1. Juni 2017
Der BGH hat heute zwei urheberrechtliche Rechtsstreite zum Europäischen Gerichtshof geschickt:
So lösten die BGH-Richter Moses Pelham ein Ticket im Trans-Europa Express, um zu erfahren, ob man Tonfetzen tatsächlich ohne Einwilligung samplen darf, wie das Bundesverfassungsgericht meint.
-> Kraftwerk ./. Machwerk – Trans-Europa Express fährt zum Europäischen Gerichtshof
Auch die Frage, ob die Enthüllung der Afghanistan Papers im Wege des Leakens presserechtlich zulässig war, oder ob stattdessen das Urheberrecht der uniformierten Urheber überwiegt, wie die deutschen Gerichten es bislang meinen, wird nun europarechtlich geklärt.
-> Künstler-Kompanie marschiert nach Europa – Rechtsstreit um Afghanistan-Papiere beschäftigt Europäischen Gerichtshof
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31. Mai 2017
Die Telekom gefährdet mit ihrem Tarif „StreamOn“ die Netzneutralität. Die Kritischen Aktionäre haben bei der heutigen Aktionärsversammlung per Aktienbesitz einen Slot für Thomas Lohninger organisiert, der dort diese Rede halten wird.
8. Mai 2017
Am Oberlandesgericht Hamburg erwirkten der Verlag des stern sowie ein stern-Autor eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen einen Blogger, weil dieser dem Blatt u.a. das Verbreiten einer offenkundigen Lügengeschichte vorwirft.
Challenge accepted.
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5. April 2017
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Obwohl die Gerichte dem geschäftstüchtigen Foto-Lizenzgeldeintreiber Thomas Wolf seit Jahren die Grenzen aufzeigen und einige inzwischen gar keine finanziellen Ansprüche für unter kostenfreien Creative-Commons lizenzierte Lichtbilder zubilligen, will Thomas Wolf einfach nicht von seinen Lizenzforderungen wegen unterlassener Namens- und Lizenznennung lassen.
Für das oben abgebildete Lichtbild berühmte sich Wolf mal eben eines Anspruchs über 2.250,- € (netto). Ein ausländischer Mitarbeiter meines Mandanten, der auf Wikipedia die oben genannte Lizenzbedingung missverstand, hatte dieses Bild im Online-Auftritt des Unternehmens verwendet und dabei nicht das kryptische Kürzel sowie den Namen des Lichtbildners (der sich für einen Urheber hält) genannt.
Bekanntlich fotografiert der ungelernte Hobbyfotograf Thomas Wolf berühmte Bauwerke, die aufgrund ihrer prominenten Bezeichnung und Platzierung etwa in der Wikipedia ein traumhaftes Google-Ranking erfahren. Die Motive sind also alles andere als originell und die Ausführung genügt auch in den seltensten Fällen professionellen Ansprüchen an Architekturfotografie, wie es vorletzte Woche das Landgericht München ausführte. Schon deshalb sind die astronomischen Honorarvorstellungen, die Wolf auf seiner Homepage präsentiert, unglaubhaft.
Der Mandant, ein mittelständische Verleger, war allerdings mit realistischen Marktpreisen vertraut. Er sah sich das von Wolf aufgetischte Lizenzmodell mal genauer an und verglich einzelne Motive mit professionellen Angeboten. So will Wolf dort für ein Lichtbild der Engelsburg 1.425,- € haben – im Monat … Ein vergleichbares Foto kann man bei dpa für 20,- € beziehen, und dieses dann zeitlich unbegrenzt nutzen. Der Mandant fand das Motiv auch bei einem Fotostockanbieter, dem er eine Jahrespauschale für ein Volumen von 350 Bildlizenzen bezahlt, die unter dem Wolfschen „Monatspreis“ einer einzigen Monatslizenz liegt. Die Bereicherung läge im Monat bei deutlich unter 50 Cent.
Wie etliche andere Mandanten auch lehnte er Wolfs Angebot dankend ab und beauftragte eine negative Feststellungsklage. Im Laufe der kommenden Monate stehen Urteile an, in denen die Gerichte Wolf Forderungen zwischen 0,- € und maximal 100,- € zubilligen werden. Gleiches gilt für das Inkasso-Unternehmen Inkasso Becker Wuppertal GmbH & Co. KG, an das Wolf einen Teil seiner vermeintlich werthaltigen „Forderungen“ abgetreten hat.
