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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


23. Februar 2018

Stichproben in medienrechtlichen Neuerscheinungen

Die letzten Wochen zog der Beck-Verlag mir wieder nur so das Geld aus der Tasche. Für vertiefte Rezensionen fehlt mir leider die Zeit, hier aber einige Stichproben aus den Neuzugängen im medienrechtlichen Bücherschrank:

  • Spindler/Schmitz: Telemediengesetz mit Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 2. Aufl. 2018, 99,- €
    Mit dem NetzDG gibt es zwar noch keine Erfahrung oder gar Urteile hierzu, um so wichtiger ist natürlich die Einschätzung der Lehre. Prof. Liesching fiel die Aufgabe zu, mit dem NetzDG ein Gesetz zu kommentieren, dessen Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität er (wie die meisten anderen Fachleute auch) herzlich bezweifelt.
    Stichprobe: Zur praktisch bedeutsamen Frage, wie sich die jüngsten Änderungen des TMG zur Störerhaftung für Privatleute mit WLAN auswirken, gibt Spindler einen knappen, aber prägnanten Überblick.
  • Koreng/Lachenmann: Formularhandbuch Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2018, 129- €
    Wenn im Mai die Datenschutzgrundverordnung endgültig scharf geschaltet wird und selbst bei Experten große Rechtsunsicherheit besteht, haben Abmahnanwälte Konjunktur. Soweit mir bekannt, handelt es sich um die erste Formularsammlung zur DSGVO. Der geschätzte Kollege Koreng wird wohl jetzt steinreich werden …
    Stichprobe: Die knappen, aber prägnanten Ausführungen Thema Datenschutzerklärung sollte man gelesen haben.
  • Binder/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, 239,- €
    Pflichtlektüre für alle, die Landesmediendirektor werden wollen … ;)
    Stichprobe: Bei der für Zivilrechtler relevanten Frage, ob ein Blog Gegendarstellungspflichten nach §§ 56, 54 RfStV auslösen kann, war dem Bearbeiter offenbar nicht die Sicht der Landgerichte Hamburg und Berlin bzw. Kammergericht bekannt, die § 56 RfStV für anwendbar halten.
  • Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: ZPO, 76. Auffl. 2018
    Medienrecht ist zur Hälfte Zivilprozessrecht, so dass auch dieser Standardjahreskommentar nicht fehlen darf. Das große Verkaufsargument der Neuauflage, auch die neuen Regeln zum beA zu kommentieren, hat sich allerdings vorerst erledigt … ;)
  • Mes: Münchener Prozessformularbuch Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht, 5. Auflage 2018, 179,- €.
    Handwerkszeug.
  • Köhler/Bornkamm/Feddersen: Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, 36. Aufl. 2018, 179,- €.
    Standard-Jahreskommentar zum UWG.
  • Seitz: Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. 2017
    Wer beim anspruchsvollsten aller Anträge nicht jede Erfahrung selber machen möchte, wird um Seitz kaum herumkommen.
    Stichprobe: Leider auch unergiebig für die Frage, ob ein Blog Gegendarstellungspflichten nach §§ 56, 54 RfStV auslösen kann.
  • Limper: Entertainmentrecht – Das Recht der Unterhaltungsindustrie unter Berücksichtigung der Medienkonvergenz, 1. Aufl. 2017, 59,-€
    Fächerübergreifende Darstellung der Rechtsbeziehungen von Künstlern und Verwertern etc..
    Stichprobe: Obwohl es überwiegend um Vertragsrecht geht, enthält das Buch nur einen Mustervertrag (Sportlervertrag).
  • Limper/Musiol: Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl. 2017, 178,- €.
    Stichprobe: Jedenfalls beim Presserecht eher Ausbildungsliteratur als Fundgrube.

