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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


22. September 2016

„Snowden“ von Oliver Stone

Oliver Stones Biopic über Snowden ist in jeder Hinsicht gelungen.

Stone mag sich zur Dramatisierung manch dichterische Freiheit genommen haben, doch diese Kunstgriffe des Meisters erwiesen sich zur Gratwanderung zwischen Dokudrama und spannendem Kino als perfekt. Während etwa der Whistleblower-Film „Inside WikiLeaks“ als „Männer, die auf Bildschirme starren“ verspottet wurde und in jeder Hinsicht floppte, ist „Snowden“ ein kurzweiliger, unterhaltsamer, bildgewaltiger und vielschichtiger Streifen, der die beeindruckende Wandlung des patriotischen Elitesoldaten und CIA-Hackers in einen entschiedenen Bürgerrechtler anschaulich nachzeichnet, ohne in billige Heldenverehrung zu verfallen.

Zu wünschen wäre, dass Stone mit seinem Film wie bei JFK einen politischen Impact erzielt. Der Gegenwind, der gegenwärtig aus Hollywood und der US-Presse kommt, wird das schwierig machen, erlaubt aber Aufschluss darauf, wer wirklich das Sagen hat. Für die beruhigte Bevölkerung spielt das Überwachungs- und Schnüffeleithema derzeit keine Rolle. Wie schon eine Figur im Film sagt, begnügen sich die Leute mit dem Vorwand „Sicherheit“.

Als wir 2013 während des Obama-Besuchs in Berlin eine Snowden-Solidaritätsdemo an der Siegessäule aufzogen, kamen gerade einmal an die 100 Leute. Doch ganz umsonst war es nicht: Im Abspann von „Snowden“ ist ein Foto von unserer Demo zu sehen, bei der wir uns Masken von Snowden und Manning vor das Gesicht hielten. Dann bin ich also jetzt nicht nur in der US-TV-Serie Homeland, sondern nun auch im wohl bemerkenswertesten Kinofilm des Jahres … ;)

21. September 2016

Tricky Trump

Amerikanische Zauberkünstler setzen sich mit dem plumpen Falschspieler Donald Trump auseinander:

Man beachte, dass der in den USA prominente Starmagier Penn Jillette eher zu den Patrioten tendiert, aber Trump mag er defintiv nicht:

Beachtlich illustriert auch dieser Kollege seine politische Meinung:

Passt zwar nicht wirklich, aber weil es so schön ist: Malala zeigt Stephen Colbert einen Kartentrick:

3. September 2016

Das Schachbrett des Allen Dulles

Das Buch, auf das ich fast 20 Jahre gewartet habe und letztes Jahr erschien, gibt es nun auch in einer deutschen Fassung: Das Schachbrett des Teufels – Die CIA, Allen Dulles und der Aufstieg Amerikas heimlicher Regierung von David Talbot.

Seit ich das erste Mal auf den Namen Allen Dulles stieß, wollte ich wissen, was es mit diesem Menschen und seinen schmutzigen Tricks auf sich hatte, und wie es im westlich liberalen Kulturkreis zu einer solchen staatlichen Organisation wie der CIA überhaupt kommen konnte. Der Mann, der die Welt inklusive aller seiner Präsidenten täuschte, hat das 20. Jahrhundert vermutlich stärker geprägt als die gewählten Politiker. Eine wirklich kritische Biographie war mehr als überfällig.

Als „The Devil’s Chessboard“ letztes Jahr erschien, wurden meine hohen Erwartungen sogar noch übertroffen. Zum Verständnis des US-amerikanischen Gehemdienstsystems und überhaupt zur US-Außenpolitik ist dieses sehr anschaulich geschriebene Buch ein Meilenstein. Jedes einzelne Kapitel birgt genug Stoff für eine spannende TV-Doku.

Bislang gab es biographische Beiträge über Dulles in deutscher Sprache praktisch nur von mir – die man sich angesichts des beeindruckenden Werks von Talbot sparen kann. Wer die Ära von Dulles-Feind Roosevelt, Dulles-Marionette Eisenhower und Dulles-Feind Kennedy verstehen möchte, kommt an diesem Buch nicht vorbei.