Seit Januar suggeriert Wolf in seinen Forderungsschreiben, das Amtsgericht Köln wäre seinen unverschämten Honorarvorstellungen in einem Urteil gefolgt. Richtig ist, dass ein Richter in Köln (anders als sein Kollege) in einem Urteil vom Januar 2017 Wolf 357,- € „zubilligte“ – gerade einmal die Hälfte seines „Anspruchs“. Die Umstände des nicht berufungsfähigen Fehlurteils sind allerdings alles andere als ruhmreich:
In der mündlichen Verhandlung vom Mai 2016 hatte der Richter erklärt, dem OLG Köln folgen zu wollen und einen Lizenzschaden von 0,- € anzuerkennen, einer Honorarforderung für eine anwaltliche Abmahnung jedoch statt zu geben. Der Richter erkrankte jedoch für ein halbes Jahr und entschied dann im Januar überraschend genau umgekehrt. Die Urteilsbegründung setzt sich weder mit der Creative Commons-Problematik noch mit dem Hinweisbeschluss des OLG Köln sowie der Rechtsprechung von Amts- und Landgericht Köln auseinander, die jeweils nur 100,- € zubilligen.
Der Richter hatte also aufgrund seiner Krankheit und des Arbeitsrückstaus schlicht und ergreifend den Überblick verloren. Ärgerlich, aber menschlich. Zum Mitschreiben: Bundesweit hat Wolf keine realistischen Chancen mehr, vor Gericht für einen Lizenzverstoß bzgl. seiner Creative Commons-Lichtbilder mehr als 100,- € zu erwirtschaften. Tendenz 0,- €.
Wolfs Forderungs-E-Mails sind allerdings nicht nur lästig, sondern insoweit ernst zu nehmen, als dass er seinen Unterlassungsanspruch anwaltlich abmahnen und entsprechende Forderungen einklagen lässt. Die Gerichte gehen bislang auch bei Creative Commons-Abmahnungen davon aus, dass für ein Knipsbild ein stolzer Gegenstandswert von 6.000,- € anzusetzen ist. Für eine Abmahnung kann daher ein Anwalt 480,20 € netto verlangen. Der „professionelle“ Fotograf Thomas Wolf bestreitet zudem, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, sodass die Abmahnungen mit 571,44 € plus Zinsen zu Buche schlagen würden. Außerdem schlägt der Anwalt auf den Gegenstandswert noch die Lizenzforderung drauf.
Die Erfahrung zeigt, dass Wolf trotz anwatlicher Zurückweisung von Forderungen weiterhin seine „Mahnungen“ verschickt. Wer also nicht mehr von Wolf belästigt werden möchte, muss daher eine negative Feststellungsklage einreichen. Im realistischen Idealfall muss Wolf sämtliche Prozesskosten tragen. Die zahlt er allerdings lässig aus der Portokasse, denn der junge Mann hat mit seinem Geschäftsmodell beeindruckende Umsätze generiert.
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31. März 2017
Was ich zu den Entwürfen eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes sagen möchte, mit dem der Berufspolitiker Heiko Maas gerade hausieren geht, könnte vermutlich selbst als Hatespeech angesehen werden. Daher lasse ich anderen den Vortritt:
Prof. Thomas Hoeren etwas weist nach, dass der Bundesjustizminister offenbar nicht so recht über Europarecht orientiert ist. Das schmerzt in mehrfacher Hinsicht, beherbergt doch Maas‘ alma mater in Saarbrücken das Europa-Institut, wo man so etwas hätte erlernen können. Oder Maas hätte einen seiner über 700 Untergebenen fragen können. Oder irgendwen halt.
Prof. Nico Härting warnt berechtigt vor den Plattformen induzierter Zensur.
Die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI) e.V. weist neben verfassungsrechtlichen Bedenken auch auf die fragwürdigen Eingriffe in den Datenschutz hin.
So viel zu Maas und seinem handwerklich unqualifizierten Vorhaben. Bei seiner Klientel wird er als Kämpfer gegen Hatespeech vermutlich dennoch glänzen.
