräumt hat, vorher über die Gefahren belehrt hat.

Allerdings möchte ich nicht verheimlichen, dass viele Mandanten solche langwierigen Prozesse als Belastung empfinden. Besser ist es, wenn man dafür sorgt, zu den 97% zu gehören. Und da rate ich nicht zu Geschwätzigkeit und Datenschleuderei, sondern eindeutig zum Poker.

Warum hast du dich so spöttisch über den „Abmahnbeantworter“ geäußert?

Eine eigentlich normalerweise sehr sympathische Berliner Rechtsanwältin, die offenbar Content für den Abmahnbeantworter geliefert hatte, hatte meine ursprünglich rein sachliche Kritik zum Anlass für wiederholte öffentliche Beleidigungen genommen. Das ist auch völlig in Ordnung, da in Berlin Pampigkeit und schlechtes Benehmen als „Berliner Schnauze“ sozial akzeptiert ist. Ich ziehe allerdings Humor und sei es auch nur Sarkasmus als Stilmittel vor.

Ich fand es auch befremdlich, dass die Medien den Abmahnbeantworter für eine große Sache hielten, denn ich fürchte, dass der gut gemeinte Abmahnbeantworter im Gegenteil den Abmahnern in die Hände spielt. Ich würde mich in diesem Fall sehr gerne irren.

Wie vermeide ich Abmahnungen am besten ganz?

Wer ein WLAN verwendet, sollte auch aus ganz anderen Gründen ein VPN dazwischenschalten. Dann nämlich wird es für die Abmahner schwierig, einen Upload nachzuweisen. Das ist insbesondere Leuten zu empfehlen, die ihr WLAN ganz offen halten.

23. August 2016

Abmahnbeantworter des CCC – leider nicht zu empfehlen

https://youtu.be/6MX2w7PeWcs

Der Chaos Computer Club (dem ich angehöre) hat einen Abmahnbeantworter ins Netz gestellt.

Gut gemeint ist aber leider nicht gut gemacht. Im Gegensatz zu den ansonsten stets empfehlenswerten Kollegen von netzpolitik.org rate ich dringend davon ab, das Ding zu benutzen.

So sollen die Abmahnopfer in dem Formular preisgeben, warum sie meinen, den unterstellten Rechtsverstoß nicht begangen zu haben, etwa weil sie im Urlaub gewesen wären usw.. Solche Geschwätzigkeit ist taktisch äußerst unklug. Denn wer sich ohne Not verteidigt, klagt sich an – und liefert den Abmahnern wertvolle Informationen, die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eher hilfreich als abschreckend sind.

Über meine Filesharing-Mandanten erfahren Abmahner vorgerichtlich grundsätzlich gar nichts. Die Abmahner wissen daher nicht, ob und wie sich meine Mandanten verteidigen können und ob bei denen überhaupt etwas zu holen ist. Sie wissen aber, dass sich die Mandanten professionell wehren werden. Stattdessen gehen die Abmahner den Weg des geringsten Widerstands und suchen sich lieber angenehmere Gegner. Bis auf eine Ausnahme (derzeit anhängig) haben die Abmahner daher keinen einzigen der vorgerichtlich von mir vertretenen Mandanten verklagt.

Bei mir ist es zudem Policy, dass ich bei bloßem Einklagen von Zahlungsansprüchen sofort bzgl. des Unterlassungsanspruchs eine negative Feststellungsklage erhebe, was für die Abmahner das Kostenrisiko erhöht. Auch auf billige Vergleiche brauchen Abmahner bei mir nicht zu hoffen. Alle bereits rechtshängigen Klagen, die mir erst in diesem Stadium angetragen wurden, konnten bislang glücklicherweise zu 100% abgewehrt werden.

In seiner Pressemitteilung gibt der CCC einen weiteren fragwürdigen Rechtsrat:

Der Abmahnbeantworter ist aus juristischer Sicht ein erster Schritt zu einer erfolgreichen sogenannten negativen Feststellungsklage: Er bringt den Abmahner unter Zugzwang, seine Abmahnung zurückzunehmen. Und er schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um später erfolgreich eine negative Feststellungsklage zu erheben, falls die Abmahnung nicht fristgerecht zurückgenommen wird.

Das ist Unsinn.

Eine negative Feststellungsklage setzt keinerlei vorgerichtliche Tätigkeit voraus. Wenn etwa mein Stammleser Herr Dirk Vorderstraße etwas von mir unterlassen haben will, geht noch am selben Tag die Klageschrift raus. Ich habe auch noch keinen gestandenen Abmahner gesehen, der vorgerichtlich eine urheberrechtliche Abmahnung zurückgenommen hätte.

