Der Krebsarzt Dr. med. Nikolaus Klehr, dem etliche Medien seit gut zwei Jahrzehnten Unrecht tun, das von tüchtigen Advokaten korrigiert wird, hat mich durch seinen Hamburger Anwalt auffordern lassen, keine in seiner Praxis mit versteckter Kamera gefertigten Aufnahmen mehr zu verbreiten, die das ZDF (WISO) am 06.12.2010 ausgestrahlt hatte. Auf diesen Aufnahmen war Klehrs Antlitz gepixelt worden, und sie zeigten auch nur den Wartebereich und Klehr am Schreibtisch, sodass § 22 KunstUrhG und § 201a StGB usw. eigentlich ausscheiden dürften. Dennoch will die Hamburger Pressekammer einen Grund gefunden haben, warum wir derzeit an diesen Aufnahmen nicht mehr teilhaben sollen.
Die Leser dieses Blogs werden dringend davor gewarnt, auf Youtube nach der WISO-Sendung zu suchen, da sie andernfalls auch einen schlechten Eindruck von der Lichtgestalt des Herrn Dr. Klehr bekommen könnten. So wurde dem ZDF auch einstweilen verboten, durch eine im Film verwendete Formulierung den Eindruck zu erwecken, [UPDATE 15.4. ZENSIERT]. Derartiges kann ich nicht beurteilen, und ich muss mich daher von jeglichem Eindruck diesbezüglich distanzieren. Ich hoffe inständig, dass Herr Dr. Klehr seinen vorzüglich guten Namen von solch schändlichen Verdächtigungen reinwaschen wird!
Herr Dr. Klehr ist ferner betrübt darüber, dass in dem Beitrag von einem„Gutachten“ einer „Studie“(?) der Charité die Rede war, was angeblich falsch sei. Wie ich erfahren habe, zierte das Werk die Bezeichnung „gutachterliche Stellungnahme“. Der Leserschaft meines launigen Blogs wird daher dringend empfohlen, ihre Wahrnehmung diesbezüglich terminologisch zu präzisieren, um solch gravierende Persönlichkeitsverletzungen des freundlichen Dr. Klehr zu vermeiden.
UPDATE 31.03.2011: Richtigstellung der Richtigstellung! Jetzt noch richtiger!
Herr Kollege Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger von der renommierten Hamburger Kanzlei Schwenn&Krüger hatte seinem Anschreiben ein Schreiben des ZDF beigelegt, welches ohne Kenntnis der sonstige Korrespondenz kaum verständlich macht, was das ZDF genau denn gesagt haben soll und was Herr Dr. Nikolaus Klehr wiederum daran störte. Ich hatte das mir unschlüssige Schreiben ad hoc dahingehend interpretiert, es gehe ihm um den Unterschied „Gutachten“ zu „Gutachterliche Stellungnahme“. Tatsächlich scheint es um einen angeblichen Austausch des Begriffs „Studie“ durch „Gutachten“ zu gehen, der in dem WISO-Film enthalten sei. Verwirrend an Kollege Herrn Dr. Krügers misslungener Abmahnung ist, dass der ansonsten so präzise Advokat selbst darin von „Gutachten“ schreibt, weshalb ich nicht so genau weiß, wie ernst der hanseatische Kollege genommen werden möchte, wenn er jetzt auf „Studie“ herumreitet. Auch macht es das peinliche GutachtenSchlechtachtenStudiegutachterliche Studiestudierendes Gutachten oder was auch immer nicht wirklich besser, sodass die Bezeichnung jedenfalls umgangssprachlich wertneutral sein dürfte. Wie man hört, scheint man am Landgericht Berlin einen entsprechenden Antrag wieder zurückgezogen zu haben. Aber in Hamburg würde ich es an Stelle des Kollegen noch einmal versuchen, da spaltet man bekanntlich Haare.