Erwartungsgemäß wettert natürlich auch YouTube-Managerin Susan Wojcicki gegen die Kollateralschäden solcher Eingriffe. Ich vertrete allerdings Mandanten, an denen via Google bzw. YouTube massiver Rufmord verübt wurde. Das Vertrauen in die Selbstreinigungskräfte der Plattformen teile ich eher nicht. Die US-Konzerne sind nun einmal eher der sehr weitgehenden US-amerikanischen Auslegung von Meinungsfreiheit verpflichtet. So sympathisch mir die umfassende Meinungsfreiheit in den USA auch sein mag, so wenig kann ich die aktuellen politischen Verhältnisse im Weißen Haus mit einer aufgeklärten Informationsgesellschaft assoziieren …
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22. März 2017
Eine feministische taz-Journalistin wollte über das Frauenbild des mächtigen Richters Thomas Fischer schreiben, der sich ihrer Wahrnehmung nach über Frauen despektierlicher äußere als über Männer. (Unstreitig schreibt er nicht durchgehend galant.) Sie nahm Fischers Gastfreundschaft in dessen Privathaus in Anspruch, änderte allerdings nachträglich das Format von Recherche zu O-Ton-Interview, das sie verschriftlichte und nach eigenen Vorstellungen kürzen wollte.
Da man das eigene Wort gegen sich gelten lassen muss, hat man jedoch Anspruch darauf, authentisch zitiert zu werden. Die Kürzungswünsche und neuen Textangebote Fischers harmonierten jedoch offenbar nicht mit der scripted reality der feministischen Enthüllungsjournalistin. Die wurde dann patzig und versuchte, ausgerechnet Fischer juristisch zu drohen. Als die naive Journalistin abgewiesen wurde, haute sie ihn mit einem schülerzeitungsmäßig geschriebenen offenen Brief endlich in die Pfanne, inklusive einer presserechtlich fragwürdigen Verdachtsberichterstattung.
Auch Richter Fischer griff zur Selbstjustiz und veröffentlichte nicht nur seine Wahrnehmung der Ereignisse, sondern eigenmächtig auch eine Entwurfsfassung für das Interview. Dies ist medienrechtlich auch nicht unspannend. So hatten Fischers Kollegen vom Landgericht Hamburg mal entschieden, dass Interviewfragen als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein können und die ungenehmigte Veröffentlichung im Internet zu einem Unterlassungsanspruch des Urhebers führt (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 308 O 388/12).
Mal sehen, wie das weiter geht. Sicherheitshalber habe ich den lesenswerten wie amüsanten Text mal abgespeichert …
Fischers Erfahrung mit der feministischen Journalistin erinnert mich an einen Shitstorm, den ich mir 2013 mit einer Kritik an der Arbeitsweise einer ähnlich begabten Journalistin einhandelte. Meine ursprüngliche Sympathie für Feministinnen ist seit diesem Shitstorm nicht mehr zurückgekehrt. Allerdings habe ich damals beobachtet, dass der im öffentlichen und digitalen Leben sehr präsente Feminismus im Alltag genau keine Bedeutung hat. Niemand benutzt Binnen-I, und insbesondere Frauen wollen sich nicht vor einen ideologischen Karren spannen lassen.
Mir ist jeder sympathisch, der sich für Benachteiligte einsetzt, aber gewisse Themen überlasse ich gerne anderen. Während etwa die Emma dem Missy-Magazin den wahren Feminismus erklärte und umgekehrt, habe ich meine Freizeit lieber für Salsa-Tanzen genutzt.
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21. März 2017
Die Tagesschau meldet aktuell:
Falschmeldungen in sozialen Netzwerken, Spionageattacken – das sind nur einige Bedrohungen aus dem Internet, die Wahlen beinflussen könnten. Der Bundesnachrichtendienst ist besorgt, zumal ihm gute Nachwuchsspione fehlen: Der BND muss intensiv um junge Hacker werben.
Beinflussung von Wahlen durch Hacker? Geheimdienste hacken zurück? Das wäre doch Stoff für einen Politthriller …
Habe ich letztes Jahr geliefert. ;)
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18. März 2017
Als Medienanwalt hat man es typischerweise mit temperamentvollen Gemütern zu tun, die ein breites Spektrum abdecken. Anstrengend wird es, wenn sich Gegner in Glaubenssystemen verirren.
Aktuell habe ich auf der Gegenseite religiöse Eiferer, Frauke-Petry-Fans, einen Nazi-Gebrauchtwagenhändler und bekannte Reichsdeutsche.
Langweilig wird es nie …
10. März 2017
Wenig überraschend geht Jan Böhmermann gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg in Berufung.