Nicht ganz up to date ist die Auswahl der angebotenen Abmahnkanzleien. So hat sich die dort aufgeführte Kanzlei Schulenburg & Schenk aus dem Pornoabmahngeschäft zurückgezogen und mahnt sogar auf Unterlassung ab, wenn sie jemand als „Abmahnkanzlei“ bezeichnet. Stattdessen wäre der aus dieser Kanzlei ausgeschiedene Rechtsanwalt Yussof Sarwari zu nennen, der dieses Geschäftsmodell aufgegriffen hat und zu den handverlesenen Abmahnern gehört, welche die Sache auch konsequent vor Gericht durchzieht.

19. Juli 2016

Amtsgericht Frankfurt: Kein Lizenzschaden bei kostenfreien Creative Commons-Bildern

Dem Amtsgericht Frankfurt am Main fiel nunmehr die Ehre zu, das wohl erste totalabweisende Urteil zur infamen Lizenzforderung wegen unterlassener Namensnennung bei eigentlich kostenfreien Creative Commons-Lizenzen mit erlaubter kommerzieller Nutzung zu erlassen. Bereits 2014 hatte das OLG Köln entsprechende Forderungen abgelehnt, allerdings in einem Fall, einer nicht-kommerzielle Lizenz betraf. Kürzlich hatte das OLG in einem Beschluss zu einem noch laufenden Prozess klargestellt, dass es auch bei einer CC BY-SA 3.0 keinen Lizenzschaden sieht.

Kein Lizenzschaden bei kostenfreien Creative Commons-Bildern

Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte nun im aktuellen Urteil klar, dass jedenfalls ein Amateurfotograf, der seine Lichtbilder unter eine kostenlose Creative Commons-Lizenz stellt, bei Verstößen gegen einzelne Bedingungen keinen Schadensersatz wegen Lizenzkosten nach § 97 Abs. 2 UrhG verlangen kann. Denn dem Fotograf ist kein konkreter Schaden nach § 249 BGB entstanden.

„Der kommerzielle Wert des streitgegenständlichen Werks ist daher mit 0,- € anzusetzen.“

Auch ein Ausgleich immateriellen Schadens nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG aus Billigkeit kommt nicht in Betracht, da keine entsprechend gravierende Verletzung Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt.

Ein städtischer Angestellter aus Büdingen, der in der Wikipedia etliche Bilder unter Creative Commons-Lizenz verbreitete und dann seinen Anwalt seit Jahren fleißig Abmahnungen und Lizenzkostenforderungen verschicken ließ, hat künftig wieder mehr Zeit, um sich seinen Beamtenpflichten und der Pflege der Wikipedia zu widmen.

Abmahnkosten vermeiden!

Nicht abwehren konnten wir allerdings die Abmahnkosten hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs. Zwar wies die Abmahnung deutliche Schwächen auf, stammte jedoch aus 2012 und damit aus der Zeit vor der Neufassung des § 97a UrhG. Insoweit konnten wird jedoch weitere Kosten durch vorgerichtliche Abgabe einer Unterlassungserklärung vermeiden.

Andernfalls hätte der Kläger auch Unterlassung einklagen und damit den Streitwert um den Faktor 7 erhöhen können, und hätte dann ganz überwiegend obsiegt. Wegen Kostenaufhebung gegeneinander muss der Kläger insbesondere die Fahrtkosten für seinen extra aus dem drei Stunden entfernten Hechingen-Beuren angereisten Anwalt selbst berappen.

Wer eine „Rechnung“ eines solchen Fotografen wegen unterlassener Namens- und Lizenznennung erhält, sollte einer anwaltlichen Abmahnung zuvorkommen und präventiv eine hinreichend qualifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Wer dabei kein Eigentor schießen will, beauftragt mit solcherlei einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Geld zurück!

Wer in der Vergangenheit an solche Lizenzeintreiber „Schadensersatz“ bezahlt hat, kann die Beträge ggf. nach §§ 812 ff. BGB zurückverlangen. Wer geschäftstüchtigen Tritbrettfahrern der Wikipedia-Community ein pädagogisches Erlebnis verschaffen möchte, kann gegen solche Forderungen auch eine negative Feststellungsklage erheben.

Mehr zu diesem anrüchigen Geschäftmodell der CC-Lizenzforderer findet man hier um Blog unter Dirk Vorderstraße und Thomas Wolf – TW Photomedia.