Für ein Blog zum Medienrecht ist Dulles deshalb interessant, weil es der gewiefte Industrieanwalt und Schattenmann verstand, die US-amerikanische Presse von der Spitze herab zu kontrollieren. So dinnierte der CIA-Chef mehrfach die Woche in seinen Milliardärsclubs mit Verlegern, Radiobossen und Starjournalisten, die er stets zuverlässig auf Linie brachte.

Diese fundamentale Medienkontrolle ermöglichte es Dulles, mit dem von ihm manipulierten Warren-Report durchzukommen – übrigens bis heute.  Es war Dulles enger Verleger-Freund Henry Luce, der den Zapruder-Film kaufte – um ihn jahrelang im Tresor verschwinden zu lassen, weil die Bilder nicht mit dem Warren-Report in Einklang zu bringen waren.

Autor David Talbot hat mir ein Interview gegeben, das heute auf Telepolis erscheint.

Update: Hier eine deutsche Fassung.

2. September 2016

Wie man auf Filesharingabmahnungen richtig reagiert – und wie besser nicht

Ist fachliche Kritik Werbung?

Zunächst möchte ich eines klarstellen: Ich habe nie Werbung für anwaltliche Filesharingabwehr gemacht und dieses Feld bewusst den Kollegen überlassen, schon wegen meiner Nähe zur Piratenpartei. Selbstverständlich schicke ich niemanden weg, der ein rechtliches Problem hat, schon gar nicht im Fall einer Klage. Fast alle Filesharingmandate, die ich betreue, resultieren aus Mund-zu-Mund-Propaganda.

Wenn mich jemand angefragt hat, habe ich den Leuten früher auch stets erklärt, dass ein Ignorieren eine ausreichende Strategie sein kann und daher anwaltliche Tätigkeit vorgerichtlich nicht nötig ist. Dennoch ist es mir in keinem einzigen Fall gelungen, Mandanten davon abzuhalten, mich vorgerichtlich mit Filescharingfällen zu mandatieren.

Wenn ich mich zu einem Rechtsthema fachmännisch äußere, und mir CCC-Leute „Eigenwerbung“ unterstellen, fordere ich, dass sich IT-Experten bitte auch nicht mehr öffentlich zu Sicherheitsthemen äußern sollten. Das können Laien doch sicherlich viel besser …

Wie reagiert man auf eine Abmahnung?

Das Abmahngeschäft funktioniert, indem man dem Abgemahnten Angst macht und hierdurch zur Zahlung stimuliert. Damit verdient man Geld, Gerichtsverfahren sind hingegen riskant, weil der Abmahner nicht weiß, ob und wie sich ein Gegner verteidigen kann und ob er überhaupt greifbar ist oder Geld hat.

Von den Abmahnungen, bei denen sich das Abmahnopfer nicht einschüchtern lässt, wird nur ein sehr geringer Anteil vor Gericht gebracht. Nach Erfahrungen von Anwälten sind dies knapp 3%.

Ob die Klagequote bei Abmahnopfern, die keinen Anwalt einschalten, höher ist, weiß ich nicht. Ich nehme aber an, dass Abmahner lieber Leute vor Gericht ziehen, die keine professionelle Gegenwehr signalisiert haben. Bei mir ist es so, dass bis auf eine Kanzlei 100% aller Abmahner Ruhe gegeben haben.

Ob irgendwelche Privatschreiben an Abmahner diese vom Klagen abhalten, ist genauso wenig auszuschließen wie die Wirkung von Homöopathie. Bei einer Verfallquote von ca. 97% auch ohne Schreiben kann man über die Wirkung nur spekulieren.

Sollte man dem Abmahner vorgerichtlich erklären, warum die Abmahnung unberechtigt ist?

Wenn man eine 300% robuste Rechtsposition hat, kann man das tun. Aber bei einem Klagerisiko von weniger als 3% rate ich dazu, gelassen abzuwarten. Denn der Abmahnanwalt muss sich für seine 3% diejenigen Abmahnopfer heraussuchen, von denen er sich Erfolg verspricht. Wer vorgerichtlich sein Pulver verschießt, macht sich für Abmahnanwälte im Gegenteil interessant.

Wenn man darlegen und beweisen kann, dass Dritte als Täter infrage kommen, macht eine entsprechende Einlassung nur Sinn, wenn man diese Personen auch dem Gegner namhaft macht. Zudem fordern etliche Gerichte unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung „Tauschbörse I“, dass man diese Personen befragt hat und auch über deren Internetgewohnheiten Auskunft gibt.

