Der Blogger, dem der Regensburger Hirte den Hamburger Bann auferlegte, wird nicht nach Canossa gehen, sondern zum Sievekingplatz, wo er von der Zivilkammer 25 seine Meinungsfreiheit zurückfordert. Innerhalb weniger Tage ging eine Kollekte von ca. 9.000,- Euro an Spendengeldern ein, sowie ein verbohrter Kommentar der Geistlichen:
Einen lesenswerten Artikel über eine kalkulierte Zensurprovokation bietet die Süddeutsche Zeitung. Der Sohn des politischen Filmemachers Costa Cavras hat auf Youtube einen verstörenden Film platziert, den man dort nicht haben wollte.
Schade nur, dass der Autor des Artikels die Filme von Cavras senior offenbar aus einer sehr bürgerlichen Perspektive wahrnimmt. Vielleicht sollte sich der SZ-Schreiber mal etwas näher mit den Militärdiktaturen in Griechenland und in Südamerika befassen, wenn er die Cavras-Filme in der Weise einordnet, wie er es tut.
Fefes Blog weist darauf hin, wie man im Vereinigten Königreich die „Three Strikes“-Gängelung elegant aushebelt: Man erklärt sich um Communications Provider und öffnet sein WLAN für alle!
In Deutschland wäre das allerdings gegenwärtig nicht zu empfehlen, weil die Gerichte hierzulande mit der Haftung für offene WLANS nicht ganz so viel Spaß verstehen.
Es war ein Eingriff in die Pressefreiheit, wie er radikaler kaum sein konnte. Vor einem Monat untersagte das Bezirksgericht Leopoldstadt in Wien der österreichischen Zeitschrift News, aus den Ermittlungsakten in der Causa Hypo Alpe Adria zu berichten. Das Verbot ließ keine Ausnahmen zu, über den Inhalt der brisanten Akten sollte nicht berichtet werden.
Da jedoch der Österreicher Staat faktisch der Eigentümer der Hypo ist, war dieser Eingriff in die Pressefreiheit der Alpenrepublik dann doch ein bisschen unschick.
Über die oben genannte Tagung findet sich ein lesenswerter Bericht in der FAZ, der viele Themen im Konfliktfeld zwischen Staat und Presse streift.
Mir hat am besten der Schluss gefallen:
Im Übrigen, so Degenhardt, sei „angesichts aktueller Ereignisse“ zu fragen, „ob wir im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht schon längst einen mittelbar staatlichen Rundfunk haben“. Die verfassungsrechtliche Brisanz des Falles Brender liege schließlich nicht in der Zusammensetzung der Anstaltsorgane, die noch den Karlsruher Vorgaben entsprechen dürfte. Vielmehr mache der Fall „eine systemimmanente Schwäche des Anstaltsfunks“ deutlich: das „symbiotische Abhängigkeitsverhältnis von Staat und Anstalten mit seinem stillschweigenden Agreement: publikumswirksame Darstellung und auch sonst mediales Wohlverhalten gegen großzügige Gebührenalimentation, milde Aufsicht und plein pouvoir für Online-Medien“.
Für Kirchen – Stichwort Missbrauch – gilt der Auskunftsanspruch des Einzelnen übrigens nicht; sie haben eine verfassungsrechtliche Sonderstellung. Doch Degenhardt nannte wohl nicht ohne Grund die Rundfunkanstalten und die Kirchen „öffentlich-rechtliche Dinosaurier“.
„Grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit“
Warum die sehr eindeutige Haltung der Karlsruher Richter zu Art. 5 GG in Hamburg nahezu völlig ignoriert wird und sich jeder seine Meinungsfreiheit selbst in Karlsruhe erstreiten muss, sollen andere erklären. Wie das Video hier zeigt, wohnen in Hamburg auch vernünftige Leute.
Ein sensibler Volksmusikmoderator hatte einen Ordnungsmittelantrag beantragt, weil ein Journalist eine einstweilige Verfügung „verhöhnt“ haben soll. Hört, hört!
Doch am Landgericht Hamburg entwickelt sich im Bezug auf Berichterstattung über einstweilige Verfügungen gerade eine Posse, über die noch zu berichten sein wird … ;-)
Die Jungs und Mädels von der beliebten Massenabmahnkanzlei C-S-R sind Frühaufsteher: Um 7:35 trudelte heute ein „Bettelbrief“ wegen einer Filesharing-Sache aus dem Fax. Ziemlich mutig, denn da gibt es ja so ein paar ungeklärte Fragen, auf die u.a. ich öffentlich bei Telepolis hingewiesen hatte. Vielleicht wollte der Kollege aber auch nur dem seit heute ebenfalls auf Telepolis online stehenden Beitrag von Peter Mühlbauer zuvorkommen, der über Urteile berichtet, welche die Kosten-Ansprüche der Massenabmahner nach § 97a UrhG auf die Bagatellgrenze von 100,- Euro deckelt.
Die Kollegen scheinen offenbar Geldsorgen zu haben: Sie faxen ihre Bettelbriefe inzwischen. Liebe Herrschaften, wenn keine Eile ist, bitte den Gepflogenheiten unseres Berufsstandes entsprechend per Post und mit Doppel für den Mandanten. Oder in den eigenen Papierkorb.
Johannes Heesters hatte sich am Landgericht Berlin zur Freude der Presse sowie gewisser Gerichtstouristen mit einem Kabaretthistoriker Volker Kühn über seinen Auftritt im KZ Dachau gestritten. Dabei war es darum gegangen,ob er bei diesem Auftritt, den Heesters als Fehler bedauert, auch vor SS-Leuten gesungen habe, wie es Kühn von einem Zeugen erfahren haben will. Die Berliner Pressekammer wies ab. Bei der Berufung vor dem Kammergericht Berlin schlossen die Parteien nun einen Vergleich: Kühn darf seine Überzeugung behalten, wird Heesters aber nicht mehr als Lügner bezeichnen. Heesters trug die Kosten. (Via log.handakte.de)
Auch Heesters hatte mit Äußerungen so seine Schwierigkeiten. Dass er 2008 mit 105 Jahren noch über seinen Schatten springen konnte (1:50 im Video), ist eine durchaus respektable Leistung.