17. Juni 2015
Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder soll gegenwärtig die Autorität genommen werden. Wer ein Putinversteher ist, muss nun einmal damit rechnen, dass z.B. Geheimdienstinformationen und ähnliches an die Presse gespielt wird. Das ehemalige Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL, das Putin nicht jetzt stoppte, aber das vielleicht ja mal später schaffen wird, ist sich natürlich nicht für eine entsprechende Medienoperation zu schade. So bildete man den Kanzler neben zwei weiteren Gestalten des Berliner Politbetriebs auf dem Cover ab.
Dabei bediente sich DER SPIEGEL als Stilmittel in einer Fotomontage der Optik von erkennungsdienstlichen Fotos. Dies ist natürlich insoweit problematisch, als dass die Printmedien dem Kodex des Deutschen Presserats (ha-ha!) zufolge nicht vorverurteilend berichten sollen. Kanzler Schröder ist bekanntlich sehr sensibel und lässt am Landgericht Hamburg schon mal Haare spalten.
Nun hat Schröder den SPIEGEL abgemahnt. Der Schritt dürfte eher ein Pressegag des ehemaligen Medienkanzlers sein, denn als Politiker aus der ersten Reihe muss man eben etwas abkönnen und ein dickes Fell haben. Andererseits muss man ja in der Hamburger Pressekammer mit allem rechnen …
Den Titel „Die Verführung – Das Kasachstan-Komplott. Wie sich deutsche Politiker von den Millionen eines Diktators und seiner Diener locken ließen“ wird man bei entsprechend aufgebotenen Anlasstatsachen als zutreffende Tatsachenbehauptung oder zulässige Meinungsäußerung bewerten dürfen. Allerdings sind meine Erfahrungen mit dem SPIEGEL bei der Recherche nicht durchgehend überzeugend.
Schröder könnte sich indes gegen die Darstellung mit schwarzen Haaren wehren, falls diese sich inzwischen dem Weiß eines berühmten Hamburger Richters angepasst haben sollten. ;)
UPDATE:
Habe jetzt die SPIEGEL-Story durch. Meine Skepsis über die Qualität der SPIEGEL-Recherche war berechtigt. Die Story ist sehr gut (auch wenn mich die vermutlich unappetitliche Quelle interessieren würde), aber einen Gehalt, der eine Kriminalisierung Schröders tragen könnte, habe ich da nicht gefunden.