Besonders delikat wird es, wenn es um Pornofilesharing geht, denn dann müsste man seinen Bekanntenkreis nach entsprechenden Vorlieben befragen und dem Abmahner denunzieren. Ich persönlich würde über meine Freunde Dritten frühestens dann Auskunft geben, wenn ich vor Gericht stehe. Dass ich irgendwelchen windigen Abmahnern ohne Not solche Daten preisgäbe, käme für mich nicht in die Tüte.

Sollte man denn nicht eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben?

Bis vor ein paar Jahren haben das standardmäßig die meisten Anwälte so gemacht, um Kosten für den teuren Unterlassungsanspruch zu vermeiden. Erfahrungsgemäß wird der Unterlassungsanspruch allerdings nie eingeklagt. Insbesondere habe ich in Fällen dieser Art nie eine einstweilige Verfügung gesehen.

Im Gegenteil hat es ein Abmahnopfer, dass keine solche Erklärung abgibt, in der Hand, bei einer Zahlungsklage im Wege der Widerklage eine negative Feststellungsklage einzureichen, dass kein Unterlassungsanspruch besteht. Dadurch erhöht sich bei einem Abmahner das Kostenrisiko.

Sollte man dem Abmahner einen kleineren Betrag überweisen, um ihn milde zu stimmen?

Auf gar keinen Fall. Denn der Abmahner wertet das als Schwäche und weiß dann außerdem, dass das Abmahnopfer Geld hat. Das steigert das Klagerisiko auf 100%.

Gilt das alles auch für Freifunk?

Freifunker können sich zusätzlich auf § 8 TMG berufen, bewegen sich aber bis zur für den 15.09.2016 erwarteten Urteilsverkündung des Europäischen Gerichtshofs in Straßbourg in einer Grauzone. Meines Erachtens müsste § 8 TMG auch für Privatleute gelten, aber ob Gerichte dem folgen, wird man sehen.

Aber auch Freifunker können es bei einem Risiko von nur ca. 3% gelassen auf eine Klage ankommen lassen.

Kostet vorgerichtliche Abmahnabwehr immer mindestens 150,- €?

Nein. Außerdem ist die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts aus den genannten Gründen nicht unbedingt notwendig, denn die Rechtsfragen kann man auch dann prüfen, wenn der Gegner wirklich ernst macht. Selbst in einem laufenden Prozess könnte man den Gegner noch deutlich herunterhandeln.

Sollte man mit einer negativen Feststellungsklage drohen?

Wenn man wirklich eine exzellente Rechtsposition hat, sollte man damit nicht nur drohen, sondern das sofort durchziehen. Als Mittel der Widerklage setze ich negative Feststellungsklagen offensiv ein. Einer Warnung hierzu bedarf es nicht.

Drohungen diesbezüglich kann man sich sparen. Jeder erfahrene Anwalt weiß, dass solche Drohungen meistens Bluffs sind, denn die wenigsten investieren Geld in so etwas, denn davon profitieren in erster Linie Anwälte.

Anders kann es liegen, wenn man auf § 8 TMG geht. Aber auch dann könnte man genauso gut auch eine Klage abwarten. Ein Pokerspieler deckt seine Karten nicht früher auf, als er muss

Wie gut sind die Chancen, einen Prozess zu gewinnen?

Es gibt sehr viele Ansätze, um es den Abmahnern schwer zu machen. In den Prozessen, die ich für Mandanten geführt habe, konnten wir über alle Instanzen die Ansprüche abwehren, was aber manchmal alles andere als ein Kinderspiel ist. Das liegt daran, dass die Gerichte in den Instanzen und an den verschiedenen Gerichtsorten die Rechtslage unterschiedlich interpretieren. Etliche Gericht verlangen ernsthaft, dass man Erwachsene (!), denen man Zugang zum WLAN eingeräumt hat, vorher über die Gefahren belehrt hat.

Allerdings möchte ich nicht verheimlichen, dass viele Mandanten solche langwierigen Prozesse als Belastung empfinden. Besser ist es, wenn man dafür sorgt, zu den 97% zu gehören. Und da rate ich nicht zu Geschwätzigkeit und Datenschleuderei, sondern eindeutig zum Poker.

Warum hast du dich so spöttisch über den „Abmahnbeantworter“ geäußert?

Eine eigentlich normalerweise sehr sympathische Berliner Rechtsanwältin, die offenbar Content für den Abmahnbeantworter geliefert hatte, hatte meine ursprünglich rein sachliche Kritik zum Anlass für wiederholte öffentliche Beleidigungen genommen. Das ist auch völlig in Ordnung, da in Berlin Pampigkeit und schlechtes Benehmen als „Berliner Schnauze“ sozial akzeptiert ist. Ich ziehe allerdings Humor und sei es auch nur Sarkasmus als Stilmittel vor.

Ich fand es auch befremdlich, dass die Medien den Abmahnbeantworter für eine große Sache hielten, denn ich fürchte, dass der gut gemeinte Abmahnbeantworter im Gegenteil den Abmahnern in die Hände spielt. Ich würde mich in diesem Fall sehr gerne irren.

Wie vermeide ich Abmahnungen am besten ganz?

Wer ein WLAN verwendet, sollte auch aus ganz anderen Gründen ein VPN dazwischenschalten. Dann nämlich wird es für die Abmahner schwierig, einen Upload nachzuweisen. Das ist insbesondere Leuten zu empfehlen, die ihr WLAN ganz offen halten.

12. Juli 2016

Kachelmann und der texanische Scharfschütze

Kennen Sie den texanischen Scharfschützen? Er schießt mit einer Schrotflinte auf ein Scheunentor und malt hinterher um die Treffer die Zielscheiben. So ähnlich kommt mir die Präsentation der Ergebnisse am OLG Köln in Sachen Kachelmann vor.

512.785,66 € soll Kachelmann nun von Springer bekommen – genauer: 395.000,- € nebst Zinsen und „Nebenkosten“, meldet der Branchendienst meedia, lässt sich jedoch vom Glanz des selbstbewussten Kachelmann-Anwalts nicht blenden. So zählt man rund 800 Artikel von Bild und Bild.de, 150 davon wurden angegriffen, davon widerum gerade einmal 40 erfolgreich – 3,25 Prozent aller zum Justizfall Kachelmann erschienenen Artikel, rechnet meedia.

Von der fantastischen Summe von 2,25 Millionen €, die Kachelmann aufrief, blieb nur Bruchteil, meedia errechnet im Schnitt 15.000,- € pro Einzelfall – Normalmaß im Presserecht, wenn man schon mal die Schwelle zur Geldentschädigung reißt.

Zu ergänzen wären noch die verballerten Prozesskosten. Sofern tatsächlich 2,25 Millionen in beiden Instanzen beantragt wurden, wären das nach RVG knapp 200.000,- €, von denen der Kläger 4/5 stemmen müsste. Bei einem Mandanten, der zwischendurch am finanziellen Ruin schrammte, eine bemerkenswert risikofreudige Prozessstrategie, zumal sechs Jahre Medienrechtsstreit auch nicht an jedem ohne Blessuren vorbeigehen.

In einem weiteren Beitrag zitiert meedia die Springer-Juristen:

Der Springer-Anwalt Jan Hegemann warf Höcker dagegen vor, er wolle die Presse „auf ein amtliches Verlautbarungsorgan reduzieren“ und Journalisten nur offizielle Pressemitteilungen auswerten lassen. „Die Presse hat die Aufgabe, die Entscheidungsfindung des Gerichts zu begleiten“, betonte Hegemann. (…)

Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht der Axel Springer SE, kommentierte den Kölner Richterspruch am Dienstag wie folgt: „Das Urteil zeigt: Mit seiner absurd hohen Millionen-Klage ist Jörg Kachelmann gescheitert, in zweiter Instanz ist ihm jetzt nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Forderung zugesprochen worden. Von der Zulässigkeit unserer Berichterstattung sind wir nach wie vor überzeugt – ob wir Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, werden wir nach einer genauen Prüfung der Urteilsgründe entscheiden.“

Und einen weiteren Wehrmutstropfen musste Kachelmann in diesem Zusammenhang verdauen: Seine Hoffnung, als Gerichtsreporter über das Steuerstrafverfahren von BILD-Seite-1-Mädchen Alice Schwarzer berichten zu können, wurden durch einen von der Steuersünderin akzeptierten Strafbefehl zunichte gemacht. Wir hatten uns alle doch so darauf gefreut … ;)

Reden wir halt übers Wetter …

UPDATE:

Die Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen rechnet anders:

Prinzessin Madeleine von Schweden erhielt rund 400.000 Euro wegen Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Medien. Allerdings handelte es sich bei ihr um 86 beanstandete Veröffentlichungen. Bei Kachelmann ging es gerade mal um 26 Beiträge, darunter Fotos und Berichte, die seine Intim- und Geheimsphäre betrafen und durch die er vorverurteilt wurde. Unter dem Strich bekam er mehr zugesprochen als je ein Kläger zuvor in Deutschland.