Angekündigt:

  • Sparen werde ich mir die angekündigte zweite Auflage von Götting/Schertz/Seitz: Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2018, 188,- €, denn die Erstauflage erwies sich als eher akademisch denn als ein „Handbuch“. Stattdessen empfehle ich Praktikern Korte: Die Praxis des Presserechts, 1. Aufl. 2014, 49,- €, sowie den Abschnitt zum Persönlichkeitsrecht im jeweils aktuellen Palandt.
  • Cepl/Voß: Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz – ZPO mit spezieller Berücksichtigung des Marken-, Patent-, Design-, Urheber- und Lauterkeitsrechts sowie des UKlaG, 2. Aufl 2018, 199,- €.
    Ein praktisches Werk, das es schon viel früher hätte geben sollen. Leider hat sich der Erscheinungstermin für die Zweitauflage um zwei Monate verzögert.
  • Nach drei Jahren ist die 6. Auflage des Dreier/Schulze: Urheberrecht angekündigt. Auf den Zuwachs zur bereits jetzt ausgiebigen Kommentierung zu § 97a UrhG bin ich schon gespannt, nachdem Schricker letztes Jahr nicht allzuviel hierzu bot. Mal sehen, ob wir etwas über die Rechtsprechung zu Creative Commons lesen werden.
30. Januar 2018

#beA-los, durch die Nacht, bis ein neuer Tag erwacht …

Mein Hackerkumpel Markus Drenger hatte schon das Richtige getan, als er die Deaktivierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einleitete. Angeblich nutzte man dort so sichere Passwörter wie „BRAK-Mitteilungen“. Der Ausfall dieses Desasters hatte allerdings gravierendere Folgen auf meinen Alltag als nur das Gemeckere auf Twitter.

Letzte Woche etwa wurde ein Prozess dadurch beeinflusst, dass Schriftsätze wochenlang bei der Post klemmten. Wenn Schriftsätze denn ihren Weg finden, müssen wir ohne beA weiter Empfangsbekenntnisse unterschreiben, stempeln und faxen – oder gar postalisch versenden, wie es manche Gerichte noch immer vorziehen. Jeder Schriftsatz muss mindestens mit zwei Abschriften ausgedruckt werden, auch die zum Teil telefonbuchdicken Anlagen sind mehrfach einzureichen.

Besonderen Spaß hat man, wenn es gilt, kurzfristig eine Frist zu wahren, denn auch im Jahr 2018 ist die Technologie des Faxens noch immer nicht ausgereift. Heute Abend etwa musste ein Zweizeiler zum Amtsgericht Köln befördert werden, aber die Faxnummern waren stundenlang besetzt oder defekt. Der Arbeitstag endet also nicht mit dem Gang zurm Spätleerungsbriefkasten, sondern mit einer abendlichen Reise zum Gericht und retour.

In der Kölner U-Bahn wird einem aber wenigstens etwas geboten. So trafen dort drei bis zur Karrikaurhaftigkeit uniformierte Kontrolleure auf drei Karnevalistinnen, wie sie hier um diese Jahreszeit auftreten. Da die beschwipsten Frauen nicht nur Insektenfühler auf dem Kopf trugen, sondern auch verbotenerweise Bierflaschen in der Hand, wurden die Personalien aufgenommen, um die Närrinnen der Gerechtigkeit zuzuführen.

Um ihre Aufgabe, Leuten mit Insektenfühlern auf dem Kopf juristische Zusammenhänge zu vermitteln, waren die Kontrolleure nicht zu beneiden. Ausgerechnet der Mem-Satz „Halt mein Bier!“ fiel tatsächlich, was der freundliche Kontrolleur tat und dafür sogleich scherzhaft lautstark in Verdacht gebracht wurde, im Dienst zu trinken. Wie sich später herausstellte, war die Jeckin Anwältin, die sich später Gedanken um Stress mit der Anwaltskammer wegen der „Straftat“ machte.

Die liebenswert kölsche Szene wäre mir entgangen, hätte mich beA nicht durch die Nacht gescheucht. Allerdings hat das beA auch ganz konkreten Nutzwert: