Diesen Freitag hat Richter Buske seinen Pressekammer-Fans einen besonderen Leckerbissen zu bieten: Es wird darüber verhandelt, ob der eine Politiker (Stegner) vom anderen (Carstensen) telefonisch ein Zugeständnis zu erbetteln versucht habe.
Herrn Carstensen, der so etwas behauptet, trifft die Darlegungs- sowie die Glaubhaftmachungslast. Da das Telefonat wohl unter vier Augen stattgefunden hat, wird Herr Carstensen ein starkes Problem haben. Andererseits ist die Behauptung von Carstensen wohl alles andere als unwahrscheinlich.
HAAAAALT! Ich muss mich bremsen: Diesen Januar hat das Landgericht Hamburg einem Kommentator die öffentlich angedeuteten Zweifel an den Tatsachenvoraussetzungen einer in Hamburg erlassenen einstweiligen Verfügung verboten. So etwas ist bei den Hanseo-ten neemlich unsans-tändig.
Also: Ich distanziere mich hiermit von Carstensens häßlicher Unterstellung!
Mal wieder wehrte sich ein DDR-Geistlicher gegen den unschönen Vorwurf, für die Stasi gearbeitet zu haben. Das Landgericht Dresden erlaubte nun die Namensnennung in einer wissenschaftlichen Arbeit.
Die Kombination von DDR-Kirchler und Stasi-Vorwürfe ist immer für Medienrechtsprechung anfällig. Mand denke an die Fälle Stolpe, Gysi usw. Als ich letztes Jahr die Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley interviewte, äußerte sie ein tiefes Misstrauen gegen die Kirchenleute, von denen sie sich damals verraten fühlte. Und sie weigerte sich, die Urteile des Landgerichts Hamburg anzuerkennen, das ihr gewisse Verdächtigungen verbot. Sie war und ist bereit, für ihre Überzeugung und die Freiheit, diese zu äußern, in den Knast zu gehen, wie damals schon in Hohenschönhausen.
Das Ausmaß der krassen Entscheidungen des Landgericht Kölns im Filesharing-Bereich nimmt kein Ende: Wie Dr. Damm & Partner melden, dass
eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG vorliegt, wenn eine besondere Schwere der Rechtsverletzung vorliegt, was konkret bejaht wurde, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films vor bzw. unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht worden sei
Ein seltsamer Philosoph, der esoterischen Praktiken anhängt wie der „Energiefeldtherapie“, macht einige seltsame Dinge in einer Therapiegemeinschaft für ehemalige Drogenabhängige. Ein paar Leute kritisieren seine nicht durchgehend der Schulwissenschaft entsprechenden „Therapien“ und bekommen darauf hin nicht nur Druck von Anwälten, sondern auch von einem gewissen Landgericht im norddeutschen Raum eine Salve von einstweiligen Verfügungen ab.
Die sensationellste einstweilige Verfügung betraf einen kurzen Text, der Tatsachen mitteilt, die allesamt wahr und unbestritten sind. Der Mann berichtete nämlich im Internet
zutreffend über eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg gegen eine andere Kritikerin sowie
die Tatsache, dass ihm Zeugenaussagen vorliegen, welche die verbotene Behauptung stützen.
Der Mann hat weder behauptet, die Zeugen seien besonders glaubwürdig, noch hat er behauptet, der promovierte Philosoph und das ehrwürdige Landgericht Hamburg seien besonders unglaubwürdig. Er hat das Urteil seinen Lesern überlassen, hat keine Details genannt. Trotzdem sollen allein diese Äußerungen ausreichend sein, um den „Eindruck zu erwecken“, dass die Version des Philosophen bezweifelt werde. Zu dem Fall ein andermal mehr.
Generell zum „Eindruck“ ist interessant, dass die Hamburger wahre Tatsachenmitteilungen verbieten, die zur eigenen Meinungsbildung beitragen sollen. Wie das mit der Meinungsfreiheit zu vereinbaren sein könnte, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Sie? Offenbar haben die Ohrfeigen aus Hamburg noch nicht laut genug geknallt.
Was das Erwecken eines Eindrucks betrifft, so hat auch ein hier bereits thematisierter Bayer Kummer mit den Norddeutschen wegen eines „Eindrucks“.
Zum oben genannten „wissenden Feld“, das auch Wissen der Toten konserviert, passt mein heutiger Beitrag auf Telepolis über den Streit um die schöne Geisterbeschwörerin Margery, der Mitte der 20er Jahre die Presse beschäftigte.
Nunmehr hat das LG Berlin seine einstweilige Verfügung gegen Radio Bremen bestätigt. Die hatten einem damaligen DKP-Mann vorgeworfen, auf Reisen in der DDR die Kunst der Sabotage erlernt zu haben, um in der hochgeheimen DKP-Eliteeinheit „Gruppe Ralf Forster“ in Westdeutschland Partisanenaufträge durchzuführen.
Den umgekehrten Fall gab es auch. So formierte sich im westlichen Nachkriegsdeutschland bzw. Berlin die „Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit“, die auf dem Gebiet der DDR terroristische Anschläge allerdings nicht nur vorbereitete, sondern auch durchführte, etwa das Anzünden von Brücken und Sprengen von Eisenbahngleisen. Ein damaliges Mitglied war der damalige JU-Vorsitzende und spätere Innenminister und Verfassungsgerichtspräsident Ernst Benda.
RTL ist ja nicht ganz unbekannt für seinen laxen Umgang mit dem Recht am eigenen Bild. Derzeit laufen zwei Berufungsverhandlungen am OLG Düsseldorf:
Die „Arztserie“ wurde hier durch RTL fortgesetzt: Mal wieder wurde in einer Arztpraxis „versteckte Kamera“ gespielt. (War RTL nicht mal für Doktorspielchen zuständig?) Da gehört die aber nun mal nicht hin, das gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt ist eine kulturelle Errungenschaft, gegen die prinzipiell nichts einzuwenden ist. Wird es missbraucht, ist das ein Fall für die Staatsanwaltschaft, nicht aber für voyeuristische RTLümmel. Da hilft auch keine heiße Luft von wegen „Pressefreiheit“. Denn die kommt auch ohne dumme Gesichter aus. Was zu sagen ist, darf gesagt werden.
Im anderen Fall geht es um die Verdachtsberichterstattung, bei der ein später freigesprochener Mann beim angeblichen Drogenschmuggeln gezeigt und namentlich genannt wurde. Sein eingeklagtes „Honorar“ von 15.000,- Euro mag RTL ihm nicht gönnen. Natürlich behaupten die wieder das Vorliegen einer Einwilligung, weil der Gefilmte nicht widersprochen habe. Nun ja: Da das Filmen grundsätzlich zustimmungsfrei ist, sondern nur das Verbreiten, darf man im Gegenteil erwarten, dass sich die RTLümmel um die Einräumung entsprechender Bildnisrechte zu bemühen hätten. Doch die wecken natürlich keine schlafenden Hunde, ist doch den Wenigsten das sehr weit gehende Recht am eigenen Bild aus § 22 KunstUrhG bekannt. Es ist Sache des Verbreiters, dem Gefilmten die ungefähre Verwendung der Bilder vor Augen zu führen.
Eine gute Frage ist, warum die Herrschaften als Eingangsinstanz nicht das Landgericht Hamburg gewählt haben, das auch in der Frage der Reichweite einer Einwilligung nach § 22 KunstUrhG eine für Kläger sehr ansprechende Auffassung hat. Vielleicht, weil in Hamburg vergleichsweise geringer Schadensersatz für solche Fälle ausgeworfen wird.
Da war jemand von der Firma KOMSA offenbar von Anzeigen im Internet angenervt und hat einen Adblocker geschaltet. Das Ding war offenbar so eingestellte, dass jede Werbung durch das firmeneigene KOMSA-Logo ersetzt wurde. Soweit, so schön.
Nun hat aber irgendeine treue Seele diese Technik nicht durchschaut und glaubte, auf fremden Websites das KOMSA-Logo zu sehen. Man ließ natürlich gleich den fleißigen Anwalt von der Kette, der serienweise Leute mit Reklame auf der Homepage abmahnt, die aufgrund des Filters wie KOMSA-Reklame aussieht.
Und weil der mit den Phantomdelikten so schrecklich, scheint er auch gleich ein bisschen mit den Adressen und Namen durcheinander gekommen zu sein, so dass sich aus den Kontakten bereits eine „Selbsthilfegruppe“ gebildet hat, die einen sehr lustigen Tag hatte!
Die Qualität und Notwendigkeit eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks erweisen sich in Sternstunden wie letzte Woche, als Prof. Werner Gruber bei Markus Lanz die Nutzlosigkeit von Nacktscannern zeigte. Der bedröppelte Dummschwätzer vom Dienst, Wolfang Bosbach, maulte schließlich, er fände das Ganze nur begrenzt lustig. Wir haben fanden es unschlagbar witzig! Es lohnt sich, den ganzen Beitrag anzusehen.