Außerdem verweist sie auf eine gütliche Einigung mit dem Burda-Verlag, deren Inhalt nicht bekannt ist.

2. Juli 2016

Stammheim

Letzte Woche war ich Gast bei einer Veranstaltung Auf gelben Stühlen – Terror im Visier im legendären Sitzungssaal des OLG Stuttgart in der JVA Stutgart Stammheim. Veranstalter war die Hochschule der Medien. Zu den Gästen gehörten Zeitzeugen wie beteiligte Journalisten und Richter, etwa der hier im Standbild abgebildete Manfred Nägele.

In der Abschlussrunde wurde ich vom Moderator auf die Notwendigkeit von schärferen Gesetzen und die aktuelle Festnahme der Düsseldorfer Terroristen angesprochen. Vertraut mit der Geschichte von Medienrealitäten plädierte ich dafür, Nachrichten im Zusammenhang mit Terror stets mit besonderer Vorsicht zu genießen. Unter Verweis auf die seltsame Sauerlandzelle sollte man bei den Düsseldorfer Schläfern mal lieber abwarten, was da wirklich dran ist.

Wie man nun weiß, war das ein Hirngespinst – das zufällig eine Antiterrorstimmung vor der Verschärfung von entsprechenden Gesetzen auftauchte.

22. Juni 2016

Das Netzwerk – jetzt tagessynchron lesen!

Mein Hacker-/Geheimdienst-/Politthriller „Das Netzwerk“ spielt im Snowden-Sommer 2013. Beginn der Handlung ist der 24.06.2013, also morgen vor drei Jahren. Wer beim Lesen die klimatischen Verhältnisse synchron miterleben möchte, kann perfekt ab morgen einsteigen und die Politologin und Juristin Dr. Ellen Strachwitz dabei begleiten, wie sie auf ihre Weise das Bundesamt für Verfassungsschutz durch eine besonders kritische Zeit führt – oder nasführt.

Bislang wurde mein Buch noch nicht im deutschen Feuilleton besprochen, sieht man einmal von einer dpa-Meldung ab. Besonders hat mich gefreut, dass der wohl profundeste BND-Experte Erich Schmidt-Eenboom, der sonst um Fiktion tendenziell einen Bogen macht, das Buch Kollegen sogar empfohlen hat. Hier seine offizielle Rezension.

Nicht nur beim Schreiben hatte mich die Realität mehrfach überholt, auch heute habe ich immer wieder Déjà vue-Erlebnisse. So hatte neulich kein Geringerer als Snowden im Zusammenhang mit Clintons gehackten Mailbox darauf hingewiesen, dass möglicherweise staatlich gesponserte Hacker durch Leaks eine Wahl beeinflussen. Das ist eines der Themen des Romans.

Kurz vor Abgabe des Manuskripts beauftragte mich dann auch noch ein ehemaliger V-Mann des Verfassungsschutzes mit einer Revision am Bundesarbeitsgericht. Aus naheliegenden Gründen kann ich über dieses Verfahren leider nichts schreiben, außer vielleicht der Bestätigung, dass die Realität spannender und absurder ist als die Fiktion.

Nicht zuletzt aufgrund dieses Mandats besuche ich derzeit ein Seminar der Uni Köln zum Recht der Nachrichtendienste. Letzteres ist gerade im Fluß, weil die Befugnisse insbesondere in der elektronischen Aufklärung gerade erweitert werden sollen. Den Kritikern ist zuzustimmen, dass faktisch die bisher rechtswidrige Praxis der Geheimdienste legalisiert werden soll.