Überraschend ist allerdings die Beschimpfung des Gerichts durch den Berliner Kollegen Prof. Dr. Schertz, der bislang als der Beschützer der Persönlichkeitsrechte wahrgenommen wurde und aus welchen Gründen auch immer unter mehreren Gerichtsständen häufig den in Hamburg wählt:
„offensichtlich fehlerhaft, ja absurd“
Es ist kaum anzunehmen, dass der Kollege Schertz ernsthaft damit rechnete, das Landgericht Hamburg würde Äußerungen durchgehen lassen, die einem Kläger Sex mit Tieren andichten. So war es bislang Linie in der Rechtsprechung, und die Hamburger Gerichte sind nicht als Vorreiter für die Meinungsfreiheit bekannt, bei Satire sind die Hamburger Richter sogar päpstlicher als der Papst.
Die Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg dürfte nur ein Zwischenschritt sein, denn der Senat urteilt sogar strenger. Wer Meinungsfreiheit leben will, der muss nach Karlsruhe.
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21. Februar 2017
![](http://www.kanzleikompa.de/wp-content/uploads/2017/02/Schloss_Neuschwanstein_2013-300x224.jpeg)
© Thomas Wolf, www.foto-tw.de CC BY-SA 3.0 DE
Derzeit debattiert man in der Wikipedia-Community, wie man mit jenen Fotografen umgehen soll, die aus unverständlichen bzw. missverständlichen Lizenzbedingungen bei Creative Commons Kapital schlagen. Wenn deren Werke aus der Wikipedia geworfen würden, wäre das für mich sehr schade:
Inzwischen schreibt etwa Thomas Wolf pro Jahr ca. 500 „Urheberrechtsverletzer“ an, denen er Ansprüche von bis zu 8.827,50 € vorgaukelt, weil sie die Urheber- und Lizenzbenennung bei seinen Lichtbildern nicht geleistet haben. Das sind für mich 500 potentielle Mandate pro Jahr. Die erste Wolf-Mandantin konnte die „Ansprüche“ vor Gericht auf unter 2% drücken, wir arbeiten gerade an 0%.
Problematik und juristischen Streitstand habe ich heute auf Telepolis dargestellt:
Wikipedia berät über Distanzierung von Fotolizenz-Abzockern
Bereits 2014 gab Mitbewerber Herr Dirk Vorderstraße den Berliner Gerichten Gelegenheit, dieses fragwürdigen Geschäftsmodell zu kommentieren, als er einem Blogger die Beschimpfung als „Abzocker“ verbieten lassen wollte. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass man die Drohung mit Anwaltskosten „getrost als Abzocken“ bezeichnen dürfe. Sie bezeichneten die Urheberrechtsverletzung als „unbedeutend“ und „Bagatelle“ und „nicht selten vom Berechtigten herausgefordert“, das Geschäftsmodell erscheine „hinterhältig“. Das urheberrechtliche Interesse des Urhebers an der Benennung seines Namens bei weiterer Verwendung seines Fotos werde „aus Sicht der Internetnutzer nicht sehr gewichtig sein, wenn schon bei der eigenen Veröffentlichung des Fotos durch den Fotografen oder den Berechtigten eine derartige Namensangabe fehlt“. Die Forderungen seien als „stark überhöht zu bewerten“.
Das Berliner Kammergericht äußerte auch Zweifel an einer „Berechtigung der Drohung mit den hohen Kosten […] durch zusätzliche anwaltliche Abmahnungen“ und verwies auf die BGH-Entscheidung zur missbräuchlichen Mehrfachabmahnung. Das Verhalten des Abzockers sei als „systematisch“ zu würdigen und lasse den Schluss zu, er wolle „sorglosen Internetnutzern eine Kostenfalle stellen“. Bei kostenlosen Inhalten insbesondere in der Wikipedia, wo Inhalte grundsätzlich übernommen werden dürften, werde die Aufmerksamkeit der Internetnutzer häufig gering sein. Die Lizenzforderung sei daher „im Hinblick auf die fehlende Urheberbenennung im Wikipedia-Artikel überraschend und widersprüchlich“.
Insgesamt könne das Verhalten des Abzockers dahin gewertet werden, „dass es ihm – angesichts des Inhalts seiner Forderungsschreiben – weniger oder gar nicht um eine Durchsetzung der Urheberbenennung (und der Lizenzangabe) geht (derartiges wird in den Forderungsschreiben für die Zukunft gar nicht gefordert), als vielmehr um die Durchsetzung einer Zahlungsforderung aus Anlass einer eher geringfügigen Urheberrechtsverletzung geht“ (Beschlüsse Landgericht Berlin, 27 O 452/14, Kammergericht 5 W 356/14). Eine Hauptsacheklage insoweit hat Herr Vorderstraße bislang nicht angestrengt.
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