Ferner wurde ich darauf aufmerksam gemacht, ich hätte den Eindruck erzeugt, Herr Dr. Klehr habe wider besseres Wissen verschwiegen, dass der Verfasser des „Gutachtens“ (er meint wohl die gutachterliche Stellungnahme, wohl auch als „Studie“ bezeichnet) nicht mehr bei der Charité beschäftigt sei. Nun ja, das steht halt u.a. nicht in der Klageschrift, die mir zur Bearbeitung vorliegt, in welcher sich Herr Dr. Klehr auf das Papier beruft. NICHT habe ich geschrieben oder angedeutet, Herr Dr. Klehr bestreite das Ausscheiden des „Gutachters“ freundlichen Herrn aus der Charité. Ich fürchte, dass nicht einmal das Landgericht Hamburg eine solche Behauptung aus der Nachricht konstruieren könnte, Herr Dr. Klehr vergesse bei Klagen zu erwähnen, dass sein Gutachter bzw. gutachterlicher Stellungnehmer mit Bausch und Bogen aus der Charité geflogen sei. Den gefälligen Lesern meines Blogs wird jedoch geraten, keine solch fernliegende Interpretation anzustellen.
UPDATE 31.03.2011: Richtigstellung der Richtigstellung! Jetzt noch richtiger!
Herr Dr. Klehr hat NICHT moniert, es habe sich statt eines „Gutachtens“ um eine „gutachterliche Stellungnahme“ gehandelt. Er scheint sich daran gestört zu haben, dass das Papier nicht als „Studie“ bezeichnet wurde, oder so. Keine Ahnung, ich gucke kein Fernsehen. Lesen Sie es am besten selber nach, was er gemeint haben könnte!
In Sachen Äußerungsrecht gibt es nur einen Ort, der noch bizarrer ist als Hamburg: London. Die Süddeutsche berichtet vom früheren Boss der Royal Bank of Scotland (nicht zu verwechseln mit der Halifax Royal Bank of Scotland, über die ich viel erzählen könnte), dem es offenbar peinlich ist, zum Stande der Banker zu gehören bzw. dieses zu haben. Und so ließ er entsprechendes verbieten – sowie verbieten, dass man über das Verbot berichtet.
Wer jetzt meint, solche „Super Gag Orders“ gäbe es nur in London gibt, irrt. Ich betreue gerade in Hamburg einen im Ergebnis sehr ähnlichen Fall, in dem der Bericht über ein Verbot verboten wurde, weil dieser angeblich ebenfalls den Eindruck erwecke, der mit dem ursprünglichen Verbot erweckt worden sein soll – obwohl die berichteten Informationen unstreitig wahr sind.
Die Hamburger Pressekammer ist dieser Tage nicht zu beneiden, denn schon aufgrund von Krankenstand einerseits, und dem anhaltend landesweiten Interesse der Querulanten andererseits, die über den fliegenden Gerichtsstand am Sievekingplatz einfallen, gibt es dort jede Menge Arbeit.
Die Streitwerte im Medienrecht sind grundsätzlich üppig, meistens fünfstellig, manchmal sechsstellig. Nun aber ruft eine Firma einen Schadensersatz in Höhe von 133 Millionen Euro auf, die man gerne vom ZDF haben möchte. Frontal21 hatte das hier behauptet. Jetzt wollen die Aktienleute von den Mainzelmännern Geld sehen. Die geben sich gelassen.
Das Anhängigmachen in Hamburg könnte ein anwaltlicher Kunstfehler gewesen sein. In Hamburg holt man sich Unterlassungsverfügungen, Schadensersatz gibt es an anderen Gerichten schöner. Bei dem Streitwert wird die Sache sowieso bis nach Karlsruhe gehen, und da zieht das Hanseatische Recht nicht.
Dr. Klehr entdeckte in den 90er Jahren nicht nur tolle Ideen gegen den lästigen Krebs, sondern auch seine Vorliebe für die Rechtspflege gegen unliebsame Journalisten. Und Dr. Klehr tat dann schließlich einen Advokaten auf namens Peter Gauweiler, der mal in der CSU irgendwas war. Vermutlich etwas sehr sympathisches.
Der Kollege Gauweiler, der sich anscheinend derzeit nicht mehr für Klehr verwendet (diese Ehre nimmt gegenwärtig vornehmlich ein Hamburger Kollege wahr), hat nun einen anderen höchst sympathischen Mandanten gefunden: den streitbaren Multimillionär Dr. Bernhard Schottdorf. Herr Schottdorf ließ einen ganzen Artikel verbieten, weil er meinte, dass dieser einen unschönen Eindruck erwecke, was ja irgendwie doof sei.
Für „Eindruck erwecken“ muss man übrigens nicht einmal nach Hamburg, das klappt auch am Landgericht Köln erfahrungsgemäß ganz hervorragend. Das OLG Köln jedoch, dem man keine sonderlich gute Meinung vom kölschen Landgericht nachsagt, wird nun morgen darüber entscheiden, ob der Passauer Bürgerblick dem ehrenwerten Herrn Schottdorf ein Unrecht getan haben sollte.
Man muss nicht einmal nach Lybien sehen – , um zu verstehen, was mit dem Instrument „Internetsperren“ gemacht wird, wenn es Politiker in die Finger kriegen. Die Tatsache, dass der Zugang der US-Congress-Bibliothek zu WikiLeaks gesperrt ist, obwohl dort in erster Linie die eigenen Dokumente verbreitet werden, sollte ‚Anlass genug sein, von diesem Teufelszeug die Finger zu lassen.
Ich vertrete u.a. Opfer von Kindesmissbrauch, denen gerade zivilrechtlich verboten wurde, über Peiniger zu berichten. Während man den Tätern vielleicht zugute halten könnte, dass sie aus Krankheit oder krankhaftem Trieb handeln, agieren Politiker, die Kinderpornographie als Vorwand für Internetzensur-Instrumentarien missbrauchen, berechnend.
Zu den zähesten Dauerkunden der Medienjurisprudenz darf sich der Krebsarzt Dr. Nikolaus Klehr zählen, der heute bald mal wieder Termin vor dem LG Hamburg hat, diesmal gegen das ZDF wegen dem WISO-Beitrag vom 06.12.2010. Bei fast jeder mir bekannten Klehr-Klage argumentiert der gute Mann stets mit einem vierseitigen Gutachten einer vierseitigen „Gutachterlichen Stellungnahme“ der Charité von 1999, das die angeblich die Wirksamkeit seiner Heilkünste belege.
Dabei vergisst der erfahrene Kläger regelmäßig zu erwähnen, dass der „Gutachter“ gutachterliche Stellungnehmer längst mit Bausch und Bogen aus der Charité geflogen ist. Der Charité reichte schließlich Klehrs Hausieren mit ihrem guten Namen: Letztes Jahr verklagte sie Klehr erfolgreich auf Unterlassung. Das Urteil wurde kürzlich durch das OLG München bestätigt. Wir werden uns in absehbarer Zeit noch öfters mit Herrn Dr. Klehr zu beschäftigen haben …
UPDATE: Der Termin scheint abgesagt worden zu sein. UP-UPDATE: Der Termin war doch nicht angesetzt worden.
RICHTIGSTELLUNG:
Dr. Klehr ließ das ZDF und nunmehr auch mich persönlich durch seinen Anwalt wissen, es handele nicht um ein „Gutachten“ eine „Studie“. Allerdings steht im Original „Gutachterliche Stellungnahme“.
UPDATE 31.03.2011: Richtigstellung der Richtigstellung! Jetzt noch richtiger!
Herr Dr. Klehr hat NICHT moniert, es habe sich statt eines „Gutachtens“ um eine „gutachterliche Stellungnahme“ gehandelt. Er scheint sich daran gestört zu haben, dass das Papier nicht als „Studie“ bezeichnet wurde, oder so. Keine Ahnung, ich gucke kein Fernsehen. Lesen Sie es am besten selber nach, was er gemeint haben könnte!
Ich weise darauf hin, dass Herr Dr. Klehr nicht bestritten hat, dass der [UPDATE 15.4.: Prof. Kiesewetter) aus der Charité ausgeschieden ist, und würde sehr bedauern, wenn ein geneigter Leser einen solchen fernliegenden Trugschluss gezogen haben sollte.
Dem ZDF ist vom Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 18.01.2011, 324 O 657/10 einstweilen untersagt worden, die Aufnahmen aus den Münchener Praxisräumen des Antragsstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, wie sie in dem WISO-Beitrag zu sehen waren.
Ebenso ist dem ZDF untersagt worden, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber, dass es dem Antragsteller verboten sei, Eigenblutpräparate an seine Patienten auszuhändigen, und darüber, dass der Antragsteller in seiner Münchener Praxis aufgesucht worden sei, durch Verbreiten und/oder Verbreiten lassen der folgenden Äußerungen:
[UPDATE 15.4.“ZENSIERT“]
den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller [UPDATE 15.4. ZENSIERT].
Ob der angeblich durch die Darstellung des ZDF erzeugte Eindruck zutreffend ist, vermag hier nicht beurteilt zu werden. Insoweit distanziere mich von einer solchen Deutung.
Gestern hat sich SPIEGEL-TV des Themas AWD angenommen, SPIEGEL-Print spendiert Maschi satte 7 Seiten, auch SPIEGEL Online hat etwas.
Vor fünf Jahren war die Branche der Finanzvertriebe kein Medienthema, auch im Internet fand man zu den Strukkibuden wenig. Alles muss man selber machen! Also bastelte ich die Website finanzparasiten.de, die ein paar launige Infos über diese seltsamen Firmen aggregierte. Sie müssen sich die Domain nicht merken: Googeln Sie einfach nach AWD usw … ;)
Ich werde häufig gefragt, warum finanzparasiten.de – obwohl eine statische Website, die zugegeben in den letzten Jahren schwach gepflegt wurde – so gut bei Google steht. Nun ja: Seit das Landgericht Hamburg 2006 damit begann, mir Inhalte zu verbieten, tat der Streisand-Effekt seine unvermeidliche Wirkung. Die Jungs vom Sievekingplatz sind in Sachen PR einfach unschlagbar! :P
„Börsenguru“ und Heißluftproduzent Markus Frick nahm seinen Auftritt vor der Wirtschaftsstrafkammer als Angeklagter zum Anlass, sich bei seinen Fans zu entschuldigen.
Der Staatsanwalt liest die Anklageschrift vor. Die Vorwürfe: Der Kerl im feinen Anzug habe in 49 Fällen den Kauf von Aktien empfohlen, ohne zugleich seine „bestehenden eigenen wirtschaftlichen Interessen“ offen gelegt zu haben. Dies lief dann laut Staatsanwalt wie folgt ab: Die fast 20000 Abonnenten des Börsenbriefs investierten in die empfohlenen Aktien, wodurch die Kurse stiegen und Frick stillschweigend profitierte, da er sich selbst zuvor mit den Werten günstig eingedeckt hatte. Viele der Anleger verloren dagegen Geld. Der Staatsanwalt wirft Frick zudem vor, den Anlegern wertlose Aktien empfohlen zu haben. Dabei soll es sich um Papiere der Rohstofffirmen Star Energy, StarGold Mines und Russoil gehandelt haben, die Frick ebenfalls selbst besaß. Aufgrund von seinen Empfehlungen sollen die Kurse zunächst enorm gestiegen sein, bevor sie auf nahezu null abstürzten.
Herr Frick besaß nach seinen Großtaten die Frechheit, Kritikern vor Gericht den Mund zu verbieten, etwa dem Aktienblog. Muss ich noch schreiben, wo er das gemacht hat?
Eine weniger prickelnde Angewohnheit von Howie ist es, die Gerichte zu nerven. Zum Beispiel mit diesem Schwachsinn, der anfangs noch vor dem LG Köln Bestand hatte, vom OLG Köln jedoch als Narretei erkannt wurde:
In der Werbeanzeige der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift Glücks Revue wird ein Titelblatt der Ausgabe „Viel Spaß“ vom 6.8.2008 abgebildet, auf dem der Kläger zu erkennen ist. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt nicht aus der Abbildung dieses Titelblatts in der Werbeanzeige. Auch der Umstand, dass diese Werbeanzeige erst am 26.8.2009 erschienen ist, also ungefähr ein Jahr nach Erscheinen des Titelblatts, und dass die Werbekampagne bis zum 4.11.2009 andauerte, insgesamt in jedenfalls 13 Ausgaben der Glücks Revue veröffentlicht war, begründet keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. (…)
Ein Imagetransfer lässt sich gegenwärtig nicht begründen. Selbst wenn die Beklagte eine Titelseite mit dem Kläger ausgewählt hat, weil gerade über ihn viel und regelmäßig berichtet wird, reicht das für einen Imagetransfer nicht aus, weil dem Betrachter nicht allein durch die Anzeige ein Imagetransfer bewusst wird, allenfalls wenn er Kenntnis von einer Vielzahl von früheren Ausgaben hat, was nicht unterstellt werden kann. Nur der Umstand, dass Personen, die sich für den Kläger und dessen Privatleben interessieren, zum gezielt angesprochenen Käuferkreis . der beworbenen Zeitschrift gehören, schafft eine „Verbindung“ zwischen Zeitschrift also Produkt und Kläger. Da aber offensichtlich ist, dass der Kläger insoweit nur einer von vielen ist, über die in der Zeitschrift berichtet wird, kann der Kläger allein nicht einen besonderen eigenen Werbewert begründen.