Donnerstag Abend werde ich auf der Veranstaltung „Auf gelben Stühlen“ der Stuttgarter Hochschule der Medien zur Einschränkung von Freiheitsrechten wegen Kampf gegen Terrorismus in der JVA Stuttgart-Stammheim diskutieren. Unter den Gästen sind etliche ZEIT-Zeugen des RAF-Terros. Die Veranstaltung der wird der letzte offizielle Termin des eigens für die RAF-Terroristen erbaute Supersicherheitsgefängnis sein, bevor es abgerissen wird.

 

21. Juni 2016

Landgericht Berlin: Leistungsschutz an Bild-Kopie – Update

Das Landgericht Berlin hat der Wikimedia Foundation die Nutzung eines Lichtbilds eines gemeinfreien Gemäldes untersagt. Zwar ist das Gemälde gemeinfrei, da es aus einer Zeit stammt, die Jahrhunderte vor Einführung des Urheberrechts lag. Nicht frei ist allerdings das konkret verwendete Foto des Gemäldes, das der Hausfotograf des Museums angefertigt hatte.

Denn jedes noch so schwache Lichtbild genießt den Schutz des Urheberrechts. Im Gegensatz zu den anderen Kunstgattungen ist bei der Fotografie keine persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich. Zwar kann bei ausreichender Schöpfungshöhe eine Fotografie ein sogenanntes Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sein, doch ausreichend für den Unterlassungsanspruch ist das Vorliegen eines Lichtbilds nach § 72 UrhG.

Irrlichtbilderei

Der historische Grund liegt darin, dass früher jeder einzelne Schnapschuss mit einem Magnesiumblitz beleuchtet werden musste, was mit einer konkreten finanziellen Investition des Fotografen verbunden war. Dann war es nur fair, dass dem Fotografen alle Früchte dieser Investition zuteil wurden. Dieses Recht nennt sich nicht Urheberrecht im engen Sinne, sondern „Leistungsschutz“.

UPDATE

Gegen die schematische Einordung des Abknipsens von fremden zweidimensionalen Werken als Lichtbilder spricht allerdings eine Entscheidung des BGH zur Reproduktionsfotografie, BGH ZR 146/98:

„Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch
genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefonkarte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeugnis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische
Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.“

In Zeiten von Handykameras, die ohne ernsthaften Aufwand Hunderte Fotos in der Minute schießen, ist dieses Argument des Investitionsschutzes deutlich relativiert. Vielmehr gehört eine solche Haltung ins Museum – dachte man sich allerdings auch in Mannheim.

Das Gericht hat das geltende Recht anzuwenden, und das Museum hat ja nun einmal den Fotograf und den Druck bezahlt. Soll doch Wikimedia gefälligst selbst das Gemälde fotografieren!

Hausrecht …

Doch halt! Wertvolle Gemälde kann man qualitativ anspruchsvoll nur fotografieren, wenn man mit Stativ, Qualitätsgerät und Beleuchtung arbeitet. Jedoch verbieten etliche Museen das Fotografieren qua Hausrecht. Und nach der (umstrittenen) Rechtsprechung des BGH wirkt sich das Hausrecht auch auf das Verwertungsrecht der Aufnahmen aus. Wer auf dem Gelände etwa des Schlosses Sanssouci oder der Deutschen Bahn fotogafiert (und dazu gehören nach Meinung mancher Berliner Richter auch Innenaufnahmen in einem Eisenbahnwagen, der sich naturgemäß über dem Gleisbett befindet), benötigt die Zustimmung der Hausherrin.

Und damit kommt dem Eigentümer eines gemeinfreien Werks faktisch ein „Urheberrecht“ und damit ein Monopol zu, das so nie vorgesehen war. Im Interesse der Informationsfreiheit sollte nach der Konzeption des Gesetzgebers jedes Urheberrecht spätestens 70 Jahre nach Tod des Künstlers enden, um den kulturellen Fortschritt nicht zu blockieren. Welchen Vorteil sich das Museum von seiner Missgunst verspricht, bleibt dessen Geheimnis. Zur Mona Lisa pilgern die Leute sicherlich nicht, um überrascht zu werden, weil sie die noch nie auf Fotos gesehen haben.

Deutsche Kastration

Der Geltungsbereich des deutschen Urheberrechts und damit des Lichtbildschutzes ist allerdings geographisch begrenzt. Außerhalb von Deutschland wird sich Wikimedia kaum Vorschriften machen lassen.