Wie berichtet, waren die Ruhrbarone von einer Fotografin angegangen worden, welche vor Jahren Sara Wagenknecht abgelichtet hatte und sich nicht erinnern konnte, den Ruhrbaronen ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt zu haben. Die Ruhrbarone argumentierten mit dem nachvollziehbaren Rechtsempfinden, das Portrait sei von Frau Wagenknecht etliche Jahre zum Download bereitgestellt worden, eine journalistische Nutzung des Pressefotos sei daher legitim.
Grundsatz: kein gutgläubiger Erwerb von Rechten
Während Frau Wagenknecht als öffentliche Person journalistische Auswertung ihres Bildnisses hinnehmen muss, behält die Urheberin (Helga Paris) der konkreten Fotografie grundsätzlich ihre Rechte. Sie kann die Nutzungsrechte an ihrem Werk ihrer Kundin Wagenknecht in der Weise einräumen, dass diese wiederum dann Dritten Nutzungsrechte einräumt. Das ist ja auch der Sinn von PR-Material. Das Problem am durch Zwischenpersonen vermittelten Rechtserwerb ist, dass nur tatsächlich bestehende Rechte übertragen werden können.
Anders als etwa bei beweglichen Sachen wird der Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers nicht geschützt.
Grundsatz: Keine Rechtsscheinsprivilege im Urheberrecht
Auch der Rechtsgedanke der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist nicht ohne weiteres übertragbar.
Im dem Urheberrecht verwandten Markenrecht sieht es anders: eine erworbene Marke muss man pflegen. Marken können wegen Nichtgebrauchs gelöscht werden. Der Industrie obliegen sogar gewisse Marktbeobachtungspflichten, um Verwässerung der Marke etc. frühzeitig zu begegnen. Marken können sogar gegenstandslos werden, wenn sie zum allgemeinen Sprachgebrauch aufsteigen, etwa Vaseline.
Im Urheberrecht jedoch treffen solche Pflichten einen Künstler grundsätzlich nicht. Es ist auch prinzipiell seine Sache, wann er gegen wen seine Rechte geltend macht.
Korrektiv: Rechtsschutzbedürfnis
Für Fälle, die zwar den Buchstaben des Gesetzes entsprechen, auf der Wertungsebene aber aufgrund des unschlüssigen Verhaltens des Klägers Bauchschmerzen bereitet, hat die Rechtsprechung als letzten Notnagel das weitgehend ungeschriebene Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses entwickelt. Wir befinden uns hier eher in der Abteilung „Gnade vor Recht“.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg folgte der Argumentation, dass es sich die Künstlerin entgegenhalten lassen muss, jahrelang die Verbreitung des Bildes toleriert zu haben. Sie kann daher heute nicht mehr wie der Geist der vergangenen Weihnacht jedem Verbreiter hinterhersteigen und Nutzungshonorare schinden.
Dies ist eine Wertungsentscheidung, die andere Gerichte auch anders hätten sehen können. Ich habe von einem Gericht im Raum Norddeutschland gehört, bei dem man auf der Ebene des Rechtsschutzbedürfnisses die Beklagten allenfalls aus Höflichkeit ausreden lässt, sich jedoch einen Dreck um die Praktikabilität unverschämter Ansprüche schert.
Fürs Protokoll: Hier handelt es sich um eine spezielle Fallgestaltung. Die prozessuale Enthaltsamkeit der Urheberin hat insbesondere auch nichts mit Verjährung oder ähnlichem zu tun. Die Rechtsauffassung, man könne Pressefotos einfach so übernehmen, ist nicht zur Nachahmung empfohlen. Oft sind die Rechte nur für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Nutzung frei.
Standeswidriger Ruhrbaron
Seiner Durchlaucht Ruhrbaron David Schraven scheinen ihr prozessualer Erfolg zu Kopf gestiegen zu sein, weshalb Schraven nicht die dem Adel obliegende vornehme Zurückhaltung wahrt. So fand er es geziemend, mich aufgrund meiner ad hoc-Einschätzung öffentlich zu bashen. Da er hierzu sogar eine religiöse Formulierung verwendet hat, fällt sein Missgriff nicht nur unter die freie Meinungsäußerung, sondern auch unter Religionsfreiheit.
Sofern der Eindruck entstanden sein sollte, ich stünde auf der Seite gewisser „Abmahnanwälte“ und Gebührenschinder, nur weil ich eine unsichere Rechtsposition als solche darstelle, sei kundgetan, dass ich Mitglied und Rechtsberater der Piratenpartei NRW bin. Wir arbeiten daran, Missbrauch von Urheberrecht einzudämmen.