admin •

16:20 •
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27. Mai 2015
Bei der aktuellen Ausgabe der Anstalt hatte ich mal wieder ein Dé-jà Vue. Zu den Themen passen meine folgenden Telepolis-Beiträge, die in aktualisierter Form in Cold War Leaks zu finden sind:
22. Mai 2015
Erinnern Sie sich noch an den Karnevalssonntag, als in Braunschweig der Umzug abgesagt werden sollte – wegen einer Terrorwarnung? Nach drei Monaten ist nunmehr amtlich, dass die Polizei auf Klönschnack hereingefallen war.
Ich war damals nicht irgendwo, sondern in der terrorgefährlichsten Zone Deutschlands überhaupt: Ich begab mich in den Kölner Karneval und war auf dem Weg in dessen Epizentrum. Beim Nutzen von Massenverkehrsmitteln inmitten von vermummten Gestalten verfolgte ich am Smartphone, ob es denn in Braunschweig nun knallen oder in Köln eine Massenpanik ausbrechen würde. Denn es stand unmittelbar die Kölner Schull un Veedelszöch bevor. Ich entschied mich für „Freiheit statt Angst“ – und der Rest der Stadt auch.
Ich wohnte dem Umzug nicht von irgendwo bei, sondern auf der Ehrentribüne des Oberbürgermeisters, erste Reihe. Ich wäre also garantiert draufgegangen! (Wie es ein westfälischer Karnevalsmuffel geschafft hat, ausgerechnet den Kölschen Klüngel zu unterwandern, obwohl er nicht einmal so genau weiß, was genau die „Ehrengarde“ ist, soll vorläufig ein Geheimnis bleiben. :) )
In Köln interessierte sich allerdings genau niemand für die Terrorwarnungen. Ein Evakuieren hätte vermutlich zu Opfern oder zu Straßenschlachten zwischen radikalen Karnevalisten und der Polizei geführt. Stattdessen blieben die Narren gelassen. In den Thermoskannen befanden sich keine Bomben, sondern Kaffee. Statt Molotowcocktails gab es Sekt. Terrorwarnungen des Verfassungsschutzes weiß man in Köln einzuordnen, denn der Verfassungsschutz sitzt in Köln-Chorweiler und ist manchmal jeck.
Um das Sicherheitsgefühl meiner Umwelt zu erhöhen, hatte ich mich übrigens als Schlapphut verkleidet.
21. Mai 2015
Nato-Spion Rainer Rupp, dessen Bio ich mal skizziert hatte, hat letztes Jahr mal ein bisschen das Durchreichen von Kriegspropaganda an die Medien referiert. Als Nato-Insider hatte er selbst für den „Nato-Brief“ geschrieben und war verblüfft, als er die Nato-Meinung 1:1 in Leitmedien wiederfand. Damals hörte er auf, den SPIEGEL zu kaufen. Rupp zeigte auch auf, wie die Beeinflussung konkret funktioniert, etwa mit Abenteuerreisen für Entscheidungsträger und sonstige Annehmlichkeiten.
Nikolaus Blome steht der Nato noch näher, denn als Zeitsoldat hatte er im Nato-Hauptquartier SHAPE in Belgien Dienst geschoben und damit den dort damals arbeitenden Rupp bewacht (der dort die empflindlichsten Nato-Geheimnisse raustrug). Für den Tagesspiegel und dann den transatlantischen Axel Springer-Verlag hat Blome ebenfalls in Brüssel die Nato-Politik abgefeiert.
Wenn man solch einen Menschen an die Spitze des führenden politischen Nachrichtenmagazins setzt, dann muss ja so etwas rauskommen wie diese unfassbar plumpe Propaganda, die wir insbesondere während der Ukraine-Krise ertragen mussten.
Derzeit häufen sich die guten Nachrichten:
Ex-BILD-Mann Nikolaus Blome, in dessen Amtszeit das „Stoppt Putin jetzt!“-Cover fiel, ist nun auch ein Ex-SPIEGEL-Mann. Sein mitstoppender Chef Wolfgang Büchner war bereits gegangen.
Der Bahnstreik wird beendet. Damit endet dann auch die unfassbar plumpe Stimmungsmacher serviler Medien gegen GdL-Chef Weselsky.
DER SPIEGEL hat mir heute Geld überwiesen, und zwar mit Hilfestellung des Landgerichts Hamburg. Während des Bahnstreiks hielten es Blome & Co. nämlich für Journalismus, Gewerkschafter zu dissen, so auch im Fall meiner Mandantin, die aus altruistischen Motiven zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage aus ihren Privatmitteln ein Darlehen gewährt hatte. Dabei hatte sie auf Zinsen verzichtet und war auch in keiner Weise am Gewinn beteiligt. Als sie ein schillernder Zeitgenosse dann auch noch zum Verzicht auf die Rückzahlung bewegen wollte und mit schlechter Presse drohte, lehnte sie dankend ab. Schlechte Presse jedoch kann DER SPIEGEL gut und ließ sich in die unfassbar primitive Nummer einspannen. So bezeichneten Blomes Blattmacher das zinsfreie Darlehen als „stille Einlage“ und stellten die altruistisch handelnde Gewerkschafterin damit als Kapitalistin dar und schrieben noch anderen Dönekes.
DER SPIEGEL muss sich nun künftig ohne Blome blamieren.