18. Juni 2016

Begründung des Landgerichts Hamburg zur Böhmermann-Unterlassungsverfügung

Inzwischen liegt die Begründung zur einstweiligen Unterlassungsverfügung des Landgerichts Hamburg in Sachen Erdogan ./. Jan Böhmermann vor.

Der Besprechung des Kollegen Dr. Kahl ist praktisch nichts hinzuzufügen.

In alter Tradition berücksichtigt die Pressekammer im Ergebnis nicht den Kontext und ignoriert damit standhaft – um nicht zu sagen: trotzig – die Rechtsauffassung der Karlsruher Gerichte.

Dass es außerdem der „Schweinepfurz“ ist, der für das Gericht mit Ausschlag gebend ist, überrascht, da der religiöse Aspekt bislang in der Diskussion keine nennenswerte Rolle spielte. Eine religionsschmähende Intention Böhmermanns dürfte fernliegend sein, für die Einordnung als beleidigend kommt es auch nicht auf subjektive Befindlichkeiten des Betroffenen an, sondern auf ein verobjektiviertes Verständnis einer Äußerung.

Die Hamburger meinen zudem:

Da das Gedicht nicht als unauflösliche Einheit zu betrachten ist, ist wie auch ansonsten bei anderen Kunstwerken wie beispielsweise Büchern oder Filmen nicht die Verbreitung des gesamten Gedichts zu untersagen, sondern nur die aus dem Tenor ersichtlichen, vom Antragsgegner rechtswidrig verbreiteten Passagen.

Das kann man auch anders sehen. Insbesondere darf man nicht das eigentliche Schmähgedicht und Passagen daraus aus dem Kontext reißen, da etwa die ironisch bzw. sarkastisch gemeinten Passagen wie die rassistischen und sexistischen Anspielungen nun einmal isoliert einen anderen Sinn ergeben.

Jedenfalls aber steht die Auffassung des Landgerichts Hamburg, das einzelne Passagen für zulässig erachtet, im Widerspruch zur Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Berlin, das jegliches „Rezitieren oder Zeigen“ des Böhmermann-Gedichts für zensierenswert hält. Hiergegen haben die Berliner Piraten Hauptsacheklage eingereicht.

Wer immer in den letzten Wochen meinte, das Problem des fliegenden Gerichtsstands sei überschätzt, mag sich die unterschiedlichen Urteile von Köln, Berlin und Hamburg zu Gemüte führen.

3. Juni 2016

Böhmermann-Gedicht darf offenbar pantomimisch gezeigt werden

 

Nachdem der Polizeipräsident in Berlin das „Zeigen und Rezitieren“ des Böhmemanngedichts auch in Teilen bei einer Demonstration untersagt hatte und auch das Verwaltungsgericht Berlin sich weigerte, einen Katalog des gerade noch erlaubten anzubieten, wollten es die Piraten etwas genauer wissen. So meldeten die Piraten eine weitere Demonstration vor der türkischen Botschaft an und reichten dem Polizeipräsident zur gefälligen Zensur ein detailliertes Programm ein.

Darin wollten die Piraten eine Aufnahme der Rede des CDU-Abgeordneten Herrn Seif abspielen, sowie Erdogans Anwalt Herrn Prof. Dr. Höcker zitieren, der diese Form des Zitats korrekt fand. Doch der Polizeipräsident meint, dass das Abspielen einer Aufzeichnung die Rede aus dem parlamentarischen Kontext reißen würde.

Mit keinem Wort beanstandete der Polizeipräsident den Programmpunkt mit dem nicht ganz zufällig gewählten Titel „anachronistische Zugvögel“: Darin wollten die Piraten pantomimisch und mit Symbolen das Gedicht „Schmähkritik“ nachspielen. Etwa das Zitieren des Wortes „Schweinepfurz“ durch Darmwinde wurde nicht beanstandet, auf vorherigen Augen- bzw. Nasenschein wurde verzichtet. Schilder mit Textanteilen aus dem Gedicht dürfen allerdings nur den Titel „Schmähkritik“ enthalten.

In keiner Weise verboten wurde der angemeldete Programmpunkt Die Saporoger Kosaken schreiben dem türkischen Sultan einen Brief. Den deftigen Text, der gewiss nicht zur Pflege der Völkerverständigung erdacht wurde, sollte man einmal gelesen haben …