admin •

11:48 •
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20. Mai 2015
Wie mir nunmehr bekannt wurde, hat das Landgericht Bonn das Urteil des Amtsgerichts Bonn gegen den fotofreudigen Hilfssheriff bestätigt. In Bonn sieht man es als unrechtmäßig an, Personen ohne deren Einwilligung zu fotografieren, selbst wenn dieses unverfänglich oder nicht belästigend (weil heimlich) geschieht.
Über das Ergebnis kann man sich streiten. Rechtstechnisch ist die Begründung nicht überzeugend. Das Landgericht subsummiert den Fall unter das „Recht am eigenen Bild“ aus §§ 22 KunstUrhG. Dieses Gesetz regelt aber nicht das Anfertigen von Fotos, sondern nur das Verbreiten und zur Schau stellen von solchen.
Das historische KunstUrhG stammt aus einer Zeit, als man zum Anfertigen eines Fotos einen großen Aufwand wie einen Magnesiumblitz hatte und auch das Ausstellen und Verbreiten nicht ohne weiteres möglich war. Heute allerdings kann jeder Handybesitzer seine Bilder sofort weltweit twittern. Dazu braucht man andere Gesetze als die aus dem Postkutschenzeitalter.
Seit Entdeckung des allgemeinen Perönlichkeitsrechts durch das Bundesverfassungsgericht wissen wir, dass § 22 JunstUrhG und andere Gesetze nur die Ausprägung eines „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ sind. Eingriffe in gesetzlich ungeregelte Sachverhalte sind daher hieran und nicht am KunstUrhG zu messen, das insoweit auch kein lex specialis ist.
Hier stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers vorliegt. Das ist aus meiner Sicht nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich gerade erst kürzlich mit dem Recht der Fotofreiheit befasst, wenn auch im strafrechtlichen Zusammenhang. So wurde § 201a StGB verschärft, der das Anfertigen von Fotos in den in Abs.1, Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 genannten Fällen untersagt. Bei dieser Gelegenheit hätte der Gesetzgeber auch ein ggf. weitergehendes zivilrechtliches Verbot für solches Fotografieren formulieren können, das zwar nicht bestraft werden muss, jedoch zivilrechtlich zu unterlassen ist. (Die Neufassung von § 201a StGB trat erst zwei Wochen nach diesem Urteil in Kraft.)
Das ist nicht geschehen. Auch die Abs. 2 erfassten Fotos mit der Eignung, „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“, betreffen nur das Zugänglich-Machen, nicht aber die Anfertigung. Sofern der Bonner Fotograf nicht auf Privatgelände oder in einem FKK-Bereich knipst oder auf nackte Minderjährige oder gar auf militärische Sicherheitsbereiche draufhält, dürfte seine Fotofreude von der allgemeinen Handungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sein.
Die Bonner Gerichtevertreten allerdings vertreten die Rechtsauffassung, dass man zusätzlich zur allgemeinen Handlungsfreiheit auch ein „schützenswertes Eigeninteresse“ benötigt. Dem liegt wohl auf der Wertungsebene das Unbehagen darüber zugrunde, dass sich der Fotograf gewissermaßen als Hilfssheriffs aufführt und verdeckte Überwachung durchführt. Man assoziiert quasi Amtsanmaßung, die bei entsprechend ernsthaftem Auftreten sogar strafbar wäre (was vorliegend nicht der Fall ist). Denn dem Fotograf ging es um den Nachweis von Ordnungswidrigkeiten.
Nun gibt es durchaus Entscheidungen, in denen wahrnehmbare Kameras aus Gründen des Datenschutzes, wegen Schikane und Belästing usw. abgebaut werden mussten. Aber dass man Fotografen vorschreibt, aus welchen Motiven sie ihre Motive bannen, ist einigermaßen neu. Auch für heimliches Fotografieren hat der Gesetzgeber bislang keine anderen Regeln aufgestellt als für konventionelles.
Die Entscheidung sollte Privatdetektiven und investigativen Journalisten zu denken geben, die sich ggf. aus § 201a Abs. 4 StGB analog rechtfertigen müssen.

admin •

11:24 •
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19. Mai 2015
Ein umtriebiger Fotograf streute seine fast durchweg unprofessionellen Knipsbilder im Internet mit kostenlosen Creative Commons-Lizenzen, deren Anforderungen schwer zu finden und für Laien ohnehin missverständlich waren. Wer die Bilder nutzte, ohne Namen und Lizenz zu nennen, bekam saftige Rechnungen nebst Drohung mit Anwalt. Der Knipser erzielte mit seiner Masche ein bemerkenswertes Einkommen.
Solch digitale Straßenräuberei erboste einen Anwalt, der 2011 dieses fragwürdige Geschäftsmodell in einem temperamentvollen Blogposting geißelte. Der Beitrag störte die lukrativen Geschäfte des Knipsers so empfindlich, dass er den renommierenden Anwalt Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, Köln, mit einer eigenartigen Abmahnung beauftragte. So forderte der Abmahner wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht Unterlassung und sogar Schadensersatz. Doch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist nun einmal für die Lauterkeit von Absatzwettbewerb gemacht, während das abmahnähnliche Geschäftsmodell des Knipsers nicht auf freiwillig geschlossenen Verträgen beruht, sondern auf gesetzlichen Schuldverhältnissen wie § 97 UrhG.
Nachdem der tapfere Anwalt aus Münster diese erste Abmahnung höflich ignorierte, drängelte der Kölsche Kollege mit einer erneuten Fristsetzung. Dessen Bettelei nach einer negativen Feststellungsklage wurde schließlich erhört. Parallel hierzu erhob der Fotograf eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz am Landgericht Köln, das jedoch keine Zuständigkeit für den Münsteraner Anwalt erkennen konnte, so dass der Rechtsstreit endgütlig nach Westfalen verwiesen wurde. Außerdem blitzte der Fotograf noch mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Verfügungen, die jedoch allesamt unterbelichtet waren.
Die Landgerichte mochten sich weder in Köln, Frankfurt und nun Münster für die progressive Rechtsauffassung begeistern, dass zwischen einem Anwalt und einem Knipsbildner ein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeiktsrechts des gekränkten Fotografen konnte das Landgericht Münster nicht erkennen, denn was der Anwalt über die Schandtaten des Knipsers zu sagen hatte, unterlag der Meinungsfreiheit.
Damit steht es zwischen den Anwälten Kompa und Lampmann derzeit 4:0.
Landgericht Münster, Urteil vom 18.05.2015, 012 O 26/15 (nicht rechtskräftig).

admin •

09:50 •
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12. Mai 2015
Die Polizei hat jederzeit das Recht, die Personalien festzustellen. Wer seine Identität nicht durch einen mitgeführten Ausweis dokumentieren kann, darf eingepackt und auf die Wache gebracht werden (Sistierung).
Zum Wochenende ist dies einem pressebekannten Spionforscher und Spaziergänger in Griesheim bei Darmstadt widerfahren. Seit fast zwei Jahren spaziert Bangert friedlich mit Gleichgesinnten zum Spiongehege Dagger Complex, stets beäugt von Polizei, Geheimdiensten und Militär. Diesmal allerdings kam es zu einem Zwischenfall, den Polizei und Bangert unterschiedlich wiedergeben.
Die Darstellung, Bangert hätte die Zufahrt durch seinen Körper blockiert, ist angesich deren Breite nicht nachvollziehbar. Ebenso schwer zu glauben fällt die angebliche Notwendigkeit einer Identitätsfeststellung. Warum ein Bürger erst mit dem Gesicht in den Dreck gedrückt und dann Pfefferspray in die Augen bekommt, ist schon etwas seltsam. Auch der Alkoholgehalt von 0,8 Promille spricht nicht für eine unkontrollierbare Gefahr.
Wie sich der Vorfall tatsächlich zugetragen hat, könnte anhand eines Videos nachvollzogen werden. Dieses befindet sich auf einem der Datenträger, welche die Polizei jedoch zum „Zweck der Beweissicherung“ beschlagnahmt hat. Auch das ist ein bisschen merkwürdig, denn wenn ein Ort gut überwacht sein dürfte, dann doch wohl der NSA-Standort Nr. 1 in Europa. Da scheint die Polizei jedoch keine Filme eingesammelt zu haben.
Wir lernen: Bei zu erwartendem Polizeikontakt mit politischem Hintergrund immer einen Ausweis, aber auch ein Parkticket mitführen.
Für Facebookverweigerer habe ich das Statement von Banger geraubmordkopiert: (more…)

admin •

10:37 •
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8. Mai 2015
André Meister sagt, wie es ist.
6. Mai 2015
Die tendenziöse Berichterstattung zum Bahnstreikt stößt etlichen Beobachtern auf. Ausgeblendet wird vor allem, dass die Streiks der Bahn im europäischen Vergleich sogar sensationell niedrig sind. Gerade heute fällt wieder das ehemalige Nachrichtenmagazin mit Problemen beim Einhalten der Sachebene auf. Als die Bahn vor einem halben Jahr streikte, schien die Qualitätsjournaille ebenfalls begierig zu sein, Gewerkschafter in die Spinnerecke zu stellen.
Damals erschien über eine Mandantin von mir ein unfassbar schwach recherchierter Artikel, dessen Autorin sich im Wesentlichen auf die Darstellung der einen Seite verließ und unschlüssige Anschuldigungen ungeprüft übernahm. Die Verdrehungen in dem Artikel waren wirklich abenteuerlich. So wurde jemand wegen einem privaten, zinsfreien Darlehen als böse dargestellt, weil er das altruistisch vorgetreckte Geld nach Jahren nun einmal wieder zurück haben wollte. Schon die evident falschen juristischen Begrifflichkeiten, die eine Gewinnerzielungsabsicht suggerierten, hätten den Qualitätsjournalisten auffallen müssen.
Das ehemalige Nachrichtenmagazin war außergerichtlich nicht bereit, den Beitrag bis auf eine unwesentliche Falschinformation zu korrigieren, obwohl der Zeuge, auf den sich das Blatt verließ, nun einmal mindestens schillernd war und eigene Motive hatte. Wäre ich Chefredakteur gewesen, hätte ich die Journalistin nach dieser unfassbar peinlichen Fehlleistung noch am selben Tag freigestellt und wäre mit einem Blumenstrauß zu der Gerwerkschafterin gefahren, um mich für den Rufmord zu entschuldigen.
So aber bedurfte es einer einstweiligen Verfügung, die man in Hamburg zähneknirschend akzeptierte. Das mutmaßliche Ziel, Stimmung gegen Gewerkschafter zu machen, war ja inzwischen erreicht.